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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Slider26 am 23.10.2019 09:19

Titel: § 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
Beitrag von: Slider26 am 23.10.2019 09:19
Guten Morgen,

eine Verständnisfrage:

Für Angestellte (Bereich TVöD Bund), die im Osten arbeiten.

Gilt hier auch, nach 40 Altersjahren und 15 Jahren beim selbigen Dienstherren die Unkündbarkeit?
Titel: Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
Beitrag von: Spid am 23.10.2019 09:24
TB haben keinen Dienstherrn, §34 TVÖD ist auch für TB im Tarifgebiet West keine eigenständige Rechtsgrundlage für Unkündbarkeit.
Titel: Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
Beitrag von: Slider26 am 23.10.2019 09:25
Gibt es hier eine speziellere Norm, auf die sich Beschäftigte (Bereich OST) beziehen können?
Titel: Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
Beitrag von: Spid am 23.10.2019 09:30
Nein.
Titel: Fristen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2
Beitrag von: herbert5 am 23.10.2019 18:24
Zählen die in Abschnitt (2) § 34 TVöD genannten Fristen (40. Lebensjahr erreicht und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder zum Zeitpunkt des wirksam werdens der Kündigung?

Beispiel: Jemand erreicht in 3 Monaten die Fristen 40. Lebensjahr und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat eine Kündigungsfrist nach Abschnitt (1) von 6 Monaten. Kann nun noch ohne wichtigen Grund gekündigt werden?
Titel: Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
Beitrag von: Spid am 23.10.2019 18:27
Zugang
Titel: Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
Beitrag von: sbr am 29.10.2019 06:43
Zumal der §34 auch keine Unkündbarkeit beinhaltet. Er legt lediglich die Hürde höher, da er eine ordentliche Kündigung ausschließt. Eine außerordentliche Kündigung nach §626 Abs. 1 BGB ist nach wie vor möglich.