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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: yamato am 07.05.2020 06:37

Titel: Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: yamato am 07.05.2020 06:37
Hallo,

 aus aktuellen Anlass habe ich mal eine Frage.
Welchen Vorteil hat man von der Anmeldung einer Nebenwohnung ?
Und wann ist man Verpflichtet eine solche anzumelden ?

Beispiel Hauptwohnung in Berlin, Ferienwohnung mit ausschließlicher Eigennutzung (keine Vermietung) in MV.
Zweitwohnungssteuer wird bezahlt. Die Eigennutzung erfolgt maximal für 2 1/2 Monate im Jahr
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: WasDennNun am 07.05.2020 07:05
Es ist ja eher die Frage welche Nachteile man hat:
Schon mal ins Bundesmeldegesetz (BMG) § 21 Mehrere Wohnungen geschaut?
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: D-x am 07.05.2020 12:54
Eben, du kommst damit der Meldepflicht nach.
Vorteile mag es hier und da (eher abseits der öffentlichen Verwaltung) geben, wenn man einen Wohnsitz vor Ort nachweisen kann, auch wenn es nur ein Nebenwohnsitz ist.

Üblicherweise erfährt die für die Zweitwohnsitzsteuer zuständige Stelle doch auch durch die Anmeldung davon, oder hast Du das einfach so irgendwo gemeldet?
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: WasDennNun am 07.05.2020 13:44
Und bei Corona hätte man jetzt die Möglichkeit gehabt sich auf die Insel zu verkrümmeln,....
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: D-x am 07.05.2020 14:25
Ich glaube, nicht. Zumindest in der jüngeren Vergangenheit. S-H hat ja öffentlichkeitswirksam die "reichen Hamburger mit Nebenwohnung auf Sylt" abgewiesen bzw. gar nicht erst ins Land gelassen, und auch M-V hat Einreisende mit fremden Kennzeichen kontrolliert und diejenigen ausgewiesen, die nicht im Land wohnhaft (laut Personalausweis und somit Erstwohnsitz) waren, zum Beispiel auch in Warnemünde. Ich denke mal auf den Ostseeinseln wird es ähnlich gewesen sein.
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: WasDennNun am 07.05.2020 14:42
ja, aber jetzt hat man durchaus auf einigen Inseln die Möglichkeit schon wieder bekommen.
Nicht als Touri, aber als Nebenwohnsitzler
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: yamato am 09.05.2020 16:48
Eben, du kommst damit der Meldepflicht nach.

Üblicherweise erfährt die für die Zweitwohnsitzsteuer zuständige Stelle doch auch durch die Anmeldung davon, oder hast Du das einfach so irgendwo gemeldet?

Das ist eben die Frage, besteht in meinem Beispiel eine Meldepflicht.

Die Zweitwohnungseigenschaft in steuerlicher Hinsicht habe ich einfach schriftlich dem zuständigen Amt mitgeteilt und das hat daraufhin den Steuerbescheid geschickt.
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: yamato am 09.05.2020 16:58
Hier dazu ein Auszug aus der Seite amt24.sachsen.de

"Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen und Sie die Wohnung zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen."

Sofern dies den Tatsachen entspricht bestünde zumindest keine Verpflichtung zur Anmeldung in meinem Beispiel
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: WasDennNun am 09.05.2020 18:16
Ich glaube das siehst du Falsch.
Auch wenn Sachsen ja nicht zuständig wäre, würde die obige Aussage ja genau das sagen, du hast die Wohnung schon länger als 6 Monate (bezogen, sprich Möbel drin) und du benutzt sie regelmäßig zum Schlafen (2 -3 Monate im Jahr ist schon ne Menge!), also musst du sie auch anmelden.
Du müsstest sie nicht melden, wenn du sie nur 5 Monate mietest.


Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: yamato am 10.05.2020 10:04
Verstehe, beziehen ist halt etwas mißverständlich, weil es für die meisten wohl bedeutet eine Wohnung tatsächlich zu beziehen im Sinne von dorthin umziehen und nicht nur anmieten bzw. kaufen.

Danke
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: D-x am 11.05.2020 14:15
Naja, "beziehen" ist doch gar nicht so schwierig zu deuten. Daher auch die Abgrenzung zwischen beziehen (langfristig) und schlafen/wohnen (gelegentlich).

Am Ende hängen an der Anmeldung bei der Meldebehörde ja auch so Dinge wie die Statistik und (nun nicht mehr relevant da Zweitwohnungen gebührenbefreit, soweit ich weiß) Landesrundfunkanstalten.

Wo Sachsen diese 6-Monats-Regel her hat, weiß ich spontan übrigens nicht. Womöglich ein Ausführungsgesetz zum BMG. Maßgeblich ist aber erstmal dieses, und §17 Abs. 1 BMG sagt
Zitat
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Titel: Antw:Melderecht Nebenwohnung ?
Beitrag von: WasDennNun am 11.05.2020 16:01
Naja, "beziehen" ist doch gar nicht so schwierig zu deuten. Daher auch die Abgrenzung zwischen beziehen (langfristig) und schlafen/wohnen (gelegentlich).

Am Ende hängen an der Anmeldung bei der Meldebehörde ja auch so Dinge wie die Statistik und (nun nicht mehr relevant da Zweitwohnungen gebührenbefreit, soweit ich weiß) Landesrundfunkanstalten.

Wo Sachsen diese 6-Monats-Regel her hat, weiß ich spontan übrigens nicht. Womöglich ein Ausführungsgesetz zum BMG. Maßgeblich ist aber erstmal dieses, und §17 Abs. 1 BMG sagt
Zitat
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
§27 Absatz 2 BMG
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.