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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Grimmji am 02.07.2019 09:47

Titel: Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Grimmji am 02.07.2019 09:47
Hallo liebe Community,

ich hoffe dass mir hier jemand weiterhelfen kann, bzw. Tipps hat, wie ich mein Anliegen am besten durchsetzen kann. Folgender Sachverhalt liegt vor:

Ich bin als Standesbeamter bei einer ca. 20.000 Einwohner zählenden Stadt beschäftigt. Eingruppiert wurde ich vor 4 Jahren in der EG 5. Mittlerweile bin ich nach langem hin und her in die EG 6 höhergruppiert worden.

Aktuell sind wir drei Kollegen am Standesamt, wobei meine beiden Kollegen jeweils EG 9a und 9c erhalten. Von den beiden Kollegen hat keiner ein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert oder sonstige hochschulische Nachweise. Die beiden Kollegen erledigen exakt dieselben Tätigkeiten wie ich, wobei ich noch zusätzlich für die Bearbeitung und Weiterleitung von Einbürgerungsanträgen an die übergeordnete Behörde zuständig bin.

Zu meinem täglichen Arbeitsalltag gehört die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen. Das Prüfen von ausländischen Identitätsnachweisen im Beurkundungsverfahren, die Berücksichtigung von ausländischem Namens- und Privatrecht (Scharia-Ehen, formelle und materielle Wirksamkeit von Eheschließungen im deutschen Rechtsbereich), Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen, etc. Bei all diesen Tätigkeiten bin ich nicht weisungsgebunden und entscheide selbstständig, inwiefern ich Identitätsnachweise oder Urkunden - in welcher Form auch immer - anerkenne.

Leider gibt es bei der Stadtverwaltung KEINE Stellenbewertungen/Beschreibungen, wonach eine tarifgerechte Eingruppierung nach § 12 TVöD i. V. m. der Anlage VKA, machbar ist. Ob diese Bewertungen bewusst durch die Stadt „vergessen“ werden, halte ich nach vielen Erfahrungen in den letzten Jahren für wahrscheinlich.

Ich überlege nun einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung zu stellen und diesen ggf. auch mit Hilfe eines Rechtsbeistands gerichtlich durchzusetzen.

Ich würde einfach gern wissen, ob jemand hiermit vlt. schon Erfahrungen hat, bzw. irgendwelche Tipps oder Tendenzen, inwiefern dieser Antrag Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße

GB
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Texter am 02.07.2019 09:56
Ihr habt für 20.000 Einwohner drei Vollzeitstellen im Standesamt? Wow.

Ich halte EG 6 für die korrekte Eingruppierung.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 02.07.2019 09:57
Bei den üblichen Tätigkeiten von Standesbeamten fallen regelmäßig nur bei Auslandsbeteiligung selbständige Leistungen an - was vermuten läßt, daß E6 die zutreffende Eingruppierung ist, da eine solche von vornherein feststeht und somit für diese eigene Arbeitsvorgänge zu bilden sind, was es unwahrscheinlich macht, daß darauf mindestens 20% der auszuübenden Tätigkeit entfallen.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 02.07.2019 10:05
Dann kann sich Grimmji ja bald freuen zwei neue Kollegen zu bekommen, da die Kollegen in der E9x ja neue auszuübenden Tätigkeiten bekommen müssen, sofern sie in der EG bleiben wollen, oder?
Oder die Stadt bezahlt sie weiterhin übertariflich, das ginge natürlich auch.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Lars73 am 02.07.2019 10:10
Oder der Arbeitgeber führt eine korrigierende Rückgruppierung durch, wenn er sich die ganze Zeit hinsichtlich der Eingruppierung getäuscht hat.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Exekutor am 02.07.2019 17:00
Die werten Kollegen irren hier gewaltig. Die meisten Bundesländer haben durch entsprechende Vorschriften die Mindestvoraussetzungen für die Standesbeamten geklärt. Nahezu ausnahmslos müssen die Standesbeamten die Voraussetzungen für die 2. Laufbahngruppe 1. Einstiegsamt (gehobener Dienst) besitzen und damit in analoger Betrachtung in einem Angestelltenverhältnis ein abgeschlossenes Studium oder wenigstens den BII vorweisen können. Damit hat nach Rechtsprechung z.B. in Sachsen-Anhalt der Gesetzgeber bereits die Wertigkeit der Tätigkeiten erkannt und grundsätzlich so "hochwertig eingestuft", dass z.b. eine Eingruppierung in den EG-Gruppen bis EG 9a damit ausgeschlossen sind. Ein Standesbeamter, der zu 100 % standesamtliche Tätigkeiten ausübt ist damit ab EG 9b eingruppiert bzw. im Beamtenverhältnis am A9 zu besolden.

Die wurde so in diversen Urteilen und auch in Stellenbewertungen der Kgst bestätigt.

Mir ist unverständlich, wie z.b. SPID zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Urkundsbeamter der z.B. Dokumente und Tatsachenvorträge genau wie ein Richter in freie und unabhängiger Beweiswürdigung eigenverantwortlich beurteilen muss und Weisungsfrei das Ergebnis verantworten muß, keine selbstständigen Leistungen erbringt die von besonderer Schwierigkeit sind.

Vielleicht sollte er mal 4 Wochen in einem Standesamt arbeiten und nicht nur abgedroschene polemische Sprüche aus seinem Textbausteinkasten verwenden. ;P
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 02.07.2019 17:36
Minimale Kenntnisse im Eingruppierungsrecht genügen, um zu wissen, daß die genannten „Mindestvoraussetzungen“ an sich bereits tariflich völlig unbeachtlich sind. Hinzu tritt dann noch, daß auch durch den ALII nachgewiesenen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse hinsichtlich der Eingruppierung völlig ohne Wert wären, wenn Sie ein tatsächliches Erfordernis darstellten, wenn es an den notwendigen selbständigen Leistungen fehlt. Daß solche nicht vorliegen, ist mehrfach festgestellt worden, u.a. LAG RLP Urteil v. 02.03.2016 – 7 Sa 343/15, LAG SN Urteil v. 07.02.2003 - 2 Sa 572/0.

Bevor man sich zur Sache einläßt - oder den untauglichen Versuch unternimmt - wäre es angeraten, sich mit der Natur der der Eingruppierung zugrundeliegenden unbestimmten Rechtsbegriffe vertraut zu machen, dann blamiert man sich nicht mit geistigem Dünnpfiff unbeachtlicher Vorbringungen wie „wie ein Richter - blubb“. Und wenn die KGSt zu einer anderen Auffassung gelangt, so sollte sie sich besser auf ihre Kernkompetenzen beschränken. Ich weiß zwar nicht, welche das sein könnten, aber irgendwas findet sich sicher. Malen nach Zahlen käme vielleicht infrage.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Squix am 03.07.2019 21:28
Boah Standesbeamte ...

EG 6 passt in 90 % aller Fälle gerade bei der GKl
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Neville am 04.07.2019 10:16
Hallo Zusammen,

ich arbeite bei einer Stadtverwaltung mit 13.000 EW. Unser neuer Bürgermeister hat alle Stellen extern innerhalb von 3 Jahren bewerten lassen. Unsere beiden halbtagstätigen Standesbeamtinnen bekommen nun 9b.  :). Die Damen im Bürgerbüro wurden nur mit 6 bewertet. Im ganzen Kreis haben alle Kommunen nachgezogen mit den Bewertungen und auch dort sind die Stellen der Standesbeamten mit 9b bewertet worden.

Gruß
Neville
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 04.07.2019 10:18
Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: MrRossi am 04.07.2019 10:27
Hallo Zusammen,

ich arbeite bei einer Stadtverwaltung mit 13.000 EW. Unser neuer Bürgermeister hat alle Stellen extern innerhalb von 3 Jahren bewerten lassen. Unsere beiden halbtagstätigen Standesbeamtinnen bekommen nun 9b.  :). Die Damen im Bürgerbüro wurden nur mit 6 bewertet. Im ganzen Kreis haben alle Kommunen nachgezogen mit den Bewertungen und auch dort sind die Stellen der Standesbeamten mit 9b bewertet worden.

Gruß
Neville

Die Bewertungen hätte ich gerne mal gesehen......
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Raver am 04.07.2019 14:05
. Und wenn die KGSt zu einer anderen Auffassung gelangt, so sollte sie sich besser auf ihre Kernkompetenzen beschränken. Ich weiß zwar nicht, welche das sein könnten, aber irgendwas findet sich sicher. Malen nach Zahlen käme vielleicht infrage.

Oder die KGSt hat hier einfach doch mehr Kompetenz als der werte Spid und ihre Bewertungen liegen näher an der Realität.
Die verschiedenen Urteile und Verfahren ziegen ja schon das es keine Einheitliche Meinung dazu gibt sondern unterschiedliche Bewertungen aufeinandertreffen. Was nun mal eben das Problem einer Bewertung immer so ist - sie ist subjektiv.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 04.07.2019 14:16
"Realität" ist unbeachtlich. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die tariflichen Regelungen, die durch die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgelegt werden. Wenn die KGSt zu einem anderen Ergebnis kommt, als sämtliche relevante Rechtsprechung, so ist das ein deutliches Zeichen von Inkompetenz. Die Bewertung ist auch nicht subjektiv und Meinungen sind irrelevant, zwei LAG haben objektiv die Eingruppierung aufgrund von Eingruppierungsfeststellungskklagen festgestellt. Wo bleibt denn relevante Rechtsprechung, die die gegenteilige Auffassung stützt?
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Golum am 05.07.2019 05:23
Ich bin Standesbeamter in einer großen Stadt in NRW.
Wir haben dort alle A9 / A10 bzw. 9b.

Meiner Erfahrung nach ist A8 bis A10 der Durchschnitt der Stellenbewertungen.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.07.2019 05:29
Da die Eingruppierung von TB völlig anderen Systematiken folgt, läßt sich aus der Bewertung eines Dienstpostens für Beamte keinerlei Rückschluß auf die Eingruppierung von TB ziehen.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Golum am 05.07.2019 21:01
Deshalb steht da auch 9b, und das betrifft TB
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.07.2019 21:14
Da steht aber auch
Meiner Erfahrung nach ist A8 bis A10 der Durchschnitt der Stellenbewertungen.
- und das ist völlig unbeachtlich.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: nichts_tun am 05.07.2019 23:27
Die wurde so in diversen Urteilen und auch in Stellenbewertungen der Kgst bestätigt.

Und wenn die KGSt zu einer anderen Auffassung gelangt, so sollte sie sich besser auf ihre Kernkompetenzen beschränken. Ich weiß zwar nicht, welche das sein könnten, aber irgendwas findet sich sicher. Malen nach Zahlen käme vielleicht infrage.

Das ist in seiner Pauschalität so nicht korrekt. Die KGSt verkauft seit nunmehr 40 Jahren ihre analytische Bewertungsmethodik zur Festsetzung von Beamten-Dienstposten. Nach diesen Grundsätzen mag für die Tätigkeiten der Standesbeamten eine A9 (m. D. oder g. D.?) ermittelt worden sein, dass - man muss es immer wiederholen - berührt die tarifliche Eingruppierung nach dem TVöD in keinster Weise. Prinzipiell finde ich die Dienstpostenbewertung nach dem KGSt-Modell auch nicht verkehrt, weil da nachgerade "Malen nach Zahlen" weniger Tür und Tor geöffnet wird.

Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 06.07.2019 07:30
Man bewegt sich bei der Stellenbewertung für Beamte in einem recht weiten „Kann man machen“-Rechtsraum. Es ist also nicht schlimm, wenn man über die (selbstgezeichneten) Linien malt, solange man nicht auf dem Tisch weitermalt.
Titel: Antw:Feststellung Eingruppierung
Beitrag von: nichts_tun am 06.07.2019 22:02
Ich weiß. Daher finde ich das KGSt-Modell nicht schlecht, da objektiv die Tätigkeiten analysiert werden und am Ende ein Aktenvermerk hierüber vorhanden ist.

Und dennoch werden manche Dienstposten danach verteilt, wer sich am meisten geliebdienert hat.