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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Dudo49 am 08.11.2019 10:49

Titel: Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 08.11.2019 10:49
Hallo

ich bin seit einigen Monaten in einer obersten Landesbehörde (NRW) angestellt und wurde in 9b TVL eingruppiert.
Die Stelle war dergestalt ausgeschrieben, dass eine Eingruppierung bis zur Gruppe 11 TVL erfolgen sollte und zwar je nach Berufserfahrung. Da ich keine einschlägige Berufserfahrung aufweisen konnte, wurde ich eben der niedrigsten Gruppe zugeordnet.

Nun beschleichen mich allerdings Zweifel, ob das alles so seine Richtigkeit haben kann. Ist es nicht so, dass die Eingruppierung nicht eine Frage der Berufserfahrung ist, sondern eine, die sich nach den Tätigkeitsmerkmalen richtet? Man teilte mir in der Personalabteilung auf Nachfrage hin, dass es "hier eine Sonderregelung" gäbe, nach der die Berufserfahrung sich auf die Gruppenzuordnung auswirke, wodurch es sowas wie einen automatischen Aufstieg entlang der Gruppenleiter gäbe nach der entsprechenden Zeit im Haus. Mein Arbeitsvertrag enthält allerdings keinerlei Beschreibung der geschuldeten Tätigkeit und es sind den mir vorliegenden Unterlagen auch keine Sonderregelung zu entnehmen, wie oben beschrieben. Ich hätte da gerne etwas mehr Gewissheit und würde mich über einen Rat, was davon zu halten ist, sehr freuen.

Viele Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 10:54
Bist Du Übersetzer oder Technischer Beschäftigter im Eichdienst?
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 08.11.2019 11:00
Nein, weder noch, wieso? Gibt es da ähnliche Besonderheiten?
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: TV-Ler am 08.11.2019 11:02
Nein, weder noch, wieso? Gibt es da ähnliche Besonderheiten?
Genau dort gibt es die Besonderheit, das langjährige Erfahrung auf die Entgeltgruppe wirkt.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 11:04
Dann gibt es keine Sonderregelungen diesbezüglich. Wie ist der AG seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 08.11.2019 11:13
Dann gibt es keine Sonderregelungen diesbezüglich. Wie ist der AG seiner Verpflichtung aus §2 NachwG nachgekommen?

In Form einer "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" in der es lediglich heißt: "... wird im allgemeinen Verwaltungsdienst als Sachbearbeitung beschäftigt." Sonst gibt es nur die Angabe des Arbeitsortes, die Klarstellung, dass bestimmte tarifliche Vorschriften unberührt blieben und dass die "Übertragung anderer Tätigkeiten" vorbehalten bleibt. Das war es.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 11:30
Halte ich für nicht hinreichend. Ich würde
1) eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Sonderregelungen fordern,
2) die Erfüllung von §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG verlangen mit der Androhung, dieses Verlangen notfalls gerichtlich durchzusetzen und
3) 2) gerichtlich durchsetzen.

Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 08.11.2019 12:06
Halte ich für nicht hinreichend. Ich würde
1) eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Sonderregelungen fordern,
2) die Erfüllung von §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG verlangen mit der Androhung, dieses Verlangen notfalls gerichtlich durchzusetzen und
3) 2) gerichtlich durchsetzen.

ok, vielen Dank. Ich werde da mal freundlich auf den Busch kopfen. Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung wäre jetzt glaube ich nicht die Eskalationsstufe, die ganz vorn anstünde, zumal ich ja noch in der Probezeit bin. Ich baue erst mal darauf, dass man mir da auch so entgegenkommt. Mal schauen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Lars73 am 08.11.2019 12:12
Soweit man dir tatsächlich Aufgaben nach E9b übertragen hat muss man dir nicht entgegenkommen. (Wenn man als Arbeitgeber ein solchen Konstrukt will lässt es sich recht einfach tarifkonform auszugestalten.) Einer obersten Landesbehörde würde ich grundsätzlich zutrauen dies hinzubekommen. Wobei man sich dann eher etwas anders äußern sollte.

"Entgegenkommen" müsste man dir ggf. wenn man dir keine Beschreibung der Tätigkeit gegeben hat, welche dem NachwG genügen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 08.11.2019 13:26
Soweit man dir tatsächlich Aufgaben nach E9b übertragen hat muss man dir nicht entgegenkommen. (Wenn man als Arbeitgeber ein solchen Konstrukt will lässt es sich recht einfach tarifkonform auszugestalten.) Einer obersten Landesbehörde würde ich grundsätzlich zutrauen dies hinzubekommen. Wobei man sich dann eher etwas anders äußern sollte.

"Entgegenkommen" müsste man dir ggf. wenn man dir keine Beschreibung der Tätigkeit gegeben hat, welche dem NachwG genügen.

Wie geschrieben, die Tätigkeit als solche lässt eine Eingruppierung in 11 zu, es sei denn die einschlägige Berufserfahrung fehlt, dann eben eine niedrigere Eingruppierung. Dieses Konstrukt erschien mir seltsam.
Mit Entgegenkommen meinte ich im Übrigen eher den Ton, der angeschlagen wird, also nicht direkt mit Gerichtsverfahren drohen, sondern in gebotener Kollegialität (die Personaler sind ja auch Kollegen...), auf Unklarheiten aufmerksam machen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 13:38
Die auszuübende Tätigkeit läßt überhaupt keine Eingruppierung zu, sie führt zwingend zu einer Eingruppierung, da die Eingruppierung sich unmittelbar aus den tariflichen Normen ergibt. Dem AG kommt dabei keinerlei Ermessen zu. Du hattest auch nicht geschrieben, die Tätigkeit ließe eine Eingruppierung in E11 zu, sondern ausgeführt, daß die Stelle so ausgeschrieben gewesen sei, daß eine Eingruppierung bis zur E11 erfolgen könne. Weder Ausschreibung noch Rechtsmeinung des AG kommt bei der Eingruppierung irgendeine Relevanz zu.

Das gerichtliche Durchsetzen von Ansprüchen steht doch noch sehr niedrig auf der Eskalationsskala, deren Spitze ja selbst dann noch nicht erreicht ist, wenn Du dem regionalen Radiosender lächelnd ein Interview gibst, während die Staatsanwaltschaft reihenweise Aktenkartons und Computer herausschleppt, um sie im aufgrund Deiner Strafanzeige eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges zu verwenden. Davon ab verklagt man nicht die Personaler, man verklagt den AG - und der ist im öD eine juristische Persönlichkeit, die mithin Kollegialität weder erweisen noch in Anspruch nehmen kann.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 11.11.2019 11:03
Ein kurzes Update: Nach erneuter Nachfrage, worauf die Eingruppierung basiere un dob ich etwas Schriftliches haben könne, teilte mir die Personalabteilung mit, es sei eine "interne Regelung", zu der man mir "leider kein entsprechendes Dokument zur Verfügung stellen" könne. Im Übrigen beruhe die kurze und vage Tatigkeitsbeechreibung auf einen Erlass von höchster Stelle. Den Erlass lässt sich frei zugänglich einsehen.

Ich überlege gerade, wie hier weiter vorzugehen wäre. Gedacht hatte ich, mich an die hausinterne Arbeutnehmervertreung zu wenden. Über einen Rat würde ich freuen.

Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Chrille1507 am 11.11.2019 11:18
Ich überlege gerade, wie hier weiter vorzugehen wäre. Gedacht hatte ich, mich an die hausinterne Arbeutnehmervertreung zu wenden. Über einen Rat würde ich freuen.

Ich kann gut verstehen, dass man nicht sofort die "großen Geschütze" auffahren will aber ich denke die Ausführungen von Spid sollten wirklich in Erwägung gezogen werden.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: WasDennNun am 11.11.2019 13:02
Sind deine aktuell ausgeübten Tätigkeiten denn die einer E11/E10?
Falls ja, schriftlich fixieren und das PA auffordern zu bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind, da du ansonsten nicht mehr deine ausgeübten Tätigkeiten ausüben darfst.

Wenn du Muffe wegen Probezeit hast, dann halt warten bis diese um ist.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Grinsekatze am 11.11.2019 13:06
Diese "Sonderregelung" kommt mir sehr bekannt vor. Du bist auch sicher nicht der/die Erste, der/die sich daran stört.

Wurde Dir denn nicht vor der Einstellung, mitgeteilt wie die Stelle eingruppiert ist bzw. mit welcher Eingruppierung Du eingestellt wirst? Zu dem Zeitpunkt wäre es ja noch vergleichsweise einfach gewesen sich mit dem AG zu einigen oder eben nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Fragmon am 11.11.2019 14:10
Zu 99,9% wurden dir nicht alle Aufgaben übertragen. E11 Aufgaben beinhalten schwierige und bedeutsame Tätigkeiten die umfassende Fachkenntnise erfordern.


Vereinfachte Darstellung:
Umfassende Fachkenntnise erwirbt man bspw. durch ein Studium. Das Herausgebungsmerkmal besondere Schwierigkeite heißt, dass es darüber hinaus gehen und man demzufolge Fachwissen über ein normales Studium hinaus haben muss, um die Tätigkeit ausführen zu können. Entweder durch Berufserfahrung oder zusätzliche Fortbildungen.

Ich gehe dahin aus, dass dein AG der Meinung ist, dass du aufgrund des Werdeganges keine E11 Aufgaben ausführen kannst und dir demnach Tätigkeiten ohne BSB übertragen hat.

Ich würde dir folgendes empfehlen :
Tätigkeitsbeschreibung anfordern :
Bewertung prüfen, eventuell steht auch darin, wieso es sich um keine E11 handelt.

Wenn das nicht steht :
Fragen, welche Tätigkeiten nicht übertragen wurden. Je nach dem kann man eventuell Argumente sammeln, wieso man es doch könnte und bitten die Aufgaben zu übertragen.

Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 11.11.2019 16:13
Also um dss ganze vielleicht bisschen besser einordnen zu können: Von der Qualifikation her bin ich Diplom-Jurist, die Tätigkeit ist im Kern die Bearbeitung von Rechtsfragen und die Mitwirkung bei der Fachaufsicht nachgeordneter Stellen. Im Grunde erscheint mir die Tätigkeit als 11-würdig, allerdings habe ich ja bisher keine schriftlich fixierte Beschreibung, die als Ausgangslage dienen könnte. Im Übrigen wird hier ja die Eingruppierung von der Berufserfahrung abhängig gemacht und nicht vom Tätigkeitsprofil, s.die vorherigen Posts. Mir wurde das zwar vor der Einstellung mitgeteilt, ich ging allerdings davon aus, dass das nicht Verhandlungssache sei sondern sich zwingend ergebe.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Fragmon am 11.11.2019 17:30
Das ist mir klar, aber wenn der AG der Meinung ist, er könne die keine E11 Tätigkeiten übertragen, bzw. nicht in der Höhe, dann erhältst du eine andere EG. Bspw. geplant war ein oder mehrere Arbeitsvorgänge mit BSB (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) , insgesamt >50%. Nun wurde festgestellt, daß du die Aufgaben nicht in dem Umfang wahrnehmen kannst und strich die Aufgaben bzw. verringerte den Anteil auf <33%.

Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 11.11.2019 17:40
Ich stimme Dir zu, daß mutmaßlich der AG so vorgehen wollte, bin aber nicht so zuversichtlich wie Du, daß ihm das auch rechtssicher gelungen ist. Insbesondere deuten die Schilderungen des TE stark darauf hin, daß es sich um eine ganz besonders begabte Personalabteilung handelt, was mich in meiner Sichtweise bestärkt.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Fragmon am 11.11.2019 20:17
In Kommunen kann ich mir das vorstellen aber nicht in einer Landesbehörde. :) vielleicht gibt der Threadersteller noch eine Aktualisierung.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 11.11.2019 20:33
Darf ich daran erinnern, daß dieser Thread auch in Landesbehörden spielt: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112468.0.html
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Dudo49 am 11.11.2019 23:44
Das ist mir klar, aber wenn der AG der Meinung ist, er könne die keine E11 Tätigkeiten übertragen, bzw. nicht in der Höhe, dann erhältst du eine andere EG. Bspw. geplant war ein oder mehrere Arbeitsvorgänge mit BSB (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) , insgesamt >50%. Nun wurde festgestellt, daß du die Aufgaben nicht in dem Umfang wahrnehmen kannst und strich die Aufgaben bzw. verringerte den Anteil auf <33%.

Nein, es hieß von vornherein, dass aufgrund fehlender einschlägiger Berufserfahrung nur eine Eingruppierung in E9b möglich sei. Die Tätigkeit, die mir übertragen werden sollte, ist ja nirgends spezifiziert und variiert von Tag zu Tag im Komplexitätsgrad. Im Grunde mache ich aber nichts anderes, als andere Kollegen, die höher eingruppiert sind, ich werde allerdings noch eingearbeitet, was natürlich mein Wirkradius etwas reduziert. Das ist bei anderen nicht anders gewesen, die von vornherein höher eingruppiert wurden.

Was ich mich jetzt frage ist, an wen sich zu richten jetzt strategisch am sinnvollsten wäre. Den Personalrat, Beratungsstelle in der Gewerkschaft oder gar ein Arbeitsrechtler.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Fragmon am 12.11.2019 09:34
Darf ich daran erinnern, daß dieser Thread auch in Landesbehörden spielt: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112468.0.html

Ich weiß, deswegen kann ich es mir nicht vorstellen. Mein zweiter Satz stellte eher auf die Tätigkeitensbeschreibung bezogen.

Empfehlung :
Auf Tätigkeitsbeschreibung bestehen

Wenn diese nicht erstellt wurde, dann soll eine erstellt und dir ausgehändigt werden. Ich kann mir aber nicht vorstellen das es keine gibt, da sonst das Landesamt für Finanzen keinen Finger rührt.

Wenn das nicht hilft, dann den Personalrat kontaktieren, denn dieser müsste der Eingruppierung zustimmen. Dass heißt, im hätte theoretisch die Bewertung vorliegen müssen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 12.11.2019 09:45
Darf ich daran erinnern, daß dieser Thread auch in Landesbehörden spielt: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112468.0.html

Ich weiß, deswegen kann ich es mir nicht vorstellen.

Angesichts des einen völlig rechtsfehlerhaften und zudem auf offenkundig irriger Rechtsmeinung beruhenden Vorgehens von Landesbehörden kannst Du Dir rechtsfehlerhaftes Vorgehen von Landesbehörden nicht vorstellen?
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Lars73 am 12.11.2019 09:56
Man sollte mal mit dem Personalrat sprechen.
Daneben mal in die Personalakte schauen.

Eine Eingruppierungsklage ist nicht unbedingt erfolgsversprechend, weil es bisher an einem Vorrang fehlt, dass eine höhere Eingruppierung vorliegt. Das noch unabhängig von der hohen Darlegungslast im Prozess.

Bei einer obersten Landesbehörde wäre vielleicht eine Petition an den Landtag etwas ;-)

Daneben einen Personalrat wählen der seinen Job macht.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Fragmon am 12.11.2019 12:24
Darf ich daran erinnern, daß dieser Thread auch in Landesbehörden spielt: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112468.0.html

Ich weiß, deswegen kann ich es mir nicht vorstellen.

Angesichts des einen völlig rechtsfehlerhaften und zudem auf offenkundig irriger Rechtsmeinung beruhenden Vorgehens von Landesbehörden kannst Du Dir rechtsfehlerhaftes Vorgehen von Landesbehörden nicht vorstellen?

Das eine Landesbehörde einen Eingruppierungsirrtum begeht ist "normal". Dann würde es auch eine TB geben.

Das aber eine Landesbehörde eine fehlende TB bzw. eine "mit Vermerk" durch den Personalrat und am Landesamt für Finanzen vorbei bekommt ist sehr unwahrscheinlich bzw. würde es nicht für die Landesverwaltung des Bundeslands sprechen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Spid am 12.11.2019 13:38
Angesichts mindestens drei eher katastrophaler Landesverwaltungen und einer, die sich eher als königliche Verwaltung absolutistischen Selbstverständnisses sieht, halte ich eben dies nicht für unwahrscheinlich.
Titel: Antw:Eingruppierung TVL
Beitrag von: Fragmon am 12.11.2019 18:51
Dann hatte ich vermutlich bis jetzt schon mehrmals Glück, das sich meine Personalleiter stets gegen krude Ideen anderer Hausherren gestellt hat.

Wie gesagt spätestens der Personalrat oder die Hauptkasse hätte dann die Notbremse gezogen.