Perfekt! Kompliment und herzlichen Dank für die Berechnungs- und Vergleichsmöglichkeit 8)
Der „Status des öffentlichen Dienstes“ ist konkret mit welchen Vorteilen verbunden?
Für einen Verbleib beim Land spricht vielleicht, dass eine Landesbehörde nicht so schnell geschlossen/verlagert wird, wie zb eine GmbH des Bundes Außenstelle, dessen Verwaltungswasserschädel in einem 500 km entfernten Headquarter residiert. Sicherlich kann man jede Behörde irgendwie schließen/ver- oder zusammenlegen wenn man denn will, eine Bundes GmbH kommt mir jedoch einfach weniger "bodenständig" vor.§ 4 Versetzung
Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. Sollen Beschäftigte
an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen
Betrieb des Arbeitgebers. § 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
Ich hab jetzt allerdings auch keinen Schimmer inwiefern eine Versetzung, Abordnung im TV-L (besser?) geregelt ist.
§ 4Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich län-ger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäfti-gung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar-beitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Be-schäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis-ses.
(2)1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unbe-rührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2: Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vor-übergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt.
(3)1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten ver-traglich geregelt.
(3)1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-traglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten ver-traglich geregelt.da wir bereits zu 100% mit Autobahnaufgaben betraut sind und somit unser Wahlrecht nur darin besteht ob wir komplett mit neuen Arbeitsvertrag zur AGB wechseln und der TV-A Anwendung findet, oder beim Land bleiben, uns gestellen lassen und weiterhin nach TV-L entlohnt werden.
der AG kann Dich aus dienstlichen Gründen durchs Ländle versetzen wie er lustig ist."Ländle" = bundesweit? Also angenommen ich bleibe Landesbediensteter, dann kann mich mein AG per Personalgestellung bundesweit an irgendeine eine Niederlassung der AGB versetzen? :o
""Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen..."" Sag ich doch- sie bedürfen der Auslegung- also sind sie nicht mathematisch scharf, sondern mit einer gehörigen Unschärfe belegt---also Gummiband!Mathematisch Scharf würde aber bedeuten, dass man mit jeden neuen (noch nicht absehbaren, weil noch nicht existierende) Arbeitsvorgänge die EGO neu schreiben müsste.
""Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen..."" Sag ich doch- sie bedürfen der Auslegung- also sind sie nicht mathematisch scharf, sondern mit einer gehörigen Unschärfe belegt---also Gummiband!
Ist es nicht Kennzeichen einer GmbH, daß der/die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften?
Und die Autobahn GmbH schließt ihren Haustarifvertrag dann mit welchen Gewerkschaften? Ich persönlich hielte es ja für gut, Verdi auszusperren...
Ist es nicht Kennzeichen einer GmbH, daß der/die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften?
Ja. Es steht allerdings anzunehmen, dass, falls die Autobahn GmbH in finanzielle Problemlagen gerät, der Bund steuerend eingreift; insoweit ist die Autobahn GmbH ja keine Philipp Holzmann AG.
Und die Autobahn GmbH schließt ihren Haustarifvertrag dann mit welchen Gewerkschaften? Ich persönlich hielte es ja für gut, Verdi auszusperren...
Ich warf Google an und Google teilte mir mit, dass Haustarifverträge durchaus nur zwischen Unternehmensleitung und der Arbeitnehmervertretung des Unternehmens geschlossen werden können. Träfe dies auch auf die Autobahn GmbH zu, müsste Verdi nicht mit an den Tisch.
Verdi muß auch nicht mit an den Tisch - man kann auch jede andere Gewerkschaft nehmen und den Haustarifvertrag abschließen, nicht jedoch mit der Arbeitnehmervertretung des Unternehmens, siehe §2 TVG.
VBL soll wohl 1 zu 1 übernommen werden. Das ist wohl sicher, so wie ich es verstanden habe.
Ist dies wirklich so ? :oJein.
Ist dies wirklich so ? :oJein.
VBL-Ost ist Kapitaldeckungsverfahren
VBL-West ist Umlageverfahren
Daraus resultiert eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beiträge.
Ist dies wirklich so ? :oJein.
VBL-Ost ist Kapitaldeckungsverfahren
VBL-West ist Umlageverfahren
Daraus resultiert eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beiträge.
und wie sieht der steuerliche Unterschied genau aus?
Ich frage mich, was alle für ein Problem damit haben, selbst in der Hand zu haben, ob sie eine u.U. ungünstige Höhergruppierung einleiten oder nicht. Vermutlich ein Problem zwischen den Ohren hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Antrag“.Vermutlich falscher Ton.
Ich frage mich, was alle für ein Problem damit haben, selbst in der Hand zu haben, ob sie eine u.U. ungünstige Höhergruppierung einleiten oder nicht. Vermutlich ein Problem zwischen den Ohren hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Antrag“.
Hallo Leute. Nur mal so zur Info: Spid ist fast in jedem Forum vertreten. Was meint ihr wohl, warum sich so viele nicht mehr für dieses Forum interessieren? Da sollte sich jeder mal sein eigenes Bild von machen. ;) ;) ;)
Hallo Leute. Nur mal so zur Info: Spid ist fast in jedem Forum vertreten. Was meint ihr wohl, warum sich so viele nicht mehr für dieses Forum interessieren? Da sollte sich jeder mal sein eigenes Bild von machen. ;) ;) ;)
@Spid
Habe das mal gerade für mich durchkalkuliert. Offenbar bestünde die Möglichkeit, mich bei der AGB von 12 auf 13 per Antrag höhergruppieren zu lassen.
Da ich momentan 12/3 + Garantiebetrag bekomme, würde selbiger in der EG 13 entfallen.
Brutto bekäme ich bei der Höhergruppierung 130 Euro mehr- die Stufenlaufzeit würde dann aber in 13/3 erneut beginnen.
7 Monate nach Gründung der Autobahn-GmbH würde ich regulär in Stufe 12/4 kommen. Da scheint es mir taktisch klüger, bis zum Juli 2021 abzuwarten, und dann direkt in Stufe 13/4 zu kommen. Wäre das aus Deiner Sicht möglich- oder gibt es irgend welche Fristen, die einzuhalten sind, und nach deren fruchtlosen Verlauf ein Antrag auf Höhergruppierung nicht mehr gestellt werden kann?
Wenn Du derzeit E12/3 plus Garantiebetrag erhältst, wärest Du ja bereits in der E13, weil der Garantiebetrag nicht zusätzlich zum Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe, sondern anstelle des Höhergruppierungsgewinns zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe und Stufe, aus der höhergruppiert wurde, zu zahlen ist. Höhergruppierungen funktionieren im TV-A etwas anders als in TV-L/TVÖD.
@SpidNein, wenn du jetzt bereits in der EG13 wärst, dann stünde im TV-Autobahn ja die EG14 für dich in Aussicht ...
Ist jetzt aber schon ein wenig Korinthenkackerei- oder!?
@Pan Tau: Wenn Du sagst „Asphalt oder Teer - egal, kennt eh keiner den Unterschied!“, bin ich bereit, meine Ausführungen als Korinthenkackerei zu charakterisieren.
Mich dünkt, Herr Spid findet Gefallen daran, hier User mit allerlei Haarspalterei und Erbsenzählerei vorzuführen- kann man gut finden, muss man aber nicht!
Und der zweite Punkt ist der mit der Höhergruppierung auf Antrag in der Autobahn GmbH. Wenn man mit einer 12 kommt- egal wie lange man diese hat- kann man in die 13 geschoben werden und genauso von der 13 in die 14? Auch wenn man erst seit einem Jahr z.B. In der höheren EG ist?
Sorry, ich komme da nicht mit. Ich war in der gleichen Situation wie Pan Tau. Bin von 11/4 höhergruppiert worden in 12/3. Und da hier 0 Höhergruppierungsgewinn entsteht, bezahlte man mir 56,- (o. Ä.) dazu. Ist das dieser „Garantiebetrag“??? Wenn ja, verstehe ich nicht, weshalb von der EG 13 die Rede ist?
@Spid: habe nichts von „gleichzeitig“ oder „zusätzlich“ geschrieben. Und ich verstehe es immer noch nicht. Ich war damals nach der Höhergruppierung in E12/3 + ca. 56,- und nie in EG 13. Meine Frage zielte eher darauf ab, ob der Garantiebetrag von Pan Tau etwas anderes darstellt als der mir damals gezahlte Betrag.
@ Bastel: Da bin ich mal gespannt. Hessen ist gerade dabei, an der Eingruppierung zu werkeln. Manche können dann Anfang 2020 wohl einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Diese wären dann wohl voraussichtlich ab 1.1.2020 in einer höheren Entgeltgruppe. Die gleichen Mitarbeiter könnten dann am 1.1.2021 einen weiteren Antrag auf Höhergruppierung -dann bei der Autobahngesellschaft- stellen und wahrscheinlich genehmigt bekommen?
Da bin ich aber mal gespannt!
Etwas misstrauisch bin ich noch, weil explizit erwähnt wurde, dass "betriebsbedingte Kündigungen" nur bis zum 31.12.2025 ausgeschlossen werden. Ab 01.01.2026 wären sie mithin für die AGB anzuwenden. Welche Gefahren entstehen uns hieraus? Klar- sehr theoretisch gibt es die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung auch schon im ÖD- aber dort ist sie quasi nicht umsetzbar. Bei einer GmbH könnte das anders aussehen, wenn die Konjunktur den Bach herunter geht und das Geschäftsergebnis im roten Bereich liegt?!
@DiploMartin
Ja bitte?
Gibt's dazu mittlerweile neue Informationen? Betroffen wären schließlich all diejenigen, die nicht von dem " besonderen Kündigungsschutz " abgesichert sind.
Danke im Voraus!
Tja Spid, in diesem Punkt bin ich dir eindeutig überlegen!@DiploMartin
Ja bitte?
Der hatte doch noch gar nichts geschrieben.
Aber es muss doch einen Grund geben, weswegen es an eine Frist ( 2025 ) gebunden ist.
Daraus ergibt sich bei pauschaler Betrachtungsweise - jeweils alle AG im öD und außerhalb und deren jeweilige AN - die absolut gleiche Sicherheit oder Unsicherheit einer Beschäftigung innerhalb wie außerhalb des öD.Sofern man natürlich nur vergleichbare AGs außerhalb des öD betrachtet.
Bei Gestellung darf ich ja nur noch 39 Stunden arbeiten, mein Vertrag TVL sind jedoch 40 Stunden, heißt das ich erhalte pro Woche eine Stunde weniger Lohn = im Jahr ca. 45 Stunden weniger Lohn = 1,5 Monatsgehälter???Finde den Fehler ...
Da ist die AGB, falls denn versetzt wird, noch das kleinere Übel- denn dort wurde vereinbart, dass bei der Zuweisung eines neuen Dienstortes der 15km überschreitende Mehraufwand mit 30 Cent pro km vergütet wird- analog erfolgt eine Vergütung der Reisezeit.
Hmm,"Aufstockung auf Entgeltniveau für 39 Wochen" gibt es weder im TV-L, noch im TVöD und auch nicht im TV-H.
Gemeint ist auch die Auftstockung des Krankengeldes auf Entgeltniveau für 39 Wochen durch den AG. Jetzt korrekt?
@Alterschlingel
Ich versuche es mal zu erklären. Sowohl im TV-L, als auch im TV-A gibt es Anlagen zum Tarifvertrag, in denen die Tätigkeitsmerkmale für die jeweiligen Entgeltgruppen und Berufsgruppen definiert sind- ich stelle das hier mal gegenüber:
Entgeltgruppe 11 TV-A
Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.)
Entgeltgruppe 11 TV-L
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
Daraus folgt, sofern ich Spids Andeutungen richtig interpretiere, dass alle TB, die sich beim Übergang zur AGB in der TV-L Fallgruppe 11-2 befinden, bei der Autobahn GmbH auch in selbiger verbleiben werden. Die Fallgruppe 11-1 gibt es im TV-A der Autobahn GmbH nicht mehr- sie findet sich nun in der EG 12, TV-A, daraus folgt, dass alle TB, die sich in EG11, Fallgruppe 1 befinden, bei der AGB auf Antrag die EG 12 erhalten:
Entgeltgruppe 12 TV-A
Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.)
Beim TVL kommt dann ab EG 12 die Formulierung der langjährigen Berufserfahrung und der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der durch den TB betreuten Projekte ins Spiel:
Entgeltgruppe 12 TV-L
1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3. Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferisch
Diese Formulierungen finden sich beim TV-A erst in der EG13, weshalb alle Ingenieure, die sich derzeit in TV-L 12 befinden, bei der AGB auf Antrag nach EG 13 kommen können:
Entgeltgruppe 13 TV-A
1. Ingenieurinnen und Ingenieure mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.
2. Ingenieurinnen und Ingenieure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
Stand da nicht etwas mit 2025 ??? Kann jetzt gerade nicht nachschauen...Der Tarifvertrag ist unbefristet. Bestimmte Dinge können frühstens zum 31.12.2023 oder 31.12.2025 gekündigt werden.
Uns ist heute bei den derzeitigen Stellenanzeigen der Autobahn GmbH aufgefallen, dass hier sehr oft ein Uni- bzw. Masterabschluss notwendig ist. Wird nicht als große neue Errungenschaft angekündigt, dass es nicht ausschließlich auf den Abschluss sondern auch auf Erfahrung etc. ankommt? Ich hätte erwartet, dass solche Stellen offener bspw. für Dipl. Ing (FH) ausgeschrieben werden. Vielleicht lesen wir die Stellenausschreibungen aber auch falsch..
Ich bin bei der Autobahn GmbH in einer Position angestellt die laut Stellenbeschreibung einen Akademischen Abschluss erfordert und mit E14 vergütet wird(Bachelor bzw Master), verfüge aber lediglich über eine abgeschlossene Berufsausbildung & Fachabitur. Ausschlaggebend war in dem Fall die Tatsache das ich bereits über viele Jahre Berufserfahrung verfüge.Ist tariflich ja auch kein Problem, dass eine kompetente Person eine E14 Stelle, die einen Master/Diplom als Voraussetzung in der Person hat, besetzt und diese Tätigkeiten auch übertragen bekommt.
Es scheint also das diese Kriterien zwar in der Ausschreibung jeweils drinnen stehen, Fachliche Kompetenz aber entsprechend hoch (bzw höher als formale Kriterien) bewertet wird.
Rechtschreibung, Grammatik und Interpunktion scheinen bei der oben erwähnten 14er Stelle dann aber wohl eher nicht zu den geforderten fachlichen Kompetenzen gezählt zu haben ?!Diese fachliche Kompetenz wird häufig bei den technischen Berufen überbewertet.
Stand da nicht etwas mit 2025 ??? Kann jetzt gerade nicht nachschauen...Der Tarifvertrag ist unbefristet. Bestimmte Dinge können frühstens zum 31.12.2023 oder 31.12.2025 gekündigt werden.
Rechtschreibung, Grammatik und Interpunktion scheinen bei der oben erwähnten 14er Stelle dann aber wohl eher nicht zu den geforderten fachlichen Kompetenzen gezählt zu haben ?!