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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: sinkes am 11.05.2021 03:04

Titel: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: sinkes am 11.05.2021 03:04
Hallo in die Runde,

habe folgende Frage: Ich bin aktuell in der E3 Stufe 1 nach TVöD beschäftigt und bekomme durch eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage nach E9a. Nun habe ich aber im Netz gelesen und Kollegen meinten ebenfalls, dass man nur einen Zuschlag i.H.v 4,5% der höherstehenden Stufe erhält.

Nun bin ich verwirrt da im Vertrag nichts zu diesen Angaben steht (kann auch sein das es irgendwo beschrieben steht und ich es einfach übersehen habe, falls ja entschuldige ich mich).

Kriege ich dann die Differenz zur E9a entsprechend auf das Gehalt von der E3 gezahlt oder wie läuft das? Vielleicht kann mir da jemand von euch helfen, vielen Dank schonmal  :) LG
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 05:38
Ja.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Texter am 11.05.2021 08:59
Mal angenommen es würde die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gelten und der TB würde diese nicht erfüllen, wie würde sich dann die Zulage berechnen?
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 09:20
Es gäbe kein Zulage. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht stünde einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe entgegen, mithin würde kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst und es ergibt sich kein Zulagenanspruch - weder nach §14 TVÖD noch nach Vorbemerkung Nr. 7 EGO.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Kaiser80 am 11.05.2021 09:25
Dürfte AN denn die vorübergehende Übertragung ablehnen oder ist das Direktionsrecht höher zu werten?
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 09:27
Das Direktionsrecht des AG ist doch durch §14 TVÖD explizit erweitert worden. Ob die Übertragung billig wäre, müßte im Einzelfall geprüft werden.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Kaiser80 am 11.05.2021 09:40
Wäre es denn unbillig, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht derart zu nutzen, dass  kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst wird und mithin kein Zulagenanspruch besteht? War mir so gar nicht klar...
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 11.05.2021 09:50
Weil dies ja auch sicherlich überwiegend ignoriert wird.

Ob man von einer planwidrigen Regelunglücke ausgehen will und dann Nr. 7. Abs. 5 lit. b) der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD (VKA) analog anwendet, muss man halt schauen.

Ohne Zahlung einer Zulage wird sich die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht ohne weiteres rechtfertigen lassen.  Die Hürde des billigen Ermessen wird ohne Zulage nicht so leicht zu nehmen sein.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 09:51
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht ja nunmal. Eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muß einer doppelten Billigkeitsprüfung standhalten. Der Umstand, daß kein Anspruch auf eine Zulage besteht, steht der Übertragung dem Grunde nach nicht entgegen. Das ist ja bspw. auch der Fall, wenn eine vorübergehende Übertragung aus E9a wiederum in E9a führt, weil die Voraussetzung in der Person für E9b nicht vorliegt oder eine Übertragung, die aufgrund ihrer Kürze keinen Anspruch auf Zulage auslöst. Wohl aber sind die Interessen von AG und AN in der Billigkeitsprüfung gegeneinander anzuwägen und je länger die Übertragung ohne Anspruch auf Zulage andauerte, desto höher die Wahrscheinlichkeit, daß diese Prüfung zuungunsten des AG ausfällt.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Kaiser80 am 11.05.2021 10:12
Danke für den Austausch, oder wie Loddar Matthäus sagen würde: Again what learned.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Texter am 11.05.2021 11:52
@Spid

Wie würdest Du bei einer vorübergehenden Übertragung im diskutierten Sachverhalt vorgehen? Würdest Du eine außertarifliche Lösung anstreben?
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 12:05
Ich würde nicht nur vorübergehend übertragen, dann stünde die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu. Da die Eingruppierung nicht berührt wird, kann man jederzeit wieder eine Tätigkeit der E3 übertragen, da der TB ja in E3 eingruppiert ist.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Schokobon am 11.05.2021 12:18
Du Fuchs.  ;D
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Texter am 11.05.2021 14:41
Ich würde nicht nur vorübergehend übertragen, dann stünde die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu. Da die Eingruppierung nicht berührt wird, kann man jederzeit wieder eine Tätigkeit der E3 übertragen, da der TB ja in E3 eingruppiert ist.

Die dauerhafte Änderung der auszuübenden Tätigkeit stellt also keine Vertragsänderung dar, wenn die Eingruppierung nicht berührt wird?
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Texter am 11.05.2021 14:45
ich muss ergänzen:

Die dauerhafte Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu einer höherwertigen Tätigkeit stellt also keine Vertragsänderung dar, wenn die Eingruppierung nicht berührt wird?
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 11.05.2021 14:46
Die üblichen Verträge im Bereich TVöD erlauben die Übertragung anderer Aufgaben im Rahmen der Eingruppierung. Man müsste im Beispiel hier ggf. schauen ob die Aufgaben nicht zumindest zur Eingruppierung in die E4 führen würden.
Titel: Antw:Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 11.05.2021 15:11
Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen, BAG Urteil v. 12.04.1973 - 2 AZR 291/72. Mithin ist die Zuweisung einer Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt - übrigens auch eine Zuweisung einer Tätigkeit, die im BAT in die gleiche VGr führte, die aber im Gegensatz zur vorherigen keinen Aufstieg vorsah oder später im TVÖD eine Tätigkeit in E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, wenn die vorherige zu regulären Stufenlaufzeiten führte.

TB sind grundsätzlich in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale durch die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt werden. Ausnahmen sind die Ausbildungs- und Prüfungspflicht und die Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitmerkmal genannten Voraussetzung in der Person, jeweils mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitmerkmal genannten Voraussetzung in der Person die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe bzw. die zugehörige "in der Tätigkeit von..."-Entgeltgruppe, bei Nichterfüllung das Unterbleiben der Eingruppierung und die Zahlung einer Zulage - nicht jedoch die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Mithin bleibt die bisherige Entgeltgruppe unberührt.