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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Laborratte21 am 21.03.2019 13:30

Titel: Zu wenig gewährter Urlaub
Beitrag von: Laborratte21 am 21.03.2019 13:30
Hallo,
ich erhalte Zusatzurlaub nach Paragraph 27 TV-L. Da ich Vollzeit arbeite, sind das 6 Tage im Jahr zu den 30 Tagen Grundurlaub dazu. 2014 wurde mir von der Verwaltung der Zusatzurlaub auf 5 Tage gekürzt, mit dem Hinweis, mehr als 35 Tage Gesamturlaub gäbe es nicht. Jetzt habe ich (leider erst jetzt) nochmal nachgelesen (Paragraph 27 Absatz 4) und festgestellt, das das nicht gilt, wenn Zusatzurlaub aufgrund Wechselschicht gewährt wird, wie bei mir. Jetzt bekomme ich aber rückwirkend nur noch für dieses Jahr und 2018 den fehlenden Urlaubstag. Kann man da noch etwas machen die Jahre davor betreffend oder zählt das unter die Kategorie "Pech gehabt", hätte man sich eher drum gekümmert? Was gibt es für Verjährungsfristen?
Titel: Antw:Zu wenig gewährter Urlaub
Beitrag von: Der Kanzler am 21.03.2019 16:29
Pech gehabt ! Leider nur für die letzten 6 Monate . Und das nur weil wieder jemand seine Arbeit nicht gemacht hat .
Titel: Antw:Zu wenig gewährter Urlaub
Beitrag von: MoinMoin am 21.03.2019 17:29
Pech gehabt ! Leider nur für die letzten 6 Monate . Und das nur weil wieder jemand seine Arbeit nicht gemacht hat .
Mmmmh du meinst §37 gilt auch für den Urlaubsanspruch?
Titel: Antw:Zu wenig gewährter Urlaub
Beitrag von: Der Kanzler am 22.03.2019 06:46
War/ist  zumindest bei uns do gewesen.  >:(
Titel: Antw:Zu wenig gewährter Urlaub
Beitrag von: Mask am 22.03.2019 08:38
Ansprüche auf Erfüllung des gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs in Natur unterliegen nicht § 37, sondern nur dem Fristenregime des BUrlG (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) oder einer besonderen tarifvertraglichen Fristregelungen (zB § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD: BAG ZTR 2012, 330), soweit diese nicht im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben stehen (hierzu EuGH NZA 2009, 135 – „Schultz-Hoff“; umgesetzt durch BAG NZA 2009, 538; modifiziert durch EuGH NZA 2011, 1333 – „KHS“; umgesetzt durch BAG NZA 2012, 1216).

Nach neuester Rechtsprechung unterliegt auch der Anspruch auf Ersatzurlaub als inhaltsgleicher Schadensersatz (Naturalrestitution nach § 249 BGB) ebenso wie der originäre Urlaubsanspruch keiner allgemeinen Ausschlussfrist wie § 37 (BAG NZA 2018, 1480 gegen BAG NZA 2012, 982). (BeckOK TVöD/Bepler, 47. Ed. 1.12.2018, TVöD-AT § 37 Rn. 22a)