Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Schwarz am 05.02.2020 21:00

Titel: Eingruppierung
Beitrag von: Schwarz am 05.02.2020 21:00
Hallo zusammen.

Hat jemand eine Idee, Erfahrung, Vermutung welche Entgeltgruppe u.s. Stellenausschreibung geben könnte?

Im Fachbereich W ist am Standort XYZ die Stelle als
Fachdienstleiter Jobcenter XYZ (m/w/d) zu besetzen.

Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitstelle (40 Stunden). Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 12 TVöD i. V. m. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA).

Zum Zwecke der Erprobung wird die Fachdienstleiterfunktion zunächst befristet übertragen. Neben den allgemeinen Leitungsaufgaben wie Führung des Fachdienstes in personeller, fachlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht sind u. a. die folgenden speziellen Arbeitsaufgaben wahrzunehmen.

Spezielle Arbeitsaufgaben für die Bereiche Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes:

- Mitwirkung bei der Steuerung des internen Kontroll- und Verwaltungssystems (IKS),
- Mitwirkung bei der Erarbeitung von Arbeitsanweisungen und Handlungsempfehlungen
 - Mitwirkung in Widerspruchssachen und Eil- und Klageverfahren,
- Koordinierung fachdienstübergreifender Informationen und Abstimmungen.

Spezielle Arbeitsaufgaben im Bereich Eingliederung in Arbeit:

- Durchführung stichprobenartiger Kontrollen des Verwaltungshandelns im Bereich Eingliederung in Arbeit,

- Bearbeitung schwieriger Kundenanliegen, Entscheidung über schwierige Einzelfallhilfen bzw. Hilfen größerer Tragweite,

- Verantwortung für die Arbeitsvermittlung besonderer Zielgruppen und in besonderen schwierigen Fällen,

- Abstimmung zu besonderen Einzelfallhilfen mit anderen Fachdiensten und Leistungserbringern,

- Verantwortung und Kontrolle hinsichtlich der Bearbeitung von Rückforderungen, des Erlasses von Rücknahme-, Aufhebungs-, Widerrufs- und Erstattungsbescheiden,

- Kontrolle und Freigabe der Zahlbarmachungen für den Bereich Eingliederung in Arbeit,

- Koordinierung des Kundenbereiches der Ausländer, Mitwirkung bei der Haushaltsplanung und –überwachung.

Spezielle Arbeitsaufgaben im Bereich Sicherung des Lebensunterhaltes:

- Koordinierung und Überwachung der stichprobenhaften Kontrollen des Verwaltungshandelns im Bereich Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Servicestelle / Bildung und Teilhabe durch die Sachbearbeiter Sicherung des Lebensunterhaltes I.

Der Bewerber (m/w/d) muss mindestens über einen für die Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss vorzugsweise im Verwaltungsbereich bzw. als Sozial- oder Wirtschaftsjurist (m/w/d) verfügen. Einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse in der Arbeitsvermittlung oder der sozialen Arbeit sowie im SGB I, SGB II, SGB III, SGB X und den angrenzenden Rechtsgebieten sind von Vorteil. Daneben können Bewerber (m/w/d) berücksichtigt werden, die den Fortbildungslehrgang II erfolgreich absolviert haben und über förderliche Berufserfahrungen hinsichtlich der dargestellten Arbeitsaufgaben verfügen.

Zu den Anforderungen des zukünftigen Stelleninhabers (m/w/d) gehören zudem Fähigkeiten, Fertigkeiten und anwendungsbereite Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht sowie sichere EDV-Kenntnisse. Wünschenswert sind Erfahrungen in Leitungsfunktionen und Personalführung.

Vom Bewerber (m/w/d) wird außerdem erwartet:

- Soziale Kompetenz und Befähigung zum kooperativen Führen von Mitarbeitern,

- Zielorientierte, analytische und systematisierte Denk- und Handlungsweise,

- Organisationsvermögen und die Befähigung zum konzeptionellen Arbeiten,

- Entscheidungsfreudigkeit, Flexibilität, Durchsetzungs- und Integrationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit sowie hohe Belastbarkeit,

- Bereitschaft zum teamorientierten Arbeiten.

 
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.02.2020 21:29
Aufgrund der Leitungsfunktion besteht nur ein großer Arbeitsvorgang, weshalb die recht überschaubaren Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung ebenso im Umfang der Gesamttätigkeit anfallen wie die besondere Verantwortung und somit zur Eingruppierung in E11 führen, da eine weitere Heraushebung durch das Maß der Verantwortung nicht zu erkennen ist.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Schwarz am 05.02.2020 23:00
Besten Dank für Ihre Mühe.

Was spräche gegen eine E10?


     


     


Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 00:28
Sie kann sich bei einem einzigen großen Arbeitsvorgang nicht ergeben.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: gpsheinz am 06.02.2020 08:26
Darf ich an dieser Stelle noch einmal fragen, was bei einer solchen Stelle ein Beispiel für das Heraushebungsmerkmal Maß der Verantwortung sein könnte?

Was müsste in der Beschreibung der Stelle stehen, dass eine weitere Heraushebung durch das Maß der Verantwortung erkennbar ist.

Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 08:33
Bei der dargestellten Tätigkeit könnte das - wenn überhaupt - nur über die Größe des Fachdienstes passieren. Ich würde bei ca. 600 Mitarbeitern anfangen, das Merkmal ernsthaft zu prüfen.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: gpsheinz am 06.02.2020 12:46
 :o
Da habe ich jetzt nicht mit gerechnet. 600 Mitarbeiter? Oder war das ein Tippfehler? So viel muss eine Kommune (oder vergleichbarer AG) auch erst einmal haben.
Dafür gibt es aber eine Menge E12 Stellen auf dem Markt (klar, auch wenn da welche bei sind, welche andere Heraushebungsmerkmale haben)
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 14:08
Das Maß der Verantwortung kann bei anderen Tätigkeiten ja auch anders erreicht werden.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Buschi am 06.02.2020 19:59
Bei der dargestellten Tätigkeit könnte das - wenn überhaupt - nur über die Größe des Fachdienstes passieren. Ich würde bei ca. 600 Mitarbeitern anfangen, das Merkmal ernsthaft zu prüfen.

Worauf ist diese Dimension an Beschäftigten zurückzuführen?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 20:07
Nun, es bedarf einer beträchtlichen Heraushebung aus einer Tätigkeit, die sich bereits durch besondere (beträchtliche Heraushebung) Verantwortung und herausgehobene Bedeutung aus der ohnehin verantwortungsvollen Tätigkeit einer Tätigkeit der E9b heraushebt.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 06.02.2020 20:33
Nun, es bedarf einer beträchtlichen Heraushebung aus einer Tätigkeit, die sich bereits durch besondere (beträchtliche Heraushebung) Verantwortung und herausgehobene Bedeutung aus der ohnehin verantwortungsvollen Tätigkeit einer Tätigkeit der E9b heraushebt.
Spid, du traust ner 9b zu 'nen Fachdienst bis <600 zu leiten? Von dir hätte ich dies nicht erwartet...
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 20:43
Inwiefern wäre das meinen Ausführungen zu entnehmen?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: noerle am 09.02.2020 13:04
Hallo,

Kurze Nachfrage. Würde sich bei dem Teamleiter eines „Unterteams“ SGB XII in einer Abteilung (andere Teams sind z. B.  Wohngeld, Bafög, Asyl) auch ein ganzer Arbeitsvorgang aufgrund der Führung ergeben? Die Führung umfasst 3 Sachbearbeiter SGB XII. Die Leitung hat neben eigener Sachbearbeitung noch andere Tätigkeitsfelder im SGB XII, die alleine bearbeitet werden. Sowie übernimmt auch komplizierte Fälle neben der Führung und Organisation. Das Team
erbringt für die gesamte Kommune die Leistungen zum Lebensunterhalt nach den SGB XII. Wäre damit eine Bewertung als Einzelner Arbeitsvorgang und höher als EG 9b möglich?

Beste Grüße
noerle
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 09.02.2020 13:10
Worin besteht denn die Leitungsfunktion?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: noerle am 09.02.2020 13:16
Führung des SGB XII Bereiches mit den 3 Mitarbeitern. Dabei Unterstützung/ Hilfestellung bzw. Übernahme von schwierigen Fällen. Organisation des Bereiches inkl. Urlaubsgenehmigung. LOB. Mitarbeitergespräche. Vertretung vor Gericht, Widersprüche/ Klagen, Vertretung gegenüber extern z. B.  Jobcenter. Grundlegende Vorgehensweisen regeln (z. B. Richtlinien). Auswerten von Urteilen , etc.

Insgesamt ist ein Zeitanteil von ca. 15 % vorgesehen. 
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 09.02.2020 13:21
Also beschränkt sich die „Führung“ an sich auf die Führung von Mitarbeitergesprächen, der Mitwirkung bei der LOB-Ausgestaltung und bei der Bearbeitung von Urlaubsanträgen?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: noerle am 09.02.2020 13:26
Ja naja. Und die Gesamtverantwortung für den Arbeitsbereich des Teams (Lenking/ Koordinstion, Weisungsbefugnis). War bzw. ist als Entlastung der Abteilungsführungskraft gedacht. Bereich ist aber soweit eigenständig.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 09.02.2020 14:02
Es kommt insofern darauf an, daß
1. die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Teams durch Anweisungen, organisatorische Maßnahmen und teilweiser Ausübung von AG-Funktionen sicherzustellen und
2. der Teamleiter jeder­zeit und sofort in der Lage sein muß, aktiv durch Erteilung der er­forderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen seine Leitungsaufga­ben wahrzunehmen.
Dann ist es auch unschädlich, wenn er während der meisten Zeit eigene, ggfs. herausgehobene Sachbearbeitertätigkeiten auszuüben hat, siehe u.a. BAG, Urteil v. 12.06.1996 - 4 AZR 94/95. Bis zu der nachgeschobenen Beschreibung hätte ich das Vorliegen einer einheitlichen großen Leitungstätigkeit im Umfang der Gesamttätigkeit zurückgewiesen. Sollte sich diese nachgeschobene Beschreibung tatsächlich aus der auszuübenden Tätigkeit und nicht aus der Praxis im Arbeitsalltag ergeben, liegt wohl ein die Gesamttätigkeit umfassender Arbeitsvorgang vor.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: noerle am 09.02.2020 15:40
Besten Dank Spid! Ja genau die Tätigkeit bzw. Leitung des Teams wurde auch vom Behördenleiter übertragen (im Rahmen Führung auf Probe). Sollte demnach der auszuübenden Tätigkeit entsprechen.

Was könnte aufgrund des zeitlichen Anteils der Führungsrolle die EG sein? Momentan ist die Einschätzung der Personalstelle weiterhin die EG 9b, da nur geringer Führungsanteil.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 09.02.2020 15:46
E9b halte ich nicht für abwegig, zumal nicht erkennbar ist, wo die gewichtige Heraushebung durch Verantwortung liegen sollte.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 13.02.2020 13:58
Die Frage des "großen Fachdienstes" ist doch aber eine relative, Spid. Da ich nur meinen Laden im Auge haben kann, muss sich dieses "groß" relativ zur üblichen Führungsspanne in meinem Haus ergeben. Da genügen dann im Zweifel auch mal 50 oder 100 statt wie bei allen anderen 8.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 13.02.2020 14:15
Der Bezug ist relativ, da es sich ja um eine Heraushebung handelt. Maßgeblich sind jedoch nicht die Verhältnisse vor Ort.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 14.02.2020 12:39
welche denn sonst ?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Lars73 am 14.02.2020 12:44
Die Verhältnisse in der Gesamtschau des Anwendungsbereiches des Tarifvertrags.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 14.02.2020 12:53
Ob ein unterstellter Bereich eine solche Größe hat, daß sich die daraus ergebende Verantwortung erheblich aus Tätigkeiten der E11 heraushebt, ist allgemein und nicht relativ zu den Verhältnissen vor Ort zu beurteilen - oder warum sollte relevant sein, daß der Fachdienst Ordnung in Klein-Kleckersdorf 6 Mitarbeiter hat und somit dreimal so viele wie alle übrigen Fachdienste? Soll das dann besondere Verantwortung aufgrund der Größe des unterstellten Bereichs sein, während bspw. der Fachdienst Jugend in Metropolia zwar 750 Mitarbeiter hat, aber nur der drittgrößte ist und deshalb keine besonders herausgehobene Verantwortung hat?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 14.02.2020 14:02
Exakt. andere Maßstäbe, als meine behördeninternen, sind überhaupt nicht sicher feststellbar. Es gibt weder "allgemeine" rechtsverbindliche Regeln für Führungsspannen noch sonst irgndwas in der Richtung. Ich muss, wenn ich ich relative Merkmale habe und peer-groups brauche, selbstverständlich immer auf meine eigenen Leute schauen. Alles andere ist Würfeln.

Beispiel: finanzielle Verantwortung.

Da geht es nicht um absolute Zahlen, sondern um relative in Bezug auf das Gesamtbudget. So wird ein Bauingenieur, der 6 Mio Budget verprasst in meiner Heimatkommune die "Bedeutung" haben, in der Bauverwaltung des Bundes eher nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 14.02.2020 14:32
Bezugsgröße sind aber nicht irgendwelche Verhältnisse bei irgendwelchen AG, die besondere Verantwortung mißt sich an der ohnehin schon verantwortungsvollen Tätigkeit einer E11. Die hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer ohnehin schon schwierigen und bedeutsamen Tätigkeit der E9c heraus, die ihrerseits sich durch besondere Verantwortung beträchtlich aus der ohnehin verantwortungsvollen Tätigkeit der E9b heraushebt. Maßstab dabei ist die Auslegung der jeweiligen unbestimmten Rechtsbegriffe durch das BAG. Deshalb ist eine E9b überall eine E9b und eine E12 überall eine E12. Das ist auch kein Würfeln, es ist halt mehr als bloße Rechtsanwendung. Und wenn der AG sich schwertut, das übliche Maß der Verantwortung einer E11 aus der Rechtsprechung herauszuarbeiten, um dann unter Anlegung der vom BAG durch Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu prüfen, ob die Tätigkeit sich erheblich durch das Maß der Verantwortung aus dieser heraushebt, muß er entweder externen Sachverstand dafür einkaufen oder mit der Minderwertigkeit seiner Rechtsmeinung unter Eingehung des Risikos, seine Hauptleistung aus dem Arbeitsverhältnis nicht vollständig zu erbringen oder zu überzahlen, leben.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 14.02.2020 16:21
Du verkennst den Einzelentscheidungscharakter von Revisionsurteilen😇. Die Sachverhalte sind ja gegeben und in dem jeweiligen Kontext der Einrichtung wird die Rechtsanwendung des LAG überprüft. Mehr nicht. Das BAG kann und wird sich zu der Frage, wer eigentlich die Peergroup ist, nicht weiter wertend äußern. Ich denke, dass meine enge Sicht der Dinge viel näher an dem ist, was der TV regelt. Zumal in den großen Landesverwaltungen ja beide Herangehensweisen sehr große Schnittmengen haben. Unterschiedlich wird es hier bei den Kommunen. Da führt die Behördenbezogene Betrachtung zu in der Tat auch begründbar richtigen höheren Verantwortungsgraden.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 14.02.2020 16:49
Die Gedanken sind frei, weshalb Du denken kannst, was Du möchtest, auch wenn es Unfug ist. Das BAG macht in seiner ständigen Rechtsprechung (z.B. BAG Urteil vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94, BAG Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84) deutlich, daß es sich um Merkmale handelt, die sich aus den Anforderungen der Entgeltgruppe, aus der die Heraushebung stattfindet, herausheben. Es geht also jeweils um - Überraschung - Tätigkeitsmerkmale, wenn es Tätigkeitsmerkmale geht, nicht um Eigenschaften von Bezugsgruppen. Diese Tätigkeitsmerkmale sind absolut, was ja auch deutlich wird, wenn das BAG zum Heraushebungsmerkmal der E12 ausführt, daß es einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist. Das BAG als Revisionsinstanz ist bei einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat, aber genau darum geht es ja: um die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe. Warum es für die hier diskutierte Frage erforderlich sein sollte, Tatsachen zu ermitteln, erschließt sich nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 14.02.2020 21:11
Du lenkst ab. Bringst du ein Argument gegen das Ingenieur-Beispiel? Die Verantwortung ergibt sich ja gerade aus „Verwaltungsübung“ und „tatsächlichen Gesichtspunkten“. Wie sollte das absolut sein ? Ich bleibe dabei: gerade aus den jeweiligen Einzelfallentscheidungen muss man schließen, dass ein und die selbe Tätigkeitsdarstellung in einem anderen organisatorischen Korsett zu einer anderen Eingruppierung führen kann. Eine solche Randbedingung ist der „Grad der Verantwortung“ der zwar auch Tätigkeitsmerkmal ist (also durch Tatsachen darzustellen und dann zum subsumieren), aber das ändert nichts daran, dass eben keine absolute Höhe bei der Mittelverantwortung da sein kann.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 14.02.2020 21:32
Da die Verwaltungsübung nichts mit der tatsächlichen Praxis beim jeweiligen AG zu tun hat, sondern auf die Gesamtmenge aller Verwaltungen abstellt, läuft Dein Argument ebenso leer wie jenes, das auf die tatsächlichen Gesichtspunkte abstellt, da es um jene geht, die im Zusammenhang zum Tätigkeitsmerkmal stehen. Beim Bauingenieursbeispiel ist es ganz einfach: auf die Bedeutung für den AG kommt es nicht an. Ich rate zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit der referenzierten BAG-Rechtsprechung mit weiteren Verweisen.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 17.02.2020 08:25
Habe ich. Die RdNr. 67 und 68 stützen neben RdNr. 55 ("zugewiese Veramtwortung") meine These. Es geht um die -tatsächliche- und nicht um die "abstrakte" Verwaltungsübung. Denn ich bleibe dabei, eine "abstrakte" Verwaltungsübung = Verantwortungsübertragung gibt es weder, noch ließe sie sich als objektiver Maßstab feststellen. Es feheln schlicht die Tatsachen. Der Verantwortungsgrad kann sich zwar auch direkt aus der übertragenen Aufgabe ergeben (z.B. Rechtsaufsicht), muss er aber nicht. Den "großen Arbeitsbereich" bei 1 Unterstellten abzulehnen ist auch kein Argument. ;-)
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 17.02.2020 08:26
off topic: "gehobener Angetselltendienst" vom BAG.  ;D
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 17.02.2020 08:50
Habe ich. Die RdNr. 67 und 68 stützen neben RdNr. 55 ("zugewiese Veramtwortung") meine These. Es geht um die -tatsächliche- und nicht um die "abstrakte" Verwaltungsübung. Denn ich bleibe dabei, eine "abstrakte" Verwaltungsübung = Verantwortungsübertragung gibt es weder, noch ließe sie sich als objektiver Maßstab feststellen. Es feheln schlicht die Tatsachen. Der Verantwortungsgrad kann sich zwar auch direkt aus der übertragenen Aufgabe ergeben (z.B. Rechtsaufsicht), muss er aber nicht. Den "großen Arbeitsbereich" bei 1 Unterstellten abzulehnen ist auch kein Argument. ;-)

Du verkennst ja bereits den Begriff „Verwaltungsübung“. Inwiefern das Abstellen auf die übertragene Verantwortung Deine krude These stützen sollte, erschließt sich nicht. Die Übertragung von Verantwortung ist schließlich Voraussetzung dafür, daß sie überhaupt zu bewerten ist, es ergibt sich daraus kein Bewertungsbezug.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 17.02.2020 08:51
off topic: "gehobener Angetselltendienst" vom BAG.  ;D

Im BAT gab es so etwas ja auch, siehe §11 BAT.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 17.02.2020 09:22
Dein Jugendamt-Beispiel. Weder ist 6 statt 2 "groß", noch spielt bei 750 Mitarbeitern eine Rolle, ob noch 2 andere von 40 Fachdiensten auch in der Liga spielen. > Übertreibung.

Wenn aber in einer Abteilung mit 5 Referaten, 4 dieser Referate eine mittelbare Kopfzahl zwischen 5 und 10 haben und 1 Referat eine mittelbare Kopfzahl von 60, dann ist das ein"großer Aufgabenbereich". Auch wenn in dieser schönen Republik sicher irgendwo eine Behörde existiert, in der alle Gruppen dieser Ebene 60-70 Mitabreiter haben. Das ist so, weil es weder rechtlich noch faktisch möglich ist, eine "durchschnittliche" mittelbare Führungsspanne zu ermitteln. Was auch offensichtlich ist.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 17.02.2020 09:38
Es bedarf auch keiner mittleren Führungsspanne oder deren Ermittlung - die sich in der Tatsacheninstanz ja auch leicht durch das Einholen gutachterlicher Stellungnahmen feststellen ließe. Es geht um eine gewichtige Heraushebung beim Maß der Verantwortung aus der ohnehin verantwortungsvollen Tätigkeit einer E11 durch die schiere Größe des unterstellten Bereichs. Sowohl die Verantwortung einer E11-Tätigkeit als auch das Maß der Heraushebung aus der E11 als auch die Größe des unterstellten Bereichs stehen in einem Bezug zu den übrigen Verhältnissen vor Ort.