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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Lili am 24.03.2021 21:16

Titel: Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 24.03.2021 21:16
ich arbeite immer wieder (ca.10 Jahre) als Vertretungslehrerin an einem Gymnasium. Ich wurde von Anfang an
in Entgeltgruppe 12 eingestuft. Aber im neuen Arbeitsvertrag wurde  ich von der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Ohne jegliche Ankündigung oder Begründung. Ist das zulässig?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 24.03.2021 21:18
Welches Land?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 08:19
Bayern
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 08:26
Dann steht die Eingruppierung ohnehin nicht zur Disposition der Arbeitsvertragspartein, sondern ergibt sich aus den tariflichen Regelungen.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Organisator am 25.03.2021 09:19
Dann @ Lili würde ich mal schauen, inwieweit sich die übertragenen Aufgaben ändern. Daraus könnte auch eine veränderte Eingruppierung resultieren.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 09:20
Das heißt: wenn meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben, gibt es auch keinen Grund meine Eingruppierung zu verändern. Oder verstehe ich es falsch?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 09:22
Die Eingruppierung wird nicht verändert, sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 25.03.2021 09:22
@Lili: Handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbrechung aufeinander folgen? Und handelt es sich bei allen Arbeitsverhältnissen um die gleiche Tätigkeit als Lehrkraft am Gymnasium?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Organisator am 25.03.2021 09:44
Das heißt: wenn meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben, gibt es auch keinen Grund meine Eingruppierung zu verändern. Oder verstehe ich es falsch?

Es kommt auf die übertragenen Aufgaben an aus denen sich die Eingruppierung ergibt. Diese Aufgaben sollten dir z.B. mit einer Tätigkeitsdarstellung mitgeteilt worden sein.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 09:45
Das dürfte bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen eher ungewöhnlich sein.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Organisator am 25.03.2021 09:46
ja? Wie wird da die Aufgabenübertragung vorgenommen?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 09:54
Da es bei Lehrkräften nicht auf die innere Ausdifferenzierung der auszuübenden Tätigkeit ankommt, siehe §12 TV-L i.d.F.d. TV Entgo-L, ist eine Tätigkeitsdarstellung fernliegend.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Organisator am 25.03.2021 10:04
Danke für die Info, wieder was gelernt :)
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 10:35
In meinem Fall: Gleiche Schule, gleiche Fächer, gleiche Aufgaben, aber neuer Arbeitsvertrag ist wieder nach eine Unterbrechung. Aber das hatte ich schon vorher auch.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 10:40
Und irrte der AG zuvor oder nunmehr über die Eingruppierung?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 25.03.2021 11:47
Bist du Erfüller oder Nichterfüller? Und hast du die Personalstelle schon nach dem Grund für die geringere Entgeltgruppe gefragt? Die Änderung der Entgeltgruppe könnte dadurch entstanden sein, dass die Entgeltordnung bisher für dich nicht in vollem Umfang galt, nun aber gilt und du Nichterfüller bist.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Jockel am 25.03.2021 15:03
oder ein Irrtum durch Unachtsamkeit oder neue Kollegin... oder, oder, oder... das hier ist Level3-Support... den First-Level-Support musst du schon erst selber machen. ;-) 
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 19:22
Jetzt sagt man selbstverständlich, dass der AG zuvor sich geirrt hat.
Ich frage mich nur, ob folgende Aussage in meinem Fall richtig ist: „Sogar, wenn man davon ausgeht, dass vorher eine fehlerhafte Eingruppierung stattgefunden hat, sind dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Zeitgrenzen festgelegt:
1) Das BAG hat in dem Urteil BAG 26.01.2005 - 4 AZR 487/03 festgestellt, dass eine Rückgruppierung zumindest noch fünf Jahre nach der fehlerhaften Eingruppierung zulässig sei.
2) Eine Rückgruppierung ist nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitnehmer ca. sieben bis acht Jahre nach der fehlerhaften Entgeltgruppe vergütet worden ist (BAG 14.09.2005 - 4 AZR 524/04“
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 19:35
Weder ist die zitierte Behauptung zutreffend noch liegt im Sachverhalt eine Rückgruppierung vor.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 20:16
Dann wäre es auch falsche Aussage?
"Die Rückgruppierung würde nicht gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bzw. der Verwirkung verstoßen.
Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitgeber z.B. durch die mehrfache Bestätigung der Entgeltgruppe einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte."
Das habe ich hier gelesen: https://www.anwalt24.de/lexikon/rueckgruppierung
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 20:20
Was an
noch liegt im Sachverhalt eine Rückgruppierung vor.
verstehst Du nicht?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 20:22
Tut mir leid! Ich verstehe es nicht... und wäre sehr dankbar, wenn Sie es erklären könnten!
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 20:30
Da es sich um eine Einstellung handelt, fehlt es an einer bisherigen Eingruppierung, aus der heraus rückgruppiert werden könnte. Zudem beziehen sich die bisher von Dir zitierten und mindestens unvollständigen und fehlerhaften Ausführungen auf eine korrigierende Rückgruppierung - die in Ermangelung eines Willens der Korrektur einer vorherigen Eingruppierungsmitteilung erst recht nicht vorliegt.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 25.03.2021 20:34
Eine Herabgruppierung kann während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfinden. Bei dir wurde aber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer niedrigeren Entgeltgruppe begründet. Da sich deine Tätigkeit nicht geändert hat, stellt sich die Frage, ob die Entgeltgruppe im bisherigen Arbeitsverhältnis richtig war oder ob die Entgeltgruppe im neuen Arbeitsverhältnis richtig ist. Dafür wäre wichtig, ob du Erfüller oder Nichterfüller bist und in welcher Besoldungsgruppen Beamte mit dieser Tätigkeit wären.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 20:52
Ich bin sicher Nichterfüller.
Ich mache wieder eine Vertretung für einen Beamter mit A13
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 25.03.2021 21:13
Hast du bei der Personalstelle nachgefragt, woraus sich die Entgeltgruppe 10 ergibt? Lass dir den Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte nennen, nach dem sich deine Eingruppierung richtet.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 21:20
Ja. Sie haben mein Diplom jetzt so gewertet, dass es in Eigruppierung 10 besser passt.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 21:27
Und ich dachte, dass es nicht zulässig einen Diplom nach 10 Jahren plötzlich neu zu werten.
Und naiverweise habe ich gedacht, dass für gleiche Arbeit wird auch gleich bezahlt.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 21:29
Einer Bewertung des AG kommt bei der Eingruppierung keine Bedeutung zu. Der AG vertritt also die Auffassung, daß Du nicht die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hast? Und ist diese Auffassung zutreffend?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 21:33
Nein! Sonst dürfte ich doch nicht unterrichten? Und ich unterrichte in 2 Fächern: Mathe und Physik. Und ich habe sehr guten Arbeitszeugnis von 2 Schulen.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 21:55
Ob Du dann nicht unterrichten dürftest, kann ebenso dahingestellt bleiben wir der Umstand, daß und wie viele Fächer Du unterrichtest. In der EntgO-L ist jedenfalls für genau solche Fälle, in denen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach nicht vorliegen, ein Tätigkeitsmerkmal ausgebracht. Dieses führt zu der Eingruppierung, die der AG annimmt. Worauf stützt sich Deine Annahme, die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach lägen bei Dir vor?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 22:06
Ich habe auf Lehramt studiert. In meinem Diplom steht auch „Physiker. Lehrer“. Ich habe über 20 Jahre Lehrererfahrung in unterschiedlichen Schulen und Ländern. Ich habe mehrere Lehrerfortbildungen in Bayern gemacht. Welche  Voraussetzungen muss ich noch haben?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 22:13
Diejenigen fachlichen Voraussetzungen, die sich aus dem BayLBG i.V.m. der Lbv BY ergeben.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 22:23
mit "diejenigen fachlichen Voraussetzungen, die sich aus dem BayLBG i.V.m. der Lbv BY ergeben" würde ich schon verbeamtet sein und nicht in E12 eingruppiert, sondern in A13
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 22:24
Nein.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 22:30
Nein? Weil?
Also habe ich  (Ihre Meinung nach) jetzt nicht mehr die fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten. Also dann bekomme ich E10. Aber 10 Jahre vorher waren diese Voraussetzungen da und ich hatte E12.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 25.03.2021 22:34
@Lili: Lass dir den exakten Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte nennen, nach dem du eingruppiert bist. Wenn es der von Spid vermutete Abschnitt 2 Ziffer 4 ist, frage nach, warum die fachlichen Voraussetzungen für das Unterrichten in mindestens einem Schulfach nicht vorliegen.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 22:38
Nein? Weil?
Also habe ich  (Ihre Meinung nach) jetzt nicht mehr die fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten. Also dann bekomme ich E10. Aber 10 Jahre vorher waren diese Voraussetzungen da und ich hatte E12.

Weil die fachlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht genügen. Ich habe mich zum Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nicht eingelassen noch eine Meinung dazu, ob sie derzeit vorliegen oder in der Vergangenheit vorgelegen haben.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 25.03.2021 22:51
Vielen Dank! Ich hoffe, dass ich jetzt mehr verstehe ... Aber Abschnitt 2 Ziffer 4 aus dem BayLBG i.V.m. der Lbv BY habe ich leider nicht gefunden...
Gute Nacht! Morgen muss ich gut unterrichten können!!!
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 25.03.2021 22:54
Auf Abschnitt 2 Ziffer 4 aus dem BayLBG i.V.m. der Lbv BY hat auch niemand verwiesen.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 09:44
@Lili: Lass dir den exakten Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte nennen, nach dem du eingruppiert bist. Wenn es der von Spid vermutete Abschnitt 2 Ziffer 4 ist, frage nach, warum die fachlichen Voraussetzungen für das Unterrichten in mindestens einem Schulfach nicht vorliegen.
Also diese Info nicht richtig?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 09:49
Inwiefern wäre das ein zulässiger Schluß?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 09:58
Also dann vermuten Sie es nicht, dass für mich relevante Info unter Abschnitt 2 Ziffer 4 stehen könnte? Dann muss ich auch nicht weiter suchen… Was könnte ich dann Ihre Meinung nach gegen schlechte Eingruppierung unternehmen?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 10:00
Inwiefern wäre das ein zulässiger Schluß? TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 10:03
Was ist "TB"?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 10:04
Und was wäre "ein zulässiger Schluß"?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 10:06
Was ist "TB"?

Tarifbeschäftigte
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 10:07
Und was wäre "ein zulässiger Schluß"?

Daß Du über eine eher gewöhnliche Auffassungsgabe verfügst.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 10:42
Ja, einverstanden. Wenn es anderes wäre, würde ich auch hier keinen Rat suchen. Ich habe hier auf guten und schnellen Rat von Kennen gehofft. Und hoffe immer noch eine Antwort zu bekommen:
Was könnte man gegen eine niedrige Eingruppierung unternehmen??? 1. Soll ich der Arbeitsvertrag unterschreiben oder nicht? 2. Ist die neue Diplom-Anerkennung  eine gute Idee? 3. Soll ich eine Eingruppierungsfeststellungsklage stellen? Vielen Dank im Voraus!
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 10:47
1. Da die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorischer Natur ist, ist völlig Bumms was darin zur Eingruppierung steht. Ob Du den Arbeitsvertrag unterschreiben möchtest, mußt Du selbst entscheiden.

2. Das hat keine Wirkung auf die Eingruppierung.

3. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann erst erhoben werden, wenn man eingruppiert ist.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: ExSoldat am 30.03.2021 10:51
Sehr unterhaltsam hier. Der Abschnitt 2 Ziffer 4 bezieht sich auf die EntgO-L, das BayLBG i.V.m. der Lbv BY auf die fachlichen Voraussetzungen. Wenn die fachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (siehe hierzu BayLBG i.V.m. der Lbv BY), dann ist der Abschnitt 2 Ziffer 4 der EntgO-L einschlägig.

D.h. für dich prüfen, ob die fachlichen Voraussetzungen gem. BayLBG i.V.m. der Lbv BY vorliegen, dann den passenden Abschnitt und die passende Ziffer der EntgO-L dazu finden und dann eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung haben.

Stimmt deine Rechtsmeinung nicht mit der des zukünftigen Arbeitgebers überein kannst du das entweder hinnehmen und für weniger Geld arbeiten oder eben nicht arbeiten, oder du unterschreibst und gehst das Risiko ein, bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage zu verlieren.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 30.03.2021 10:53
zu 1.) Nur wenn du gewillt bist für die Konditionen, die dir angeboten werden, zu arbeiten.
oder wenn du der Meinung bist, du kannst diese Konditionen aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung des AGs ändern.
zu 3.) Wenn du der Meinung bist, dass der AG mit seinen geänderten Rechtsmeinung irrt, auf alle Fälle, dazu musst du aber erstmal dort wieder anfangen zu arbeiten.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 11:23
Vielen Dank!!!
Noch eine Frage für Spid  zu 2. „ Das hat keine Wirkung auf die Eingruppierung.“
Aber AG-Stelle  (das Schulamt) hat mir mitgeteilt, dass einzige Hoffnung für mich auf eine bessere Eingruppierung wäre neue Diplom-Anerkennung für Bayern…

Wer entscheidet ob ich die fachliche Voraussetzungen einen Unterricht zu erteilen erfühle?
Die Schule, wo ich schon über 10 Jahre unterrichte? Das Schulamt (hat der Arbeitsvertag gefertigt) ? Das Kultusministerium? Das Land Bayern?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lars73 am 30.03.2021 11:26
Das beeinflusst nur die Rechtsmeinung des Arbeitgebers.

Die Eingruppierung ist etwas objektives die einfach gegeben ist. Diese objektive Eingruppierung kann man ggf. durch ein Gericht feststellen lassen.

Wer die Rechtsmeinung des Arbeitgebers bildet ist dem überlassen. Letztlich immer das Land Bayern und das Land entscheidet wer diese Zuständigkeit hat.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 11:53
Vielen Dank! Langsam blicke ich es durch…
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 11:57
zu 1.) Nur wenn du gewillt bist für die Konditionen, die dir angeboten werden, zu arbeiten.
oder wenn du der Meinung bist, du kannst diese Konditionen aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung des AGs ändern.

Und spielt es eine Rolle, dass ich schon 2 Monaten arbeite? Ich habe vor 2 Monaten nur eine Vereinbarung zwischen dem Land und mir unterschrieben. Dabei wurde mir von der Schulverwaltung versichert, dass meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben. Aus diesem Grund habe ich andere Stellenangebote abgelehnt und mich in vollem Vertrauen auf meine Arbeitsaufgabe konzentriert. Zusätzlich musste ich in dieser Corona-bedingt schwierigen Zeit viel mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung investieren. Erst jetzt Ende März nach zwei Monaten sehr intensiver Vorbereitung- und Unterrichtzeit bekomme ich einen Arbeitsvertrag und erfahre, dass ich ohne jegliche Ankündigung eine niedrige Eingruppierung bekomme!
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lars73 am 30.03.2021 12:21
Die Frage ist ja wie du vorher eingruppiert warst. Soweit die nun angenommene Eingruppierung korrekt ist dürfte sie auch vorher zutreffend gewesen sein.

Wie sah denn die Vereinbarung genau aus. Wobei Anspruch auf eine höhere Eingruppierung ergibt sich daraus nicht. Ob ein Entschädigungsanspruch denkbar ist hängt von den Details ab. Meist wird das Ergebnis negativ sein.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Tashibo am 30.03.2021 12:31
Was steht den in der Vereinbarung? Du hast noch keinen Arbeitsvertrag Unterschrieben, aber Unterrichtest?

zu 1.) Nur wenn du gewillt bist für die Konditionen, die dir angeboten werden, zu arbeiten.
oder wenn du der Meinung bist, du kannst diese Konditionen aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung des AGs ändern.

Und spielt es eine Rolle, dass ich schon 2 Monaten arbeite? Ich habe vor 2 Monaten nur eine Vereinbarung zwischen dem Land und mir unterschrieben. Dabei wurde mir von der Schulverwaltung versichert, dass meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben. Aus diesem Grund habe ich andere Stellenangebote abgelehnt und mich in vollem Vertrauen auf meine Arbeitsaufgabe konzentriert. Zusätzlich musste ich in dieser Corona-bedingt schwierigen Zeit viel mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung investieren. Erst jetzt Ende März nach zwei Monaten sehr intensiver Vorbereitung- und Unterrichtzeit bekomme ich einen Arbeitsvertrag und erfahre, dass ich ohne jegliche Ankündigung eine niedrige Eingruppierung bekomme!
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 12:36
Ja! Im Vereinbarung steht, dass ich bereit bin so und soviel Stunden zu unterrichten.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: ExSoldat am 30.03.2021 12:48
Wurde dir in der Vereinbarung (am Besten schriftlich und beweisbar) zugesichert, dass sich deine Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die bisherigen Verträge nicht verändern?

Frage an die Experten: Wenn das so wäre, könnte man dann eventuell auf die Idee kommen, dass - unabhängig von der Eingruppierung gem. EntgO-L - die bisher deklaratorisch angegebenen Entgeltgruppe jetzt eine normative Wirkung enfaltet?

(Kommt vermutlich auch drauf an, wie genau die Vereinbarung formuliert wäre. "Für die gleiche Bezahlung" könnte meiner Meinung nach dafür sprechen, dass die Bezahlung nach EG13 unabhängig von der Eingruppierung vereinbart ist, "Unter den gleichen Bedingungen" könnte eher dafür sprechen, dass die gleichen Grundlagen, d.h. Eingruppierung nach Tarifvertrag, gewollt sind)
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 12:53
Die Arbeitsbedingungen ändern sich ja nicht.

Möglicherweise ist die TE aber unbefristet beschäftigt, sofern die Befristung nicht vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart worden ist.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 13:29
Wurde dir in der Vereinbarung (am Besten schriftlich und beweisbar) zugesichert, dass sich deine Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die bisherigen Verträge nicht verändern?

Nein. Im der Vereinbarung steht nichts über Bezahlung oder Eingruppierung.

Meine Entgeltgruppe 12 stand seit 2007 immer fest. Und mein Arbeitgeber hat durch die mehrfache  Bestätigung der Entgeltgruppe einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 13:31
Die Arbeitsbedingungen ändern sich ja nicht.

Möglicherweise ist die TE aber unbefristet beschäftigt, sofern die Befristung nicht vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart worden ist.
Wer ist TE? Tarif....?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 30.03.2021 13:32
@Lili: Lass dir den exakten Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte nennen, nach dem du eingruppiert bist. Wenn es der von Spid vermutete Abschnitt 2 Ziffer 4 ist, frage nach, warum die fachlichen Voraussetzungen für das Unterrichten in mindestens einem Schulfach nicht vorliegen.
Das kannst du zwar anhand der beamtenrechtlichen Regelungen auch selber überprüfen, aber eigentlich muss dir die Personalstelle auf Anhieb sagen können, worauf diese Rechtsmeinung beruht.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 13:34
Wurde dir in der Vereinbarung (am Besten schriftlich und beweisbar) zugesichert, dass sich deine Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die bisherigen Verträge nicht verändern?

Nein. Im der Vereinbarung steht nichts über Bezahlung oder Eingruppierung.

Meine Entgeltgruppe 12 stand seit 2007 immer fest. Und mein Arbeitgeber hat durch die mehrfache  Bestätigung der Entgeltgruppe einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Die Entgeltgruppe steht stets fest. Fraglich ist nur, ob sich jemand eine zutreffende Rechtsmeinung dazu gebildet hat.

Ein solcher Vertrauenstatbestand hätte nur im selben Arbeitsverhältnis geschaffen werden können.

Was stand denn in der Vereinbarung?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 13:35
Die Arbeitsbedingungen ändern sich ja nicht.

Möglicherweise ist die TE aber unbefristet beschäftigt, sofern die Befristung nicht vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart worden ist.
Wer ist TE? Tarif....?

Du bist der TE - der Threadersteller.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 13:38
@Lili: Lass dir den exakten Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte nennen, nach dem du eingruppiert bist. Wenn es der von Spid vermutete Abschnitt 2 Ziffer 4 ist, frage nach, warum die fachlichen Voraussetzungen für das Unterrichten in mindestens einem Schulfach nicht vorliegen.
Das kannst du zwar anhand der beamtenrechtlichen Regelungen auch selber überprüfen, aber eigentlich muss dir die Personalstelle auf Anhieb sagen können, worauf diese Rechtsmeinung beruht.

Es besteht aber keine Rechtspflicht zu dieser Mitteilung.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: ExSoldat am 30.03.2021 13:42
Die Arbeitsbedingungen ändern sich ja nicht.

Ja stimmt, aufgrund der Qualität der Argumente der Personalstelle zur Neubewertung des Diploms würde es mich aber auch nicht wundern, wenn etwas ganz anderes vereinbart wäre, daher der Grundgedanke. Aber dazu wäre wohl zunächst mal der Wortlaut relevant.

Möglicherweise ist die TE aber unbefristet beschäftigt, sofern die Befristung nicht vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart worden ist.

Ja, daran hatte ich noch gar nicht gedacht. Daraus würde sich möglicherweise, je nach Interessenlage der TE (unbefristet EG10, befristet EG12 oder ggf. Enfristung und Eingruppierungsfeststellungsklage für unbefristet EG12) die ein oder andere Argumentationsmöglichkeit ergeben, mit der man den ggf. auch den Arbeitgeber dazu bringt, seine Rechtsmeinung zu überdenken...
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 17:30
Ich würde gerne unbefristet EG12 haben. Leider die Befristung vor Arbeitsaufnahme schriftlich in der Vereinbarung festgelegt wurde. Und alle Jahre vorher war ich auch immer nur befristet eigestellt. Aus diesem Grund bin ich schon zufrieden, wenn ich befristet EG12 bekomme (so wie vorher)
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 17:52
Also gab es bereits vor Arbeitsaufnahme einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 30.03.2021 18:09
Ich würde gerne unbefristet EG12 haben. Leider die Befristung vor Arbeitsaufnahme schriftlich in der Vereinbarung festgelegt wurde. Und alle Jahre vorher war ich auch immer nur befristet eigestellt. Aus diesem Grund bin ich schon zufrieden, wenn ich befristet EG12 bekomme (so wie vorher)
Falls es sich bei dieser Vereinbarung nicht um den Arbeitsvertrag handelt, moniere zunächst einmal das Fehlen eines Arbeitsvertrages.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 18:10
Nur eine Vereinbarung. Da stand nur befristet (ab wann bis wann) und  Stundenzahl (so und soviel Stunden). Aber keine Info für Eingruppierung. Die Vereinbarung ist zwischen mir und dem Land; unterschreibt nur Schuldirektor als Vertreter.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 18:16
Ich würde gerne unbefristet EG12 haben. Leider die Befristung vor Arbeitsaufnahme schriftlich in der Vereinbarung festgelegt wurde. Und alle Jahre vorher war ich auch immer nur befristet eigestellt. Aus diesem Grund bin ich schon zufrieden, wenn ich befristet EG12 bekomme (so wie vorher)
Falls es sich bei dieser Vereinbarung nicht um den Arbeitsvertrag handelt, moniere zunächst einmal das Fehlen eines Arbeitsvertrages.
Das habe ich auch vor. Ich schreibe dann:  "Ich habe am ....  eine Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und mir unterschriebene. Dabei wurde mir von der Schulverwaltung versichert, dass meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben. Aus diesem Grund habe ich andere Stellenangebote (könnte sogar belegen) abgelehnt und mich in vollem Vertrauen auf meine Arbeitsaufgabe konzentriert. Zusätzlich musste ich in dieser Corona-bedingt schwierigen Zeit viel mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung investieren. usw."
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Isie am 30.03.2021 18:25
Hallo Lili, in deinem Fall sehe ich zwei kritische Punkte. Der eine ist die Frage der Eingruppierung, der andere ist die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen. Eventuell liegt ein Kettenarbeitsvertrag vor. Mit dieser Thematik kenne ich mich nicht bzw. nur oberflächlich aus, aber vermutlich andere Forenmitglieder. Eröffne am besten einen weiteren Thread zu diesem Thema und schildere dort, seit wann du beim selben Arbeitgeber befristete Verträge hast und wie lang die Unterbrechungen dazwischen waren.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: ExSoldat am 30.03.2021 18:41
Möglicherweise beinhaltet die "Vereinbarung" bereits alle Informationen, die rein rechtlich daraus einen Arbeitsvertrag machen. Denn dafür muss da nicht "Arbeitsvertrag" oben drüber stehen. Deshalb wäre es vielleicht gut, wenn du nicht jede Information erst auf Nachfrage rausrückst, sondern mal schreibst, was genau alles in der Vereinbarung steht. Dann könnte man dir vielleicht besser helfen.

Was die "Kettenbefristung" angeht sind die Hürden - sofern es sich um Befristungen mit Sachgrund handelt - recht hoch. Ich meine mich an ein BAG (oder sogar EuGH) Urteil zu erinnern, in dem eine Art Prüfschema bezüglich eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs entwickelt wurde, finde es aber auf die Schnelle nicht. Falls es mir noch in die Finger kommt, werde ich nachliefern...
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 30.03.2021 18:45
Ich würde gerne unbefristet EG12 haben. Leider die Befristung vor Arbeitsaufnahme schriftlich in der Vereinbarung festgelegt wurde. Und alle Jahre vorher war ich auch immer nur befristet eigestellt. Aus diesem Grund bin ich schon zufrieden, wenn ich befristet EG12 bekomme (so wie vorher)
Das ist alles etwas wirr:
kein Arbeitsvertrag, aber du arbeitest schon?!
Du hast eine Vereinbarung, die sich auf irgendwas bezieht, was vorher war?!
Das ganz kann hier über das Forum so nicht gelöst werden.
Ich würde aber jetzt nichts unterschreiben, was dir vorgelegt wird.
Sondern erstmal von einem Anwalt klären lassen wie eigentlich deine tatsächliche Position ist.
Zur Info: Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform. Wenn du also dort arbeitest ohnen einen Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben, dann könnte es sein, dass du jetzt einen "mündlichen/BGB basierten" Arbeitsvertrag hast, unbefristet.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 18:49
Nur eine Vereinbarung. Da stand nur befristet (ab wann bis wann) und  Stundenzahl (so und soviel Stunden). Aber keine Info für Eingruppierung. Die Vereinbarung ist zwischen mir und dem Land; unterschreibt nur Schuldirektor als Vertreter.

Was denn nun? Nur diese Inhalte oder (auch) eine Vereinbarung über gleiche Arbeitsbedingungen? Du machst ständig unvollständige und widersprüchliche Angaben - und erwartest dann auch noch Hilfe. Ordne erstmal Deine Gedanken und erstelle eine vollständige, korrekte und konsistente Schilderung des Sachverhalts.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 18:59
Möglicherweise beinhaltet die "Vereinbarung" bereits alle Informationen, die rein rechtlich daraus einen Arbeitsvertrag machen. Denn dafür muss da nicht "Arbeitsvertrag" oben drüber stehen. Deshalb wäre es vielleicht gut, wenn du nicht jede Information erst auf Nachfrage rausrückst, sondern mal schreibst, was genau alles in der Vereinbarung steht. Dann könnte man dir vielleicht besser helfen.
Das habe ich schon geschrieben. In der Vereinbarung stand nur befristet (ab wann bis wann) und  Stundenzahl (so und soviel Stunden). Aber keine Info für Eingruppierung. Die Vereinbarung ist zwischen mir und dem Land; unterschreibt nur Schuldirektor als Vertreter. Zwei Monate später kommt einen Arbeitsvertrag vom Schulamt zum Unterschrieben. In dem Arbeitsvertrag steht jetzt dazu Eingruppierung.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 30.03.2021 19:03


Was denn nun? Nur diese Inhalte oder (auch) eine Vereinbarung über gleiche Arbeitsbedingungen?
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Nur diese Inhalte. Dabei wurde mir von der Schulverwaltung nur mündlich versichert, dass meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Spid am 30.03.2021 19:09
Besteht beiderseitige Tarifbindung?
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: ExSoldat am 30.03.2021 19:09
Das habe ich schon geschrieben. In der Vereinbarung stand nur befristet (ab wann bis wann) und  Stundenzahl (so und soviel Stunden). Aber keine Info für Eingruppierung. Die Vereinbarung ist zwischen mir und dem Land; unterschreibt nur Schuldirektor als Vertreter. Zwei Monate später kommt einen Arbeitsvertrag vom Schulamt zum Unterschrieben. In dem Arbeitsvertrag steht jetzt dazu Eingruppierung.

Mag ja sein, dass du das so siehst. Aber da dir offenbar bezüglich des Zustandekommens von Arbeitsverträgen das Grundwissen fehlt, steht da womöglich auch ein für dich unbedeutender Halbsatz drin, der zur Anwendung des Tarifvertrags führt oder ähnliches. Dann wäre auch das geklärt. Das kann man aber in der Regel nur beurteilen, wenn man den Wortlaut des gesamten Dokuments kennt.

Wenn sich jetzt aber das Schulamt auf den Standpunkt stellt, dass mit der Vereinbarung grade noch kein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist sondern ggf. nur Vertragsverhandlungen geführt wurden, dann solltest du den jetzt vorliegenden Arbeitsvertrag auf keinen Fall unterschreiben, sondern - wie bereits andere User ausgeführt haben - deine Position ggf. mit einem Anwalt besprechen. Denn dann kann es sein, dass du unbefristet angestellt wurdest.

Gem. Teilzeit- und Befristungsgesetz muss allerdings nur die Befristung eines Arbeitsvertrages in Schriftform erfolgen, nicht der gesamte Arbeitsvertrag selbst. Möglicherweise hast du also wirksam eine Befristung schriftlich und die restlichen Inhalte des Arbeitsvertrages mündlich vereinbart und der Arbeitgeber versucht jetzt nur mithilfe des Arbeitsvertrages seiner Pflicht gem. Nachweisgesetz nachzukommen.

Wie gesagt, alles schwierig zu beurteilen, denn deine Sachverhaltsschilderungen sind chaotisch.
Titel: Antw:Rückgruppierung
Beitrag von: Lili am 31.03.2021 23:53
Vielen Dank für alle! Ich dachte - ihr seid schon die Anwälte...  Es war trotzdem teilweise hilfreich – teilweise wirklich sehr amüsant!