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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Mara am 17.05.2020 15:17
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Hallo,
ich habe heute bzw. heute eine Absage mit der Begründung erhalten, dass es sich um ein gestuftes Auswahlverfahren gehandelt hat und man sich iRd für eine interne Bewerberin entschieden hat.
Nun bin ich mir aber sehr sicher, dass bei einem gestuften Auswahlverfahren dennoch auch externe Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen.
Leider finde ich überhaupt nichts dazu im www.
Aus meinen Aufzeichnungen aus meiner Zeit zum Vfw geht nur hervor, dass es diesbzgl. ein Urteil vom achten Senat gibt, aus dem tatsächlich hervorgeht, dass auf jeden Fall auch externe Bewerber eingeladen werden müssen. Nur leider hatte ich mir das AZ nicht notiert. :-/
Wäre klasse, wenn ihr mir da bitte behilflich sein würdet.
Dankeschön vorab.
Viele Grüße
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Geht es um Einladung Schwerbehinderung oder allgemein?
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Tut mir Leid. Es geht um Schwerbehinderte. Ich habe meine 60 % im Anschreiben erwähnt.
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Habs gefunden
BAG 16.2.12
8 AZR 697/10 Rn 62
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Allerdings kommt es für Entschädigungsansprüche sehr auf die Details der Ausgestaltung an. wenn man es als Arbeitgeber klug macht und gut argumentiert kann man den aus der nicht Einladung ergebenen Verdacht der Diskriminierung entkräften. Wobei da die Gerichte noch keine klare Linie erkennen lassen.
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Das BAG wird dieses Jahr ja wohl noch abschließend darüber entscheiden, ob bei einem sog. gestuften Auswahlverfahren externe nicht offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte Bewerber immer einzuladen sind.