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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: greenhorn2020 am 13.07.2020 21:24

Titel: TV-H, Höhergruppierung Ingenieure
Beitrag von: greenhorn2020 am 13.07.2020 21:24
Hallo zusammen,

gemäß der Tarifeinigung vom 29.03.2019 habe ich ein Antragsrecht auf Höhergruppierung (Entgeltordnung TV-H, Abschnitt 21.1), als tarifbeschäftigter Ingenieur mit 
E11, Fallgruppe 1 (mit 50% bes. Leistung)
zu
E12, Fallgruppe 2 (mit 50% bes. Leistung).
Arbeitgeber ist „Land Hessen, vertreten durch Landesbetrieb XY“.
Meinen formlosen Antrag habe ich Anfang Januar eingereicht.
Im März 2020 erhielten wir von Arbeitgeberseite die allgemeine Info, dass die Anträge jetzt bearbeitet werden könnten.
Außerdem wurde folgendes zur weiteren Vorgehensweise mitgeteilt:
„Nach Einbindung der örtlichen Personalräte müssen im Falle eines genehmigten Antrags unter anderem Änderungsarbeitsverträge vorbereitet werden […] individuell müsse jedoch in jedem Einzelfall die Vertragsunterschrift […] nachvollzogen werden, damit die finanzielle Verbesserung auch wirksam werde. Somit sei davon auszugehen dass, in Abhängigkeit vom Rücklauf der unterschriebenen Arbeitsverträge […] die ersten Nachzahlungen […] verbucht würden.“
Bis heute gab es hierzu keine weitere konkrete Rückmeldung von Arbeitgeberseite...

Meine Fragen:
Kann ein Änderungsarbeitsvertrag in diesem Fall tatsächlich zwingend gefordert werden?
Kann der AG die von mir beantragte Höhergruppierung verweigern, solange dieser Änderungsarbeitsvertrag nicht von mir unterzeichnet wurde?
Warum muss der örtliche Personalrat in jedem Einzelfall einbezogen werden?

Über jede Rückmeldung bin ich dankbar!

Titel: Antw:TV-H, Höhergruppierung Ingenieure
Beitrag von: Spid am 13.07.2020 21:34
Nein.
Nein, der Antrag entfaltet seine (rückwirkende) Wirkung unmittelbar mit Eingang des Antrages beim AG. Diesem steht keine Entscheidung zu. Du bist bereits höhergruppiert und Dir steht das Entgelt der höheren Entgeltgruppe zu. Dies kann bereits jetzt gerichtlich durchgesetzt werden.
Weil §77 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) HPVG das so bestimmt.