Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Marianne am 02.04.2019 07:45
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Ist es richtig, dass man mindestens 21 Std. wöchentlich arbeiten muss, um entsprechende Pensionsansprüche für diesen Zeitraum berücksichtigt zu bekommen?
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Bei 16 verschiedenen Bundesländern mit ebensovielen Beamtenversorgungsgesetzen plus Bund bestehen theoretisch bis zu 17 verschiedene Antwortmöglichkeiten. Um welches Bundesland geht es dir ?
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Danke für die schnelle Rückantwort....NRW
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Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 13 Abs. 1 LBeamtVG NRW).
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wir haben den Betreff dieser Diskussion vom nicht gerade vielsagenden "Beamte" in "[NW] wöchentliche Arbeitszeit und Pensionsansprüche" geändert.