Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Dienstbeflissen am 25.03.2021 11:07
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Ein MA hat mit Wirkung zum 01.01.21 höherwertigere Aufgaben wirksam und dauerhaft übertragen bekommen und ist seit dem entsprechend eingruppiert.
Aufgrund der inneren Organisation des AG hat dieser sich bis heute noch keine förmliche Rechtsmeinung zur Eingruppierung gebildet, so dass keine der Eingruppierung entsprechenden Zahlungen angewiesen werden.
Der MA erhält also bis dato weiterhin das Entgelt der alten EG.
Nach Auskunft der für diese Arbeiten zuständigen Stelle wird es sich aufgrund Arbeitsaufkommen auch noch bis min. in den Sommer ziehen. O-Ton: Die Ausschlussfrist ist unterbrochen, daher sei dass ja auch kein Problem..
Hat der MA eine Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen, also Fristsetzung, Lohnklage etc. und hat dies Aussicht auf Erfolg? Erfolg auch in dem Sinne, dass es schneller geht?
Die Wertigkeit der übertragenen Tätigkeiten steht fest; diese sind schon vielfach und abschließend bewertet wurden.
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Kann gerne auch in das Allgemeine Forum verschoben werden.
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Es gibt keine Frist. Der Anspruch auf das entsprechende Entgelt entstand am auf die Höhergruppierung folgenden Zahltag und konnte direkt am Folgetag gerichtlich durchgesetzt werden.
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Danke.
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Wobei vorher ein Arbeitsgericht ja die korrekte Eingruppierung feststellen muss, bevor man Lohnklage machen kann, oder?
Denn derzeit scheint ja der AN eine andere Meinung über die EG zu haben als der AG (bzw. der AG hat noch keine Rechtsmeinung, was aber dem gleich kommt), sonst würde der AG ja schon bezahlen.
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Man würde im Antrag sowohl Feststellung als auch Verurteilung zur Leistung begehren.
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Kann jemand eine valide Einschätzung zur der zu veranschlagenden Zeitspanne eines solchen Prozesses abgeben?
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Fachserie 10 Reihe 2.8 des Statistischen Bundesamtes ist die gewöhnliche Dauer in den einzelnen Ländern zu entnehmen. In den meisten Fällen wäre eine heute eingereichte Klage erstinstanzlich noch in diesem Jahr entschieden.
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Kann jemand eine valide Einschätzung zur der zu veranschlagenden Zeitspanne eines solchen Prozesses abgeben?
Eine von mir eingereichte Feststellungklage bezieht sich auf §29b TVÜ-VKA.
Antrag am 11.1.2017
Klage am 3.2.2018
Güteverhandlung im Frühjahr 2019
Seither KEIN weiterer Gerichtstermin.
Umbildung der Kammern, Neustrukturierung ArbGericht, Richterin schwanger, Corona, …………
(Saarland)
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Was u.a. aber auch daran liegt, daß Dein Anwalt ein miserabler Prozeßanwalt ist, der der Verschleppung durch die Beklagte nichts entgegensetzte - und dann kam halt Pech hinzu.
In den meisten Ländern wartet man 3-6 Wochen auf den Gütetermin und im Anschluß an den Gütetermin höchstens ein halbes Jahr bis zum ersten Verhandlungstermin.
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Was u.a. aber auch daran liegt, daß Dein Anwalt ein miserabler Prozeßanwalt ist, der der Verschleppung durch die Beklagte nichts entgegensetzte - und dann kam halt Pech hinzu.
In den meisten Ländern wartet man 3-6 Wochen auf den Gütetermin und im Anschluß an den Gütetermin höchstens ein halbes Jahr bis zum ersten Verhandlungstermin.
Zwei Infarkte später lasse ich es ruhig angehen ;-)
Aber im Ernst, sowohl die "Kampflust", als auch jegliche Motivation in dieser Richtung habe ich verloren....
Wenn das so weitergeht, gruppiert mich der Arbeitgeber aus Mitleid hoch! ;-))
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In dieser Zeit wäre mit dem gleichen Aufwand auf dem Sektor "Social Hacking" die stellvertretene Dienststellenleitung drin gewesen...