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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: darkmessiah am 02.09.2019 10:48

Titel: Definition bei Rufbereitschaft der "Ausnahmefälle"
Beitrag von: darkmessiah am 02.09.2019 10:48
Ein Hallo an den Schwarm! ;)
Bei uns gilt der TVÖD in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser. Darin heißt es in §7.1 Abs. 8 Satz 1 "Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt"
In welchem Umfang spricht man denn dann noch von "nur in Ausnahmefällen" ?
Ich habe 2 verschiedene Definitionen gefunden, allerdings ohne Rechtsprechung oder "offizielle Quellen":

1. die tatsächliche Inanspruchnahme darf 1/8 der Rufbereitschaftszeit durchschnittlich nicht übersteigen
2. auf durchschnittlich drei aufeinanderfolgende ungestörte Rufdienste darf höchstens 1 Dienst mit Inanspruchnahme folgen.

Wie seht Ihr das? Könnt Ihr mir dazu mehr sagen? Was sollen wir denn annehmen, bei der Frage ob der Arbeitgeber überhaupt Rufbereitschaft anordnen darf, nachdem die Belastung feststellbar ist?

Vielen Dank schonmal vorab!
Titel: Antw:Definition bei Rufbereitschaft der "Ausnahmefälle"
Beitrag von: WasDennNun am 02.09.2019 10:52
Wie seht Ihr das? Könnt Ihr mir dazu mehr sagen? Was sollen wir denn annehmen, bei der Frage ob der Arbeitgeber überhaupt Rufbereitschaft anordnen darf, nachdem die Belastung feststellbar ist?
Soll das heißen, der AG weiß jetzt schon wie viel Stunden und wie häufig in der Rufbereitschaft die Arbeit aufgenommen werden muss?
Titel: Antw:Definition bei Rufbereitschaft der "Ausnahmefälle"
Beitrag von: darkmessiah am 02.09.2019 12:17
Nein, das soll heißen, dass es die Rufbereitschaft schon gibt. Nun soll geprüft werden, ob der Arbeitgeber sie weiterhin anordnen darf, da mittlerweile über mehr als 12 Monate die Belastung nachweisbar ist.
Es soll geklärt werden,wo die Grenze liegt, bis z uder Rufbereitschaft angeordnet werden darf, wenn man die Belastung kennt.