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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Slider26 am 23.10.2019 09:19
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Guten Morgen,
eine Verständnisfrage:
Für Angestellte (Bereich TVöD Bund), die im Osten arbeiten.
Gilt hier auch, nach 40 Altersjahren und 15 Jahren beim selbigen Dienstherren die Unkündbarkeit?
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TB haben keinen Dienstherrn, §34 TVÖD ist auch für TB im Tarifgebiet West keine eigenständige Rechtsgrundlage für Unkündbarkeit.
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Gibt es hier eine speziellere Norm, auf die sich Beschäftigte (Bereich OST) beziehen können?
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Nein.
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Zählen die in Abschnitt (2) § 34 TVöD genannten Fristen (40. Lebensjahr erreicht und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder zum Zeitpunkt des wirksam werdens der Kündigung?
Beispiel: Jemand erreicht in 3 Monaten die Fristen 40. Lebensjahr und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat eine Kündigungsfrist nach Abschnitt (1) von 6 Monaten. Kann nun noch ohne wichtigen Grund gekündigt werden?
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Zugang
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Zumal der §34 auch keine Unkündbarkeit beinhaltet. Er legt lediglich die Hürde höher, da er eine ordentliche Kündigung ausschließt. Eine außerordentliche Kündigung nach §626 Abs. 1 BGB ist nach wie vor möglich.