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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Sylein am 27.02.2019 10:21

Titel: Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: Sylein am 27.02.2019 10:21
Guten Morgen zusammen,

vielleicht kann mir von Euch jemand einen sachdienlichen Tipp geben:

Ein im Jahre 2016 begonnenes Stellenbewertung ergab nunmehr, dass meine bislang und auch weiterhin von mir ausgeübte Tätigkeit nicht mit EG 10, sondern mit EG 11 zu bewerten sei.
Es erfolgte eine rückwirkende (= Zeitupunkt Beginn des Stellenbewertungsprojektes) Eingruppierung in EG 11, jedoch im Rahmen einer "Höhergruppierung", also mit Verlust der Stufenlaufzeit und für mich konkret die Eingruppierung in E11 Stufe 2. Ich befand mich zu diesm Zeitpunkt in EG 10 Stufe 3 und es fehlten mir nur noch 4 Monate, um in E10 Stufe 4 zu gelangen. Finanziell also ein Verlust.

Besteht die Möglichkeit, die Stufenlaufzeit zu behalten? Mit welcher Argumentation?
M.E. handelt es sich nicht um eine "Höhergruppierung", da sich an meiner Tätigkeit rein gar nichts geändert hat.
Leider habe ich dazu auch keine Rechtsprechung /Kommentierung gefunden.
Für Hinweise bin ich dankbar.

Vielen Dank für die Hilfe!
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: MoinMoin am 27.02.2019 10:25
Es erfolgte eine rückwirkende (= Zeitupunkt Beginn des Stellenbewertungsprojektes) Eingruppierung in EG 11,
Das ist nicht korrekt, es muss die Eingruppierung ab Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten erfolgen.
Möglicherweise also ab Einstellung.
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 27.02.2019 10:26
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Mithin ist nicht der Zeitpunkt der Bewertung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Änderung der auszuübenden Tätigkeit maßgeblich. Haben sich die Tätigkeiten nicht geändert, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Tätigkeit maßgeblich.
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: MoinMoin am 27.02.2019 10:32
Am besten gleich noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wg. "Unfähigkeit" nachschieben  :-*
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: Sylein am 27.02.2019 10:42
Danke sehr!
Gibt es ggf. dazu Kommentierung oder Rechtsprechung?
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 27.02.2019 10:44
Bestimmt. Steht aber auch unmittelbar in §12 TVÖD.
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 27.02.2019 12:00
Am besten gleich noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wg. "Unfähigkeit" nachschieben  :-*

Soll man lachen oder weinen... Pure Unfähigkeit oder pure Absicht! Man weiss gar nicht was schlimmer ist. Es hat den Anschein, dass so manche PA in den Kommunen das simpelste Handwerkszeug nicht mehr beherrscht!
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: mumble am 27.02.2019 13:19
Danke sehr!
Gibt es ggf. dazu Kommentierung oder Rechtsprechung?

Kommentierung Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck vom Rehmverlag zu § 17 Randnummer 76:
In Einzelfällen wird eine Höhergruppierung erst rückwirkend festgestellt, z.B. nach Bewertung eines Arbeitsplatzes. Die Tarifautomatik bewirkt, dass bei einer rückwirkenden Feststellung einer Höhergruppierung der Zeitpunkt der Höhergruppierung auf das Datum der Übertragung der Tätigkeit bzw. der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals festgelegt wird. Mit dem Datum der rückwirkend festgestellten Höhergruppierung beginnt neben dem Anspruch auf Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe auch die Stufenlaufzeit in der höheren EntgGr. Bezüglich der Zahlung des Entgelts ist die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu beachten. Der Beginn der Stufenlaufzeit bei der rückwirkend festgestellten Höhergruppierung wird durch die Ausschlussfrist nicht berührt.
Titel: Antw:Stellenbewertung und Höhergruppierung
Beitrag von: Sylein am 12.03.2019 12:15
Ganz herzlichen Dank!