Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ErwinT am 05.09.2021 20:23
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Folgender Fall: Ein nach TVL beschäftigter Teamleiter soll täglich eine gewisse Zeit vor und nach Dienstbeginn seines Teams am Arbeitsplatz erscheinen. Es ergibt sich somit eine dauerhafte Wochenarbeitszeit von 44 anstatt der im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Stunden. Ein Ausgleich durch Überstundenabbau oder längere Pausenzeiten ist nicht vorgesehen. Stattdessen werden die zusätzlichen Stunden vergütet. Diese Regelung soll dauerhaft gelten.
Ist eine solche Regelung zulässig?
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Im Tarifregime des öD bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, um Überstunden anordnen zu können. Der AG bedarf einer betrieblichen Veranlassung und ist ansonsten nur auf das ArbZG und die ermessensfehlerfreie Ausübung seines durch Tarifvertrag erweiterten Direktionsrechts angewiesen. Betrieblicher Anlaß besteht, das ArbZG wird eingehalten. Zur Beurteilung der ermessensfehlerfreien Ausübung bedarf es der Kenntnis der Interessenlage des AN.
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Danke für die ausführliche Antwort, Spid.
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Wenn es angeordnete Überstunden sind, stehen neben dem Entgelt für die Überstunden Zeitzuschläge zu. Werden diese gezahlt?
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in die verlegenheit wuerde ich nie kommen schiebed immer minusstunden vormir her