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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: VFW20172019 am 15.05.2020 22:18
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Hallo zusammen,
Ich erhalte Vermögenswirksame Leistungen, gehe an 29.6. in Mutterschutz. Wie ist das mit den VL im Mutterschutz, bekomme ich diese weiterhin für den Zeitraum den Mutterschutzes?
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Nein.
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Doch, selbstverständlich - und zwar bis zum Beschäftigungsverbot.
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Das habe ich bis dato synonym verwendet. Klär' mich gelegentlich bitte mal auf.
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Mutterschutz besteht während der Schwangerschaft und Stillzeit. Er besteht aus einer Vielzahl an Schutzvorschriften für die werdende und gewordene Mutter, z.B. Einschränkung der Mehrarbeit und der Überstunden, Verbot der Nachtarbeit, Beschäftigungsverbot, erweiterter Kündigungsschutz..., siehe MuSchG.
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Während des Beschäftigungsverbots ja, während der Mutterschutzfrist nein, aber Einbeziehung in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
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Du meinst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots. Während des Beschäftigungsverbots in der Schutzfrist besteht kein Anspruch. Was ist eine „Mutterschutzfrist“?
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Mutterschutz besteht während der Schwangerschaft und Stillzeit. Er besteht aus einer Vielzahl an Schutzvorschriften für die werdende und gewordene Mutter, z.B. Einschränkung der Mehrarbeit und der Überstunden, Verbot der Nachtarbeit, Beschäftigungsverbot, erweiterter Kündigungsschutz..., siehe MuSchG.
Danke Dir!
Ich wollte mich mit meiner ursprünglichen Antwort auf das Beschäftigungsverbot unmittelbar vor und nach der Entbindung beziehen.
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Ich rede von dem gesetzlichen Mutterschutz nach dem Mutterschutzgeset nicht von einem ärztlichen Beschäftigungsverbot.
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Der gesetzliche Mutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet nach dem Stillen.
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Mutterschutzfrist § 3 MuschG: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuschG, VL lediglich in Berechnugsgrundlage enthalten
Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen: Mutterschutzlohn nach § 18 MuschG, VL ist enthalten
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Die Formulierung "ich gehe ab... in Mutterschutz" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass die Schutzfrist nach § 3 MuschG beginnt.
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Du unterstellst also der Allgemeinheit, zum Gebrauch der Sprache zu blöd zu sein oder wie ist Deine Einlassung zu verstehen?
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Nein, aber du scheinst was anderes verstanden zu haben. Die Erläuterung war an dich adressiert.
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Ich habe das verstanden, was geschrieben wurde. Mutterschutz ist der umfassende Schutz werdender und gewordener Mütter durch das MuSchG. Das ist etwas anderes als das Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist nach §3 MuSchG.
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Hallo zusammen,
Ich erhalte Vermögenswirksame Leistungen, gehe an 29.6. in Mutterschutz. Wie ist das mit den VL im Mutterschutz, bekomme ich diese weiterhin für den Zeitraum den Mutterschutzes?
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Und?
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Die TE geht in Mutterschutz, das bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, ihre Schutzfrist nach dem MuschG, gebräuchliche Kurzform Mutterschutzfrist, beginnt. Sie wollte wissen, ob sie währenddessen VL bekommt. Die korrekte Antwort ist nein, wie von 2Strong gepostet. Der Begriff Beschäftigungsverbot ist in diesem Zusammenhang zwar nicht falsch, aber wegen der Verwechslungsgefahr mit Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen nicht gebräuchlich. Deine Ausführungen waren zwar nicht falsch, aber überwiegend keine Antwort auf die Frage, es sei denn, du hast die Frage anders verstanden, als sie gemeint war.
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Ich habe die Frage beantwortet, die gestellt wurde - völlig unabhängig davon, ob Du der Allgemeinheit eine Unfähigkeit zum Gebrauch der Sprache unterstellst und die TE dazu gehört. Im übrigen solltest Du nicht von Deinem offenkundig von Unfähigkeit geprägten Umfeld auf Dritte schließen. Hier ist niemand zu blöd, das Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist korrekt als solches zu benennen und den Mutterschutz als solchen zu erkennen und zu benennen, wie er im Gesetz definiert ist.
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Ich habe der Allgemeinheit gar nichts unterstellt, sondern dir erklärt, was die TE wissen wollte. Du warst schließlich derjenige, der nicht wusste, was eine Mutterschutzfrist ist.
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Doch, hier hast Du das der Allgemeinheit unterstellt:
Die Formulierung "ich gehe ab... in Mutterschutz" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass die Schutzfrist nach § 3 MuschG beginnt.
Da Du den Begriff „Mutterschutzfrist“ erfunden hast, braucht das auch niemand zu wissen, da unbeachtlich ist, ob Du das Beschäftigungsverbot in der Schutzfrist „Mutterschutzfrist“ oder „Fluffipaff“ nennst.
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Zuviel der Ehre, aber trotzdem danke. Dass du Begriffe nicht kennst, die zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, überrascht mich doch etwas. Aber dafür hast du andere Stärken. 😏
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Du verwechselst Allgemeinheit mit Pöbel - weshalb Du immer wieder der Allgemeinheit unterstellst, zu korrektem Sprachgebrauch nicht fähig zu sein.
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Es sieht so aus, dass ich dir die Bedeutung des Wortes "Pöbel" auch noch erklären muss. Umgangssprachlich oder fachsprachlich?
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Das scheint Dir aufgrund Deiner Zugehörigkeit zum selbigen lediglich so. Persönliche Betroffenheit ist eben kein guter Lehrmeister, auch wenn schlichte Gemüter des Pöbels das häufig annehmen.
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Da Isie (der Endung des Nicknamens zufolge) wahrscheinlich eine Frau ist, sind intellektuelle Schwanzvergleiche nicht zielführend.
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Kein Kommentar.
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Vielleicht ist es auch "easy" wegen 6,65 € so einen Bohai zu machen. ;)
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Es geht der TE vermutlich nicht nur um die VL des Arbeitgebers, sondern auch darum, ob der AG VL abführt.
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Vielleicht ist es auch "easy" wegen 6,65 € so einen Bohai zu machen. ;)
Wo liegt denn die euromäßige "Bohai-Grenze"?
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So bei 7,49€
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Bei oder genau 7,49?
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Wo liegt denn die euromäßige "Bohai-Grenze"?
Zumindest nicht bei einem statischen oder monatlichen Betrag ;)