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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ichEinfachUnverbeamtet am 24.03.2022 10:38

Titel: erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 24.03.2022 10:38
Hallo @ community,

ich frage für einen Freund  ;D
Dieser ist seit mehr als 12 Jahren im öD (TG Ost). KFrist ist nach §34 also 6 Monate zum Quartalsende. Eine Bewerbung in der Privatwirtschaft ist geglückt und er könnte "morgen" anfangen. Die Firma möchte keine 6 Monate (plus die Zeit zum QuartEnde) warten sondern möchte den Kollegen eben baldmöglich einstellen. Einem Aufhebungsvertrag wird auf Nachfrage hin nicht zugestimmt.

Mit welchen Konsequenzen müsste mein Kollege rechnen, wenn er heute kündigt, "morgen" nicht mehr erscheint und direkt in der Privatwirtschaft anfängt? Das "morgen" ist (noch) nicht definiert - es können Tage, Wochen oder Monate sein.
Was ihm auf die Schnelle einfällt wäre:
- kein Entgelt mehr ab dem Nichterscheinen in der Behörde
- restlicher Urlaubsanspruch verfällt
- noch abzubummelnde Stunden sind wohl auch hinfällig

Schadensersatzansprüche der Behörde an ihn sind sicher eher schwierig, oder? Wie will man seine Verwaltungsarbeit und den Schaden an nicht bearbeitetem Papier messen?
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 24.03.2022 10:44
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Arbeitsleistung und kann die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer daher auch einfordern. Allerdings ist dieser Anspruch aufgrund der Regelung in § 888 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar und kann daher praktisch nicht durchgesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat dann noch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Inhaltlich ist die Schadensersatzpflicht darauf beschränkt, dass der Arbeitgeber so gestellt wird, wie er ohne die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist stehen würde. Da die Schadenspositionen gerade auf der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) beruhen müssen, sind solche Schäden in der Praxis jedoch meist nur schwer nachweisbar.

Das Risiko für deinen "Freund" ist gering.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: WasDennNun am 24.03.2022 10:58
Wenn kein Aufhebungsvertrag auf Nachfrage gemacht wird, dann würde ich als nächstes eben nach § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigung zum 15.4., 30.4. ... machen.
Dann muss der AG reagieren und bis das dann durch die Instanzen durch ist...
(man muss da ja auf verlangen dem Ag einen Kündigungsgrund nennen und dieses müsste dann ein Gericht prüfen)
Aber ob da der AG dann Klagt?

Parallel sofort die Gleitzeit nehmen und anteiligen Urlaub einreichen.

Thema: Schadensersatzforderung, eher unproblematisch, da der AG im öD seltener ihn nachweisen kann.

(Als Ing bei der Baubehörde ginge das leichter als bei der Führescheinstelle)
Oft liegt der Schadensgrund dann ja auch beim Organisationsversagen des AGs.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: neodeo2 am 24.03.2022 14:50
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Organisator am 24.03.2022 15:09
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Was soll mit der sein? Nach mehr als 5 Jahren Beitragszahlung gibts einen Anspruch, der zum vereinbarten Zeitpunkt zur Rentenzahlung führt.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 24.03.2022 15:13
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Der Wortlaut bzw. die Beurteilung im Zeugnis mus der Arbeitsleistung/Qualität entsprechen. Der Zeitpunkt der Kündigung kann darauf keinen Einfluss haben.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 24.03.2022 15:49
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich aber eben auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Fragmon am 24.03.2022 15:55
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Der Wortlaut bzw. die Beurteilung im Zeugnis mus der Arbeitsleistung/Qualität entsprechen. Der Zeitpunkt der Kündigung kann darauf keinen Einfluss haben.

Na und.... dann gibt es ein Zeugnis Note 3 und keine Abschiedsformel.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 06:27
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich aber eben auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.


Na und.... dann gibt es ein Zeugnis Note 3 und keine Abschiedsformel.

Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.
Einige lassen das Zeugnis vom AN selber schreiben und signieren dann nur noch. (jedenfalls in der pW)
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 25.03.2022 06:54
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich aber eben auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.


Na und.... dann gibt es ein Zeugnis Note 3 und keine Abschiedsformel.

Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.

Was, selbst wenn es zuträfe, bei der Beurteilung des individuellen Risikos nicht hilft, da es von der allg. Häufigkeit eines entsprechenden Handelns von Arbeitgebern unabhängig ist.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 07:16

Was, selbst wenn es zuträfe, bei der Beurteilung des individuellen Risikos nicht hilft, da es von der allg. Häufigkeit eines entsprechenden Handelns von Arbeitgebern unabhängig ist.

Bei der Abwägung des individuellen Risikos hilft es.

...und es trifft sehr häufig zu.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 25.03.2022 07:24
Das individuelle Risiko ist völlig unabhängig von der allg. Häufigkeit. Selbst wenn die allg. Häufigkeit bei einem von einer Milliarde Fällen liegt, kann die individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit bei 100 Prozent liegen.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 07:46
Die Wahrscheinlichkeitstheorie, auch Wahrscheinlichkeitsrechnung oder Probabilistik, ist ein Teilgebiet der Mathematik, das aus der Formalisierung, der Modellierung und der Untersuchung von Zufallsgeschehen hervorgegangen ist.

Wie bereits angesprochen muss der TB sein individuelles Risiko abwägen.

Auch wenn du ein individuelles Problem mit mir hast ändert sich daran nichts.

Wie auch in der jüngeren Vergangenheit werde ich mich nicht auf dein "Nein, Doch, Och" einlassen un dem Admin Lebenszeit schenken.

Du kannst dich jetzt wieder ausgiebig zum Kasper machen und mich diskreditieren.

Mal sehen wie viele deiner unangemessenen und überflüssigen Kommentare heute gelöscht werden. :o
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 25.03.2022 07:48
Wie üblich verläßt Du die Sachebene. Ich brauche Dich nicht zu diskreditieren, das schaffst Du immer ganz alleine.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: WasDennNun am 25.03.2022 07:54

Was, selbst wenn es zuträfe, bei der Beurteilung des individuellen Risikos nicht hilft, da es von der allg. Häufigkeit eines entsprechenden Handelns von Arbeitgebern unabhängig ist.

Bei der Abwägung des individuellen Risikos hilft es.

...und es trifft sehr häufig zu.
Aber wesentlich seltener, wenn der Parameter gekränkter Vertreter des AGs, angepisster PA, Rache, dem zeige ichs ...
auf p=1 steht

Denn: Es kommt extrem selten vor das kein Aufhebungsvertrag gemacht wird .... den Rest bezüglich individuellem Risiko darfst du dir selbst modellieren.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 08:33
Das ist richtig. Tatsächlich habe ich noch nie davon gehört das ein AG, bzw. dessen Vertreter, sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlässt.

Allerdings scheint der TB, bzw. sein Freund, vor der Entscheidung zu stehen das er eine andere Stelle nicht antreten kann wenn er die Kündigungsfrist einhält.
Es handelt sich also um eine individuelle Entscheidung.
Sicher ist es sinnvoll beim Vorgesetzten, Personaler oder wer auch immer sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will, nochmals vorzusprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden. 

Sollte eine solche nicht gefunden werden und daraus ein neg. Zeugnis entstehen, kann dieses beanstandet werden und meine vorhergehende Aussage widerholt sich:
Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.

Wer möchte kann das gern mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen auf Grundlage von fiktiven Zahlen "berechnen", grundsätzlich bleibt es bei der individuellen Risiko Abwägung des TB bei der er sich die Frage stellen muss was ihm die neue Stelle wert ist.

 
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 25.03.2022 08:39
Und genau für diese individuelle Risikoabwägung ist die wiederholt vorgetragene Aussage "Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet. Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben." ohne jede Bedeutung, wenn man auf die individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit, also das tatsächliche Risiko, abstellt und nicht etwa auf ein auf einem ökologischen Fehlschluß beruhendes Bauchgefühl.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 08:53
Also gibt es deiner Ansicht nach eine konsistente rechtliche Grundlage. Anstatt nur rum zu nölen gib sie doch bitte bekannt damit der TB eine für ihn Zukunftsweisende Entscheidung treffen kann.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 25.03.2022 09:04
Du bist sehr offensichtlich intellektuell nicht in der Lage, meinen Ausführungen zu folgen. Wie sollte es eine rechtliche Grundlage für eine individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit geben?!? Ohne (weitere) Worte...
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: WasDennNun am 25.03.2022 09:07
Das ist richtig. Tatsächlich habe ich noch nie davon gehört das ein AG, bzw. dessen Vertreter, sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlässt.
Und hier hörst du es zum ersten mal und behauptest, dass dieser AG einknicken wird, weil
Zitat
Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.

Du merkst schon, dass das kein guter Rat ist, die eine Realität verneinen und behaupten das andere trifft niemals zu....


mein Rat:
Auch wenn es ein scheiß Zeugnis gibt (welches man natürlich anfechten kann) würde ich flugs den Abgang machen (nach einem weiteren protokolierten nicht einvernehmlichem Gespräch wg. Auflösungsvertrag).

Das schlechte Zeugnis, lässt sich beim Übernächsten AG locker erklären, falls es den AG dann überhaupt interessiert.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 09:24
Ich habe geschrieben "die meisten" ich verstehe nicht wie du daraus verstehst "niemals"

Ansonsten entsprich dein Ratschlag doch genau dem meinigen:


Allerdings scheint der TB, bzw. sein Freund, vor der Entscheidung zu stehen das er eine andere Stelle nicht antreten kann wenn er die Kündigungsfrist einhält.
Es handelt sich also um eine individuelle Entscheidung.
Sicher ist es sinnvoll beim Vorgesetzten, Personaler oder wer auch immer sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will, nochmals vorzusprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden. 

 grundsätzlich bleibt es bei der individuellen Risiko Abwägung des TB bei der er sich die Frage stellen muss was ihm die neue Stelle wert ist.


Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 09:37
Du bist sehr offensichtlich intellektuell nicht in der Lage, meinen Ausführungen zu folgen. Wie sollte es eine rechtliche Grundlage für eine individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit geben?!? Ohne (weitere) Worte...
Was das jetzt noch mit dem nicht Verlassen der Sachebene zu tun haben soll, was du selbst eben noch bemängelt hast, bleibt dein Geheimnis.

...aber...

...seufzt...ein Letzter Versuch....extra für dich...

Deine Unfähigkeit die Ironie in meinen, auf deinen Kommentare hinzielenden Kommentare zu erkennen, ist lediglich auf einen Mangel deiner Intellektuellen Fähigkeiten zurückzuführen.

Damit beende ich den Kindergarten.
   
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: XTinaG am 25.03.2022 09:38
Du bist der Kindergarten. Es bleibt bei meinen Ausführungen.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 09.05.2022 11:44
back to topic  ;D Es gibt Neuigkeiten.

Ich muss beim Behörde A (Bundesland X) kündigen, um dann beim Behörde B (Bundesland X) eine Neueinstellung zu erhalten. Ich weiß nur noch nicht, ob der "neue AG" die Kündigungsbestätigung "in echt" sehen will. Ich könnte ja auch lügen und sagen, dass ich zum 31.05.22 gekündigt habe (Aufhebungsvertrag wird so kurz nicht genehmigt). Dann hätte ich eben zwei Verträge, von dem einer wohl nicht mehr wirksam wäre ?!?

ABER kann das Bundesland X dann nicht sagen:
Da ich so gemein zum Behörde A war und ich total tarifwidrig gekündigt habe (2 Wochen statt 4 Monate zum Quartal), kommst du über AG B nicht mehr rein? Dann hätte ich gekündigt und kein neues Arbeitsverhältnis :-o

Naja, wenigstens wäre die Probezeit irrelevant, da ja KSchG greift wegen gleichem Arbeitgeber. Nur die Höhergruppierung kann man so echt prima umgehen.
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: öfföff am 09.05.2022 12:55
Oh gleicher öD Arbeitgeber? Das könnte alles dann auch dumm laufen... Sagtest du nciht du willst in die Privatwirtschaft?
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 09.05.2022 13:01
Japp, immer das gleiche BL als AG  :o
Jetzt ist AG A = Behörde, dann ist AG B eine Uni, bei dem die Angestellten nach Hochschulgesetz dem Land angehören.

Zitat
Oh gleicher öD Arbeitgeber? Das könnte alles dann auch dumm laufen...
Und das wäre welcher Fall bzw. warum?

EDIT: Ja, Privatwirtschaft war auch eine Option. Aktuell aber eher wieder öD -.-
Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: Fragmon am 10.05.2022 10:28
In deinem Eingangspost handelte es sich noch um eine andere Person und der Begriff Firma ist gefallen.

Warum lässt du dich dann nicht versetzen? In meinem Bundesland ist geregelt, dass eine landesinterne Versetzung innerhalb von drei Monaten erfolgen soll. Dann fängst du nicht wieder in Stufe 1 an.

Spätestens bei einer Aktenübergabe kommt das Problem raus, wenn es nicht sogar noch bezügetechnisch Probleme gibt. Einen guten Beurteilungsbeitrag kannst du genauso abhaken.

Titel: Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.05.2022 09:19
Warum lässt du dich dann nicht versetzen?
Weil genau das vom "neuen" alten AG nicht gewünscht ist. Jetzt kann ich stur sein und sagen "ich will zu euch versetzt und nicht neu eingestellt werden". Dann werde ich plötzlich wohl nur noch der Zweitbester Bewerber sein. Oder ich nehme die Neueinstellung so hin und hoffe/verhandle eine Einstellung zur EG X Stufe Y mit Zulage zur Z, um nicht mit Verlust neu dort anzufangen.
Es gibt eben auch kein Recht auf Versetzung auf welches ich pochen könnte -.-

Spätestens bei einer Aktenübergabe kommt das Problem raus, wenn es nicht sogar noch bezügetechnisch Probleme gibt. Einen guten Beurteilungsbeitrag kannst du genauso abhaken.
Naja, bezügetechnisch hatte ich da eher weniger Bedenken. Im Zweifel habe ich bei Behörde A einen halben/ganzen Monat zuviel erhalten und muss das dann zurückzahlen. Wäre ja im Prinzip nicht schwierig, da der AG ja immer noch derselbe ist - er sich also easy peasy das Geld holen kann mit der nächsten Bezügeabrechnung.
Ich hatte eher Angst wegen:
"Du hast fristlos (tarifwidrig) gekündigt???? Dich will ich hier nicht mehr. Vertrauensverhältnis massiv gestört oder so in der Art irgendwas...
Beurteilung sei mal dahingestellt. Da lege ich hier bei der alten Behörde keinen Wert drauf. Die ist eh nach Nase gestrickt