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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Sydneeyy am 01.12.2021 12:02

Titel: [NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Sydneeyy am 01.12.2021 12:02
Hallo,
in der Ausgabe vom 30.11.2021 berichtet das Politikjournal Rundblick unter anderem über den TV-L Abschluss.
Hinsichtlich einer Übernahme für die Beamten ist dort folgendes zu lesen, man hat wohl bei Finanzminister Hilbers explizit nachgefragt:

Die 85.000 niedersächsischen Angestellten im Landesdienst erhalten nach dem am Montag erzielten bundesweiten Tarifabschluss zum 1. Dezember 2022 eine Erhöhung der Bezüge um 2,8 Prozent. Das läuft dann bis Ende September 2023. Außerdem sollen alle bis spätestens März 2022 eine steuerfreie Corona-Einmalzahlung von 1300 Euro erhalten. Dieses soll auch auf die 134.000 Beamten des Landes Niedersachsen gelten, sagte Hilbers auf Nachfrage. Allerdings plant das Finanzministerium, die 98.000 Pensionäre in Niedersachsen zwar von der 2,8prozentigen Steigerung, nicht aber von der Corona-Sonderzahlung profitieren zu lassen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) forderte, den Abschluss auf die Beamten zu übertragen. Der Niedersächsische Beamtenbund (NBB) ging noch weiter und rief darüber hinaus nach einer Übertragung auf die Pensionäre. Weiter heißt es im Abschluss, dass die Intensiv-Zulage für die Pflegekräfte an den Uni-Kliniken von 90 auf 150 Euro steigt. Wie stark dieser Abschluss insgesamt den Landesetat zusätzlich belastet, weil die eingeplanten Summen überschritten wurden, steht noch nicht fest. Die Gewerkschaften müssen das Resultat noch in einer Urabstimmung billigen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: sapere aude am 06.12.2021 15:57
Kurzer Hinweis: Die "Corona-Zahlung" muss bis 31. März 2022 erfolgt sein, damit diese steuer- und sozialabgabenfrei ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Jebo11 am 08.12.2021 22:04
Laut nbb erfolgt eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten. Anfang des Jahres erfolgt die "Sonderzahlung", die dann auch steuerfrei sein wird.

https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/nbb-begruesst-einigung-mit-finanzminister-fordert-aber-dringende-nachbesserungen/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Zerschmetterling am 18.12.2021 06:47
Hallo!

Wird die Wechselschichtzulage für Beamte auch erhöht? Könnte z.B. für Polizei und Justiz ganz spannend sein.

Grüße

Z

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 19.12.2021 03:54
Laut nbb erfolgt eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten. Anfang des Jahres erfolgt die "Sonderzahlung", die dann auch steuerfrei sein wird.

https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/nbb-begruesst-einigung-mit-finanzminister-fordert-aber-dringende-nachbesserungen/

Der Artikel zeigt leider auch schön auf, dass den Gewerkschaften in den Verhandlungen pensionierte Beamte offenbar ziemlich egal waren - oder sie das entstehende Problem der Nichtberücksichtigung vorher nicht erkannt haben. Ich weiß nicht, was ich schlimmer fände...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 23.12.2021 10:21
Gab es bezüglich der Urteile vom BVerfG schon irgendwelche Aktivitäten in NI? Der NBB ist erstaunlich ruhig und auf deren Internetseite wird auch in keinem Artikel darauf eingegangen.. Schade eigentlich

Edit: Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Niedersachsen eher Schlusslicht bei der Höhe der Besoldung ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.12.2021 11:53
Gab es bezüglich der Urteile vom BVerfG schon irgendwelche Aktivitäten in NI? Der NBB ist erstaunlich ruhig und auf deren Internetseite wird auch in keinem Artikel darauf eingegangen.. Schade eigentlich

Edit: Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Niedersachsen eher Schlusslicht bei der Höhe der Besoldung ist.

Als nächste bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung steht im nächsten Jahr zunächst jene zur Berliner A-Besoldung an. Wir hier in Niedersachsen dürfen uns berechtigte Hoffnung machen, dass dann die anhängigen niedersächsischen Vorlagebeschlüsse mit der nächsten Entscheidung aufgerufen werden. Denn jene Entscheidung über die niedersächsische Besoldung wird das am längsten zurückliegende Datum (die Zeit ab 2005) sowie die mit einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts behandeln. Wann allerdings jene Entscheidung ansteht, ist bislang weiterhin unbekannt. Wie gehabt heißt es, sich in Geduld zu üben.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 23.12.2021 16:30
“Als nächste bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung steht im nächsten Jahr zunächst jene zur Berliner A-Besoldung an.“

Ich hatte ja im anderen Thread schon erfolglos gefragt:
Wie kommst Du darauf, dass die Entscheidung nächstes Jahr kommt?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Librarian am 23.12.2021 19:50
Gab es bezüglich der Urteile vom BVerfG schon irgendwelche Aktivitäten in NI? Der NBB ist erstaunlich ruhig und auf deren Internetseite wird auch in keinem Artikel darauf eingegangen.. Schade eigentlich

Edit: Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Niedersachsen eher Schlusslicht bei der Höhe der Besoldung ist.

Es gab im Juni 2021 eine "Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung" zweier FDP-Abgeordneter an das MF bzgl. Anpassungsbedarfe bei der Alimentation nds. Beamter. Das MF hat die Fragen entsprechend beantwortet:

https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_10000/09501-10000/18-09606.pdf (https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_10000/09501-10000/18-09606.pdf)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 25.12.2021 20:01
“Als nächste bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung steht im nächsten Jahr zunächst jene zur Berliner A-Besoldung an.“

Ich hatte ja im anderen Thread schon erfolglos gefragt:
Wie kommst Du darauf, dass die Entscheidung nächstes Jahr kommt?

Und ich hatte Dir dort am 21.12. geantwortet, dass davon auszugehen ist, dass darüber in nächster Zeit auf der Seite berliner-besoldung.de informiert werden sollte. Durch wiederholtes Nachfragen wird's auch nicht schneller gehen, vermute ich. Du kannst aber gewiss sein, dass in Berlin auch über die Feiertage intensiv an der Vorbereitung jenes Verfahrens gearbeitet wird.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 27.12.2021 14:18
“Als nächste bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung steht im nächsten Jahr zunächst jene zur Berliner A-Besoldung an.“

Ich hatte ja im anderen Thread schon erfolglos gefragt:
Wie kommst Du darauf, dass die Entscheidung nächstes Jahr kommt?

Und ich hatte Dir dort am 21.12. geantwortet, dass davon auszugehen ist, dass darüber in nächster Zeit auf der Seite berliner-besoldung.de informiert werden sollte. Durch wiederholtes Nachfragen wird's auch nicht schneller gehen, vermute ich. Du kannst aber gewiss sein, dass in Berlin auch über die Feiertage intensiv an der Vorbereitung jenes Verfahrens gearbeitet wird.

Mir ist unverständlich, was das eine mit dem anderen zu tun hat. Wenn Du hier im Forum ankündigst, dass das BVerfG im kommenden Jahr eine Entscheidung sprechen wird, dann ist doch klar, dass man sich auch hier wundert, wie Du darauf kommst. Anscheinend hast Du Insider-Infos, die Du nicht näher benennen möchtest? Das wäre für mich auch eine Aussage, mit der ich umgehen könnte.
Aktuell verstehe ich jedenfalls noch nicht, wie Du das so fest behaupten kannst und warum Du zur Begründung auf eine Webseite verweist, auf der darüber auch nichts steht. Nichts für ungut - aber vielleicht verstehst Du, dass das von außen betrachtet bislang wenig nachvollziehbar ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 27.12.2021 15:37
Swen ist einer der Beteiligten auf der Webseite berliner-besoldung und hat auch an Gutachten mitgearbeitet bzw. hauptverantwortlich erarbeitet. Ich vermute, dass ein Teil der anhängigen Verfahren auch über Beteiligte der Webseite bzw. ihre Anwälte vorangetrieben werden. Dann hätte man zumindest schonmal einen groben Überblick über den Verfahrensstand - vorausgesetzt das BVerfG lässt Einblicke zu.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 29.12.2021 06:19
Hey hey,

sind denn die Verfahren zur allgemeinen Alimentation anhängig oder auch Verfahren zum familienbezogenen Bestandteil?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.12.2021 08:29
Hey hey,

sind denn die Verfahren zur allgemeinen Alimentation anhängig oder auch Verfahren zum familienbezogenen Bestandteil?

In den anhängigen Verfahren über die Besoldung von neun Bundesländern, zu denen Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe vorliegen, geht es um die Grundgehaltssätze.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: flohafa am 29.12.2021 11:15
Hey hey,

sind denn die Verfahren zur allgemeinen Alimentation anhängig oder auch Verfahren zum familienbezogenen Bestandteil?

In den anhängigen Verfahren über die Besoldung von neun Bundesländern, zu denen Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe vorliegen, geht es um die Grundgehaltssätze.

Zu welchen neun Bundesländern gibt es Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe? Hätte ein richtungsweisendes Urteil auch Auswirkungen auf die anderen 7 Bundesländer? Wird das Bundesverfassungsgericht darüber nächstes Jahr urteilen?

Danke für deine Einschätzungen, Swen!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Porridge am 29.12.2021 12:41
Guten Tag,
gibt es eigentlich schon einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Besoldungsgesetztes?
Seit der Info vom NBB habe ich von offizieller Stelle keine Informationen zur Übertragung des Tarifabschlusses gefunden. Weiß da wer mehr?
Und weiß jemand auch, wann die 1.300 Euro ausgezahlt werden sollen? Bisher hieß es ja nur "Anfang 2022". Ich gehe Aber nicht davon aus, dass damit eine Auszahlung mit den Januarbezügen gemeint ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Melvin am 29.12.2021 13:00
Das NBesG wurde sogar diesbezüglich bereits geändert:
https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/jhx/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=25&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BesGND2017V0P63a&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Porridge am 29.12.2021 13:33
Das NBesG wurde sogar diesbezüglich bereits geändert:
https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/jhx/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=25&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BesGND2017V0P63a&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Ah danke! Da habe ich wohl nicht gut genug geschaut!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.12.2021 15:31
Hey hey,

sind denn die Verfahren zur allgemeinen Alimentation anhängig oder auch Verfahren zum familienbezogenen Bestandteil?

In den anhängigen Verfahren über die Besoldung von neun Bundesländern, zu denen Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe vorliegen, geht es um die Grundgehaltssätze.

Zu welchen neun Bundesländern gibt es Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe? Hätte ein richtungsweisendes Urteil auch Auswirkungen auf die anderen 7 Bundesländer? Wird das Bundesverfassungsgericht darüber nächstes Jahr urteilen?

Danke für deine Einschätzungen, Swen!

Zur Zeit liegen Vorlagebeschlüsse zur A-Besoldung der Länder Berlin, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vor. In Thüringen werden derzeit vom tbb Musterklagen vorbereitet, die dann über das VG als Vorlagebeschluss des zehnten Landes dem BVerfG vorliegen werden.

Die vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Direktiven sind von allen Besoldungsgesetzgebern im Hinblick auf ihre Gesetzgebung zu beachten, da der Gesetzgeber einen verfassungswidrigen Zustand weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart bestehen lassen darf. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht einen verfassungswidrigen Zustand grundsätzlich nur für das jeweils von ihm betrachtete Besoldungsgesetz fest. Solange sich andere Besoldungsgesetzgeber auf den Standpunkt stellen, ihr bislang vom Bundesverfassungsgericht nicht behandeltes Besoldungsgesetz erfülle die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, sehen sie sich in der Regel nicht als aufgefordert an, das im Hinblick auf die Vergangenheit und Gegenwart (erneut) zu überprüfen, da sie ja seit 2012 zwingend dazu aufgefordert sind, ihre Besoldungsgesetze umfassend im Sinne ihrer prozeuralen Pflichten zu begründen. Es ist also davon auszugehen, dass über jedes Besoldungsgesetz einzeln entschieden werden musss - eventuell wird das Bundesverfassungsgericht dabei, wie schon im November 2015, irgendwann dazu übergehen, in einem Verfahren jeweils Entscheidungen über die Gesetzgebung verschiedener Länder zu treffen.

Der konkrete Inhalt der anstehenden Entscheidung über die Berliner A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2015 dürfte zunächst einmal die formal anhand der R-Besoldung erfolgten neuen Direktiven entsprechend auf die A-Besoldung übertragen, indem jene auf diese angewandt werden dürften. Darüber hinaus halte ich es für nicht völlig unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Direktiven in Teilen ergänzt und präzisiert. Gegebenenfalls könnte das insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife erfolgen; damit wäre dann das von den Besoldungsgesetzgebern zu beachtende Pflichtenheft im Hinblick auf die Bemessung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus und damit verbunden im Hinblick auf die Mindestalimentation praktisch vollständig ausgeformt. Eventuell wird vielleicht auch eine Konkretisierung im Hinblick auf die Grundgehaltssätze erfolgen, da das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung diese Möglichkeit andeutet, ohne dass das bislang in der Literatur (und auch hier) betrachtet worden ist. Dazu wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im nächsten Jahr ein umfänglicherer Beitrag in der ZBR erfolgen. Aber wie gesagt, diese meine Ausführungen sind rein spekulativ; nur das Bundesverfasungsgericht selbst weiß, welche Themenfelder es behandeln wird.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 30.12.2021 07:22
Danke für die Ausführungen!

Umfasst die sog. Grundalimentation denn auch die Zuschläge Familie, die in einigen Bundesländern erhöht wurden oder war dies ein anderes Vorgehen/ Verfahren?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.12.2021 15:16
Die Familienzuschläge bilden ab dem dritten Kind die Grundlage, um den Unterhaltsbedarf, der aus mehr als zwei Kindern resultiert, zu gewährleisten. Deshalb sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf kinderreiche Familien als ein Sonderzweig der Besoldungsrechtsprechung zu verstehen, so wie er sich aktuell in der Entscheidung 2 BvL 6/17 zeigt. Die ab dem dritten Kind gewährten Familienzuschläge weisen entsprechend einen zwingenden Bezug zur amtsangemessenen Alimentation auf.

Im Hinblick auf Beamtenfamilien mit bis zu zwei Kindern weisen die Familienzuschläge hingegen keinen zwingenden Bezug zur amtsangemessenen Alimentation auf, da das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass eine bis zu vierköpfige Beamtenfamilie den Familienunterhalt zusammen mit dem Kindergeld bereits weitgehend aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreiten kann. In diesem Sinne sind die Familienzuschläge - wie Zuschläge insgesamt - als eine Detailregelung zu betrachten, mittels derer der Besoldungsgesetzgeber innerhalb seines weiten Entscheidungsspielraums sein Recht wahren kann, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren.

Er kann hier also - ausgehend von der Mindestalimentation - nicht willkürlich hohe Familienzuschläge gewähren, um so die Grundgehaltssätze nicht anheben zu müssen. Die Familienzuschläge müssen hingegen bedarfsgerecht prozeduralisiert werden. Sofern das nicht geschieht, es also keinen sachlichen Grund für deutlich höhere Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder gibt, sollten entsprechende gesetzliche Regelungen keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht beanspruchen können - jedenfalls solange die gewährte Nettoalimentation einer vierköpfigen Familie weitgehend auf der Höhe der Mindestalimentation liegt.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 30.12.2021 22:18
Danke für die Erklärungen, einzig den letzten Satz verstehe ich nicht gänzlich, auch wenn ich ihn öfter lese…Mindestalimentation = Alimentation, die bis zu zwei Kindern angemessen ist, sofern Familienzulage gewährt wird?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.12.2021 23:22
Die Mindestalimentation ist die absolute Untergrenze einer noch amtsangemessenen Alimenation, die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern mindestens zu gewähren ist, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet. Für ihn ist es im Hinblick auf die Summe der Besoldungsbestandteile egal, wie als Minimum die Mindestalimentationssumme erreicht wird, solange diese Summe erreicht wird: Denn selbst wenn ihm kein Grundgehaltssatz, aber die volle Mindestalimentationssumme als Familienzuschläge gewährt werden würde, würde er von der Höhe der ihm gewährten Nettoalimentation amtsangemessen alimentiert werden (das Beispiel ist in der Realität natürlich Nonsens). Für Beamte mit weniger als zwei Kindern bedeutete das allerdings, dass sie nicht ein amtsangemessenes Äquivalent zur Mindestalimentationssumme erreichen würden, da sie ja keine entsprechenden Familienzuschläge erhalten würden. Insofern würde eine solche Lösung gegen das Mindestabstandsgebot verstoßen. So verstanden dürfen - ausgehend von der Mindestalimentation - keine nicht bedarfsgerechten Familienzuschläge gewährt werden, die also willkürlich zu hoch ausfallen.

Sofern dieses theoretische und also überspitzte Beispiel nicht weiterhilft , um die Struktur der Argumentation zu durchdringen, solltest Du die ersten Seiten des allgemeinen Treads zur Entscheidung 2 BvL 4/18 lesen. Dann erschließt sich, was gemeint ist, insbesondere S. 5,  12
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 31.12.2021 06:36
Danke das hat schon sehr weitergeholfen! Dann bin ich mal gespannt, was die Urteile ergeben. Wenn ich es richtig verstanden haben aus dem verlinkten Thread, wurde in den anderen BL in den unteren Gruppen gestrichen und die Einstiegsstufen höher gesetzt - dann ist der Abstand zur Grundsicherung gewahrt und oben rum musste nichts verändert werden. Interessant bleibt für mein Verständnis, warum ein drittes Kind soviel mehr Bedarf verursacht als das zweite Kind, denn hier sind die Zuschläge ja verdoppelt / verdreifacht worden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 31.12.2021 07:49
Dazu empfehle ich den allgemeinen Tread zu den Urteilen des Bverfg. Dort wurde das bereits seitenweise diskutiert.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 31.12.2021 08:43
Danke das hat schon sehr weitergeholfen! Dann bin ich mal gespannt, was die Urteile ergeben. Wenn ich es richtig verstanden haben aus dem verlinkten Thread, wurde in den anderen BL in den unteren Gruppen gestrichen und die Einstiegsstufen höher gesetzt - dann ist der Abstand zur Grundsicherung gewahrt und oben rum musste nichts verändert werden. Interessant bleibt für mein Verständnis, warum ein drittes Kind soviel mehr Bedarf verursacht als das zweite Kind, denn hier sind die Zuschläge ja verdoppelt / verdreifacht worden.

Genauso, wie xap gerade geschrieben hat, ist für den letzten Satz der allgemeine Thread zu empfehlen. Die ersatzlose Streichung unterer Besoldungsgruppen und die entsprechende Überführung der davon betroffenen Beamten in die entsprechend höheren Besoldungsgruppen, die seit der Reförderalisierung des Besoldungsrechts bislang mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns mittlerweile alle anderen Dienstherrn durchgeführt haben, ist wie jede grundlegende besoldungsrechtliche Veränderung eine Sache der Begründetheit, soll heißen, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist und das gleichheitsgerecht vollzogen wird, geschieht eine solche Neuregelung im Rahmen des sich aus Art. 33 Abs. 5 ergebenden Gestaltungsauftrags, den der Gesetzgeber zu erfüllen hat. Da diese Neuregelungen aber in der Vergangenheit vielfach gar nicht - sachlich - begründet worden sind und spätestens seit der aktuellen Entscheidung wiederkehrend als einziges Ziel die Einsparung von Personalkosten erkennbar ist - hierbei handelt es sich als einzige Motivation um keinen sachlichen Grund -, ist diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in diesen Fällen verfassungsrechtlich keinen Bestand haben dürften. Denn sie sind zumeist nicht gleichheitsgerecht erfolgt, stehen dabei nicht selten den Forderungen des Leistungsprinzips entgegen und dürften in einer hohen Zahl an Fällen das systeminterne Abstandsgebot verletzt haben und als dauerhafte rechtliche Gestaltung dieses fortgeführt verletzen. Sowohl das Leistungsprinzip als auch der systeminterne Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der aus jenem folgt, sind aber als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten (vgl. beispielsweise Rn. 22 in der aktuellen Entscheidung).

Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass 2006 noch die Besoldungsgruppe A 2 in den 16 Ländern und im Bund die unterste Besoldungsgruppe gebildet hat. Mittlerweile laufen manche Besoldungsgesetzgeber bereits in Richtung A 7 als (geplante) unterste Besoldungsgruppe oder wollen diesbezüglich noch höher hinaus, was offensichtlich ohne umfassende Reform des gesamten Besoldungsgefüges im Rahmen unserer Verfassung nicht möglich ist.

Nicht wenige Dienstherrn haben in der Vergangenheit das Besoldungsrecht ihres Landes in einer solch extremen Form gegen die Wand gefahren und kaum weniger Dienstherrn scheinen derzeit den Rückwärtsgang einzulegen, um nun noch einmal mit deutlich höheren PS ein weiteres Mal mit aller Macht gegen die Wand fahren zu wollen, die allerdings aus den Festen des Grundgesetzes festgemauert in der Erden steht und ganz sicher nicht aus Lehm gebrannt ist, ohne sich bewusst zu machen, dass sie die jetzt bereits umfassend nötigen Aufräum- und Reparaturarbeiten nicht mehr kostengünstig werden vollziehen können. Die "Spaltung" unseres Landes, die derzeit mal wieder genußvoll diskutierend als Metapher zelebriert wird, hat eine ihrer zentralen Ursachen in dieser Art der Politikgestaltung, in der sich ein erschreckendes Maß an Unfähigkeit zeigt, gegebene Realitäten anzuerkennen und auf diese angemessen und das heißt nicht zuletzt: auf sie im Rahmen unserer Verfassungs zu reagieren. Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren und Hochmut kommt vor dem Fall.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Studienrat am 12.01.2022 21:12
Amen und Hallelulia!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Zerschmetterling am 01.02.2022 17:54
Hallo!

Wird die Wechselschichtzulage für Beamte auch erhöht? Siehe Einigungspapier II / 4
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-l/tv-l-tarifeinigung-2021.pdf (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-l/tv-l-tarifeinigung-2021.pdf)

Habe so ein bisschen die Sorge, dass das übersehen wird.

Weiß da jemand was zu ?

Grüße

Z


Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Studienrat am 24.03.2022 17:46
Kann mir jemand mitteilen, warum in den Raum:“ Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016“ nichts mehr reingeschrieben werden kann?

Es gibt Neuigkeiten!

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: _restore am 26.03.2022 00:41
Ist zu lange inaktiv gewesen. Nach drei Monaten werden die Themen geschlossen.

Mein Verfahren liegt seit 1,5 Jahren beim OVG rum… mal gucken, ob das dieses Jahr noch was wird…
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 26.03.2022 07:22
@ Studienrat, bitte neues Thema aufmachen und im ersten Posting einen Link zum ersten Faden setzen. Dann kann man die Zusammenhänge erfassen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 13.05.2022 19:52
Gibt es denn inzwischen etwas Neues konkretes? In der Mitteilung einer namenhaften Gewerkschaft stand, dass erste Überlegungen zur amtsangemessene Alimentation bestünden, was aber nicht weiter ausgeführt wird.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Librarian am 16.05.2022 16:26
Neuigkeiten aus Nds. Staatskanzlei:

https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/tarifergebnis-umgesetzt-besoldung-verfassungsgerecht-geregelt-landesregierung-leitet-gesetzgebungsverfahren-zur-besseren-bezahlung-von-beamtinnen-und-beamten-ein-211634.html (https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/tarifergebnis-umgesetzt-besoldung-verfassungsgerecht-geregelt-landesregierung-leitet-gesetzgebungsverfahren-zur-besseren-bezahlung-von-beamtinnen-und-beamten-ein-211634.html)

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 16.05.2022 17:51
Danke für die Info, da kann man die Klageschrift ja schon mal vorbereiten.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 16.05.2022 20:25
Zitat
Dieser Ergänzungszuschlag stellt eine neue Form einer bedarfsorientierten Komponente der Besoldung zur Abgeltung besonderer Spitzenbelastungen bei Familien mit zwei oder mehr Kindern dar. Er stellt auf das gemeinsame Einkommen der Elternteile ab und bedeutet insofern eine Umkehr von der bisherigen Annahme, dass ein Elternteil allein zum Familienunterhalt beiträgt.

Im Umkehrschluss: Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner muss sich nackig machen. Man kommt sich vor wie beim Beantragen von ALG2. Ich empfinde diese Fürsorge sehr wertschätzend.

Schlechter, schlechter, Niedersachsen.

Laut Radio (Sender NDR 1) hat der Beamtenbund gesagt:
Zitat
Ein Schritt in die richtige Richtung.

Nun denn....
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.05.2022 21:24
Das erste Zitat stellt im ersten Teil eine praktisch wortgleiche Formulierung aus der Begründung des sogenannten Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern  (s. SH-Drs. 19/3428 o.D. (01.12.2021), S. 5 u. 56). Die identische Kategorisierung weist darauf hin, dass man nun länderübergreifend zu handeln gedenkt und also das u.a. vom Wissenschaftlichen Dienst des Landes in mehrfacher Hinsicht deutlich kritisierte Gesetz, dessen Kritik das zuständige Finanzministerium an keiner Stelle sachlich entkräften konnte, offenbar zum Vorbild nehmen möchte, um derlei kreatives Recht nun ebenso zu kodifizieren. Da sich ja das Land Niedersachsen seit Jahr und Tag außerstande sieht, seine Besoldungsanpasungsgesetze sachgerecht zu prozeduralisieren, sollte es nicht verwunderlich sein, wenn es nun entsprechenden Rechtskreationen folgt (vgl. zur Problematik auch unter S. 40 ff. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf.).
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 16.05.2022 21:39
Unfassbar, da möchte man aus allen Ländern den größten Blödsinn in einem Gesetz bündeln.

Wenn ich mal überschlage bekommt der Beamte mittlerer Dienst A8 im Vergleich zum Beamten geh. Dienst A9, jeweils mit 2 Kindern, allein durch die höhere Sonderzahlung und dem jeweils 100€ höheren Familienzuschlag spürbar mehr. Das kann es doch nicht sein. Es wird also nicht nur das Abstandsgebot durch Einebnung des Abstands missachtet, sondern der Kollege in der unteren Gruppe bekommt bei gleicher Familienkonstellation sogar mehr. Wie soll das sachlich gerechtfertigt sein?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2022 06:18
Unfassbar, da möchte man aus allen Ländern den größten Blödsinn in einem Gesetz bündeln.

Wenn ich mal überschlage bekommt der Beamte mittlerer Dienst A8 im Vergleich zum Beamten geh. Dienst A9, jeweils mit 2 Kindern, allein durch die höhere Sonderzahlung und dem jeweils 100€ höheren Familienzuschlag spürbar mehr. Das kann es doch nicht sein. Es wird also nicht nur das Abstandsgebot durch Einebnung des Abstands missachtet, sondern der Kollege in der unteren Gruppe bekommt bei gleicher Familienkonstellation sogar mehr. Wie soll das sachlich gerechtfertigt sein?

Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird man am Ende einen Passus ins Gesetz schreiben, der das verhindert und zu dem Ergebnis führt, dass solche Differenzen ggf. auszugleichen sein werden - was dann mit einer gleichfalls gewissen Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass dennoch das systeminterne Abstandsgebot verletzt sei. Wie die Prozeduralisierung der Gesetze seit 2020 gezeigt hat, geht es wiederkehrend nicht mehr darum, sie tatsächlich sachgerecht zu prozeduralisieren, sondern die fiskalisch motivierte Besoldungsgesetzgebung zu ihrem Ziel zu führen, die Personal(mehr)ausgaben möglichst gering zu halten, also den seit 2003/06 beschrittenen Weg ungebrochen fortzusetzen. Diese willentlich und gezielt vorgenommenen Missachtung grundgesetzgleichen Rechts führt zu dem "massiv erschütterten Vertrauen der Beamtinnen und Beamten", von dem in der neuen ZBR gesprochen wird. Wie sehr man sich politisch "im Recht" sieht - obgleich zumindest die Experten in den Fraktionen wissen dürften, dass man eben nicht sachgerecht handelte -, zeigt sich an der wiederkehrenden Einstimmigkeit und dass man - wie nun hier in Niedersachsen - auch vor Landtagswahlen keine Scheu hat, entsprechend so zu handeln.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: sapere aude am 17.05.2022 09:58
https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/nbb-bewertet-gesetzgebungsverfahren-nur-kleinste-schritte-zur-verbesserung-der-beamtenalimentation/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 17.05.2022 10:30
Das Urteil des BVerfG zur Besoldung in Niedersachsen steht ja noch aus. Wird dann auch dieser Besoldungsentwurf
 "überprüft" oder geht es dann nur um die Jahre davor?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 17.05.2022 10:33
Vielen Dank für den Link, sapere aude.

Lese ich da zu viel Hoffnung raus?

„… insgesamt wird dieses Ergebnis aber bei weitem nicht ausreichen, um eine verfassungsgemäße Alimentation – insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes – in Niedersachsen zu erzielen.“

Das ist bei weitem noch nicht der Einsatz wie in Thüringen, aber zumindest bisher kein reines, vor lauter Dankbarkeit für die Almosen erfolgendes Abnicken.

Ich gebe ehrlich zu, dass ich kein Mitglied bin. Ich hatte immer das Gefühl, insgesamt kam zu wenig. Sind hier eventuell Mitglieder und besteht wohl mittelfristig Interesse einmal beim niedersächsischen Beamtenbund anzufragen, ob auch dort Muster-Klageschriftsätze zur Verfügung gestellt werden würden?!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 17.05.2022 10:38
Das Urteil des BVerfG zur Besoldung in Niedersachsen steht ja noch aus. Wird dann auch dieser Besoldungsentwurf
 "überprüft" oder geht es dann nur um die Jahre davor?

In den Verfahren geht es ja nur um einzelne Jahre in der Vergangenheit. Soweit ich es verstanden habe bleibt die Hoffnung, dass das BVerfG immer strengere Vorgaben macht, wie die Besoldung auszugestalten ist. Für die Folgejahre direkt wird es da keine Entscheidung geben.
Und soweit ich die Ausführungen in Niedersachsen verstanden habe würden die geplanten Änderungen ab 2023 gelten. Von Rückwirkung war nirgends die Rede. War das in NRW nicht auch soder Fall, also dass für die zurückliegenden Jahre bisher keine Regelung erfolgte?!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 17.05.2022 14:17
Lese ich das richtig, dass es ab A 9 quasi keine Verbesserung gibt außer 200 Euro mehr Weihnachtsgeld? Familienzulage erst für das dritte Kind 100 Euro mehr?

Ich verstehe nicht, wie sich diese Zuschläge derart vom NRW Modell unterscheiden?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 17.05.2022 14:32
Da hast du die großzügige Erhöhung der Einmalzahlung pro Kind übersehen, für K1 und K2 jeweils von 170 € auf 250 € bzw. ab dem dritten Kind von 450 € auf 500 €.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: _restore am 17.05.2022 15:10
Wird die Alimentation des dritten Kindes beim BVerfG nicht gesondert - also unabhängig vom sonstigen Verdienst - betrachtet? Dann würde man ja mit den 100€ mehr im höheren Dienst nicht über die 115% vom Hartz4-Satz kommen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 17.05.2022 15:27
Hat er das wirklich gerade geschrieben?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: _restore am 17.05.2022 15:31
 ;)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: sapere aude am 17.05.2022 15:34
Die 100 Euro Erhöhung für das 3.+Kind sind ein echter Witz über den niemand lacht. Das BVerfG hat im entsprechenden Beschluss klar und deutlich aufgezeigt, wie zu rechnen ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2022 16:05
Wenn der dbb hervorhebt: "Nunmehr geht die Landesregierung zwar offensichtlich einen Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nach erster Bewertung des NBB lediglich die aus der geltenden Rechtsprechung resultierenden Minimalanforderungen erfüllt wurden", dann bleibt diese Aussage offensichtlich sachlich falsch. Der Gesetzentwurf erfüllt materiell offensichtlich nicht die Minimalanforderungen, da die zum Erreichen von "Minimalanforderungen" - die es so nicht gibt, da hier ebenso wie von den Besoldungsgesetzgebern indizielle und materielle Anforderungen unstatthaft gleichgesetzt werden - vom Kabinettsbeschluss geplanten Regelungen zu keinem sachgerechten Ergebnis führen können.

Materiell eine "Minimalanforderung" wären die Überschreitung der Mindestalimentation als der vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Gehalt des Alimentationsprinzips (dieser Teil einer "Minimalanforderung" lässt sich materiell hinreichend konkret berechnen) sowie die Beachtung der weiteren Folgen, die sich aus dem Grundsatz des Abstandsgebots ergeben (dieser Teil einer "Minimalanforderung" ist materiell keiner Berechnung zugänglich). Allein wegen der offensichtlich nicht sachgerechten Regelungen können folglich entsprechend "Minimalforderungen" vom Entwurf nicht erfüllt werden, soll heißen, er wird sich nicht hinreichend prozeduralisieren lassen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: micha77 am 17.05.2022 17:52
@Swen, äußerlich klingt das bei dir immer sehr diplomatisch und konservativ. Aber innerlich musst du doch kochen, oder? Bei dem Murks, den deine Landesregierung da verzapft. Sofern das alles so verabschiedet wird, ist ja der Widerspruch weiterhin obligatorisch, oder?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2022 19:14
Nein, Micha, zum Glück nicht, denn ansonsten könnte ich nicht immer weitermachen. Denn tatsächlich nehme ich die verschiedenen Entwicklungen in Bund und Länder seit längerer Zeit eher mit Humor wahr, weil ich den Unsinn, den die dafür Verantwortlichen verzapfen, vor dem Lesen aus Erfahrung voraussetze. Diese Gefühlslage erstreckt sich ebenso auf meinen Dienstherrn, den ich ja doch schon lange kenne, wobei ich als pflichtschuldiger Beamter natürlich weiß, dass mein Dienstherr niemals Unsinn verzapfte, stattdessen ich wiederkehrend nicht seine unergründliche Weisheit zu erkennen vermöge, weshalb also mein lästerliches Unvermögen mich ganz unberechtigt dazu führte, dass mich wiederkehrend auch ihn betreffend Humor erquicket.

Worüber ich mich streckenweise ärgere, ist zweierlei: erstens ärgere ich mich manchmal - das ist, wenn ich darüber nachdenke, vielfach mehr ein Erstaunen als ein Ärgern - über den geringen Fantasiegrad, mit dem dafür Verantwortliche es anstellen, die tatsächlich von ihnen zu beachtenden Regelungen zu fälschen. Ich denke dann eher sinngemäß: "Es gibt doch so viele intelligente Möglichkeiten, die Unwahrheit zu sagen: Warum muss das wiederkehrend so dümmlich geschehen. Gebt euch doch mal ein wenig mehr Mühe beim Fälschen von tatsächlichen Gründen und nehmt nicht genau den idiotischen Schwachsinn anderer zur Grundlage für den nun von euch verzapften idiotischen Schwachsinn. Ihr hätte doch stattdessen so viele andere schwachsinnige Möglichkeiten: Wieso also wiederkehrend genau dieser Schwachsinn, wo es doch mittlerweile offensichtlich ist, dass genau dieser Schwachsinn Schwachsinn ist und euch also unter die Nase gerieben werden wird, sodass ihr euch dann als Politiker nicht wundern müsst, dass mehr und mehr Menschen die Profession von Politikern nicht mehr ernstnehmen, da sie sich einfach zu schwachsinnig behumst sehen." Das wiederkehrende Erstaunen äußert sich dann manchmal als Ärgern, weil ich mich dann ärgere, Respekt zu verlieren, und da ich dann womöglich auch denke: Wieso muss ich mich nun schon wieder mit diesem Blödsinn beschäftigen.

Wirkliches Ärgern setzt wiederkehrend nur dann bei mir ein, wenn ich weiß, dass ein konkretes Gesetz bzw. zunächst der Entwurf konkreten Menschen wehtut, weil sie sich zumeist schon deutlich länger mit dem Thema beschäftigen als ich und einfach "wundgescheuert" sind. Denn das sind wiederkehrend Menschen, denen es in erster Linie gar nicht darum geht, ob sie nun (deutlich) mehr an Geld bekommen, sondern die seit Jahr und Tag darauf warten, endlich Recht zu bekommen und in dem ihnen angetanen Unrecht von den Unrechtuenden beachtet zu werden - also nicht zuletzt um Menschen, die das uns allen nützende Joch auf sich genommen haben, den langen, langen Instanzenweg zu beschreiten bzw. ihn zu unterstützen, der vor 2020 nötig war, um am Ende dorthin zu kommen, wo wir nun heute alle stehen (und denen also auch über 2020 hinausgehend Unrecht angetan wird). In solchen Momenten kocht dann bei mir tatsächlich streckenweise innerlich die Wut, höchstwahrscheinlich als eine Form des Mitgefühls, was allerdings erst recht als Ergebnis die Hartnäckigkeit meiner Bemühungen fördert und sich in dem - etwas naivlichen Empfindungen meinerseits - äußert: "Na, wartet, Freunde, jetzt gibt's was auf die Flossen; was glaubt ihr eigentlich, wer ihr seid, so mit Menschen umzugehen."

Widerspruch ist auf jeden Fall solange nötig, wie die Besoldungsgesetzgeber den lukrativen Unsinn (der im Attribut seinen Sinn findet) fortsetzen. Mal schauen, was passieren wird, wenn das Bundesverfassungsgericht seine nächste Entscheidung fällen wird. Ich halte es - wenn auch erst seit geraumer Zeit - für nicht unwahrscheinlich, dass weniger die Entscheidung als vielmehr die ihr zugrundeliegende Begründung in diversen Regierungskreisen streckenweise Erstaunen auslösen könnte. Denn wenn diese Begründung sich in jene Bereiche erstrecken wird, die ich heute vermute, dann dürften nicht nur die Gesetzgebungen bis 2020 in ganz Deutschland als verfassungswidrig ablesbar sein - was sie mit der Entscheidung vom Mai 2020 schon heute sind -, sondern ebenso allesamt jene seit 2020. Wenn ich es richtig sehe, wird dazu - wenn auch nicht direkt morgen - ein Beitrag in der ZBR erscheinen, der versucht, diese Ansicht zu begründen. Vielleicht ist das, was dort dargelegt werden wird, ein Holzweg - vielleicht aber auch nicht.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 17.05.2022 19:31
Hallo,

heute in meinem geschätzten Hausfrauen-/und Hausmännersender (NDR 1 Niedersachsen):

Niedersachsen darf aufgrund von der Inflation mit Steuermehreinnahmen von 4,4 Milliarden rechnen. Der Grund er Inflation ist natürlich unschön, und ich würde intakte Lieferketten und keinen Krieg in der Ukraine eindeutig bevorzugen. Aber es ist nun mal wie es ist.

Mir kamen dann zwei Gedanken!

1. Es wäre schön, wenn ein Teil des Geldes dazu verwandt würde, die Beamtenschaft verfassungsgemäß zu alimentieren, das würde nur ein paar Hundert Millionen ausmachen.

2.) Wenn eines fernes Tages auch Herr Hilberts Nachfolger*in nichts anderen Übrig bleibet, verfassungsgemäß zu alimentieren, ist der Euro in x Jahren real sehr viel weniger wert als er es im Jahr 2017 war, also das Jahr, in dem ich ich das erste Mal Widerspruch eingelegt habe.

Muss der Dienstherr denn die uns vorenthaltende Besoldung verzinsen? Sofern ich es überhaupt erlebe! Ich fürchte, bis zur verfassungsmäßen Alimentation wird noch viel Wasser durch die Leine fließen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.05.2022 22:38
... Da wir ja alle kräftig daran arbeiten, dass die Leine bald qua Klimawandel ausgetrocknet sein wird, und darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht daran, dass den Besoldungsgesetzgebern das Wasser abgedreht wird, mit dem sie sich gewaschen glauben, wird eventuell weniger Wasser die Leine herabfließen, als Du denkst...

Nein, eine Verzinsung ist hinsichtlich von Nachzahlungen nicht vorgesehen, da ja davon auszugehen ist, dass die Nachzahlung dafür da ist, die zur jeweiligen damaligen Zeit angemessene Alimentation zu gewährleisten, also damit auch unter den damaligen Inflationsbedingungen den täglichen Bedarf zu decken. Das finden wir heute natürlich nicht schön, da die Inflation sich dem Prozentwert annähert, den manche Partei als ausreichend zur Rechtfertigung der eigenen Existenz ansieht; andererseits würden wir hinsichtlich einer Deflation ebenfalls nicht wollen, dass uns jene von aus der Vergangenheit herrührenden Nachzahlungsansprüchen abgezogen werden würde. Insofern wird man nun ggf. nicht nur in Hannover hinsichtlich der Inflationsrate bald eventuell hohe Zahlen von Politikern verzückte Regentänze aufführen sehen (das ersparte dann im Idealfall auch Kosten für Wahlplakate), auf dass doch noch viel Wasser die Leine herabflöße (jeder soll ja bekanntlich das tun, was er am besten kann).

Wieso allerdings steuerlich nicht als leinischer Rinnsal in die Staatskassen fließende Einnahmen unter anderem für faule Säcke aus dem Ort herausfließen sollten, aus dem jenes Wort stammt, erschließt sich mir nicht. Jetzt, wo die Partei, die gerade noch ganz verzückt in die Röhre geschaut hat, nun wählerisch schon wieder an allenthalben Orten in dieselbe guckt, dürfte das Geld an anderen Stellen viel besser aufgehoben sein in Zeiten, wo also selbiges für den Steuereintreiber auf der Straße zu liegen scheint. Die rotschwarze Regierung hat genauso wie vorher die rotgrüne wie vorher die schwarzgelbe wie vorher die schwarzgelbe wie vorher die rote immer wohlweisliche Mittel und Wege gefunden, um ensprechende Mittel anderen Wegen zuzuführen. Und außerdem besteht dafür doch auch gar kein Anlass, wo die Beamten schon wieder so ein fürstliches und an sich auch viel zu teures und kaum leistbares Weihnachtsgeld bekommen werden, das man unlängst erst unter schweren Mühen und mit großem Bauchweh hat sich einführen lassen sehen, obwohl es ja nun einmal eine eindeutig bewiesene Tatsache ist, dass es sich beim Weihnachtsgeld um keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, was wohl mehr als eindeutig zeigt, dass man zu keiner Zeit verpflichtet gewesen wäre, überhaupt wieder ein Weihnachtsgeld gerade für die sowieso nun wirklich gut situierten Besoldungsgruppen einzuführen und das nun auch noch einmal massiv anzuheben, weshalb es so betrachtet fast schon dreist ist von der Beamtenschaft, sich nicht in gebührender Form bei der Landesregierung dafür zu bedanken, dass man in einer für das Land nun wirklich schweren finanziellen Lage, die auch durch Steuermehreinnnahmen kaum verbessert werden kann - die darüber hinaus sowieso schon weitgehend sachgerecht verplant sind, um die Zukunft des Landes wie immer zu sichern -, dass man also in einer solchen Lage nicht endlich mal von Beamtenseite ebenfalls ein wenig den Gürtel enger schnallen wollte, um ebenfalls seinen bescheiden Beitrag dafür zu leisten (das Leistungsprinzip ist schließlich ein hergebrachter Grundatz des Berufsbeamtentums!), dass die wirtschaftliche Stabilität des Landes, von der nun gerade und vor allem auch die Beamtenschaft profitiert, auch zukünftig gewährleistet werden kann. Es ist immer das gleiche mit diesen Beamten: Kaum reicht man ihnen den kleinsten Finger (fürstlichstes Weihnachtsgeld), sehe die sich veranlasst, gewaltige Verbesserungen auf Kosten aller anderen zu fordern. So wird das nix mit dem gemeinen Wohl, das die Landesregierung gemeinhin (oder her) auch den Beamten zukommen lassen möchte.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 18.05.2022 06:13
Keine Zinsen? Man wird verfassungswidrig alimentiert, und dann profitieren der Dienstherr auch noch,  weil die Nachzahlung Inflationsbedingt deutlich weniger wert ist. Dann leistet Beamte noch wie vor ein Sonderopfer zur Staatsfinanzierung
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 18.05.2022 07:20
wie gesagt, rechtlich hat der Gesetzgeber den Zustand einer amtsangemessenen Alimentation für jenen Zeitraum wiederherzustellen, in dem er sie nicht gewährleistet hat; es geht hier um den täglichen Bedarf, der für die damalige Zeit von nachträglichen Inflationsraten nicht betroffen sein kann, da die Nachzahlung einen verfassungskonformen Zustand für den vergangenen Zeitraum (wieder-)herstellt. Der Gesetzgeber kann wegen seines weiten Entscheidungsspielraums hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG nicht davon abgehalten werden, dabei heutige Inflationsraten zu berücksichtigen, jedoch dürfte er ebenso auch nicht dazu verpflichtet werden können, diese nachträglich zu beachten. Denn der damalige Zustand wird ja durch entsprechende Erhöhungen gewährleistet und kann insofern von Inflationsraten späterer Zeiträume nicht tangiert sein, weil die damalige nun wieder amtsangemessene Alimentation in jenem Zeitraum vom täglichen Bedarf formal als aufgezehrt anzusehen sein dürfte. Ein Zinsanspruch egal welcher Höhe würde sich folglich auf eine Summe in Höhe von 0 € beziehen, weshalb es formal unsinnig wäre, einen Verzugszins zu gewähren. Das heißt im Umkehrschluss allerdings ebenso, dass die hohen Inflationsraten ab letztem Jahr hinsichtlich zukünftiger Nachzahlungen, die sich auf jenen Zeitraum erstrecken wird, nachträglich zu beachten sein werden.

Zwar hat das BSG unlängst eine Verzinsung hinsichtlich von Sozialleistungen als Teil des Nachzahlungsanspruchs angesehen (hier in Höhe von vier %) https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?action=post;topic=117251.45;last_msg=242719. Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich von (Masse-)Widersprüchen ähnlich verfahren wird, da sich ihm die Frage zunächst einmal gar nicht stellt. Denn es entscheidet nicht über Widersprüche, sondern über Vorlagebeschlüsse, sodass sich seine Entscheidung auch auf (Masse-)Widersprüche erstreckt, aber ein konkreter Widerspruch nur hinsichtlich des konkreten Klageverfahrens, also in dem beklagten Fall als Teil des Verfahrens, betrachtet wird, nämlich ob jener formell statthaft war; sofern das der Fall ist, setzt das (Bundesverfassungs-)Gericht die Prüfung des Falles fort, ist das nicht der Fall, wird die Klage bereits aus diesem Grund nicht zugelassen und also nicht weiter mehr behandelt; eine andere Bedeutung hat der jeweilige Widerspruch im Klageverfahren nicht mehr. Darüber hinaus besteht zwischen Sozialleistungen und der Alimentation bekanntlich ein qualitativer Unterschied. Denn Sozialhilfeempfängern wird das Existenzminimum gewährt, sodass sie dieses ohne eine Verzinsung ggf. materiell nicht erreichen, was also nicht verfasungskonform sein kann, was allerdings für uns Beamten ob des Grundsatzes des Mindestabstands nicht der Fall ist, sodass die aus Art. 33 Abs. 5 entspringenden Leistungen anders zu betrachten sein dürften als die aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG. Es dürfte also - so schätze ich - in Widerspruchsfällen grundsätzlich der qualitative Unterschied zwischen Sozialleistungen und der Alimentation Beachtung finden dürfen, weshalb wie im letzten Absatz dargelegt aus Widersprüchen anders als aus Sozialleistungsansprüchen kein Anspruch auf nachträgliche Verzinsung resultieren dürfte.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 18.05.2022 12:58
Das mit der nicht möglichen Verzinsung möchte ich noch nicht unterschreiben. Es ist für Beamte auch noch nicht geklärt, ob ihnen keine Verzugspauschale nach § 288 (5) BGB zusteht, Für Arbeitnehmer ist dies geklärt, sie erhalten diese Pauschale nicht, aber eben noch nicht für Beamte. Ich selbst führe gerade ein Verfahren, bei dem dies geklärt werden soll, ob bei Fürsorgepflichtversetzungen die Verzugspauschale und eine Verzinsung zusteht. Solange das nicht geklärt ist, sollte man dies einfach einmal verlangen. Hier kommt nämlich EU-Recht ins Spiel. Ich zeige euch hier mal ein paar Gedanken von mir an meinen Anwalt.

Zu Rd.Nr. 16:
Art. 4 Abs. 4 BayBesG bezieht sich nur auf Verzugszinsen. Die Behauptung, dass sich dies auch auf § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale) bezieht ist nicht korrekt. Trotz des Art.4 Abs. 4 BayBesG konnten Beamte auch bisher Beitreibungskosten gem. § 162 VwGO geltend machen, nur nicht pauschaliert.

Zu Rd.Nr. 17:
Es handelt sich nicht um Verzugszinsen, sondern um eine Beitreibungskostenpauschale, die auf der RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, fußt. In Abs. 16 S. 1 dieser Richtlinie heißt es, dass durch diese Richtlinie kein Gläubiger verpflichtet werden soll, Verzugszinsen zu fordern.
(19) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden. (20) Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten insbesondere Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.
Aus Art. 6 der o.g. Richtlinie geht klar hervor, dass es sich um eine Entschädigung für Beitreibungskosten handelt.

Zu Rd.Nr. 18:
Richtig ist es, dass es sich bei dem Zweck der Pauschale um einen Ausgleich der Beitreibungskosten handelt. Diese Beitreibungskosten konnten auch bisher gem. § 162 VwGO durch Beamte geltend gemacht werden und sind von einer Zinserhebung unabhängig zu betrachten. Der einzige Unterschied ist es, dass diese Kosten jetzt pauschalisiert sind.



Zu Rd.Nr. 19 und 20:
1) Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger (Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an, sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte, in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20 EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann, wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)

2). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bewusst ausnehmen und insoweit bewusst zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gläubigern, dh. hier Verbrauchern differenzieren wollte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus der Systematik der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere hat eine Bereichsausnahme für Arbeitsverhältnisse keinen Anklang im Wortlaut der Bestimmung gefunden (zu diesen Kriterien vgl.: BVerfG 4. Juli 2018 - 1 BvR 3041/13 -; 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 73, 74).

Für die An¬wend¬bar¬keit von § 288 Abs.5 BGB zu¬guns¬ten von Ar¬beit¬neh¬mern in Fällen des Lohn¬ver¬zugs spre¬chen fol¬gen¬de Über¬le¬gun¬gen:
•   Ar¬beit¬neh¬mer sind "Gläubi¬ger ei¬ner Ent¬gelt¬for¬de¬rung". Denn sie ha¬ben ei¬nen An¬spruch auf Zah¬lung von Lohn bzw. Ge¬halt, das der Ar¬beit¬ge¬ber für die er¬hal¬te¬ne Ar¬beits¬leis-tung be¬zah¬len muss.
•   Der Ar¬beit¬ge¬ber ist kein Ver¬brau¬cher, son¬dern Un¬ter¬neh¬mer im Sin¬ne von § 14 Abs.1 BGB. Da¬nach ist Un¬ter¬neh¬mer je¬de "natürli¬che oder ju¬ris¬ti¬sche Per¬son oder ei¬ne rechtsfähi¬ge Per¬so¬nen¬ge¬sell¬schaft, die bei Ab¬schluss ei¬nes Rechts¬geschäfts in Ausübung ih¬rer ge¬werb¬li¬chen oder selbständi¬gen be¬ruf¬li¬chen Tätig¬keit han¬delt."

Außerdem ist §288 Abs. 5 BGB die jüngere Regel und hat somit nach der juristischen Methodenlehre Vorrang und verdrängt die ältere Regel.
Vor die¬sem Hin¬ter¬grund hätte der Ge¬setz¬ge¬ber, bei Er¬lass des § 288 Abs.5 BGB des¬sen Un¬an-wend¬bar¬keit im Ar¬beits¬recht aus¬drück¬lich klar¬stel¬len müssen, wenn er denn ge¬wollt hätte, dass Ar¬beit¬neh¬mern kei¬ne 40-Eu¬ro-Pau¬scha¬le zu¬ste¬hen soll. Ei¬ne sol¬che Klar¬stel¬lung fin¬det sich aber in den Ge¬set¬zes¬ma¬te¬ria¬li¬en nicht (Ar¬beits¬ge¬richt Köln, Ur¬teil vom 14.02.2019, 8 Ca 4245/18, Ur¬teil, Leit¬satz 4.).
Weiter heißt es in dem Ur¬teil des Ar¬beits¬ge¬richts Köln (Rn.108 bis 111):
"Ein Ge¬richt kann ei¬ne bun¬des¬ge¬setz¬li¬che Norm nicht ein¬fach un¬an¬ge¬wen¬det la¬sen (...) In¬so-fern hat auch jüngst der 1. Se¬nat des Bun¬des¬ver¬fas¬sungs¬ge¬richts (...) ent¬schie¬den, dass rich-ter¬li¬che Rechts¬fort¬bil¬dung den kla¬ren Wil¬len des Ge¬setz¬ge¬bers nicht über¬ge¬hen und durch ein ei¬ge¬nes Re¬ge¬lungs¬mo¬dell er¬set¬zen darf (...). Im Zwei¬fels¬fall ist ei¬ne ge¬setz¬li¬che Re¬ge¬lung so an¬zu¬wen¬den, wie sie im Ge¬setz steht."
Fa¬zit: Es ist zwar kei¬ne wirt¬schaft¬lich sehr be¬deut¬sa¬me Fra¬ge, ob Ar¬beit¬neh¬mer bei Zah¬lungs-ver¬zug des Ar¬beit¬ge¬bers die 40-Eu¬ro-Pau¬scha¬le gemäß § 288 Abs.5 BGB ver¬lan¬gen können oder nicht. Das Ar¬beits¬ge¬richt Köln hat aber zu¬recht deut¬lich ge¬macht, dass es bei die¬ser Fra-ge ums Prin¬zip geht, nämlich um die Ge¬set¬zes¬bin¬dung der Jus¬tiz. (ARBEITSRECHT AKTUELL // 19/118 Hensche Rechtsanwälte)


Zu Rd.Nr. 23:
Es wäre vom Gericht zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 4 BayBesG aufgrund der  o.g. EU-Richtlinie mit EU-Recht und mit § 288 Abs. 5 BGB vereinbar ist. (siehe Art.7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken) Wir verweisen auf den Grundsatz, Bundesrecht bricht Landesrecht hin. § 288 Abs. 5 und die Richtlinie 2011/7/EU sind als höherwertiges Recht zu bevorzugen. Aus diesem Grunde beantragen wir auch eine ordnungsgemäße Verzinsung.

Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 18.05.2022 13:49
Gute Sache, lotsch! Letztlich wird das Recht nur erstritten werden können, von alleine werden sich die Dienstherrn mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Begründung zurückziehen, die ich skizziert habe (wenn sie sich überhaupt bemüssigt sehen sollten, eine Begründung zu geben), während Gerichte sich der Frage, ob Widersprüche hinreichend sind, um (Verzugs-)Zinsen zu erhalten, nur dann zuwenden werden, wenn ihnen genau ein solcher Fall vorgelegt wird, nicht aber im Zuge der Beklagung des Alimentationsanspruchs. Denn wie vorhin dagestellt hat der Widerspruch im Verfahren weitgehend nur noch eine formelle Bedeutung, während die Begründung des Alimentationsanspruchs dann den Kern der gerichtlichen Betrachtung darstellt. Insofern ist entsprechend genau ein solches Vorgehen, wie Du es praktizierst vonnöten, um über entsprechende Ansprüche zu Entscheidungen zu gelangen.

Insbesondere die Ausführungen zu den "Beitreibungskosten" hören sich für mich recht schlüssig an, wobei diese wiederum hinsichtlich von Widersprüchen weitgehend nicht anfallen, wenn ich das richtig sehe. Nichtsdestotrotz lenken Betreibungskosten den sachlichen Gehalt weg von "Zinsen" hin zu realen Aufwendungen und genau an jener Stelle könnte sich ggf. eine Tür öffnen, um entsprechend erhöhte Nachzahlungen - auch normativ und nicht für den Einzelfall - begründbar zu machen. Denn da Einzelfälle nicht normativ begründbar wären, würde höchstwahrscheinlich wieder die Argumentation greifen, die ich vorhin skizziert habe.

Da aber Teil des täglichen Bedarfs von Beamten ebenso ist, dass auch sie Vorsorge hinsichtlich ihrer Zeit als Versorgungsempfänger zu tätigen haben, könnte hier ein pauschalisiertes Verfahren zu rechtfertigen sein, nämlich dass sich Verzugszinsen dann auf einen Teil möglicher Nachzahlungen erstrecken könnten, nämlich auf jenen, der den vorhin genannten Wert von 0 € überschreiten muss (den also der Beamte zurückzulegen hat, um Vorsorge zu treffen und der von der Inflation der nachfolgenden Jahre materiell reduziert wird, da er zum Zeitpunkt des angegriffenen Gesetzes noch nicht gewährleistet worden ist, weshalb also später ein real nur geringerer Betrag zur Vorsorge herangezogen werden könnte, als wenn von Anfang an eine amtsangemessene Alimentation gewährt worden wäre). Ob eine solche Argumentation möglich wäre, müsste ein Anwalt klären. Sobald aber mit realen Einbußen argumentiert werden kann, erhöhte das die Wahrscheinlichkeit, dass eine hinreichende Problematik begründet werden kann oder könnte.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 18.05.2022 16:41
Die erste Frage die sich stellt ist, besteht ein Zahlungsverzug des Dienstherrn? Ich würde sagen ja. Der Beamte hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, die vom Dienstherrn nicht gewährt wird. Somit wird auch gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Es liegt also eine Pflichtverletzung des Dienstherrn vor. Die Beamtenbesoldung ist am Monatsanfang im Voraus zu bezahlen. Dies ist nicht erfolgt, somit tritt automatisch Verzug ein, auch ohne vorherige Mahnung.
Nach der RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2011 gilt u.a. folgendes:
Diese Richtlinie sollte es einem Gläubiger ermöglichen, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen.
Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken.“

Zusammengefasst bin ich der Meinung, dass der Beamte bei zu spät gewährter amtsangemessener Alimentation Anspruch auf Verzinsung und auf Gewährung der Verzugspauschale nach § 286 (5) BGB in Höhe von 40,00 € hat - für jeden Monat.

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Gruenhorn am 18.05.2022 19:36
 Das ist ein interessanter Aspekt. Als juristischer Laie frage ich mich, ob dieser Anspruch wegen Zahlungsverzug denn jährlich geltend gemacht werden muss oder ob dies im Rahmen der Auszahlung genügt. Gibt es dazu Meinungen? Ich glaube ich werde meinen diesjährigen Widerspruch um einen Passus dazu ergänzen, nur zur Sicherheit.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 18.05.2022 19:57
Die Frage ist, ob Deine abschließende Ansicht tatsächlich aus der Richtlinie abgeleitet werden kann, die im Art. 4 als ihren Regelungsgegenstand den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen deklariert, aber nicht zwischen einzelnen Individuen und öffentlichen Stellen und auch ansonsten - wenn ich das richtig sehe - keine individualrechtliche Regelungen anvisiert, was meines Erachten zunächst eingangs auch durch den dritten Grund für diese Richtlinie gestützt wird, der vom "Geschäftsverkehr" spricht und dann ebenso nur die Finanzbuchhaltung von Unternehmen in den Blick nimmt, weshalb die hier genannten "Wirtschaftsteilnehmer" meines Erachtens nicht individualrechtlich begriffen werden sollen (also als Wirtschaftssubjekt auch hier Unternehmen, nicht aber Privatleute in den Blick genommen werden sollen). Es geht hier also offensichtlich nicht um den Schutz von natürlichen Personen, sondern von juristischen: Nicht umsonst werden im zweiten Grund natürliche Personen nicht als Schutzgegenstand begriffen, sondern als Gegenstand, vor denen ein Unternehmen zu schützen sei, da es als "Leistungserbringer seinem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt". Die Richtlinie will also - so verstehe ich sie - den Missbrauch bei der Begleichung von Rechnungen regeln und entsprechenden Missbrauch von Kundenseite - diese können natürliche Personen sein - mittels der von ihr anvisierten Regelung nach Möglichkeit unterbinden, was aber für sich genommen erst einmal keinen Zusammenhang mit der Gewährung einer Alimentation aufweist, denke ich, da diese nicht auf Rechnung gewährt wird, keine Geschäftsbeziehung vorliegt und sie zugleich individualrechtlich zu betrachten wäre: Denn dass sie ihm in amtsangemessener Form gewährt wird, ist ein grundgesesetzgleiches Individualrecht des Beamten.

Auch hebt der fünfte Grund als Regelungszweck hervor: "Die Unternehmen sollten in der Lage sein, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden." Damit wird ebenso offensichtlich kein Individualrecht geregelt, auch werden als Regelungszwecke explizit "grenzüberschreitende Geschäfte" betrachtet, weshalb hier mit gewisser Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in ausschließlich nationale Regelungen bezweckt wird, die also offensichtlich unbenommen grenzüberschreitender Regelungen unberührt fortbestehen sollen oder fortbestehen können (sie sind kein Teil des Regelungszwecks), und bleibt darüber hinaus der anvisierte Regelungszweck auch durch den unbestimmten Rechtsbegriff "sollte" augenscheinlich nur im Bereich des Möglichen und damit zunächst entsprechend unkonkret.

Darüber hinaus wird schließlich im achten Grund - gleichfalls auf Grundlage desselben unbestimmten Rechtsbegriffs - gruppenrechtlich ausgeführt: "Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein." Und weiter: "Diese Richtlinie sollte weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen [...] umfassen." Als Rechtssubjekte sind also mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin keine natürlichen, sondern juristische Personen gemeint - eben Unternehmen -, weshalb die Richtlinie ebenso, wenn ich sie nicht falsch verstehe, hier keine Deine Ansicht stützende Anwendung finden können sollte, die hinsichtlich von Geschäften - auch sie liegen zwischen Dienstherrn und Beamten wie schon gesagt nicht vor - zugleich keine Zinsregelungen treffen möchte. Schließlich soll die Richtline Anwendung finden unter anderem bei der "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" (elfter Grund). Dies könnte man ggf. auf natürliche Personen anwenden. Spätestens an dieser Stelle würde aber - so schätze ich - das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Anwendung auf die Alimentation zurückweisen, da es die Alimentation verfassungsrechtlich gerade nicht als Entgelt für eine (Dienst-)Leistung ansieht, sondern in ständiger Rechtsprechung hervorhebt: "Weder die Versorgung noch die Besoldung stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr 'Gegenleistung' des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 106.) Es würde also diese Richtlinie kaum als Grundlage entsprechender Argumentationen in Erwägung ziehen.

Insofern glaube ich nicht, dass Du die Richtlinie zur Begeründung hinlänglich ins Feld führen könntest. Das machte aber, sofern meine Interpretation richtig sein sollte, Deine Argumentation nicht weniger schlüssig, nur könnte sie eben argumentativ nicht auf jener Grundlage gebaut werden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 18.05.2022 20:52
Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Verzugsrichtlinie durch Änderungen im BGB umgesetzt.

Für die An­wend­bar­keit von § 288  BGB zu­guns­ten von Ar­beit­neh­mern in Fällen des Lohn­ver­zugs spre­chen fol­gen­de Über­le­gun­gen:

Ar­beit­neh­mer sind "Gläubi­ger ei­ner Ent­gelt­for­de­rung". Denn sie ha­ben ei­nen An­spruch auf Zah­lung von Lohn bzw. Ge­halt, das der Ar­beit­ge­ber für die er­hal­te­ne Ar­beits­leis­tung be­zah­len muss.
Der Ar­beit­ge­ber ist kein Ver­brau­cher, son­dern Un­ter­neh­mer im Sin­ne von § 14 Abs.1 BGB. Da­nach ist Un­ter­neh­mer je­de "natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son oder ei­ne rechtsfähi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Ab­schluss ei­nes Rechts­geschäfts in Ausübung ih­rer ge­werb­li­chen oder selbständi­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit han­delt."

Mit deiner Einwendung, dass es sich bei der Besoldung nach deutschem Recht um kein Entgelt handelt, aber der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger (Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an, sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte, in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20 EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann, wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)

Es gibt auch in allen Beamtengesetzen die explizite Regelung, dass Gehaltsnachforderungen nicht zu verzinsen sind, aber es ist meiner Ansicht nach fraglich, ob das mit dem höherrangigen EU-Recht vereinbar ist, denn in der Begründung zur EU-Richtlinie heißt es, insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.

Zum Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 (5) BGB gibt es außerdem schon eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht lehnt die Zahlung der Verzugspauschale ab, aber ge­gen die An­wend­bar­keit von § 288 Abs.5 BGB im Ar­beits­recht spricht al­ler­dings § 12a Abs.1 Satz 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG). Die­se Re­ge­lung lau­tet:

"In Ur­teils­ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs be­steht kein An­spruch der ob­sie­gen­den Par­tei auf Entschädi­gung we­gen Zeit­versäum­nis und auf Er­stat­tung der Kos­ten für die Zu­zie­hung ei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten oder Bei­stands."

Es steht jedoch absolut fest, dass das Arbeitsgerichtsgesetz bei Beamten nicht angewendet wird. Das steht in der Einleitung des ArbGG.

Kurzum, es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich eines Verzugsschadens eines Beamten wegen Besoldung in Bezug auf die EU-Verzugsrichtlinie. Ich tue mich natürlich schwer irgendeine juristische Empfehlung abzugeben und werde dies auch auf gar keine Fall machen. Deswegen formuliere ich es so. Ich werde wenn es zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kommen sollte, Verzinsung und Verzugspauschale fordern  und auf die EU-Verzugsrichtlinie verweisen und gleichzeitig anregen , die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Falls es zu Nachzahlungen kommt, werde ich die Verzinsung + Verzugspauschale fordern und ggf. Klage erheben. Die Nachzahlung ist ja praktisch als Schuldeingeständnis zu werten.

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 18.05.2022 21:17
Leute, ihr seid einfach klasse.  Ich habe gar nicht  so viel  Sitzfleisch,,all die Gesetze und Urteilsbegründungen zu lesen und dann anzuwenden.  Dank Euch kann ich aber als Trittbrettfahrer profitieren  wenn es denn mal so weit ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 18.05.2022 23:39
Sieh einfach das, was ich schreibe, als Möglichkeit an, Deine Argumentation sachlich weiter auszuschärfen, lotsch. Dabei wäre insbesondere zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin darauf beharren wird, die Europäische Gerichtshöfe in all jenen Fällen als nicht entscheidungsberechtigt zu betrachten, wo es um die originäre Auslegung grundgesetzlicher Forderungen geht, die ggf. nicht im Gleichklang mit EU-Recht stehen, sondern in jenen Fällen auch weiterhin das Recht auf Letztauslegung zu behaupten und also in diesem Fällen auch hinsichtlich des EuGH von "Ultra-vires-Akten" auszugehen, wie sich das unlängst im sog. PSPP-Urteil gezeigt hat (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020 - 2 BvR 859/15). Sofern Du also eine Klage anstrebst, von der absehbar ist, dass sie am Ende als Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht landen könnte, wirst Du damit rechnen müssen, dass das Bundesverfassungsgericht Definitionen des EuGH hinsichtlich deutscher Beamter mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht anerkennen wird, sofern es diesbezüglich zu anderen Auffassung gelangte als der EuGH, welches nun die für das Bundesverfassungsgericht vorrangig zu beachtende Forderungen des Grundgesetzes sind - und das wird es nach meiner Auffassung mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens hinsichtlich der "Entgelte" entsprechend so tätigen wie vorhin dargelegt (s. in meinem letzten Beitrag am Ende des vorletzten Absatzes). Nicht umsonst hat es in der für die Dogmatik des Alimentationsprinzips einen zentralen Eckpfeiler darstellenden Entscheidung gegen ein Streikrecht von Beamten, als dessen Folge überhaupt erst die weitreichende Entscheidung vom 04. Mai 2020 in ihrer Form möglich geworden ist, diesbezüglich grundlegende Entscheidungen des EGMR zwar zur Kenntnis genommen, aber einen eventuellen Vorrang von dessen Rechtsprechung freundlich, aber entschieden zurückgewiesen:

"Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes [...] Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen [...], sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind. [...] Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint [...]. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen." (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, LS. 3a bis 3c; Hervorhebungen durch mich).

Zur Erinnerung, der EGMR betrachtet das Streikrecht als ein Menschenrecht, das also auch Beamten nicht verwehrt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich aber entsprechend wie oben dargelegt nicht an diese Sichtweise gebunden. Denn nur durch die Aufrechterhaltung eines Streikverbots für Beamte kann das Alimentationsprinzip - verinfacht betrachtet, aber als letzte Konsequenz - genauso wie das Streikverbot als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums betrachtet werden mit der Folge, das beide vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (vgl. ebd., LS. 2b i.V.m. Rn. 120 u. 123). Da also das Alimentationsprinzip zu beachten und nicht nur zu berücksichtigen ist, kann es letztlich erst einen absoluten Alimentationsschutz und damit eine Mindestalimentation geben, die also zu beachten und nicht nur zu berücksichtigen ist (ein absoluter Alimentationsschutz könte formal nicht berücksichtigt werden, denn dann wäre er kein absoluter Schutz, sondern er muss als absoluter Schutz Beachtung finden). Handelte es sich bei der Alimentation also um "Entgelte" für erbrachte Leistungen, gäbe es wie vorhin herausgearbeitet nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht keine Alimentation mehr und die gesamte neue Dogmatik würde zu Fall kommen. Von daher halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht eine - weitgehend unbestimmte - EU-Richtlinie in Deinem Fall als entscheidungsrelevant betrachten dürfte, die darüber hinaus an entscheidender Stelle nicht mit der Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht in Einklang zu bringen wäre.

So wie ich das Bundesverfassungsgericht kenne (oder zu kennen meine), würde es die EU-Richtlinie, sofern sie ins Feld geüfhrt werden würde, als nicht weiter entscheidungsrelevant betrachten, sondern sie als das betrachten, was sie letztlich auch ist: eine Richtlinie, die als solche normativ keine Gesetzeskraft entfaltet, sondern die nationalen Gesetzgeber auffordert, gesetzliche Regelungen im eigenen Rechtskreis im Sinne der Richtlinie in die Wege zu leiten. Dabei dürfte dem deutschen Gesetzgeber klar sein, dass das Bundesverfassungsgericht hervorheben wird, dass die "Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung" dort endet, "wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint". Dass wird der deutsche Gesetzgeber in diesem Fall zugleich gerne beherzigen, weil es ihn um die Gefahr von Verzugszinsen herumbrächte. Von daher ist es unwahrscheinlich, dass der deutsche Gesetzgeber Gesetze verabschiedete, die das Bundesverfassungsgericht im Anschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit kassierte und die zuvor auch noch einem substanziellen Interesse des Dienstherrn - nämlich keine (Verzugs-)Zinsen für als entschieden zu betrachtende Widersprüche zu zahlen - entgegenständen.

Von daher habe ich vorhin geschrieben, dass es eventuell wahrscheinlicher sein könnte, argumentatv von der Vorsorge für das Alter her zu kommen, um entsprechende Zinsen zu begründen. Ob das sinnvoll ist, kann ich aber gleichfalls nicht sagen, es ist einfach nur eine Idee.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 19.05.2022 09:58
Sieh einfach das, was ich schreibe, als Möglichkeit an, Deine Argumentation sachlich weiter auszuschärfen, lotsch.

Das mache ich auf jeden Fall. Für konstruktive Kritik bin ich immer dankbar.

Wird eine EU-Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sie dennoch unmittelbar wirken und von Behörden angewendet werden. Dazu muss die Richtlinienbestimmung inhaltlich so genau und konkret gefasst sein, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet und sie darf keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen beinhalten. Daher ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien unter Privaten (horizontale Direktwirkung) nicht möglich. Erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist infolge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen den Mitgliedstaat im Wege der Staatshaftung wegen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) − insbesondere nach den in der Francovich-Entscheidung vom 19. November 1991 (C-6/90 und C-9/90) formulierten Grundsätzen − dem Bürger kein Schaden erwachsen.

Siehe auch: Mangold-Entscheidung
Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist haben aber Richtlinien insoweit Rechtswirkung (sog. Vorwirkung), dass die nationalen Rechtsnormen im Wege einer „europarechtskonformen Auslegung“ soweit möglich unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu interpretieren sind, um Kollisionen zwischen europarechtlichen Vorgaben und innerstaatlichem Recht zu vermeiden (vergleiche Kollisionsregel).[4]

Zu deiner Ausführung des Streikverbotes für Beamte in Zusammenhang mit BVerfG und EGMR habe ich nachgelesen, dass dieser Rechtsstreit auf Betreiben der GEW noch geführt wird. Für so einen Rechtsstreit muss erst der gesamte Instanzenweg durchlaufen sein, dazu gehört in Deutschland auch das BVerfG. Die von dir vorgetragene Entscheidung des BVerG ist also nur ein Instanzenschritt. Mit der Entscheidung des EGMR ist 2023/2024 zu rechnen.

Ich finde meine Argumentationskette bisher recht plausibel und auf jeden Fall prüfenswert. Natürlich kann es sein, dass ein Gericht irgendeine Paragraphen aus der Tasche zieht, den ich bisher nicht beachtet habe. Vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand. Aus meiner Sicht wäre eine positive Gerichtsentscheidung auch wünschenswert, zum einen materiell, zum anderen würde es den Dienstherrn vielleicht eher dazu bewegen verfassungsgemäße Besoldungsgesetze zu erlassen, weil ihm sonst noch höhere Kosten entstehen.

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 19.05.2022 10:39
Ich würde es an Deiner Stelle ebenso versuchen, denn erstens wird sich ohne entsprechende Versuche nichts ändern, zweitens hat das sicherlich auch etwas damit zu tun, dass man sich dann selbstwirksam als handelnd und nicht der Sache ausgesetzt begreift, und drittens ist's, wie Du schreibst, vor Gericht und auf hoher See...

Das Bundesverfassungsgericht steht ja innerhalb der nationalen Rechtsprechung als einziges Gericht in keinem Instanzenzug und hat insofern auch innerhalb der deutschen Gerichtshöfe ein Alleinstellungsmerkmal. Es ist eben das höchste deutsche Gericht. Mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 dürfte es insofern alles, was zum Streikrecht zu sagen sei, als gesagt ansehen. Darüber hinaus erkennt es den Vorrang des  Gemeinschaftsrecht zwar im Grundsatz an, betrachtet aber anders als der EuGH, der das Gemeinschaftsrecht aus sich selbst heraus als vorrangig begreift, Gemeinschaftsrechte nur als dann vorrangig gegeben an, sofern sie durch entsprechende konkrete Rechtsakte von den nationalen Parlamenten an die Gemeinschaft übertragen worden sind, um dann weiterhin festzuhalten, dass das Faktum der Übertragung oder Nicht-Übetragung aus dem deutschen Verfassungsrecht begründet werden muss, das ja diese Übertragung erst gewährleisten müsse, wobei über das deutsche Verfassungsrecht ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden habe. Das heißt: Sofern das Bundesverfassungsgericht eine Übertragung von Kompetenzen als nicht gegeben ansieht, handelt es sich nach seiner Ansicht im konkreten Fall um einen kompetenzlosen europäischen Rechtsakt, sodass kein Vorrang des Gemeinschaftsrecht gegeben sein kann. Das wirkt ein wenig tautologisch. Allerdings hat sich das Bundesverfassungsgericht bislang auf diesen Standpunkt gestellt.

Ein sachlich schlüssiger Artikel zum Thema findet sich in der schon mehrfach genannten Aufsatzsammlung Dieter Grimms (Verfassungsgerichtsbarkeit) aus dem letzten Jahr auf den S. 346 ff.

Viel Glück Dir!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 20.05.2022 14:48
Was ich nicht verstehe ist, wie die Staatskanzlei in Anbetracht des verzapften Murkses auch noch verkünden kann: Besoldung verfassungsgerecht geregelt. Der, der die aktuellen Entscheidungen gelesen hat, kann so etwas wohl kaum verkünden!!! Unfassbar!!! Die Einebnung des Abstandsgebots bei der 2-Kind-Familie wurde hier ja schon erwähnt. Aber wenn das Urteil bezüglich der 3+Kind-Familie eigentlich zu einem deutlich höheren Familienzuschlag hätte führen müssen, kann die nun präsentierte Regelung dem wohl nicht gerecht werden. Bis A8 wird der Abstand nun sogar verringert, denn die Sonderzahlung erhöht sich für die ersten beiden Kinder stärker als für die weiteren. 100 EUR brutto monatlich ab Kind 3 ab A9 führen nach mathematischen Überlegungen auch nicht zu der Netto-Erhöhung von ca 200 EUR pro Kind, die in Umsetzung der Rechtsprechung notwendig gewesen wäre. Vielleicht war es ja Arbeitsteilung: der eine sollte die Urteile lesen, der nächste hat mit der Gießkanne Geld verteilt, 100 EUR hier, 50 EUR da, dann hat noch einer ne Pressemitteilung geschrieben und ein weiterer sollte sich eine Überschrift ausdenken. Anders ist der Murks nicht zu erklären.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 20.05.2022 17:02
In Anbetracht der Urteile sind die Beträge allein für sich genommen ein Witz. Soweit ich den Stuttmannaufsatz erinnere, begann die gerade verfassungsgemäße Mindestalimentation in NDS irgendwo bei A10. Da zu erwarten ist dass die Regelsätze ab 01/23 durch die Decke gehen wird sich die Unterdeckung vermutlich nicht wesentlich verringern…
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 23.05.2022 16:12
Wie kommt es eigentlich, dass der NBB schreibt die Minimalanforderungen wären nun erfüllt? Der SBB ist doch DIE Interessenvertretung der Beamten. Es ist doch offensichtlich nicht der Fall. Hat jemand die Verantwortlichen der NBB schon mit den ganzen vorhandenen Informationen (Baris Gutachten usw.) versorgt?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 24.05.2022 09:23
https://www.rundblick-niedersachsen.de/mein-gehalt-nicht-beamter-ruettelt-landtagsabgeordnete-erfolgreich-auf/

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Porridge am 11.07.2022 09:35
Hallo an alle, ich bin leider nicht so ganz auf dem Laufenden und das alles nachzulesen ist mir ehrlich gesagt zu viel.
Weiß jemand wann die Übertragung des Tarifergebnisses gesetzlich abgenickt wird? Soweit ich weiß, ist das noch nicht geschehen.

Und wegen dem Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentation: Für 2021 ist es vermutlich schon zu spät oder? Kann mir da einer die Fristen sagen?

Liebe Grüße
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 11.07.2022 17:40
Hallo,
da es im Juni noch gar nicht auf der Tagesordnung des Landtages stand, muss wohl die letzte Sitzung vor der Landtagswahl (also Ende September) abgewartet werden… „abgenickt“ , also zweite Lesung dann erst vom neuen Landtag.
In 4 ABS 7 NBesG steht, dass der Widerspruch jährlich zu erheben ist. Allerdings erhält/ bzw. erhielt man in den letzten Jahren nach einem Widerspruch immer den Hinweis, dass das NLBV bittet von jährlichen Widersprüchen Abstand zu nehmen, aufgrund des großen Umlaufs, abweichend von der gesetzlichen Pflicht. Ob man sich darauf verlassen sollte…??? Fragen wir die Hamburger… wenn du also noch nie Widerspruch erhoben hattest, ist es definitiv zu spät für 2021.
Ich lege jedes Jahr Widerspruch ein. Soll sich doch das NLBV an den Gesetzesgeber wenden, wenn es denen zu viel wird.

Frustrierte Grüße
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 11.07.2022 18:38
Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf offensichtlich nicht nach § 24 (1) der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags eingebracht, wonach der Landtag Gesetzentwürfe in der Regel in einer ersten und einer zweiten Beratung behandelt, sondern dürfte den Ausnahmefall, den § 24 (2) GO vorsieht, zur Anwendung gebracht haben: Auf Antrag derjenigen, die ihn entsprechend einbringen, überweist daraufhin der Präsident einen Gesetzentwurf sogleich an einen Ausschuss, sodass die erste Beratung unterbleibt. Der Regelfall (§ 24 (1) GO) dürfte hier also durch den Antrag der Landesregierung umgangen worden sein (§ 24 (2) GO), sodass der Entwurf dann im Septemberplenum in zweiter und dritter Lesung zur Abstimmung gebracht werden dürfte. Die GO sieht dafür offensichtlich keine Begründungspflicht des Antragsstellers vor. Das offensichtlich so vollzogene Verfahren dürfte dabei sachlich aus zumindest zwei Gründen zu hinterfragen sein:

Die BVerfG-Entscheidung vom 04. Mai 2020 liegt seit Ende Juli 2020, also seit knapp zwei Jahren, öffentlich vor. Zugleich war der Regierung spätestens seitdem klar, dass die niedersächsische Alimentation verfassungswidrig und in der untersten Besoldungsgruppe um Netto mindestens 20 % zu gering bemessen ist (das zeigt entsprechend der DÖV-Beitrag aus dem März diesen Jahres, ist aber spätestens seit dem BVerwG-Vorlagebeschluss vom 30.10.2018 jedem klar). Darüber hinaus weiß die Landesregierung, dass der Gesetzgeber eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage weder für die Gegenwart noch für die Vergangenheit fortbestehen lassen darf (vgl. die BVerfG-Entscheidung vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 –, Rn. 65). Die Landesregierung hat sich also in den letzten zwei Jahren durch Handlungsuntätigkeit selbst in die Lage gebracht, nun am Ende der Legislatur beschleunigt handeln zu wollen; zugleich hat sie durch die Missachtung der Rechtslage – also durch Unterlassung – 2020 und 2021 verfassungswidrig Personalkosten in sehr großer Höhe eingespart, eben durch die rechtswidrige Fortführung des verfassungswidrigen Zustands (realistischerweise liegt dieser Wert in beiden Jahren jeweils deutlich über eine Mrd. €, wie eine im Auftrag der GEW erstellte Stellungnahme zeigt).

Zweitens wäre nach der Beratung in der erster Lesung – dem Regelfall – der Gesetzentwurf genauso in den oder die Ausschüsse überwiesen worden (§ 27 GO). Wäre also in der vorletzten Woche im Plenum in erster Lesung über den Gesetzentwurf beraten worden - wäre also der Regelfall des Gesetzgebungsverfahrens vollzogen worden  -, wären wir heute zeitlich im selben Zustand wie nun durch das beschleunigte Verfahren: Die Ausschussarbeit begönne und beginnt.

Der Unterschied wäre jedoch gewesen, dass Transparenz als der Regelfall parlamentarischer Arbeit hergestellt worden wäre (eben § 24 (1) GO). Die Regierung hätte sich vor dem Parlament und damit auch vor der Öffentlichkeit verantworten müssen, indem in erster Lesung die Grundzüge des Gesetzentwurfs besprochen worden wären, wie das § 26 GO als Regelfall vorsieht. Dem entzieht sich die Regierung nun offensichtlich durch das beschleunigte Verfahren, vermutlich, um sich hinsichtlich der anstehenden Landtagswahl keine offene Flanke zu geben, also nun die Möglichkeit der öffentlichen Debatte zeitlich und damit auch inhaltlich zu verringern bzw. zu begrenzen. Damit wird die spätestens seit Ende Juli 2020 vorgenommene thematische Verschleppung fortgesetzt – zur vormaligen Motivation, weiterhin sachwidrig Personalkosten in sehr großer Höhe einzusparen, tritt nun also offensichtlich die weitere Motivation zum eigenen Vorteil oder zur Vermeidung eines möglichen Nachteils: nämlich das Thema möglichst ohne viel öffentlichen Aufhebens durch‘s Parlament zu bringen.

Da der Landtagspräsident einen Gesetzentwurf im beschleunigten Verfahren sogleich an einen Ausschuss überweist und dieser Ausschuss, da der Entwurf zu Mehrausgaben führt, laut § 27 (4) GO der Haushalts- und Finanzausschuss ist, dürfte gleichfalls von Interesse sein, ob nicht mindestens auch der Rechtsausschuss (ggf. auch der Innenausschuss) mit einbezogen wird/werden, da der Entwurf ja auch ihre Gegenstände betrifft und es nach § 27 (2) i.V.m. § 27 (3) GO in der Freiheit des Präsidenten liegt, einen Entwurf an mehrere Ausschüsse zu überweisen, wobei Ausschüsse nach § 12 (2) GO auf Antrag einer Fraktion ebenso das Recht hätten, auch ohne Zuweisung durch den Präsidenten oder den Landtag entsprechend tätig zu werden. Je mehr Ausschüsse beteiligt sind, desto größer der Grad der Transparenz – zugleich wäre in einem ordentlichen Verfahren, denke ich, zu erwarten, dass mindestens der Rechtsausschuss zu beteiligen wäre, da ja zum einen ein rechtlicher Systemwechsel geplant und zum anderen nicht zuletzt in der genannten umfangreichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf (sie beträgt über 60 Seiten) differenziert der Nachweis geführt worden ist, dass jener Entwurf als solcher in vielfacher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht haltbar ist: Das betrifft nicht nur die unzureichende Prozeduralisierung und die Verletzung des allgemeinen Abstandsgebots mindestens in den Besoldungruppen A 8 und A 9, sondern offensichtlich darüber hinaus auch die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, die in der geplanten Einführung einer "Herdprämie" liegt (vgl. auch, jedoch hinter einer Paywall, https://www.rundblick-niedersachsen.de/scharfe-kritik-an-beamten-plan-entwurf-verstoesst-gegen-die-gleichberechtigung/). Dass darüber hinaus ebenso die deutliche Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags gleichfalls zu einem Verstoß gegen die Mindestbesoldung führt, sollte zumindest den beteiligten Juristen klar sein, was mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Grund dafür sein dürfte, dass im Gesetzentwurf - gegen die Prozeduralisierungspflichten verstoßend - keinerlei Berechnungen hinsichtlich der Mindestalimentation vorgenommen werden. Summa summarum sollen die familienbezogenen Bezügebestandteile - also neben den erhöhten Familienzuschlägen ebenso durch die geplante "Herdprämie" - einer vierköpfigen Familie bei einem Grundgehalt von 2.445,50 € in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe knapp 1.100,- € betragen, also rund 30 % der Bruttobesoldung umfassen, derzeit beträgt der Anteil rund 15 %, womit sie offensichtlich nicht mehr als Nebenkomponente zu betrachten wären.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 13.07.2022 07:20
Gibt es den zitierten Beitrag in der DÖV eigtl irgendwo einzusehen? Selbst in der Justiz ist die DÖV von keinem Abo der Datenbanken umfasst. Habe sogar die Kollegen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit gefragt, auch dort kein Zugriff...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.07.2022 11:46
... Die DÖV ist doch eine der zentralen beamtenrechtlichen Zeitschriften und insofern sowohl in Papierform vielfach abonniert als auch digital erfasst, nicht zuletzt beispielsweise hier: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fDOEV%2f2022%2fcont%2fDOEV%2e2022%2eH05%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm Darüber hinaus besteht, sofern nicht eine der nachfolgenden Unibibliotheken in der Nähe ist, jederzeit die Möglichkeit, in der nächsten Stadtbibliothek eine Fernleihe zu machen. Jene kostet hier in Niedersachsen 1,50 €: https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=d%C3%B6v&asc=false
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 13.07.2022 11:50
Interessant. Mir war das System der Fernleihe neu. Allerdings stellt sich mir direkt die Frage, ob es nicht auch möglich ist Medien in digitalisierter Form zu leihen? Weiß das jemand? Oder geht das aus Urheberrechtsgründen nicht?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Librarian am 13.07.2022 12:12
Die Fernleihe existiert in Deutschland bereits seit 1924 :-) Bei Universitätsbibliotheken hat man einen Zugriff auf elektronische Ressourcen (Zeitschriften , Ebooks, Datenbanken), sofern man Mitglied/Angehöriger einer Universität ist (für die Universitäten wird dann z.B. der genutzte definierte IP-Adressbereich freigeschaltet oder Benutzerkennungen werden über das Shibboleth-Authentifizierungsverfahren geprüft). Je nach Geschäftsmodell der Verlage, inbes. bei Ebooks, kann die Anzahl der zeitgleichen Zugriffe auf eine Ressource begrenzt sein (1, 3 oder unendlich parallele Zugriffe). Nicht nur das Urheberrecht sondern auch die Verträge mit den Verlagen beschränkt dann den Zugriff auf die Ressourcen. So dürfen Angehörige einer Universität z.B. Zeitschriftenartikel innerhalb der Einrichtung nutzen und weitergeben, aber nicht nach "außen". Wobei in Forschergruppen mit externen Mitgliedern die Möglichkeit besteht, passwortgeschützte Ordner einzurichten (zu wissenschaftlichen Zwecken ist dies sogar vom Urheberrecht abgedeckt). Andersherum haben bei Universitätsbibliotheken externe "Stadtbenutzer" z.B. keinen Zugriff auf Ressourcen via VPN-Client, dafür aber, wenn sie physisch vor Ort sind und einen der bereitgestellten PCs nutzen.

Soweit ein kleiner Exkurs aus der Welt einer UB, die die DÖV in Print abonniert hat. Für Beck-Online wurde bei uns das entsprechende Modul leider nicht "dazugebucht" :-)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 13.07.2022 12:19
Vielen Dank für die Einordnung. :)

Meine letzten Bibliotheksbesuche fanden tatsächlich während des Studiums statt. Nach kurzer Recherche gibt es tatsächlich digitale Angebote. DÖV war (digital) leider nicht aufzufinden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 13.07.2022 12:36
https://www.nlt.de/pressemitteilung/455/

Inzwischen fordern sogar die Landkreise eine Erhöhung der Wegstreckenentschädigung..
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.07.2022 13:20
In der Regel verfügen die Unibibliotheken über Datenbanken, die einen digitalen Zugriff auf die wichtigsten Fachzeitschriften ermöglichen, wenn auch meistens nur für Universitätsangehörige, so wie das Librarian präzise beschreibt. Sofern man aber nicht in einer Stadt mit einer Universitätsbibliothek wohnt, die in der Regel Zeitschriften wie die DÖV oder ZBR oder NVwZ vorrätig haben, besteht eben die Möglichkeit, Fernleihen auch in Stadtbibliotheken zu machen. Dies geht z.B. bequem von zu Hause über den GVK, konkret, indem im nachfolgenden Beispiel der Button "Kopiebestellung" aufgerufen wird: https://kxp.k10plus.de/DB=2.1/SET=1/TTL=101/SHW?FRST=105/PRS=HOL Je nach Bibliothek benötigt man dann allerdings die entsprechende Zugangsberechtigung, so wie das im Text beschrieben wird: https://kxp.k10plus.de/request/XMLPRS=Y/DB=2.1/SET=1/TTL=105/FORM/COPY?PPN=129469165&LANGCODE=DU&COOKIE=U999,K999,D2.1,E45b86bb9-1,I0,B9994++++++,SY,QDEF,A,H12,,73,,76-78,,88-90,NGAST,R188.118.148.68,FN&REFERER=https%3A%2F%2Fkxp.k10plus.de%2F%2FDB%3D2.1%2FSET%3D1%2FTTL%3D105%2FSHW%3FFRST%3D105%2FPRS%3DHOL Diese erhält man in der örtlichen Bibliothek. Voraussetzung für eine Fernleihe ist dabei, dass die bestellte Literatur nicht im Haus vorrätig ist.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bestellung über beck-online. Dazu muss man sich dort aber ein Benutzerkonto zulegen; die Freischaltung eines Zeitschriftenartikels kostet in der Regel 7,- €. Vorteil ist, dass der Artikel dann umgehend vorliegt - dafür sind aber die Kosten höher.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: DDU_Nds am 13.07.2022 14:39
Von heute: 
Gesetzentwurf Beslodungsanpassung 12/2022 (https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F12500/11001-11500/18-11499.pdf)

Gesetzentwurf amtsangemessene Alimentation (https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F12500/11001-11500/18-11498.pdf)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Unknown am 13.07.2022 14:51
Da hat sich die Landesregierung echt nicht mit Ruhm bekleckert.

Zitat
Ist hingegen ein zweites Einkommen verfügbar, fließt dieses in die Vergleichsberechnung zur Feststellung eines Ergänzungszuschlagsbedarfs ein und führt je nach dessen Höhe zu einem Entfall des Anspruchs auf den Familienergänzungszuschlag.
Seite 12

Mir stellt sich die Frage, wie dieses in der Praxis funktionieren soll.
Wird dann nachgezahlt oder muss man was zurückzahlen?
Welche Vergleichswerte werden genommen?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 13.07.2022 14:56
Ich fühle mich unweigerlich an die Bedarfsgemeinschaften bei H4 erinnert. Fehlt bloß noch, dass man zur Bedarfsermittlung in die Schlange zum Jobcenter muss.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 14.07.2022 08:30
Ich fühle mich unweigerlich an die Bedarfsgemeinschaften bei H4 erinnert. Fehlt bloß noch, dass man zur Bedarfsermittlung in die Schlange zum Jobcenter muss.

Muss das Kind dann auch etwas von einem Ferienjobgehalt abgeben?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Malkav am 14.07.2022 09:56


Mir stellt sich die Frage, wie dieses in der Praxis funktionieren soll.
Wird dann nachgezahlt oder muss man was zurückzahlen?
Welche Vergleichswerte werden genommen?

In SH muss der Beamte das erstmal im Antrag auf Famileinergänzungszuschlag versichern, dass dessen Voraussetzungen vorlegen. Dann wird der Familienergänzungszuschlag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gezahlt.

Interessant finde ich jedoch, dass Schleswig-Holstein in § 45a SHBesG auf unterhaltspflichtige Ehepartner, Lebenspartner und Elternteile abstellt, während Niedersachsen dies auf Ehepartner und Lebenspartner beschränken möchte. Wie es mit dem besonderen Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sein soll, nicht verheiratete Eltern besser zu stellen als Eheleute erschließt sich mir nicht. Ohne tiefer ins Niedersächsische Besoldungsrecht eingetsiegen zu sein stellt sich mir hier die Frage, ob sich (selbst innerhalb einer eigentlich intakten Ehe) eine Scheidung finanziell lohnen könnte, da dann das Partnereinkommen keine Berücksichtigung mehr findet?

Das wäre dann ja wahrlich eine gesellschaftsrechtliche Blüte, welche das Besoldungsrecht treibt: "Sind unsere Staatsdiener alle beziehungsunfäig? Scheidungsrate unter niedersächsischen Beamten steigt sprunghaft an!"

VG

Malkav
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Porridge am 14.07.2022 11:43
Bin ich blind, oder ist die Erhöhung der Sonderzahlung da nirgends mit drin? Wird die eventuell einzeln gemacht?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 14.07.2022 14:04
Ich habe die Drucksache gestern nur kurz überflogen. Wenn ich es richtig sehe, hat sich zur Anhörungsfassung bis auf graduelle Änderungen nichts grundlegend verändert. Die in der Anhörungsfassung dargelegten Maßnahmen waren:

1. Anhebung der jährlichen Sonderzahlung in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 von 920,- € auf 1.200,- € und ab A 9 aufwärts von 300,- € auf 500,- € (Art. 1, Ziff. 2a). Erhöhung der Sonderzahlung für die ersten beiden Kinder von bislang 170,- € auf 250,- € (Art. 1, Ziff. 2b).

2. Wegfall der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 und entsprechende Überleitung der betroffenen Beamten (Art. 1 Ziff. 3).

3. Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlag um monatlich 100,- € pro Kind bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 (Art. 1 Ziff. 5).

4. Einführung eines offensichtlich gestaffelten "Familienergänzungszuschlags" von indiziell brutto mindestens mehr als 440,- € pro Monat (Art. 1 Ziff. 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe (netto dürfte der Betrag bei mindestens rund 330,- € liegen). Dieser Wert muss selbstständig berechnet werden, da die Begründung weder das Grundsicherungsniveau noch die Mindestalimentation bemisst. Da zumindest die Kosten für Bildung und Teilhabe sowie für die Sozialtarife deutlich zu gering bemessen werden - die KiTa-Gebühren für die ersten drei Lebensjahre werden gezielt vernachlässigt -, wird der sog. "Familienergänzungszuschlag" in der Realität deutlich höher liegen müssen (in der Realität netto um mindestens rund 100,- €).

Die letzte Anmerkung weist bereits darauf hin, dass der Entwurf vielfach nicht sachgemäß prozeduralisiert ist, was das geplante Gesetz bereits für sich genommen verfassungswidrig macht. Darüber hinaus führt, wie hier schon zurecht angemerkt wurde (ich weiß nicht mehr genau von wem), die geplante Regelung dazu, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 8 am Ende pro Monat brutto rund 15,- € mehr Gehalt erhalten wird als ein entsprechender Beamter in der Besoldungsgruppe A 9, was evident verfassungswidrig ist. Schließlich sollte der sog. "Familienergänzungszuschlag" in der Realität mittelbar geschlechterdiskriminierend sein, da er hinsichtlich von Art. 3 GG die sogenannte "neue" Formel des ersten Senats des Bundesverfasungsgerichts nicht beachtet, nach der das Gleichheitsgrundrecht "vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). All das wird umfassend in der bereits genannten Stellungnahme gezeigt und dort jeweils umfassend begründet, weshalb's am Ende gut 60 Seiten geworden sein dürften, denke ich. Diese dürfte der Landesregierung bekannt sein, da sie offensichtlich in Hannover zirkuliert, nicht umsonst sieht sich die Landesregierung in der Begründung gezwungen, auf der S. 13 von Nds. Drs. 18/11498 unter der Nr. 4 gegenüber der Anhörungsfassung einen neuen Absatz einzufügen:

"Der Gesetzentwurf unterscheidet insbesondere bezüglich des Familienergänzungszuschlags weder
zwischen alleinverdienenden noch zwischen hinzuverdienenden Frauen und Männern. Die Alleinver-
dienerfamilie stellt heute nicht mehr das bevorzugte Lebensmodell in der gesamtgesellschaftlichen
Realität dar. Auf Grundlage allgemeiner statistischer Auswertungen ist heute vielmehr die Doppel-
oder Hinzuverdienerehe als gesellschaftliches Grundmodell anzusehen. Der vorgesehene Famili-
energänzungszuschlag ist aufgrund seiner Höhe nicht geeignet, Frauen und Männer von der Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit abzuhalten. Allenfalls in Einzelfällen könnte es für den hinzuverdie-
nenden Ehe- oder Lebenspartner finanziell günstiger sein, den Umfang ihrer oder seiner Tätigkeit zu
verringern oder diese ganz aufzugeben."

Da die allgemeinen statistischen Auswertungen weiterhin fehlen, einzige statistische Auswertung eine allgemeine Presseerklärung des statistischen Bundesamts ist, dahingegen sämtliche differenzierte Daten des Sozialministeriums nicht betrachtet werden, ist der gerade zitierte behauptende Zusatz sachlich weiterhin ungenügend, um eine so weitgehende rechtliche Regelung wie die Aufgabe des "Alleinverdienerprinzips" und die Einführung eines sog. Familienergänzungszuschlags vornehmen zu wollen, was am Ende die familienbezogenen Bezügebstandteile von derzeit monatlich rund 437,- € um indiziell mindestens knapp 650,- € (in der Realität wird dieser Wert deutlich höher liegen, s.o.) auf über 1.080,-, also um mehr als 150 %, erhöhen soll, sodass die familienbezogenen Besoldungskomponenten einer vierköpfigen Famile am Ende mindestens 30 % betragen - derzeit sind es rund 15 %.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Opa am 14.07.2022 17:06
Bezieht sich das Alimentationsprinzip nicht ursprünglich ausdrücklich auf „Den Beamten und seine Familie“?
Und reicht die (zumal unbelegte) Änderung des „gesamtgesellschaftlichen Grundmodells“ vom Alleinverdiener hin zum Mehrfacheinkommen aus, um diesen hergebrachten Grundsatz mal eben eklatant zu beschneiden?
Mit welchem Recht wird Ehegatteneinkommen einbezogen, wenn beispielsweise die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben? Auf welcher Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall der nicht verbeamtete Ehegatte überhaupt auskunftspflichtig?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 14.07.2022 19:12
... all diese Fragen sind nicht geklärt - wie gesagt, der Gesetzentwurf ist sachlich wiederkehrend sachwidrig prozeduralisiert. Das fängt bei der nicht vollzogenen Berechnung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation an und hört bei dem sog. "Familienergänzungszuschlag" noch lange nicht auf, dessen Höhe erst nach der vollzogenen Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg bemessen werden soll. Das Aufheben des "Alleinverdienerprinzips" für den Fall, dass das Familieneinkommen das nach Ansicht der Landesregierung zulässt, war schon in Schleswig-Holstein sachwidrig prozeduralisiert, worauf nicht zuletzt der Wissenschaftliche Dienst des Landtags hingewiesen hat, ohne dass es dem dortigen Finanzministerium gelungen wäre, den Hinweis sachlich zu entkräften. In Niedersachsen ist die Prozeduralisierung noch einmal deutlich schlechter, da sich weitgehend nur auf eine undifferenzierte Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts berufen wird; sämtliche differenzierenden weiteren Daten werden nicht zur Kenntnis genommen - nicht zuletzt auch die eigene Argumentation der Landesregierung gegen das ebenfalls als "Herdprämie" geplante sog. "Landeserziehungsgeld", das die AfD 2018 vorgeschlagen hatte. Dort hatte die Landesregierung berechtigt den anachronistischen Gehalt solcher Vorschläge hervorgehoben und begründet, den sie nun vergessen hat - die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, die sich darin zeigt, dass die von der Gesetzgebung ignorierten Daten eine deutliche die heutige Realität bereits verringerter und geringerer ökonomischer, finanzieller und partizipativer Unabhängigkeit von Frauen gegenüber Männern verstärkt, führt direkt in die Verfassungswidrigkeit, die sich aus der Missachtung des Art. 3 Abs. 2 GG speist, der einen Schutz gegen mittelbare Diskriminierung begründet und sich auch auf das Verbot erstreckt, tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen zu verfestigen (vgl. Nussberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 258 ff.).

Diese Problematik mittelbarer Geschlechterdiskriminierung zeigt sich genau am heutigen Tag nur noch mehr als die vom Land zur Verfügung gestellten Daten, die bis 2019/2020 reichen - denn die schon vor Corona deutlich geringere ökonomische, finanzielle und partizipative Unabhängigkeit, die zwischen 2009 und 2019 insgesamt - wenn auch nur in kleinen Schritten - abgenommen hatte, ist in den letzten zweieinhalb Jahren wieder auf das Maß von 2009 zurückgefallen:

"In der Kategorie »Wirtschaftliche Teilhabe und Chancen« büßte Deutschland bei allen Indikatoren Punkte ein und liegt nun wieder auf dem Stand von 2009. Untersucht wird hier zum Beispiel, ob gleiche Arbeit bei Männern und Frauen gleich bezahlt wird – und in diesem Punkt schneidet Deutschland besonders schlecht ab. Im weltweiten Vergleich reicht es nur für Platz 105." (https://www.spiegel.de/karriere/global-gender-gap-des-weltwirtschaftsforums-corona-hat-gleichstellung-um-eine-generation-zurueckgeworfen-a-d86b6b6d-2adf-4402-b6c3-ddc77d6add7d; Hervorhebung wie im Original)

Umso mehr wäre von der Landesregierung zu erwarten, dass diese Prozesse nicht durch eine "Hedrprämie" noch verstärkt werden sollten. Man fragt sich schon, was eigentlich die Frauen in der SPD und CDU von diesen Ideen aus dem Haus Hilbers hielten, wenn sie sie denn erführen...?!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 14.07.2022 20:35
Puh,

mir fiel ganz spontan ein: Andrea Nahles und Ihre Sangeseinlage

Zitat
Zwei mal drei macht vier
Widdewiddewitt und drei macht neune,
Ich mach' mir die Welt,
Widdewidde wie sie mir gefällt.

Warum nur habe ich diese Assoziation???

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 15.07.2022 09:44
Ich frage mich schon seit einiger Zeit, welche konkreten Auswirkungen es haben kann, wenn ein Gericht, oder auch das BVerfG feststellt, dass der Gesetzgeber nicht ausreichend prozeduralisiert hat. Das Gesetz ist dann vielleicht rechtswidrig oder auch nichtig, ich sehe daraus aber keine materiellen Vorteile für die Beamten.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.07.2022 16:39
Mit der anstehenden Entscheidung über die Vorlagebeschlüsse des Bremer VG dürfte auch die Prozeduralisierung in den Blick genommen werden, weshalb - so vermute ich - diese Vorlagebeschlüsse ausgewählt worden sind. Ggf. wird dabei über die neue prozedurale Kategorie der "Mindestbesoldung" eine Präzisierung der prozeduralen Pflichten des Gesetzgebers vollzogen werden. Über diese Zusammenhänge wird demnächst ein Beitrag in der ZBR erscheinen über den Zusammenhang von Mindestalimentation, Mindestbesoldung, Grundgehalt als Hauptkomponente der Besoldung und eben die Frage, inwiefern es möglich oder eben nicht möglich ist, die Grundgehaltssätze nicht zu erhöhen, obgleich ein weitgehender indizeller Verstoß gegen die Mindestbesoldung vorliegt. Die Bremer Vorlagebeschlüsse würden dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit geben, hier seine bisherige Rechtsprechung weiterhin auszuformen. Ob dem so kommen wird, werden wir sehen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 15.07.2022 19:03
Kommen die Bremer Vorlagebschlüsse dieses Jahr noch?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 15.07.2022 19:46
Kommen die Bremer Vorlagebschlüsse dieses Jahr noch?

Geplant ist es:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2022/vorausschau_2022_node.html

Leider sind konkretere Terminplanungen oder Verfahrensschritte (zumindest mir) unbekannt.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.07.2022 22:29
Zum November des Jahres werden zwei Richter des Zweiten Senats ausscheiden - eventuell werden deshalb die für dieses Jahr angekündigten Entscheidungen erst danach erfolgen, um die Kontinuität der Entscheidungsfindungen mit dem neuen Richtern sachlich fortzuführen. 5 zu 3-Entscheidungen, wie sie der Zweite Senat gerade in der Entscheidung vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 - gefällt hat, sind insgesamt ja eher die Ausnahme, da beide Senate Einstimmigkeit in den Entscheidungen nicht als Nachteil ansehen, wie das der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm unlängst pointiert geschildert hat.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: A9A10A11A12A13 am 17.07.2022 00:11
Zum November des Jahres werden zwei Richter des Zweiten Senats ausscheiden - eventuell werden deshalb die für dieses Jahr angekündigten Entscheidungen erst danach erfolgen, um die Kontinuität der Entscheidungsfindungen mit dem neuen Richtern sachlich fortzuführen. 5 zu 3-Entscheidungen, wie sie der Zweite Senat gerade in der Entscheidung vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 - gefällt hat, sind insgesamt ja eher die Ausnahme, da beide Senate Einstimmigkeit in den Entscheidungen nicht als Nachteil ansehen, wie das der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm unlängst pointiert geschildert hat.

...und mit Beschluss vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 macht das zweite Senat unbeeindruckt und ungrimmig weiter mit 5 zu 3-Entscheidungen...

SwenTanortsch plädiert derzeit für die gefühlt dahinsiechende Jurisdiktion in diesen Rechtsfragen (mit einer anschließenden Kontinuität der exekutiven Untätigkeit als deren Folge).

Warum? Ginge von den ausscheidenden Richtern eine Gefahr aus? Bei Frau Hermanns habe ich auf die Schnelle nichts ergoogeln können, aber bei Herrn Huber, der sich intensiv mit öffentlichem Recht beschäftigt hat findet sich (sein Vorschlag vom 7. Dezember 2006 sich auf zwei Laufbahngruppen mit und ohne Hochschulabschluss zu beschränken. Auswirkung:) "Besoldung und Versorgung bin ich da skeptisch die Attraktivität eines Dienstes in der Verwaltung wirtschaftlich zu verbessern." Es bleibt also seiner Meinung nach bei einer "eher unattraktiven Alimentation."

Übrigens der Satz "die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Alimentation des dritten Kindes und aller weiteren Kinder – hier hat nach meinen Informationen Niedersachsen schon reagiert und plant, den  Kinderzuschlag auf 400 Euro zu erhöhen." ist nicht von diesem Jahr, sondern wurde auch am 7. Dezember 2006 von Frau Voigt (DGB) ausgesprochen.

Lang lang ist's her. Also was steckt konkret und nicht abstrakt hinter der Formulierung "Kontinuität der Entscheidungsfindungen mit dem neuen Richtern sachlich fortzuführen."?
Werden ab jetzt erst "sachliche" Alimentations-Richter vom Wahlausschuss und Bundesrat gewählt?

 
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.07.2022 14:39
Solange es Senatsentscheidung gibt, ist davon auszugehen, dass die sich seit 2012 im Fluss befindende neue Besoldungsdogmatik nach Ansicht des Zweiten Senats noch nicht vollständig ausgeformt ist. Da im nächsten Jahr zwei weitere Richter aus dem Zweiten Senat ausscheiden werden, sodass von den acht Richtern, die die Entscheidung 2 BvL 4/18 im Mai 2020 gefällt haben, nur noch drei übrig sind, ist es m.E. wahrscheinlich, dass der Zweite Senat die anstehende Entscheidung in den konkreten Normkontrollverfahren 2 BvL 2/16 bis 2 BvL 6/16 erst nach dem Ausscheiden der beiden Richter im November diesen Jahres vollziehen werden. Denn sie werden dann die nächsten zwölf Jahre entsprechende Entscheidungen - deren Zahl bekanntlich hoch sein wird - mitfällen. Insofern wäre es nachvollziehbar - nicht zuletzt, um auch zukünftig die thematisch Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu garantieren -, dass man sie nicht vor vollendete Tatsachen stellte und zugleich ihre Expertise in die weitere Ausformung mit einbezöge.

Darüber hinaus plädiere ich nicht (auch nicht derzeit) "für die gefühlt dahinsiechende Jurisdiktion in diesen Rechtsfragen (mit einer anschließenden Kontinuität der exekutiven Untätigkeit als deren Folge)", sondern stelle Entwicklungen dar, wie sich mir zeigen. Da ich seit 2005 auf ein Entscheidung warte, kann ich Ungeduld durchaus nachvollziehen - allerdings habe ich nicht vor, meine Beschäftigung mit dem Thema von dieser dominieren zu lassen, da ich darin für mich keinen Sinn sehe. Stimmung gehört für mich zu Party - und das Thema ist für mich keine.

Das hat darüber hinaus auch damit zu tun, dass die Mühlen des Bundesverfassungsgerichts nun einmal prinzipiell langsam mahlen - und das wird sich auch nicht ändern, indem man Stimmungen produziert, mit denen ich solange kein Problem habe, wie sie mir nicht ausgemachten Unsinn unterstellten. Allerdings ist es genau das, was Du in dem Zitat machst, mir Unsinn unterstellen. Ich bin nicht der Motor der bescheidenden Situation, sondern biete in verschiedenen Bereichen ziemlich viel Kraft auf, damit sie sich ändert - an dieser Stelle, indem ich über Entwicklungen berichte oder sie darstelle, wie sie sich mir zeigen. An anderen Stellen anderes.

Und insofern bist Du gerne eingeladen, Dich entsprechend ebenfalls zu engagieren. Und sofern Du das nicht tun willst, ist das für mich auch in Ordnung. Nur verkürze dann bitte nicht das, was ich hier sage, zu etwas, was nicht meine Meinung ist - und von der jeder weiß, wie sie ist, der hier schon etwas länger liest, was ich hier schreibe.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 22.07.2022 09:08
Hier die Stellungnahme des NBB
https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/gesetzentwuerfe/

Aus meiner Sicht wurden mit dem Gesetzesentwurf eben nicht dir Minimalanforderungen erfüllt. Ich verstehe nicht wieso der NBB dies nicht auch so kommuniziert.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Ozymandias am 22.07.2022 16:56
Hier die Stellungnahme des NBB
https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/gesetzentwuerfe/

Aus meiner Sicht wurden mit dem Gesetzesentwurf eben nicht dir Minimalanforderungen erfüllt. Ich verstehe nicht wieso der NBB dies nicht auch so kommuniziert.

Die Stellungnahme zur Alimentation beinhaltet doch eine Ablehnung und diverse Hinweise.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass hier den Gewerkschaftsbossen auch etwas der Atem ausgeht. Beamtengewerkschaften sind absolut machtlos und m.E. auch absolut nutzlos. Ohne Streikrecht kann man eben überhaupt nichts bewegen. Allein das Parlament und Bundesverfassungsgericht können hier für "Ordnung" sorgen. Auf beide hat eine Gewerkschaft null Einfluss. 
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 29.07.2022 12:40
Gibt es denn eine Chance, dass das Gesetz nach dem Urteil des Vorlagebeschlusses nachgebessert werden muss?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 29.07.2022 13:53
Es besteht eine Chance, dass man im Klageverfahren gewinnt weil das Gesetz m.E. elementare Fehler enthält. Ob aber eine Änderung aufgrund der Stellungnahmen erfolgt, glaube ich nicht.

Wie auch in Schleswig-Holzbein "gewinnt" man durch verfassungswidrige Gesetze in Sachen Besoldung immer noch jede Menge Zeit und noch viel wichtiger natürlich Millionen an Euro. Widerspruchs und Klageführer versterben, nicht jeder legt Widerspruch ein.

Dies wird die Handlungsvorgabe von "ganz oben sein".

Keine dieser Handlungsvorgaben war:
- baut in verfassungsgemäßes Gesetz für unsere Beamten
- Drückt mit dem Gesetz Wertschätzung aus
- Steigert mit dem Gesetz die Attraktivität des öD

 
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.07.2022 14:25
... mit einer Ausnahme bin ich mit Dir d'accord, Obelix: Tatsächlich spart man nicht Millionen, sondern Milliarden. Würde man in Niedersachsen 2022 zu einer verfassungskonformen Besoldungsgesetzgebung zurückkehren, würde das zu Mehrkosten von deutlich über einer Mrd. € führen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit würden die Mehrkosten eher bei bzw. über zwei Mrd. € liegen. Der Gesetzentwurf des Nds. Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation sieht Änderungen vor, die 2022 zu Mehrkosten von 32,4 Mio. € führen sollen. Da nach den letzten mir vorliegenden Zahlen rund 50 % der nds. Beamten Widerspruch gegen ihre Alimentation eingelegt haben, ist das Einsparungsvolumen exorbitant, was an zentraler Stelle mitverantwortlich für die derzeitige niedersächsische Finanzlage ist https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/haushalt/haushaltsrecht_inklusive_haushaltsplane/doppelhaushalt_2022_2023/doppelhaushalt-2022-2023-niedersachsen-erreicht-wieder-die-schwarze-null-202375.html
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Schlaubi am 30.07.2022 14:08
Das meinte ich garnicht…ich meine, ob ein ausstehendes Urteil zu den bestehenden Verfahren noch Auswirkungen entfalten könnte?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.07.2022 15:05
Die Vorlagebeschlüsse behandeln den Zeitraum 2005 bis 2016. Ob sich der Gesetzgeber nach dem Karlsruher Richterspruch dazu entschließen wird, sich des gesamten Zeitraums bis heute anzunehmen, steht in den Sternen. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren hat sich die Landesregierung diesbezüglich bislang wie folgt geäußert:

"Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt noch keine Entscheidung des BVerfG zur Besoldung in Niedersachsen vor, aus der sich eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in Bezug auf die Besoldungsgruppe  A  5  herleiten  ließe.  Das  Bundesverwaltungsgericht  hat  zwar  im  Vorlagebeschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der niedersächsischen Besoldung geäußert. Eine Entscheidung des BVerfG steht aber aktuell noch aus. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Verletzung des Mindestabstands in der untersten Besoldungsgruppe auf höhere Besoldungsgruppen in den Jahren bis 2022 auswirken wird, ist bislang noch nicht entschieden." (Nds-Drs. 18/11498 v. 12.07.2022, S. 18 f.)

Und:

"Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 wurden die Maßgaben zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus konkretisiert. Die Nachprüfung dieses Parameters erfolgt daher zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer Überprüfung sämtlicher klagehängiger Jahre." (Nds-Drs. 18/11499 v. 12.07.2022, S. 17)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 30.07.2022 20:16
Allein die Mehreinnahmen an Mehrwertsteuer aufgrund der gestiegenen Preise seit Jahresbeginn belaufen sich für  Niedersachsen auf 4 Milliarden Euro. Geld ist also da, um die Beamtenschaft verfassungsgemäß zu besolden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 10.08.2022 19:09
Die Staatskanzlei hat reagiert. Offensichtlich haben sie nachgerechnet und dann tatsächlich festgestellt, dass die Erhöhung der Familienzuschläge fürs erste und zweite Kind bis Besoldungsgruppe A8 dazu führen würde, dass Beamte mit 2 Kindern in A9 weniger erhalten. Die Lösung: Erhöhung für die Laufbahngruppe 1, A5 bis A9 sollen 100 EUR fürs erste und zweite Kind mehr erhalten. Das ist nun sicher verfassungskonform, wenn es bei A9 darauf ankommt, zu welcher Laufbahngruppe man gehört. Einstiegsamt 2. Laufbahngruppe bekommt dann nun bei 2 Kindern 200 EUR weniger. Das ist so sinnbildlich für diesen ganzen Gesetzentwurf.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 10.08.2022 20:15
Das ist einfach nur noch blamabel. Unabhängig davon, dass die geplante Erhöhung sowieso bereits nicht genügt.

Natürlich planen die Norddeutschen Pleiteländer SH und Ni den gleichen Irrweg hinsichtlich der Berücksichtig der Einkünfte des Ehepartners, entgegen jeglicher verfassungsrechtlicher Bedenken.

Man sieht:

Die Besoldung erfüllt ihre qualitätssichernde Funktion, wie vom BVerfG zuletzt gefordert, offensichtlich
nicht mehr.

Für meinen Teil: Ich werde klagen. Jeder Mensch, der auch nur ein bisschen Rechtsverständnis hat, muss erkennen, dass dies, auch im Lichte der nunmehr dezidierten Rechtssprechung des BVerfG zumindest hinsichtlich der Mindestalimentation nahezu risikolos ist. Insoweit kann Herr Hilbers das Gesetz gerne vor seiner Abwahl auf den Weg bringen, das macht die Klage für dann wohl 2023 nur einfacher.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 10.08.2022 20:23
Besser als das Komödienstadl  ;D ;D
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Prince of Persia am 10.08.2022 20:51
Unter allen Lösungsansätzen der Bundesländer in unserer Republik, ist eure mit Abstand am absurdesten. Da kommt einem wirklich alles hoch. Ich hoffe eure politische Elite kommt noch zur Vernunft. Grüße aus dem schönen Hessenland.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 10.08.2022 22:19
Die Staatskanzlei hat reagiert. Offensichtlich haben sie nachgerechnet und dann tatsächlich festgestellt, dass die Erhöhung der Familienzuschläge fürs erste und zweite Kind bis Besoldungsgruppe A8 dazu führen würde, dass Beamte mit 2 Kindern in A9 weniger erhalten. Die Lösung: Erhöhung für die Laufbahngruppe 1, A5 bis A9 sollen 100 EUR fürs erste und zweite Kind mehr erhalten. Das ist nun sicher verfassungskonform, wenn es bei A9 darauf ankommt, zu welcher Laufbahngruppe man gehört. Einstiegsamt 2. Laufbahngruppe bekommt dann nun bei 2 Kindern 200 EUR weniger. Das ist so sinnbildlich für diesen ganzen Gesetzentwurf.

Die Nachrechnung hatten zwischenzeitlich tatsächlich andere übernommen, was der Landesregierung im Zuge des ersten Anhörungsverfahrens bekannt geworden sein dürfte. Die derzeitige Planung, wie sie die Drucksache 18/11498 präsentiert, führt nun dazu, dass nicht mehr ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 8 höher besoldet wird als ein entsprechender in der Besoldungsgruppe A 9, sondern dass nun - wenn auch "nur" um wenige Cent - ein entsprechender Beamter in der Besoldungsgruppe A 9 höher besoldet wird als in der Besoldungsgruppe A 10. Auch diese Berechnung ist allerdings dem aktuellen Entwurf nicht zu entnehmen, da die Landesregierung in der Drucksache 18/11498 ein weiteres Mal keine entsprechenden Berechnungen durchgeführt hat, jedenfalls nicht als dokumentierter Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Im Zuge des laufenden zweiten Anhörungsverfahrens dürfte auch dieser Sachverhalt, so ist zu vermuten, dem Landtag vorgelegt werden; der evident sachwidrige Gehalt dieser geplanten Regelung scheint sich der Landesregierung offensichtlich bislang nicht erschlossen zu haben. Von daher scheint man in der Staatskanzlei über dieselben spezifisch ausgeprägten Fähigkeiten in Sachen Grundrechenarten zu verfügen wie im Finanzministerium. Schauen wir mal, wie es hier in Niedersachsen in den nächsten rund zwei Monaten weitergeht...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.08.2022 10:47
Nachdem der Weg des beschleunigten Verfahrens gewählt worden ist, sodass keine Erste Lesung stattgefunden hat, sondern eine sog. Direktüberweisung vollzogen worden ist, wird der Ausschuss für Haushalt und Finanzen in seiner Sitzung am 07.09. die Beschlussempfehlung zum geplanten Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation (Nds.-Drs. 18/11498) beraten und sicherlich die Verabschiedung empfehlen https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/parlamentsdokumente/?tx_nltdocuments_documents%5Baction%5D=filter&nltdocuments-importer=&nltdocuments-period=&nltdocuments-year=&nltdocuments-number=18%2F11498&nltdocuments-committee=. Zum Entwurf liegen innerhalb des Beteiligungsverfahrens verschiedene Stellungnahmen vor; hier wird umfassend der vielfach verfassungswidrige Gehalt nachgewiesen: Der Entwurf entspricht weder prozedural noch materiell den an ein Gesetz gestellten Anforderungen. Die Zweite und Dritte Lesung - also die Verabschiedung - ist für die Sitzungswoche am 21. bis 23.09. geplant.

Sicherlich kann es nicht schaden - auch hinsichtlich der eigenen Wahlentscheidung für die anstehende Landtagswahl -, mal freundlich bei den sich zur Wahl stellenden Kandidatinnen und Kandidaten nachzufragen, wie sie zu jenem Gesetzentwurf stehen.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/laura-hopmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/burkhard-jasper/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bjoern-foersterling/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtangemessenen-alimentation-der-beamten-vom-12072022-werden-aus

https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen

Die Mailadressen aller derzeitigen Abgeordneten finden sich darüber hinaus hier:

https://www.landtag-niedersachsen.de/abgeordnete-und-fraktionen/abgeordnete/

Fragen kostet nichts.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 28.08.2022 12:03
Die Antwort der Frau Hopmann bzw. ihres Mitarbeiters ist ja wohl die Höhe. Vermutlich wurde sich auch mit dem Thema einfach gar nicht beschäftigt. Auch der Hinweis zur Gleichbehandlung mit den Angestellten zeigt das hier gar nichts verstanden wurde. @Swen Vielleicht kannst du ja eine kurze Zusammenfassung Posten, warum dieser Gesetzesentwurf nicht den Anforderungen genügen dürfte. Du kennst dich in dieser Materie ja sehr gut aus.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.08.2022 18:49
Die Antwort zeigt offensichtlich, wie die Linie der CDU ist, dessen Finanzminister den Entwurf ins Kabinett eingebracht hat. Zugleich haben sowohl die Stellungnahmen im Rahmen der ersten Verbandsbeteiligung, auf die die Abgeordnete hinweist, als auch in der am vorletzten Sonnabend geendeten zweiten Verbandsbeteiligung verschiedene Gewerkschaften und Verbände den verfassungswidrigen Gehalt nachgewiesen. All das könnte der Abgeordneten und ihrem Team bekannt sein, wenn sie sich entsprechend informiert hätten oder haben. Nicht umsonst sagt sie in ihrer Darlegung nicht die Unwahrheit, da sie nur betont, dass "man den Anforderungen, die das Verfassungsgericht gestellt hat, gerecht werden" wolle. Was sie nicht sagt, ist, dass dieser Wille der CDU nicht von Erfolg gekrönt ist.

Wie gesagt, ich würde einfach mal entsprechend bei den eigenen Wahlkreiskandidaten nachfragen - die freuen sich bestimmt in allen Parteien, wenn ihnen sachlich die Möglichkeit gegeben wird, ihre Position und die ihrer Partei darzulegen. Schließlich wollen sie ja von einem gewählt werden, z.B. so:

Betreff: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)

Sehr ge ehrte*r ...,
im Beteiligungsverfahren ist umfassend nachgewiesen worden, dass der vom Finanzministerium erstellte Entwurf vielfach nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, wie Ihnen sicherlich bekannt ist. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Die Fragen kann man stellen unter:

https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen

Die Mailadressen aller derzeitigen Abgeordneten finden sich darüber hinaus hier:

https://www.landtag-niedersachsen.de/abgeordnete-und-fraktionen/abgeordnete/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 28.08.2022 22:09
Kann man die Stellungnahmen irgendwo einsehen? Vom NBB war weiter vorne bereits verlinkt.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.08.2022 23:06
Kann man die Stellungnahmen irgendwo einsehen? Vom NBB war weiter vorne bereits verlinkt.

Die Verlinkung auf die Seite des NBB bezog sich auf die erste Runde des Beteiligungsverfahrens; die zweite Runde endete am 20.08.

Die Landtagspräsidentin hat die zu beteiligenden Gewerkschaften und Verbände Mitte Juli um eine weitere Stellungnahme zu beiden Gesetzentwürfen eben bis zum 20.08. gebeten und in diesem Zusammenhang turnusmäßig darauf hingewiesen, dass die Beratungen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in öffentlichen Sitzungen stattfinden werden, dass deshalb auch die Niederschriften seiner Sitzungen öffentlich zugänglich sein und Medienvertretern sowie interessierten Dritten die schritftlichen Stellungnahmen auf Bitte nach Durchführung der Beratung vom 07.09. zugänglich gemacht werden würden. Gegebenenfalls sei es geplant, die Stellungnahmen im Nachgang zu jener Beratung vom 07.09. über die Internetseite des Landtags verfügbar zu machen.

Schauen wir also mal, was nach dem 07.09. passiert - auch hier dürften (Nach-)Fragen nichts kosten. Wenn man möchte, dass die Öffentlichkeit aufmerksam wird, sollten sie nichts schaden. Abgeordnetenwatch ist doch bis zum 07.09. schon einmal ein guter Anfang. Danach ist man ja von der Landtagspräsidentin herzlich eingeladen, als interessierter Dritter um das Zusenden der Unterlagen zu bitten. Solange die Abgeordneten nicht merken, dass ein Interesse in größerer Zahl vorhanden ist, werden sie - so ist zu vermuten - Antworten im Stile der CDU-Abgeordneten vollziehen.

Die Mailadressen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen finden sich darüber hinaus hier: https://www.landtag-niedersachsen.de/plenum-ausschuesse-gremien/ausschuesse/ausschuss-fuer-haushalt-und-finanzen/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Librarian am 29.08.2022 16:34
Zur Vollständigkeit hier zwei Stellungnahmen des NRBs:

1] https://www.nrb-info.de/fileadmin/user_upload/2022-08-24-Stng-Nds-Alimentation.pdf.pdf (https://www.nrb-info.de/fileadmin/user_upload/2022-08-24-Stng-Nds-Alimentation.pdf.pdf)

2] https://www.nrb-info.de/fileadmin/user_upload/2022-08-24-Stng-Nds-Alimentationsanpassung2022.pdf (https://www.nrb-info.de/fileadmin/user_upload/2022-08-24-Stng-Nds-Alimentationsanpassung2022.pdf)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ÖdNds93 am 01.09.2022 09:15
Ich hätte eine Frage bezüglich der Umsetzung des Tarifergebnisses. Zum 01.01.2023 sollen in den unteren Besoldungsgruppen ( A5-A7) die erste Erfahrungsstufe wegfallen. Welche Auswirkung hat das auf KollegInnen und Kollegen die bereits eine Höhere Erfahrungsstufe besitzen.
Also beispielsweise ein Kollege der zum 01.08.22 in die stufe 2 aufgestiegen ist ( nach Ableistung der zwei Jahre). Kommt dieser dann in Stufe 3. Oder wird dieser quasi gleichgestellt mit einem Kollegen der in 2023 seine Ausbildung beendet?

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 01.09.2022 09:39
Die dürften gleichgestellt werden 8)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 01.09.2022 19:39
Ich hätte eine Frage bezüglich der Umsetzung des Tarifergebnisses. Zum 01.01.2023 sollen in den unteren Besoldungsgruppen ( A5-A7) die erste Erfahrungsstufe wegfallen. Welche Auswirkung hat das auf KollegInnen und Kollegen die bereits eine Höhere Erfahrungsstufe besitzen.
Also beispielsweise ein Kollege der zum 01.08.22 in die stufe 2 aufgestiegen ist ( nach Ableistung der zwei Jahre). Kommt dieser dann in Stufe 3. Oder wird dieser quasi gleichgestellt mit einem Kollegen der in 2023 seine Ausbildung beendet?

Der Gesetzentwurf sieht, so wie Bastel schreibt, keine entsprechenden Regelungen vor. Eine Prüfung der Auswirkungen der geplanten Regelungen erfolgt zugleich nicht, da weder das Grundsicherungsniveau und die Mindest- noch die gewährte Nettoalimentation bemessen werden. Damit schafft Niedersachsen ein Novum: Es will eine amtsangemessene Alimentation schaffen - denn das gibt die Landesregierung mit dem Gesetzentwurf vor -, ohne zu wissen, wo sich diese befindet. Würde Loriot noch leben, würde er Frau Hoppenstedt heute wohl in Niedersachsen ausrufen lassen: "Ach, wäre doch jeden Tag Ostern".
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 01.09.2022 20:48
Die Gewerkschaften müssen endlich lernen, dass ihre Finetuning-Ergebnisse in Tarifverhandlungen am Ende immer ein Sparmodell für die Länder sind. Gruppenanpassungen werden für Beamte nicht übertragen, Einmalzahlungen gibt es nicht für alle und sind nach einem Jahr in der Tarifwirkung verpufft.

Da stellt sich schon auch manchmal die Frage, ob die Verhandler der Gewerkschaften Kompetenzprobleme haben und das nicht kommen sehen, obwohl es auf der Hand liegt - oder ob es eher an der Solidarität mit den Beamten fehlt.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 02.09.2022 09:25
Einfachste Rechenschritte scheinen dem Besoldungsgesetzgeber NDS fremd.....

"Bei  den Sonderzahlungen gem. § 63 NBesG, die für (bis) A 8 nunmehr 1.200 € und für (ab) A9 nunmehr 500 € betragen, ergibt sich wiederumein Mehrbetrag in Höhe von 700€ für A 8, sodass auf das gesamte Jahr betrachtet der Vergleichsbeamte mit A 8 432,84€ mehr Gehalt hat als ein Vergleichsbeamter mit A 9.(Für die Beamten nach Nr. 2 bis 5  der  Anlage 9 NBesG verringert sich der Abstand um monatlich 10,17 €,jährlich 122,04 €). Das  Abstandsgebot  zwischen  diesen  beiden Besoldungsstufen  ist  damit verletzt"

Nur ein Beispiel aus der guten Stellugnnahme des Richterbundes
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 02.09.2022 09:28
Es wird noch ein bisschen schöner:

"Dem  Gesetzgeber,  der  sich  hier  augenscheinlich in  den  Wirren  seiner  eigenen Berechnungen verzettelt hat, kann nur dringend von der Abkehr der „Trickserei“ mit Zuschlägen zu einer transparenten Erhöhung der Grundgehälter geraten werden, um weitere  verfassungsrechtliche  Streitigkeiten,  die  im  Übrigen  mit  unnötigen  weiteren Kosten  für  die  Steuerzahler  verbunden  wären,  zu  vermeiden.  Zudem  ist  die  Frage aufzuwerfen,   ob   überhaupt   einrelevanter   Teil   der   Besoldung   durch   eine Zuschlagsregelung  außerhalb  der  Besoldungstabelle als  „Besoldung  neben  der Besoldung“ geleistet werden darf".
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 02.09.2022 22:29
... Dem Besoldungsgesetzgeber ist umfassend und letztlich an allen von ihm geplanten Maßnahmen der grob verfassungswidrige Gehalt des Entwurfs im bisherigen Gesetzgebungsverfahren nachgewiesen worden. Das kann den Abgeordneten nicht verborgen geblieben sein - die im Verfahren bislang vollzogenen Stellungnahmen sind eindeutig.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 05.09.2022 15:52
Inzwischen sind schon die ersten Antworten auf Abgeordnetenwatch.de eingetroffen.
Der veröffentlichte Entwurf soll wohl schon überarbeitet worden sein und bestimmte Hinweise aus den Stellungnahmen berücksichtigt. Laut Aussage von Herrn Hennings soll der Entwurf durch Juristen des GDB überprüft und für verfassungskonform befunden. Nur die FDP lehnt bislang den Entwurf ab.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/stephan-siemer/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/frank-henning/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christian-grascha/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022


Auch zur Wegstreckenentschädigung gab es eine Anfrage und Antwort durch Herrn Kurklu
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/deniz-kurku/fragen-antworten/wie-erfolgt-die-bewertung-der-wegstreckenentschaedigung-fuer-beschaeftigte-im-oeffentlichen-dienst
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 05.09.2022 16:49
Diese überarbeitete Fassung würde mich ja sehr interessieren, ebenso die Ausführungen mit dem Ergebnis, dass das Ganze verfassungsgemäß ist. Der Entwurf wird ja nur in Kleinigkeiten geändert worden sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Beteiligten plötzlich die große Erleuchtung hatten. Aber wie heißt es in der Antwort so schön - dann kann man ja klagen. Prima!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 05.09.2022 17:04
Laut Aussage von Herrn Hennings soll der Entwurf durch Juristen des GDB überprüft und für verfassungskonform befunden. Nur die FDP lehnt bislang den Entwurf ab.

Herr Hennings schreibt schon, dass der Entwurf "im anstehenden September-Plenum verabschiedet" werde. Ein seltsames Verständnis von Demokratie und Parlament, wenn er sich da heute schon sicher ist.

Die FDP antwortet begrüßenswert. Bei Lichte betrachtet agiert sie dort, wo sie selbst Teil der Regierung ist aber ganz anders - mit anderen Worten spielt sie uns was vor. Naja, auch wenn ihr Verhalten völlig unglaubwürdig ist - zumindest wird die Kritik so überhaupt ins Paralament getragen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 05.09.2022 18:35
Solche Aussagen erleichtern die Wahlentscheidung. Dann weiß man wenigstens, wen man nicht wählen sollte. Hatte sich nicht die Finanzministerin Schleswig-Holsteins ähnlich geäußert?: sollen sie doch klagen. Beamte klagen immer…. Nun, ich hab ja gar kein Problem mit dem Klagen. Es wäre nur „nett“, wenn die Gegenseite das Verfahren, dass sie haben wollte, auch führen würde. Erst sollte das Verfahren unter Verweis auf die für NRW beim BVerfG anhängigen Verfahren ruhend gestellt werden. Nach entsprechendem Hinweis stellte auch das NLBV in 9/2021 fest, dass diese Verfahren bereits ein Jahr zuvor entschieden worden waren. Seit 11/2021 ruht das Verfahren im Hinblick auf das angekündigte Besoldungsgesetz. Und wieviel Rückwirkung ( nur das würde unserem Verfahren ja „helfen“) hat dieses Gesetz nun? Null, niente, gar nichts. Aber klar: 100% verfassungskonform, sowohl in der Vergangenheit, in der Gegenwart als auch in der Zukunft.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 05.09.2022 19:23
Frank Hennings Antwort ist interessant. Tatsächlich ist das Anhörungsverfahren - soweit ist das, was er schreibt, sachlich richtig - bislang zweigeteilt verlaufen. Nach einer ersten Anhörung ist der ursprüngliche Gesetzentwurf noch geringfügig verändert worden, um dann mit der Nummer 18/11498 als Drucksache zu erscheinen, nachdem er vom Kabinett ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. Die geringsfügige Änderung betraf vor allem die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags, der in der ursprünglichen Fassung des Finanzministeriums pro Kind bis zur Besoldungsgruppe A 8 um monatlich 100,- € erhöht werden sollte. Als Folge wäre daraufhin in der Eingangstufe der Besoldungsgruppe A 8 einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern eine höhere Besoldung als einem entsprechenden in der Besoldungsgruppe A 9 gewährt worden, was im Finanzministerium offensichtlich niemandem aufgefallen war, da entsprechende Berechnungen - zumindest im Gesetzentwurf - nicht vorgenommen worden waren. Nach der Kritik an dieser evident sachwidrigen Regelung soll im aktuellen Gesetzentwurf nun die entsprechende Erhöhung bis zur Besoldungsgruppe A 9 vollzogen werden - diese Änderung wird dort stillschweigend vorgenommen -, was zur Folge hätte, dass nun dem genannten Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 eine - wenn auch im Ganzen gesehen "nur" um 6 Cent - höhere Besoldung gewährt werden würde als einem entsprechenden der Besoldungsgruppe A 10, was im Kabinett offensichtlich niemandem aufgefallen ist, da entsprechende Berechnungen - zumindest im aktuellen Gesetzentwurf - weiterhin nicht vorgenommen worden sind. Damit ist nun auch diese aktualisierte Regelung evident sachwidrig und also verfassungswidrig, worauf die Landesregierung erneut hingewiesen worden ist.

Weitere substanzielle Änderungen zwischen der ersten und der aktuellen zweiten Anhörungsfassung finden sich nicht. Sofern die Juristen des Gesetzgebungs- und Beratungsdiensts (GBD) des Landtags den aktuellen Entwurf für verfassungskonform halten sollten - wie Frank Henning betont -, dann ist das sicherlich in Anbetracht der massiven verfassungsrechtlichen Verstöße, die auch der aktuelle Entwurf beinhaltet, umfassend schriftlich von ihm vollzogen worden und wird dann diese Stellungnahme des GBD übermorgen sicherlich dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen vorgelegt und danach veröffentlicht. Der aktuellen Einladung ist das bislang zwar nicht zu entnehmen (vgl. TOP 6 a unter https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/tagesordnungen_ausschuesse/18_wp/afhuf/Einl-165-Si-We_am_07.09.2022.pdf); aber das wird dann bestimmt noch nachgeholt. Schließlich könnten sich sicherlich auch die Juristen des GBD die vielen Verfassungsverstöße gar nicht merken, wenn sie sie nicht schriftlich festhalten würden. Es dürfte dann zugleich interessant werden, wie sie sie sachlich entkräften haben sollen - oder wie Frank Henning schreibt: "Die regierungstragenden Fraktionen haben sich der Auffassung der Juristen des GBD und des Ministeriums angeschlossen, dass eine verfassungskonforme Regelung gefunden wurde, daher wird der Gesetzentwurf im September auch mit meiner Stimme beschlossen."

Da der Gesetzentwurf weder eine Bemessung des Grundsicherungsniveaus noch der Mindest- und gewährten Nettoalimentation vornimmt, kann er bereits prozedural keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben, da sämtliche geplanten Entscheidungen nicht über den Rang von zufälligen Einzelmaßnahmen hinausgelangen. Denn ohne entsprechende Berechnungen kann nicht geprüft werden, ob die Mindestalimentation erreicht wird. Darüber hinaus würde die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation um deutlich mehr als 400,- € unterschreiten, sofern nicht ein sog. "Familienergänzungszuschlag" eingeführt werden würde, den allerdings der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtag als verfassungswidrig betrachtet hat. Da der GBD das nach Darstellung Frank Hennings anders sehen muss, dürfte es interessant sein, wie jener GBD die sachlich schlagende Kritik des genannten Wissenschaftlichen Diensts entkräften möchte. Auch geht mit jener geplanten Regelung eine sog. "mittelbare Geschlechterdiskriminierung" einher, die als solche verfassungswidrig ist. Auch das dürfte - da sie ebenso umfassend begründet worden ist - nur in einer recht umfangreichen Betrachtung als nicht verfassungswidrig zu entkräften versucht werden können. Insofern dürfte auch diese offensichtlich umfassende schriftliche Betrachtung des GBD sehr interessant werden, was sich ebenso hinsichtlich der unzureichenden Prozeduralisierung des Eingriffs in das Alimentationsprinzips verhält und in den in ihren Folgen nicht absehbaren unterschiedlichen Anhebungen der jährlichen Sonderzahlungen sowie entsprechend in der Streichung erster Erfahrungsstufen nicht anders ist.

Man darf also der umfassenden Darlegung des GBD mit Spannung entgegensehen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 05.09.2022 22:23
Hier wird ebenfalls auf eine entsprechende juristische Prüfung durch den BDG hingewiesen, deren Ergebnis hier jedoch als offensichtlich noch nicht abgeschlossen betrachtet wird: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/heike-koehler/fragen-antworten/entwurf-eines-niedersaechsischen-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-wie-stehen-sie-und
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 05.09.2022 22:37
... und hier wird offensichtlicher Unsinn geredet, da die Nds-Drs. 18/11498 für übermorgen auf der Tagesordnung des federführenden Ausschusses steht. Wäre der Gesetzentwurf zwischenzeitlich überarbeitet worden, läge der neue Entwurf als eine andere Drucksache vor. Solange sich diese nicht ändert, hat sich auch der Gesetzentwurf nicht geändert. Entweder hat die Antwortende keine Ahnung oder sie weicht der Frage aus:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/colette-christin-thiemann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/tagesordnungen_ausschuesse/18_wp/afhuf/Einl-165-Si-We_am_07.09.2022.pdf
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 05.09.2022 22:39
... und noch eine erhellende Antwort: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/markus-brinkmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 06.09.2022 07:37
Nach den bisherigen Antworten ist also vor allem eins klar: der SPD ist alles völlig Wurscht. Den anderen auch, aber die wollen es nicht so konkret sagen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 06.09.2022 09:32
Was man aus den Antworten der Damen und Herren Abgeordneten und den bisherigen Gesetzentwürfen in anderen Ländern lernen kann, ist, man betrachtet die Beamtenbesoldung weiterhin als Manövriermasse zum Haushaltausgleich und ist weit entfernt von einer verfassungsgemäßen Besoldung. Das zeigen Sätze wie, "werde mich auch weiter für eine Erhöhung der Beamtenbesoldung einsetzen", oder "wenn die Beamten wollen, können sie dagegen klagen". Ich hoffe, dass das auch dem BVerfG klar wird und es die direktiven Zügel rasch weiter anziehen wird. Gerade in Zeiten hoher Inflation wäre es wichtig, dass das Entscheidungen sind, die sich auch unmittelbar materiell auf die Beamtenbesoldung auswirken werden. Gerade auch prozedurale Anforderungen werden einfach ignoriert, ohne dass es irgendwelche Auswirkungen für den Gesetzgeber oder den materiellen Wert der Beamtenbesoldung hat.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 06.09.2022 13:35
Die Antwort sind ein inflationäres Trauerspiel. Eine schlechter als die andere.

Man versucht nur im Anschein, irgendwas rechtmäßiges zu verkaufen. Leider mehr als leicht durchschaubar.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 07.09.2022 14:06
Gibt es schon Informationen aus dem heutigen Ausschuss? Wird da nicht auch ein Protokoll veröffentlicht?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Librarian am 07.09.2022 14:16
Das Protokoll bzw. der Kurzbericht für die heutige Sitzung sollte hier zu finden sein (entweder bereits unter "Aktuell" aber eher unter "Vergangen"):

https://www.landtag-niedersachsen.de/plenum-ausschuesse-gremien/ausschuesse/ausschuss-fuer-haushalt-und-finanzen/ (https://www.landtag-niedersachsen.de/plenum-ausschuesse-gremien/ausschuesse/ausschuss-fuer-haushalt-und-finanzen/)

Vermutlich unter der Bezeichnung "Ausschussprotokoll AfHuF 18/165".
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 08.09.2022 09:04
Der GBD hat in der gestrigen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses den Gesetzentwurf als verfassungswidrig betrachtet. Die Parteien der Großen Koalition scheinen allerdings trotzdem an ihm festhalten und ihn entsprechend in der nächten Sitzung am kommenden Mittwoch zur Verabschiedung empfehlen zu wollen.

Vorschlag für eine Anfrage an Abgeordnete über Abgeordnetenwatch:

Betreff: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)

Sehr geehrte/r ...,
in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 07.09. hat der GBD den Gesetzentwurf als verfassungswidrig betrachtet. Verfassungswidrige Gesetze können allerdings verfassungsrechtlich nicht vom Landtag verabschiedet werden. Hinsichtlich meiner Wahlentscheidung möchte ich gerne von Ihnen wissen, wie stehen Sie und wie steht Ihre Partei zu dem Gesetzentwurf und wie wird Ihr Abstimmungsergebnis ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen

Insbesondere die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschuss dürften in ihrer Meinung von Interesse sein:

https://www.landtag-niedersachsen.de/plenum-ausschuesse-gremien/ausschuesse/ausschuss-fuer-haushalt-und-finanzen/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Big T am 08.09.2022 09:43
" Der GBD hat in der gestrigen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses den Gesetzentwurf als verfassungswidrig betrachtet"
Kann man darüber etwas lesen (link, ich habe nix gefunden)? Oder warst Du (Ohren-)Zeuge?

Anschließend würde ich gern eine Anfrage bei abgeordnetenwatch stellen
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Pukki am 08.09.2022 10:45
Es gibt zwischenzeitlich den Kurzbericht zur gestrigen Sitzung, zu finden unter https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/kurzberichte_ausschuesse/18_wp/afhuf/KB_165_AfHuF_07.09.2022.pdf (https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/kurzberichte_ausschuesse/18_wp/afhuf/KB_165_AfHuF_07.09.2022.pdf).

Dort heißt es wörtlich zu den TOPs 7a (amtsangemessene Alimentation) und 7b (Besoldungsanpassung 2022):
"Der - federführende - Ausschuss begann mit der Beratung und beschloss mehrheitlich,
sie in seiner nächsten, für den 14. September 2022 vorgesehenen Sitzung fortzusetzen
und abzuschließen."

Insofern würde ich vermuten, dass SwenTanortsch entweder selbst vor Ort war oder jemanden kennt, der vor Ort war.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 08.09.2022 11:20
Würde ich direkt als Frage auf der Plattform weitergeben, allerdings wüsste ich auch vorher gern woher die Info stammt und vielleicht noch im Ansatz, welche Punkte bemängelt wurden. Könntest du hier vielleicht ergänzen @Swen?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 08.09.2022 12:13
Der Rundblick hat heute über die gestrige Sitzung berichtet: https://www.rundblick-niedersachsen.de/landtagsjuristen-warnen-gesetzesvorschlag-zur-besoldung-widerspricht-der-verfassung/

Der Artikel liegt mir vor, ich kann ihn aber nicht öffentlich stellen, da er hinter einer paywall steht. Der Artikel hebt hervor, dass der GBD gestern erhebliche verfassungsrechtliche Probleme hinsichtlich des Gesetzentwurfs betont habe. Der GBD habe dabei offensichtlich ebenfalls insbesondere den sog. "Familienergänzungszuschlag" kritisiert, dessen Einführung zur Folge haben würde (nachfolgend ein Zitat aus dem genannten Rundblick-Artikel), "dass mit diesem neuen System die Einkommen der nach A5, A6, A7 und A9 besoldeten Beamten, die Alleinverdiener sind und zwei Kinder haben, unterm Strich gleich hoch seien. 'Es spielt bei ihnen also keine Rolle, welchen Dienstgrad sie haben', sagt Oppenborn-Reccius [der anwesende Jurist des GBD]. Das aber widerspreche einem anderen [als dem Mindestabstandsgebot; S.T.] vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, dass nämlich ein Abstand zwischen  den  verschiedenen  Besoldungsgruppen  gewahrt  bleiben  müsse."

Der GBD kommt damit zum selben Schluss wie beispielsweise auch der ZBR-Beitrag aus dem Mai, der allgemein nachgewiesen hat, dass eine zu starke Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten praktisch zwangsläufig Probleme hinsichtlich des allgemeinen ("systeminternen") Abstandsgebots nach sich zieht. Ein hinlänglicher Verstoß gegen das allgemeine Abstandsgebot ist aber per se verfassungswidrig. Da nach Ansicht des GBD das Besoldungsniveau zwischen den Besoldungsgruppen A 5 und A 9 vollständig eingeebnet wird, muss als Folge für den GBD eine verfassungswidrige Regelung vorliegen.

Der Ausschuss wird nun eine Woche Bedenkzeit haben, die er sich selbst gegeben hat, um dann am nächsten Mittwoch über die Empfehlung des Entwurfs zur Verabschiedung abzustimmen. Die Vertreter der Großen Koalition scheinen nach dem Artikel bereits die Empfehlung zur Verabschiedung getroffen zu haben, was sich diesbezüglich mit der Darstellung Frank Hennings treffen würde, dessen weitere Darlegung, das Finanzministerium habe "eine nach Auskunft der Juristen des Gesetzgebungs- und Beratungsdiensts (GBD) des Landtags und des Niedersächsischen Finanzministeriums verfassungskonforme Neuregelung als Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht" (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/frank-henning/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022), aber offensichtlich grundlegend falsch ist. Das gilt dann offensichtlich ebenso für das weitere von ihm hervorgehobene Ergebnis: "Die regierungstragenden Fraktionen haben sich der Auffassung der Juristen des GBD und des Ministeriums angeschlossen, dass eine verfassungskonforme Regelung gefunden wurde, daher wird der Gesetzentwurf im September auch mit meiner Stimme beschlossen. Grundsätzlich steht es natürlich jedem frei, gegen das Gesetz zu klagen und eine entsprechende Überprüfung durch das Gericht anzustoßen, wenn es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gibt. Das steht jedem frei und die Entscheidung läge dann in den Händen des Gerichts."

Es dürfte also interessant sein, wie das nun die weiteren Abgeordneten insbesondere der Großen Koalition sehen. Deswegen sind Anfragen - denke ich - wichtig. Sie zwingen die Abgeordneten zur Stellungnahme.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: xap am 08.09.2022 12:35
Der Typ ist an Peinlichkeit nicht zu überbieten. Darf man Abgeordnete auf der Plattform fragen, ob sie nicht lesen, nicht verstehend lesen können oder ob sie schlichtweg lügen? Oder verstieße das gegen den guten Ton?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Pukki am 08.09.2022 12:59
Vermutlich. Ich habe mir den Artikel auch mal zu Gemüte geführt und würde gerne noch ergänzen:

Dass sich Vertreter der Regierungskoalition trotz der geäußerten erheblichen Bedenken zu der Feststellung hinreißen lassen, man solle jetzt das ganze schnellstmöglich beschließen, nachbessern könne man ja in der kommenden Legislaturperiode, halte ich für arg bedenklich.

Da wird also zur Abhilfe eines bekannt verfassungswidrigen Zustands für die Zukunft sehenden Auges und ganz bewusst ein erneut verfassungswidriges Regelwerk beschlossen. Ich finde es überaus peinlich, dass die Damen und Herren Juristinnen und Juristen im Ministerium in mittlerweile geschlagenen 28 (!) Monaten seit der letzten Entscheidung zum Thema Alimentation nicht auf die Reihe bekommen haben, einen auch nur annähernd verfassungskonformen Entwurf auszuarbeiten. Mir ist durchaus bewusst, dass man da versucht zu strecken, zu verbiegen und zu drehen, damit die Lösung des Problems am Ende möglichst kostengünstig wird - das ändert aber nichts an dem peinlichen Bild, das man nach außen zur Schau trägt...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 08.09.2022 14:12
Es handelt sich hierbei wieder um eine kleine Besonderheit aus Niedersachsen. Dort ist es lange Tradition, sich selbst zu bescheinigen wie gut man ist. Sozusagen, das Ausstellen eines eigenen Zeugnisses.

Diese Tradition geht zurück auf Herrn Christian Wulf vermute ich. Er hat sich seinerzeit ganz vorzügliche Arbeit als Ministerpräsident selbst bescheinigt. Sein Zeugnis war also sehr gut.

Genauso gut, nein besser, war das selbst ausgestellte Zeugnis als Bundespräsident. Er hat das Amt auf eine andere Ebene gehoben.

Und aktuell ist es so, dass die Landtagsabgeordneten der Legislaturperiode sich selbst bescheinigen, dass sie die volle absicht haben, eine verfassungsgemäße Alimentation zu erfinden.

Und wenn man sich das dann oft genugt selbst bescheinigt, ist es dann ja auch irgendwie eine amtsangemessene Alimentation.

Ein Lex Niedersachsen par excellence......
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 08.09.2022 15:04
Vielen Dank für den Einsatz auf Abgeordnetenwatch! Wir dürfen gespannt sein, ob auch mal eine gehaltvolle Antwort dabei ist...

Man kann sich übrigens über den Stand der Frage informieren lassen und zugleich dadurch sein Interesse an deren Beantwortung kundtun. Nicht, dass da jemand unter den Abgeordneten auf die Idee kommt, es gehe hier lediglich um ein Einzelinteresse.

Eigentlich warte ich aber nur auf das Wort "Verwerfungsmonopol" in dieser ganzen peinlichen Debatte. Man überlässt die Sache einfach dem BVerfG.

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 08.09.2022 17:27
„…abgeordnetenwatch.de soll eine überparteiliche, sachliche und individuelle
Kommunikation zwischen Bürger:innen und ihren Abgeordneten ermöglichen.

Daraus ergibt sich, dass wir Kampagnen auf abgeordnetenwatch.de nicht zulassen. Da uns eine Vielzahl wortgleicher Beiträge erreicht hat, müssen wir leider davon ausgehen, dass Ihre Nachricht Teil einer Kampagne ist. Wir akzeptieren nur individuell formulierte Fragen...“
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 08.09.2022 21:14
Sofern die Fragestellung auf abgeordnetenwatch nicht möglich ist, geht sie ja immer noch per Mail. Die Antworten, sofern sie denn kommen, können dann ja immer noch hier eingestellt werden. Darüber hinaus kann der vorhin formulierte Text ja nach Belieben umformuliert werden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 08.09.2022 21:27
Ich habe heute eine Antwort eines SPD Abgeordneten aus dem Ausschuss erhalten.
Angeblich hätten die Juristen des MF den Entwurf für verfassungskonform gehalten. Der GBD hätte auch nicht gesagt dass der Entwurf verfassungswidrig ist sondern nur "verfassungsrechtliche Bedenken" vorgetragen. Im Endeffekt kann also nur das BVerfG sagen ob der Entwurf verfassungswidrig ist oder nicht.

Ich denke die werden das Gesetz tatsächlich nächste Woche so beschließen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 08.09.2022 21:53
Ich hab die beiden hiesigen Abgeordneten am Sonntag bereits individuell angeschrieben, einer davon ist Ausschussmitglied, mal sehen ob was kommt. Es ist alles ein Trauerspiel…
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: lotsch am 09.09.2022 17:50
Es besteht auch die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrollklage beim Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof). Klageberechtigt sind 20 % des Landtags. Solche Klagen werden wegen ihrer Bedeutung meistens bevorzugt und könnten das ewig dauernde Verfahren bei Besoldungsklagen beschleunigen. Man müsste halt politisch auf die Oppositionsparteien einwirken und ihnen verdeutlichen, dass das Besoldungsgesetz nicht der Verfassung entspricht und die Erfolgsaussicht für eine solche Klage äußerst gut ist und sich die Opposition dadurch profilieren kann.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: DeGr am 12.09.2022 13:28
Die Idee finde ich super.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 12.09.2022 18:03
Die erste Beratung im Plenum soll in der Zeit vom 21.-23. September stattfinden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.09.2022 18:49
Nachdem die erste Lesung durch die Direktüberweisung vom 12.07.2022 an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen ohne Aussprache vollzogen worden ist, hat jener Ausschuss am 07.09.2022 die Beratung begonnen und plant, jene am 14.09.2022 fortzusetzen und zu beenden. Die zweite und dritte Lesung ist für die Plenarwoche vom 21. bis 23.09. geplant.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.09.2022 19:25
Um mir einen Überblick zu verschaffen, habe ich vorhin mal betrachtet, welche Anfragen und Antworten zur Nds-Drs. 18/11498 unter der Niedersachsen-Seite von abgeordnetenwatch.de vorliegen (Anfragen und Antworten unter der allgemeinen Seite habe ich mir dabei noch nicht angeschaut; das schaffe ich ggf. erst etwas später).

Bislang beantwortet sind folgende Anfragen:

Frank Henning (SPD): Antwort vom 12.09. auf die Anfrage vom 08.09.
Christian Gailus (Bündnis 90/Grüne) : Antwort vom 08.09. auf die Anfrage vom 03.09.
Heike Koehler (CDU): Antwort vom 05.09. auf die Anfrage vom 03.09.
Frank Henning (SPD): Antwort vom 31.08. auf die Anfrage vom 29.08.

Auch wenn ich die Antworten Frank Hennings als sachlich problematisch betrachte, möchte ich (für mich) festhalten, dass er sich wie immer den Fragen durch eine Antwort stellt, was ihn allgemein als den auszeichnet, den ich kenne und den ich als solchen als politisch keiner Partei angehörenden Menschen als Mensch schätze: als einen streitbaren Sozialdemokraten, der eben als solcher keiner Debatte aus dem Weg geht. Dass er sich grundsätzlich immer der Debatte stellt und dabei nicht selten ungeschminkt Stellung bezieht, unterscheidet ihn von vielen anderen Poltikern, egal welcher Partei sie angehören.

Bislang haben folgende Poltiker, die derzeit Mitglied im Landtag und also als solche in der anstehenden Sitzungswoche zur Abstimmung aufgefordert sind, noch keine Antwort gegeben:

Ulf Thiele (CDU): Anfrage vom 08.09.
Dörte Liebetruth (CDU): Anfrage vom 08.09.
Markus Brinkmann (SPD): Anfrage vom 08.09.
Eike Holsten (CDU): Anfrage vom 08.09.
Marco Mohrmann (CDU): Anfrage vom 08.09.
Jörn Schepelmann (CDU): Anfrage vom 08.09.
Ulf Thiele (CDU): Anfrage vom 08.09.
Gerald Heere (Bündnis 90/Die Grünen): Anfrage vom 08.09.
Colette Christin Thiemann (CDU): Anfrage vom 08.09.
Jörg Bode (FDP): Anfrage vom 06.09.
Wiard Siebels (SPD): Anfrage vom 05.09.
Bernd Wölbern (SPD): Anfrage vom 05.09.
Julia Willie Hamburg (Bündnis 90/Die Grünen): Anfrage vom 04.09.
Alptekin Kirci (SPD): Anfrage vom 04.09.
Thordies Hanisch (SPD): Anfrage vom 03.09.


Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.09.2022 19:32
Einen Überblick zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens geben:

https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/servlet.starweb?path=NILAS/lisshfl.web&id=nilaswebfastlink&format=WEBLANGFL&search=WP=18+AND+((DART=%22D%22+OR+DART=%22K%22)+AND+DNR=%2211498%22)

https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/kurzberichte_ausschuesse/18_wp/afhuf/KB_165_AfHuF_07.09.2022.pdf
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.09.2022 06:38
Folgende Antworten finden sich hinsichtlich des allgemeinen Portals; sie sind überwiegend eher allgemein bzw. ausweichend gehalten (vgl. die Nr. 2, 3, 4, 5, 6). Als Ausnahme macht die FDP deutlich, dass sie gegen den Entwurf votieren wird (s. die Nr. 1 und 7). Die frühen Antworten aus den Reihen der CDU (s. die Nr. 8 und 9) deuten darauf hin, dass es innerhalb der CDU zunächst – mindestens in Teilen – eine gemeinsame Sprachregelung gegeben hat. Ich verlinke die Antworten hier, woran ich gestern noch nicht gedacht hatte.

1) Christian Grascha (FDP): Antwort vom 12.09. auf die Anfrage vom 08.09. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christian-grascha/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-vom-12072022

2)  Colette Christin Thiemann (CDU): Antwort vom 06.09. auf die Anfrage vom 06.09. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/colette-christin-thiemann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022-0

3) Colette Christin Thiemann (CDU): Antwort vom 30.08. auf die Anfrage vom 29.08. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/colette-christin-thiemann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

4) Stephan Siemer (CDU): Antwort vom 30.08. auf die Anfrage vom 29.08. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/stephan-siemer/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

5) Eike Holsten (SPD): Antwort vom 09.09. auf die Anfrage vom 29.08. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/eike-holsten/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

6) Markus Brinkmann (SPD): Antwort vom 01.09. auf die Anfrage vom 29.08. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/markus-brinkmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

7) Christian Grascha (FDP): Antwort 30.08. auf die Anfrage vom 29.08. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christian-grascha/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-drs-18/11498-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

8 ) Laura Hopmann (CDU): Antwort vom 26.08. auf die Anfrage vom 26.08. https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/laura-hopmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

9) Burkhard Jaspers (CDU): Antwort vom 30.08 auf die Anfrage vom 26.08.   https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/burkhard-jasper/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-vom-12072022

Die Auflistung der bislang nicht beantworteten Anfragen erfolgt, sofern ich das zeitlich schaffe, später.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 13.09.2022 06:51
Ein Trauerspiel... Man kann nur hoffen, dass das Verfassungsgericht bald mal wieder ein Urteil fällt...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Unknown am 13.09.2022 07:36
Haben die Abgeordneten überhaupt die Fragen gelesen, um darauf eine präzise Antwort geben zu können. Viele Antworten haben doch noch nicht mal was mit der Frage zu tun, demnach hätte man auch nach dem Wetter in drei Wochen fragen können.
Andererseits eine konkrete Frage mit einer konkreten Antwort zu beantworten kann einem irgendwann mal um die Ohren fliegen.
Ich kann mich dem Vorposter nur anschließen. Es ist ein absolutes Trauerspiel.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 13.09.2022 08:25
Ein Trauerspiel... Man kann nur hoffen, dass das Verfassungsgericht bald mal wieder ein Urteil fällt...
Ich fürchte, so lange es kein Urteil des BVerfG Niedersachsen betreffend gibt, können wir da nichts erwarten. Wir haben zwei Urteile aus 2020 und das niedersächsische Ergebnis dazu wird nächste Woche im Landtag verabschiedet.
Ein Trauerspiel!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 13.09.2022 16:57
Mir liegt eine Antwort von Herrn Lilienthal (beratendes Mitglied im Ausschuss /AFD) vor. Er teilt ebenfalls die Einschätzung des GBD und lehnt den Entwurf ab. Bislang lehnen den Entwurf somit nur die FDP und AFD ab. Von den Grünen gab es noch gar keine Antwort.

..Witzig ist auch die Antwort von Herrn Holstens. Er wird aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen morgen seine Meinung festlegen. Es ist doch offensichtlich, dass bereits alle ihre Meinung längst festgelegt haben..
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 14.09.2022 14:52
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat in seiner heutigen Sitzung die Verabschiedung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Großen Koalition bei Enthaltung der Bündnisgrünen sowie Ablehnung vonseiten der FDP empfohlen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 14.09.2022 16:43
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/joern-schepelmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-vom-12072022-0
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 14.09.2022 17:08
Es fällt zunehmend schwer sich bei der Landtagswahl zu beteiligen…
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 14.09.2022 17:33
Die Grünen bereiten sich mit ihrer Enthaltung schonmal auf die Koalition mit der SPD vor, anstatt sich zu entscheiden.

Kritik seitens der CDU als neuer Opposition ist nicht zu erwarten, nachdem man sich mit diesem Entwurf
und den Stellungnahmen hierzu juristisch dermaßen weit aus dem Fenster gelehnt hat, das es kracht.

Das die FDP sich auf die Seite der Beamten schlägt, ist zwar symphatisch, allerdings wird sie nach der Wahl wohl keinen Gestaltungsauftrag wahrnehmen dürfen.

Es bedarf hier einer Initiative z.B. in Form eines Vereins, der die Beamten systematisch bei der Erhebung von Klagen unterstützt, anstatt dass man dem Gesetzgeber den Gefallen tut, sich mit einem ruhenden Widerspruch zufrieden zu geben.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.09.2022 17:04
Die Abstimmung über den Gesetzentwurf ist nun für kommenden Donnerstag am Nachmittag geplant: https://www.landtag-niedersachsen.de/fileadmin/user_upload/redaktion/hauptseite/downloads/tagesordnungen_aktuell/TA-18-58.pdf

Zwischenzeitlich hat es noch folgende Antwort gegeben, die allerdings weitgehend identisch mit der von Martin gestern hier eingestellten ist:
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/rainer-fredermann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-entwurf-eines-niedersaechsischen-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18

Auch ist noch einmal eine Rückfrage an die Landtagspräsidentin gestellt worden: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gabriele-andretta/fragen-antworten/sehr-geehrte-frau-landtagspraesidentin-nach-art-18-abs-3-verf-nd-sind-sie-nur-an-gesetz-und-recht-gebunden
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 15.09.2022 20:53
Eine Antwort von Herrn Wölbern, SPD, ist da. Er lehnt sich für ein Mitglied der Regierungspartei ziemlich weit aus dem Fenster…

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/bernd-woelbern/fragen-antworten/zum-entwurf-eines-nds-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-aus-dem-beteiligungsverfahren

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 15.09.2022 21:12
Das nenne ich mal eine ehrliche Antwort ;D
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 15.09.2022 21:55
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/diana-rieck-vogt/fragen-antworten/entwurf-eines-niedersaechsischen-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-wie-stehen-sie-und

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.09.2022 22:41
Die Stellungnahme der Abgeordneten zeigt, dass sie - was hinsichtlich der Komplexität der Materie keine Schande ist - sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht wirklich auskennt. Denn ansonsten würde sie nicht Begründungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs für Kinder kinderreicher Beamtenfamilien auf den Alimentationsanspruch von Beamten übertragen, was offensichtlich sachlich nicht so ohne Weiteres möglich ist. Wenn also die Niedersächsische Landesregierung vermeinte, ein Mindestmehrbedarf für das dritte und jedes weitere Kind zur Begründung des sog. Familienergänzungszuschlags für Beamte mit zwei Kindern heranziehen und so die Aufgabe des sog. Alleinverdienermodells sachlich begründen zu können, dann hätte sie offensichtlich keine Ahnung vom Thema; denn ein Mindestmehrbedarf gibt es bei Beamten mit zwei Kindern nicht. Zugleich habe ich der Gesetzesbegründung eine solche Argumentation bislang auch nicht entnehmen können, sodass zu vermuten ist, dass die Abgeordnete hier nicht ganz genau weiß, was sie schreibt.

Auch ist die Darlegung, "Ihre Feststellung „Im Beteiligungsverfahren“ sei „umfassend nachgewiesen worden, dass der vom Finanzministerium erstellte Entwurf vielfach nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist“[,] kann ich so nicht teilen. Die Ausführungen der Stellungnahmen beziehen sich vor allem auf die Vergangenheit", sachlich nicht richtig, da zumindest der Stellunganhme des DGB eine umfassende Untersuchung der Nds-Drs. 18/11498 im Beteiligungsverfahren beigefügt worden ist, die also den Abgeordneten vorliegt. Diese Untersuchung weist den vielfach verfassungswidrigen Gehalt des Gesetzentwurfs - wenn ich es nicht gänzlich falsch sehe - umfassend und also bis ins Detail nach, weshalb sie sich eben eines Umfangs von 62 eng bedruckten Seiten erfreut. Sehr viel detaillierter kann wohl ein Gesetzentwurf, der aus insgesamt eher weniger eng bedruckten 22 Seiten besteht, kaum untersucht werden, vermute ich.

Nach meinem Wissen ist diese Untersuchung den Abgeordneten heute ein weiteres Mal als Vorlage im Gesetzgebungsverfahren zugegangen - wovon die Abgeordnete gestern allerdings noch nichts hatte wissen können -, sodass sie heute die zitierte Ansicht nach ruhiger Lektüre eventuell nicht mehr vertreten würde, jedenfalls, sofern sie diese Untersuchung entsprechend lesen würde.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 15.09.2022 22:55
Sollte man den Familienergänzungszuschlag aufgrund einer Ermächtigung im NBesG mittels Rechtsverordnung ausgestalten, könnte er dann nicht unmittelbar mit Hilfe des Normenkontrollantrages nach § 47 VwGo angegriffen
werden? Das wäre doch mal was, dann könnte man das Vorhaben vor dem OVG leichter in die ewigen Jagdgründe schicken, als ein formelles Landesgesetz. Die Besoldung wäre damit weiterhin offensichtlich verfassungswidrig.

Bestünde diese Möglichkeit, wäre die Vorgehensweise, den Zuschlag nicht als formelles Gesetz auszugestalten, nahezu dämlich seitens des Gesetzgebers.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.09.2022 06:51
Sollte man den Familienergänzungszuschlag aufgrund einer Ermächtigung im NBesG mittels Rechtsverordnung ausgestalten, könnte er dann nicht unmittelbar mit Hilfe des Normenkontrollantrages nach § 47 VwGo angegriffen
werden? Das wäre doch mal was, dann könnte man das Vorhaben vor dem OVG leichter in die ewigen Jagdgründe schicken, als ein formelles Landesgesetz. Die Besoldung wäre damit weiterhin offensichtlich verfassungswidrig.

Bestünde diese Möglichkeit, wäre die Vorgehensweise, den Zuschlag nicht als formelles Gesetz auszugestalten, nahezu dämlich seitens des Gesetzgebers.

Das ist eine interessante Idee, deren Prüfung ich mal vorantreiben werde. Denn zwar hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdiensts des Landtags (GBD) auf der Ausschusssitzung am vergangenen Mittwoch ausgeführt, dass seiner Meinung nach die im Gesetzentwurf im vierten Absatz des neuen § 36a geregelte Verordnungsermächtigung sachgerecht und zulässig sei. Da es hierzu - wenn ich es richtig sehe - keine vergleichbare bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung gibt, lässt sich die Frage aber zunächst einmal wohl nicht hinreichend klären.

Da das Finanzministerium auf unklarer Grundlage aktuell von nur noch vier Anspruchsberechtigten ausgeht, denen der Familienergänzungszuschlag gewährt werden müsse, muss zunächst einmal jedoch davon auszugehen sein, dass es intern eine völlig unzureichende Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation vorgenommen haben wird - sofern es solche Berechnungen nun endlich vorgenommen hätte; denn diese fehlen im Gesetzentwurf, was ihn für sich genommen prozedural unzureichend und damit verfassungswidrig macht -; genau diese könnte also entsprechend Deines Vorschlags angegriffen werden, da auf Grundlage der genannten Information des Finanzministeriums davon auszugehen ist, dass der Familienergänzungszuschlag materiell unzureichend gewährt werden soll.

Dabei dürfte weiterhin nicht ganz unerheblich sein, dass der geplante Familienergänzungszuschlag mit einer indiziellen Höhe von mindestens mehr als 440,- € in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe, wie er in der genannten Untersuchung bemessen wird, nicht hinreichend sein dürfte, da der Gesetzentwurf offensichtlich von zu niedrigen Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Sozialtarife ausgeht, was in der Untersuchung ebenfalls beleuchtet und begründet wird. Darüber hinaus plant der Gesetzentwurf Beamte mit nur einem Kind von dem materiellen Gut auszuschließen, sodass diese in Anbetracht der Höhe dieses Guts gegenüber Beamten mit zwei Kindern unzulässig benachteiligt werden würden, was ebenfalls verfassungsrechtlich nicht haltbar sein dürfte. Auch plant die Landesregierung offensichtlich, den Familienergänzungszuschlag nach Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen differenziert zu gewähren, woraus als Folge resultierte - darauf hat der GBD in der vorletzten Sitzung berechtigt hingewiesen -, dass damit sämtliche betroffene Beamte in identischer Höhe alimentiert werden würden. Eine identische Alimentation bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 9/3 - denn auch diese verfehlt offensichtlich ohne diesen Familienergänzungszuschlags noch die Mindestalimentation, ohne dass auch das bislang im Gesetzgebungsverfahren anhand konkreter Berechnungen beleuchtet worden wäre - ist aber ebenfalls evident sachwidrig, da sie unstatthaft zu gewährende Abstände zwischen den unterschiedlich wertigen Ämtern einebnet. Als evident sachwidrige Regelung führt sie aber zwangsläufig dazu, dass die Norm verfassungswidrig ist.

Darüber hinaus wird sich die Anspruchsberechtigung eben nicht auf nur vier Fälle reduzieren lassen, da in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Kernhaushalt derzeit über 11.000 Beamte alimentiert werden, von denen eine gehörige Zahl mehrere Kinder haben wird, sodass die offensichtlich betroffene Fallzahl in die Tausende gehen dürfte, worauf meines Wissens in einer aktuellen Vorlage, die gestern allen Abgeordneten zugänglich gemacht worden ist, begründet hingewiesen wurde.

Und schließlich dürfte es sich beim geplanten Familienergänzungszuschlag um eine mittelbar geschlechterdiskriminierende Regelung handeln, die als solche ebenfalls verfassungswidrig wäre. Auch dieser Nachweis wird umfassend in der genannten Untersuchung geführt, die im Auftrag der GEW Niedersachsen erstellt und der aktuellen Vorlage beigefügt worden ist sowie als solche die Grundlage für die Stellungnahme des DGB darstellt. Damit ist auch diese Betrachtung den Abgeordneten nicht erst seit gestern bekannt oder könnte ihnen zumindest bekannt sein, sofern sie sich thematisch damit auseinandergesetzt haben. Genau darauf zielt in Teilen offensichtlich auch die Frage an die Landtagspräsidentin ab; denn es dürfte schon erstaunlich sein, dass zumindest die weiblichen Abgeordneten in den Fraktionen eine solch frauenfeindliche Regelung ohne Weiteres akzeptierten. Denn von jenem Familienergänzungszuschlag werden potenziell vor allem Frauen von Beamten und weniger Männer von Beamtinnen betroffen sein, da es in einem überbordend hohen Maße vor allem Frauen sind, die nach der Geburt von Kindern ihre Berufstätigkeit einschränken, sodass die Regelung mittelbar gezielt auf sie zugeschnitten ist. Denn sofern sie ihre Teilzeittätigkeit aufgeben, um den Familienergänzungszuschlag zu erhalten, werden durch eine solche als "Herdprämie" wirkende gesetzliche Regelungen die nach wie vor deutlich geringeren beruflichen Aufstiegs- und Karrieremöglichkeiten von Frauen noch einmal beeinträchtigt, ihre eigenständige Existenz- und Alterssicherung erschwert, die geringeren Chancen auf berufliches Fortkommen und bessere Bezahlung als Folge von Erwerbsunterbrechungen weiterhin verschlechtert. Die geplanten rechtlichen Einwirkungen zementieren mittelbar entsprechend nicht nur ökonomische, finanzielle und partizipative Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, sondern dürften ebenso die heute weiterhin hohe Disparität in der unbezahlten Betreuungsarbeit noch weiter zulasten von Frauen verschärfen.

All das ist aber nach der sogenannten "neuen Formel" des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, nach der das Gleichheitsgrundrecht „vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). Auch das wird in der genannten Unteruchung noch einmal recht umfassend auf über sechs Seiten anhand recht umfangreicher Datenerhebung betrachtet und dabei auch thematisiert, dass sich die Landesregierung 2018 noch deutlich gegen ein sogenanntes "Landeserziehungsgeld" gewandt hat, das damals die AfD vorgeschlagen hatte, um nun - kaum überspitzt formuliert - eine nicht ganz unähnliche Regelung hinsichtlich der eigenen Landesbeamten einführen zu wollen, was nicht ohne argumentative Verrenkungen vonstatten geht, die so betrachtet kaum als schlüssige Begründungen betrachtet werden könnten. Eine nicht sachgerechte Begründung ist aber prozedural nicht hinreichend und mündet als solche ebenso in der Verfassungswidrigkeit.

Der langen Rede kurzer Sinn: Allein der sogenannte Familienergänzungszuschlag soll für sich genommen bereits so problematisch gesetzlich eingeführt werden, ist darüber hinaus ebenfalls kaum prozeduralisiert, basiert nämlich weitgehend nur auf einer pointiert wahrgenommenen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts, und konterkariert wichtige die Gleichstellung der Geschlechter betreffende Ziele, die sich die Landesregierung in Bekundungen und Handlungen der Vergangenheit zueigen gemacht hat, sodass er keinerlei Chancen hat, vor einem Gericht Bestand zu haben. Darüber hinaus ist er allerdings nur eines - wenn auch offensichtlich das empörendste, da es eine reaktionäre Wirkung entfalten wird, die in der Praxis vielen Frauen von Beamten bis in den gehobenen Dienst ihre Gleichberechtigungsrechte zu einem nicht geringen Teil mittelbar nimmt - von vielen Problemen, die so offensichtlich verfassungswidrig sind, dass das jedem, der sich auch nur ein wenig in der Materie oder zumindest in unserer Rechtsordnung auskennt, nicht verborgen bleiben kann.

Insofern sollte tatsächlich geklärt werden, ob es formell zulässig ist, gegen die geplante Verordnung im Sinne des § 47 VwGO vorzugehen (formelles Recht ist leider komplex). Das sollte auf jeden Fall geprüft werden - nicht umsonst hebt die VwGO unter § 47 (2) 1 hervor, dass der Antrag, sofern er denn zulässig wäre, sich auch auf zukünftig noch zu erlassene Rechtsvorschriften erstrecken kann. Sofern er also zulässig wäre, könnte er theoretisch direkt nach der Verabschiedung des Gesetzes gestellt werden, da dann ja eine entsprechend zu erwartende Verordnung nötig wäre, um eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Denn ohne diese Verordnung bliebe das Gesetz per se materiell verfassungswidrig.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 16.09.2022 07:55
Wo ist die Stellungnahme des DGB einzusehen?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 16.09.2022 10:14
Unabhängig davon sollte eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Ausgestaltung des Familienergänzungszuschlags im NBesG bereits der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG widersprechen.

Hiernach hat der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz zu legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Damit geht quasi ein Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive und eine Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers, solche Entscheidungen selbst zu treffen, einher.

Schließlich wird die Exekutive durch die Ermächtigung in die Lage versetzt, einen wesentlichen Teil der Beamtenbesoldung unter Umgehung des Parlaments zu gestalten, und den verfassungswidrigen Zustand ohne dessen Beteiligung fortzusetzen.

Dies zeigt einmal mehr, in welche verfassungsrechtlichen Abgründe man hier schaut!

Oder ist es vielleicht politisches Kalkül? Unter Umständen hinterlässt man hier der Nachfolgeregierung einen Scherbenhaufen. Man selbst kann sich als derjenige präsentieren, der ja mit gutem Willen eine Verbesserung herbeiführen wollte, die aber aufgrund handwerklicher juristischer Mängel umgehend zum Scheitern verurteilt ist.

Die politisch der Bevölkerung schwer zu verkaufende kommende Belastung des Haushalts und zwingende starke Besoldungserhöhung zugunsten der Beamten, darf dann jemand anders übernehmen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.09.2022 16:16
Wo ist die Stellungnahme des DGB einzusehen?

Die Landtagspräsidentin hat im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten auf entsprechende Bitte von Medienvertretern und interessierten Dritten nach Durchführung der Beratung übersendet und dass sie ggf. im Nachgang der Beratung über die Internetseite des Landtags verfügbar gemacht werden würden.

Da der Haushalts- und Finanzausschuss seine Beratung am letzten Mittwoch abgeschlossen hat, kann ggf. bereits die umfassende Stellungnahme, die im Auftrag der GEW erstellt worden ist, als Vorlage 9 zu Drs. 18/11498 an interessierte Dritte übersandt werden, was eventuell für die Stellungnahme des DGB noch nicht gilt, da diese ggf. hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Beratung in der Zweiten Lesung des Plenums zu betrachten wäre. Jene Stellungnahme fasst zugleich wichtige Ergebnisse der umfassenden Stellungnahme zusammen.

Ich würde ggf. als interessierter Dritter Interesse an jener Vorlage 9 zu Drs. 18/11498 bekunden:

https://www.landtag-niedersachsen.de/anfahrt-kontakt/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 16.09.2022 23:45
Herr Wölbern Antwort  ist bisher die Einzige, die den Sachverhalt  richtig  beschreibt,  und schön knackig formuliert.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 16.09.2022 23:50
@clarion: und trotzdem wird seine Partei dem Unfug zustimmen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.09.2022 10:14
@clarion: und trotzdem wird seine Partei dem Unfug zustimmen.

Davon ist auszugehen: Wie in Thüringen und Schleswig-Holstein, wo die Wissenschaftlichen Dienste des Landtags ebenfalls auf die verfassungsrechtlich letztlich nicht haltbaren Regelungen hingewiesen haben, dürften sich die Regierungsparteien auch in Niedersachsen nicht davon abbringen lassen, wissentlich und willentlich den darüber hinaus noch an weiteren geplanten Regelungen als eindeutig verfassungswidrig nachgewiesenen Gesetzentwurf zu verabschieden, womit sie auch hier zeigen sollten, dass ihnen u.a. Art. 20 Abs. 3 GG nicht viel sagt, obgleich der Ministerpräsident, die Justiz- und Europaministerin sowie der Innen- und Kultusminister ausgebildete Jurist*innen sind. Dabei zeigt sich insbesondere bei der Führung der niedersächsischen SPD - die dereinst einen Kanzler hervorgebracht hat, der diese offensichtlich auch weiterhin mit seinem Gedönsgerede gut erzogen haben dürfte -, wie unwichtig ihr nach dem Rücktritt Carola Reimanns als Sozialministerin letztlich Frauenrechte geworden sind; weniger überrascht das vonseiten der entsprechenden Christdemokraten, deren Führung ja seit jeher ein weitgehend reiner Männerverein ist, weshalb sie in einer auch in Niedersachsen sich mehr und mehr sozial differenzierenden Gesellschaft eben mittlerweile eine Partei in den Zwanzigern ist (prozentual gesehen), die also hinsichtlich einer kommenden Regierungsbildung keine Rolle mehr spielt und von daher gut zu Hannover passt: Zweite Liga eben (auch wenn das deren Führung wohl noch nicht verstanden hat; denn hätte sie es verstanden, würde sie nicht solch einen unsinnigen Entwurf befürworten, der auch nach ihrem Abgang als Regierungspartei an ihr kleben bleiben wird; denn von Ferne grüßt schon Karlsruhe, und zwar nicht als KSC). Es wird also hinsichtlich der sozialen Differenzierung interessant werden, ob auch die SPD am Ende ein den Frauenanteil im Landtag übertreffendes Wahlergebnis erzielen wird - jener Anteil liegt bekanntlich ebenfalls unter 30 %. Wenn einem die Frauenrechte grundsätzlich dann, wenn sie zu verteidigen wären, herzlich egal sind und sich darin offensichtlich das allgemeine Denken der Genannten widerspiegelt, muss man sich nicht wundern, wenn man am Ende für Frauen immer unwählbarer wird und damit regelmäßig dazu verdammt ist, Wahlergebnisse unter 30 % einzufahren.

Letztlich dürfte es so verstanden interessant werden, wie sich am Ende die Bündnisgrünen verhalten werden, die als einzige Fraktion einen Frauenanteil von mehr als 50 % aufweisen. Es wird sich bei ihnen also zeigen müssen - die die gleichberechtigte Teilhabe tief in ihren Statuten verankert haben -, ob hier die Geschlechtersolidarität zu mehr als zu einer lauen Enthaltung reichen wird. Denn mit einer solchen Enthaltung dürften sie dann also zeigen, dass zukünftiges Regierenwollen auch bei ihnen wichtiger sein dürfte als eben gleichberechtigte Teilhabe.

Wenn's also so kommt, wie's zu erwarten ist, singen die Großen Drei dann eventuell geschlossen am Donnerstag Abend mit Inbrunst "Hol mir mal 'ne Flasche Bier" im Plenarsaal und beglückwünschen sich schließlich, dass man es hinsichtlich des Fachkräftemangels auch in Niedersachsen vollbracht hat, dass ggf. bald wieder mehrere 1.000 gut ausgebildete Frauen sich um die häusliche Betreuungsarbeit kümmern und abends den geschlaucht nach Hause kommenden Männe bewundern werden, weil sie - die Großen Drei - Herdprämien einfach klasse finden, weshalb sie nicht gegen sie stimmen.

Empfehlenswert ist die - wenn ich das richtig verstehe - gemeinsame aktuelle Stellungnahme der Regierungskoalition, von der sich der kommende Regierungspartner nach letztem Informationsstand noch nicht distanziert hat: https://www.youtube.com/watch?v=fHW16yEG_aA Nicht zuletzt der Vorspann dürfte aktueller denn je sein und kann also nicht von gestern sein (ich verstehe nur nicht, wieso immer vom 19. September und nicht vom 9. Oktober die Rede ist).
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 20.09.2022 14:14
… Frage nicht gelesen oder (aus Versehen?!) nicht verstanden?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/eike-holsten/fragen-antworten/welcher-grundsicherungsbetrag-wird-im-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-als
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 20.09.2022 22:46
… Frage nicht gelesen oder (aus Versehen?!) nicht verstanden?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/eike-holsten/fragen-antworten/welcher-grundsicherungsbetrag-wird-im-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-als

Der Abgeordnete zeichnet im Haushalts- und Finanzausschuss übrigens für den schriftlichen Bericht zuständig, mit dem der Landtag über die letzte Sitzung und das Abstimmungsverhalten im Ausschuss informiert wird, vgl. https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F12500/11501-12000/18-11738.pdf Vgl. zu den Vorgängen insgesamt https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/servlet.starweb?path=NILAS/lisshfl.web&id=NILASWEBDOKFL&search=DART%3d%28D%5cKA%29+AND+WP%3d18+AND+DNR%2cKORD%3d11498+AND+NOT+%281SPER%2cSPER%3d%3f%2a%29+AND+NOT+%281SPER%2cSPER%3d%3f%2a%29&format=WEBVORGLFL
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 21.09.2022 15:45
https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_18_12500/11501-12000/18-11717.pdf

Seitens der FDP ist das allerdings m.E. nicht mehr als ein klägliches Scheinmannöver, wenn ich mir den Antrag so durchlese.

100 Euro (brutto!?netto!?) linear (Progression!?)mehr und alles soll wieder gut sein!?

Steuerfreie Einmalzahlung!?
Man nimmt quasi wieder ein für einen bestimmten Zweck vorgesehenes Mittel (Inflationsausgleich/Energiekosten) ähnlich der Coronaprämie, um hier eine vermeintliche Besoldungserhöhung politisch zu verschleiern. 


Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Pukki am 22.09.2022 07:10
Die FDP lässt immer mal wieder ihr komödiantisches Potenzial durchscheinen...  ::)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: jrs am 22.09.2022 07:37
@Pukki
Das mag ja sein, aber wen soll man denn als Beamter wählen ?
SPD und CDU geben sich als Verfassungsbrecher und stellen sich wissentlich dumm.
Grüne sagen vorsichtshalber gar nichts (Enthaltung), wären für mich aber sowieso nicht wählbar,
weil ich nicht der Typ bin, der zurück in die Steinzeit möchte, schließlich muss es ja auch Industrien
geben, die den Kleber herstellen, mit dem sich die Dam:innen und Herr:innen an die Straße kleben.
Eigentlich bleibt da in Niedersachsen nur noch die FDP, die zumindest ein klares Statement zur
Beamtenbesoldung abgegeben hat, an dem sie sich messen lassen muss.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 22.09.2022 07:46
Die FDP wird heute, denke ich, gegen den Entwurf stimmen, nicht zuletzt, weil sie derzeit keine realistische Chance sieht, Teil der nächsten Landesregierung zu werden. Da sie das aber nicht völlig ausschließen will, präsentiert sie einen gleichfalls monetär nicht einmal ansatzweise hinreichenden Vorschlag. Denn falls sie wider Erwarten doch Teil der Landesregierung werden sollte, dürfte es nicht sonderlich schwer sein, jenen Vorschlag ggf. in den nächsten Koalitionsvertrag zu schreiben (oder eine abgespeckte Version), um dann hervorheben zu können, dass man nun eine amtsangemessene Alimentation in Niedersachsen wie vor der Wahl angekündigt hergestellt habe. So dürfte das politische Kalkül hinter dem Vorschlag sein, vermute ich.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Finanzer am 22.09.2022 07:55
Das sinnvollste wäre die Gründung einer Deutschen-Beamten-Partei.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Aloha am 22.09.2022 08:45
Das sinnvollste wäre die Gründung einer Deutschen-Beamten-Partei.
Aber nur, wenn es keine 5%-Hürde gäbe...
Da viele Kolleginnen Jubelsprünge bei Einmalzahlungen und zweistelligen Nischen-Zulagen machen, hoffe ich lieber auf das Bundesverfassungsgericht.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 22.09.2022 14:19
Anscheinend waren sich alle Fraktionen einig, dass man das Thema  Besoldung doch lieber auf morgen verschieben möchte... Gründe hierfür wurden in der Sitzung nicht genannt.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 22.09.2022 14:24
Das sinnvollste wäre die Gründung einer Deutschen-Beamten-Partei.
Aber nur, wenn es keine 5%-Hürde gäbe...
Da viele Kolleginnen Jubelsprünge bei Einmalzahlungen und zweistelligen Nischen-Zulagen machen, hoffe ich lieber auf das Bundesverfassungsgericht.

Wenn es so weitergeht, sind wir eine schützenswerte Minderheit...  ;D
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Ag80 am 22.09.2022 21:23
Moin, eine Frage:

„In der Laufbahngruppe 1 erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 der Familienzuschlag in den Stufen 2 und 3 für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100,00 Euro!“

... gilt das dann nur für die Erfahrungsstufen 2 und 3 der entsprechenden Besoldungsgruppen??
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 22.09.2022 23:02
Der Gesetzentwurf bezieht sich hier auf die Anlage 7 zu § 34 Satz 3 NBesG, der in seiner Verbindung zu § 34 Satz 1 NBesG zu verstehen ist und sich damit nicht auf die Erfahrungs-, sondern auf die Familienstufen bezieht. Es ist also geplant, dass in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in allen Erfahrungsstufen für jedes der ersten beiden Kinder ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von 100,- € gewährt werden soll, für zwei Kinder also ein Erhöhungsbetrag von 200,- € zusätzlich zur Familienzulage. Diese Erhöhungsbeträge würden bei Verabschiedung des Entwurfs mit zum evident sachwidrigen und damit verfassungswidrigen Ergebnis führen, dass am Ende einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der in der zweiten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 9 alimentiert wird, eine um 6 C höhere Besoldung gewährt werden würde als einem entsprechenden - also einem ebenfalls verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der zweiten Erfahrungsstufe befindet - in der Besoldungsgruppe A 10. Denn ab der Besoldungsgruppe A 10 sollen die genannten Erhöhungsbeträge allen weiteren Beamten nicht gewährt werden.

Der verfassungswidrige Charakter der so geplanten Regelung ist dem Gesetzgeber wiederholt im bisherigen Gesetzgebungsverfahren anhand der entsprechenden Berechnungen vor Augen geführt worden und liegt von daher allen morgen stimmberechtigten Abgeordneten vor, ohne dass das weiterhin zu einer Veränderung des Gesetzentwurfs geführt hätte (vgl. die S. 55 ff. der Vorlage 9 zu Nds-Drs. 18/11498).
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 23.09.2022 05:48
@ Swen
Ist es nicht sogar so, dass bei A 9 zwischen den Laufbahngruppen der Cut ist? A9 Laufbahngruppe 1 erhält die höheren Familienzuschläge, A 9 Laufbahngruppe 2 erhält sie nicht?! So ist das jedenfalls formuliert.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 23.09.2022 06:46
Neben allen nicht verfassungskonformen Korrekturen der Besoldungsgesetze scheint ja das von Niedersachsen das bisher dreisteste zu sein. Ein krasse Widerspruch zu den Anforderungen bezüglich der Verfassungstreue, die an uns Beamte gestellt werden.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.09.2022 08:34
@ Swen
Ist es nicht sogar so, dass bei A 9 zwischen den Laufbahngruppen der Cut ist? A9 Laufbahngruppe 1 erhält die höheren Familienzuschläge, A 9 Laufbahngruppe 2 erhält sie nicht?! So ist das jedenfalls formuliert.

Ja, das ist richtig, da ja nur von der Laufbahngruppe 1 gesprochen wird. In der Prüfung des Gesetzentwurfs wurde in der Vorlage 9 aber "nur" die Besoldungsgruppe A 9 mit der Besoldungsgruppe A 10 verglichen, da dadurch bereits der auch an dieser Stelle evident sachwidrige Gehalt der geplanten Regelung zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dadurch konnte auch hier eindeutig gezeigt werden, dass willentlich und wissentlich eine verfassungswidrige Regelung verabschiedet werden soll. Die Behandlung der für gestern geplanten Verabschiedung ist nun als letzter Tagesordnungspunkt für heute um 11:36 Uhr vorgesehen; danach wird der Landtag vor der Wahl am 09.10. nicht mehr tagen: https://www.landtag-niedersachsen.de/plenum-ausschuesse-gremien/plenum/live-tagesordnung/

Ursprünglich hatten beide Tagesordnungspunkt gestern behandelt werden sollen: https://www.landtag-niedersachsen.de/fileadmin/user_upload/redaktion/hauptseite/downloads/tagesordnungen_aktuell/TA-18-58_mit_aktualisierten_Redezeiten.pdf

Mal schauen, ob der Finanzminister dann anwesend sein wird, der sich gestern bis 15 Uhr entschuldigen ließ (vgl. hier Top 21 https://landtag-niedersachsen-tv.im-en.com/index2.php?Nr=sitzung_18_58&date=2022-09-22); die Aussprache war von 14:23 bis 14:37 Uhr geplant. Die Verschiebung auf heute ist gestern bekanntgeben, aber nicht weiter begründet worden (vgl. den Abschluss von Top 44 vor der Mittagspause).
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 23.09.2022 10:37
Niedersachsens Regierungsvertreter feiert sich gerade im Landtag aufgrund einer tollen Besoldungserhöhung.....
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 23.09.2022 10:49
"Die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen bleibt ein wesentliches Ansinnen". Das wird mit diesem Entwurf gemacht. Ich lache mich kaputt.

"Wir haben uns intensiv mit der Vorlage auseinandergesetzt". Noch mehr kaputtlachen bei mir.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.09.2022 11:19
Am Ende ist es immerhin noch gelungen, die Bündnisgrünen vom verfassungswidrigen Charakter des Gesetzentwurfs zu überzeugen und ihnen verständlich zu machen, dass hier eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung vorliegt, sodass sie sich nun nicht mehr enthalten haben, was sie noch letzte Woche geplant hatten, sondern den in Nds-Drs. 18/11498 enthaltenen Gesetzentwurf ebenfalls abgelehnt haben. Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD, CDU und einigen Fraktionslosen und bei Gegenstimmeen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen sowie einem fraktionslosen Abgeordneten angenommen worden. Hier kann man den entsprechenden Sitzungsverlauf morgen noch einmal anschauen: https://landtag-niedersachsen-tv.im-en.com/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 23.09.2022 11:45
Der NBB meldet sich auch zu Wort:

https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/landtag-beschliesst-trotz-erheblicher-bedenken-des-nbb-vorgelegten-gesetzesentwurf/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 23.09.2022 11:46
Gab es heute keinen Stream beim NDR?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 23.09.2022 12:37
Und ganz frisch und ohne inhaltlich neues noch die Reaktion von Herrn Mohrmann (CDU):

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-mohrmann/fragen-antworten/zum-entwurf-eines-nds-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-aus-dem-beteiligungsverfahren
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 23.09.2022 17:16
Und ganz frisch und ohne inhaltlich neues noch die Reaktion von Herrn Mohrmann (CDU):

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-mohrmann/fragen-antworten/zum-entwurf-eines-nds-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-aus-dem-beteiligungsverfahren

"Zwar wird in seltenen Familienkonstellationen die durch eine Beförderung erfolgende Grundgehaltserhöhung rechnerisch durch eine entsprechende Reduzierung des Familienergänzungszuschlags kompensiert. Dennoch ist das erhöhte Grundgehalt rechtlich werthaltiger als der reduzierte Familienergänzungszuschlag, da es unabhängig von der familiären Konstellation und eines Hinzuverdienstes gewährt wird, ruhegehaltfähig ist und im Regelfall weitere Beförderungsperspektiven eröffnet"

Das ist für mich zumindest durchaus neu. Wenn die Besoldung nicht steigt, erklärt mir sie jetzt stattdessen für "rechtlich werthaltiger" - so viel Dreistigkeit muss man erstmal zusammenbringen!

Und dann noch oben drauf: "Letztlich ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage nicht mit Sicherheit zu prognostizieren" - frei nach dem Motto "natürlich werden wir verlieren, aber bis dahin sparen wir erstmal Geld, denn uns wurde noch nicht wörtlich gesagt, dass es so nicht geht"

Mich erinnert das an das Cum-Ex-Treiben der Banken. Da nicht klar im Gesetz stand, dass es verboten ist, ließ man sich Steuern doppelt erstatten. Völlig "überraschend" war das nicht rechtmäßig. Daran waren damals auch Landesbanken in erheblichem Umfang beteiligt. Heute regen sich die gleichen Politiker darüber auf, die jetzt mit der Besoldung ein ähnliches böses Spiel treiben, von dem eigentlich alle wissen, dass es unrechtmäßig ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.09.2022 23:23
Und ganz frisch und ohne inhaltlich neues noch die Reaktion von Herrn Mohrmann (CDU):

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-mohrmann/fragen-antworten/zum-entwurf-eines-nds-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-aus-dem-beteiligungsverfahren

"Zwar wird in seltenen Familienkonstellationen die durch eine Beförderung erfolgende Grundgehaltserhöhung rechnerisch durch eine entsprechende Reduzierung des Familienergänzungszuschlags kompensiert. Dennoch ist das erhöhte Grundgehalt rechtlich werthaltiger als der reduzierte Familienergänzungszuschlag, da es unabhängig von der familiären Konstellation und eines Hinzuverdienstes gewährt wird, ruhegehaltfähig ist und im Regelfall weitere Beförderungsperspektiven eröffnet"

Das ist für mich zumindest durchaus neu. Wenn die Besoldung nicht steigt, erklärt mir sie jetzt stattdessen für "rechtlich werthaltiger" - so viel Dreistigkeit muss man erstmal zusammenbringen!

Und dann noch oben drauf: "Letztlich ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage nicht mit Sicherheit zu prognostizieren" - frei nach dem Motto "natürlich werden wir verlieren, aber bis dahin sparen wir erstmal Geld, denn uns wurde noch nicht wörtlich gesagt, dass es so nicht geht"

Mich erinnert das an das Cum-Ex-Treiben der Banken. Da nicht klar im Gesetz stand, dass es verboten ist, ließ man sich Steuern doppelt erstatten. Völlig "überraschend" war das nicht rechtmäßig. Daran waren damals auch Landesbanken in erheblichem Umfang beteiligt. Heute regen sich die gleichen Politiker darüber auf, die jetzt mit der Besoldung ein ähnliches böses Spiel treiben, von dem eigentlich alle wissen, dass es unrechtmäßig ist.

Der Finanzminister hat heute am Ende seiner heutigen Darlegungen ein weiteres Mal die nachgewiesen sachlich falsche Darstellung bedient, hinsichtlich des Familienergänzungszuschlags würde es sich um "besondere Einzelkonstellationen" handeln. Es würde nicht viele Einzelfälle geben - und nun wird es interessant -, nämlich zwei Prozent oder weniger der Beamten, die von ihm betroffen seien. Es wird nun interessant, wann die durch das Gesetz zu einer Verordnung ermächtigte Verwaltung handeln tätig wird und also zum ersten Mal die zwingend im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmenden Bemessungen des Grundsicherungsniveaus, der Mindest- und gewährten Nettoalimentation durchführt.

Die niedersächsische Landesregierung und entsprechende parlamentarische Regierungsmehrheit dürfte einen Preis dafür verdienen, als erste ein Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation in ein Parlament einzubringen und zu verabschieden, ohne überhaupt zu wissen, welches Maß eine amtsangemessene Alimentation haben muss. "Alea iacta est" kann man heute sagen und hat sich das Finanzministerium vermutlich jede Minute beim Erstellen des Gesetzentwurfs, das Kabinett beim Betrachten des Gesetzentwurfs und die Abgeordneten der Regierungskoalition, die den Entwurf verstanden haben, beim Lesen des Entwurfs gesagt. Die Metapher des "zusammengewürfelten Haufens" bekommt hier eine in Teilen ganz neue Bedeutung, scheint mir. Gesetz dem Fall, es wird gewürfelt, bringt in Niedersachsen die Landesregierung ersteres hervor.

Wer sich den Genuss der heutigen Plenarsitzung und des letzten TOPs morgen noch einmal anschauen möchte, der schaue hier - es sind mehrere interessante Freudsche Fehlleistungen zu hören, wenn man genau zuhört... https://landtag-niedersachsen-tv.im-en.com/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.09.2022 23:25
Und PS. Auch das liest sich schön: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landtag-beschliesst-neuregelung-des-niedersachsischen-besoldungsrechts-215591.html
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.09.2022 23:30
Und hier noch ein zwei weitere Reaktionen:

https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_GdP-Niedersachsen-kritisiert-Gesetz-zur-amtsangemessenen-Alimentation
https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/landtag-beschliesst-trotz-erheblicher-bedenken-des-nbb-vorgelegten-gesetzesentwurf/
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 25.09.2022 23:26
Der Normenkontrollrat hat sich unlängst erneut mit seiner wiederkehrenden Kritik zu Wort gemeldet: https://www.rnd.de/politik/normenkontrollrat-deutsche-gesetze-ueberhastet-und-fehlerhaft-UKF7MPFPKZF2VAURKRRF54YTTQ.html

Hier wird die Kritik etwas umfangreicher begründet: https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/bessere-rechtsetzung-buerokratieabbau/praxistaugliche-gesetze

Eine entsprechende Anfrage ist nun an den Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses gerichtet worden: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Porridge am 26.09.2022 13:25
Dazu fällt einem wirklich nicht mehr viel ein...

Aber ich hatte heute noch einen Gedanken. Es wurden ja die Jahressonderzahlungen angehoben. Hat irgendwer schon gesehen ob die denn dieses Jahr wenigstens steuerfrei ausgezahlt werden (Stichwort Inflationsprämie bis 3000 Euro?)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.09.2022 15:14
Dazu fällt einem wirklich nicht mehr viel ein...

Aber ich hatte heute noch einen Gedanken. Es wurden ja die Jahressonderzahlungen angehoben. Hat irgendwer schon gesehen ob die denn dieses Jahr wenigstens steuerfrei ausgezahlt werden (Stichwort Inflationsprämie bis 3000 Euro?)

In dem am letzten Freitag verabschiedeten Gesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, Porridge. Was sich nach der neuen Regierungsbildung tun wird, steht in den Sternen. Entsprechend sollte man als Beamter überlegen, mit welcher Partei man nach der Wahl am besten fährt, sofern die eigene Alimentation für die eigene Wahlentscheidung von Belang ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 29.09.2022 11:04
Ich bin mal Swens Anregung nachgekommen und habe bei der Landtagsverwaltung mal die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren angefordert. Erhalten habe ich Stellungnahmen vom NDS. Richterbund, NBB, NDS. Städte- und Gemeindebund, DSTG Niedersachsen, VdR und des DGB. Sehr lesenswert ist tatsächlich die umfassende Ausarbeitung des DGB. Selbst wenn die zustimmenden Abgeordneten dies nur überflogen hätten kann mir niemand erzählen, dass die ernsthaft daran glauben, dass der verabschiedete Blödsinn irgendwie verfassungsgemäß sein kann.
Ich kann jedem Interessierten nur anraten, ebenfalls die Materialien anzufordern. Vielleicht bemerkt man dann auch dort ein gewisses Interesse an der Materie.

Die von mir verwendete Adresse: poststelle@lt.niedersachsen.de

Und meine Anfrage:

Materialien zum Nds. Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit mir bekannt wurde hatte die Landtagspräsidentin im Beteiligungsverfahren zum o. g. Gesetz darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten auf entsprechende Bitte von Medienvertretern und interessierten Dritten nach Durchführung der Beratung übersendet und dass sie ggf. im Nachgang der Beratung über die Internetseite des Landtags verfügbar gemacht werden würden.

Dementsprechend bitte ich um Übersendung per E-Mail.

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.09.2022 14:19
Du bringst es auf den Punkt, Koi - und genau dieser Nachweis war ein zentrales Ziel nicht zuletzt der Stellungnahme des DGB. Denn die Vorlagen werden Teil der sicherlich kommenden Klagen gegen die neue Gesetzgebung, insbesondere den Familienergänzungszuschlag, werden. Es kann dann vonseiten des Besoldungsgesetzgebers keiner sagen, er habe von nichts gewusst, da auf der Hand liegt, dass wiederholt wissentlich und willentlich gegen zu beachtendes Verfassungsrecht verstoßen worden ist. Da der Gesetzgeber bzw. die Landesregierung im Verfahren mindestens zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden werden, dürfte es interessant sein, wie die Begründung(en) aussehen werden. Mit hoher Wahrscheinlich wird diese genauso abstrus ausfallen wie wiederkehrend die Gesetzesbegründung. Denn hätte man bessere Argumente als die bislang gegebenen, hätte man sie bereits im Gesetzgebungsverfahren präsentiert. Die Chance des Besoldungsgesetzgebers, mit diesem Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen zu können, tendiert sehr deutlich gen Null - und das weiß auch jeder, der nur ein wenig Ahnung von der Materie hat.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 29.09.2022 15:05
Kleine Ergänzung: Auf freundliche Nachfrage habe ich auch noch die GBD-Vorlage erhalten.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 29.09.2022 15:48
Noch was zum Kopfschütteln auf abgeordnetenwatch:

„Ich stimme dem Gesetz zu, weil es wesentliche Verbesserungen insbesondere für die unteren Besoldungsgruppen enthält. Weitere Verbesserung müssen allerdings in der nächsten Wahlperiode folgen!“

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/markus-brinkmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-vom-12072022?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_659782
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 30.09.2022 09:29
Gibt es eigentlich schon nähere Informationen zur Ausgestaltung der VO zum Familienergänzungszuschlag?

Im Sinne einer möglichen schnellen Entscheidung möchte ich noch einmal meine Gedanken zum Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO in die Runde werfen. Leider fehlen mir die notwendigen Kommentare, um hier tiefer zu recherchieren.

Noch einmal:

M.E. ließe sich die VO umittelbar nach deren Erlass mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO angreifen. Das OVG würde die VO dann allgemein und nicht nur zugunsten des Antragstellers für ungültig erklären. Der Antragsgegner wäre verpflichtet, die Ungültigkeit der VO, ebenso wie schon deren Erlass, zu veröffentlichen.

Niedersachsen hat für das Vorgehen gegen VOen im Ausführungsgesetz der VwGO eine Regelung getroffen.
Nach § 7 Nds. AgVwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesicht stehenden Rechtsvorschrift. Demnach sollte der Antrag statthaft sein.

Diskutabel wäre eventuell die Antragsbefugnis. Der Antragsteller muss schließlich geltend machen, durch die VO in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frage ist vielleicht, ob man hier bereits geltend machen muss, dass der Ergänzungszuschlag nicht hinreichend ist oder ob man dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass man ihn schlichtweg nicht erhält (z.B. aufgrund höherer Besoldungsgruppe). M.E. und aus dunkler Erinnerung sollten hieran aber eigentlich keine zu hohen Anfroderungen gestellt werden, da es sonst zu einer Verkürzung des Rechtsweges kommt und dies im Kern eigentlich eine Frage der Begründetheit des Antrags wäre.

Aber man sieht hieran bereits, dass das OVG spätestens in der Begründetheit ggf. eine inzidente Prüfung der Niedersächsischen Besoldung vornehmen müsste/könnte. Spannend wäre dann, inwieweit es hier bereits die Grundsätze der letzten Beschlüsse des BVerfG heranziehen müsste.

M.E. hat der Gesetzgeber durch die VO-Ermächtigung auch gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit verstoßen, da ein wesentlicher Teil der Besoldung nunmehr im stillen Kämmerlein durch die Landesregierung geregelt werden kann. Dies sollte jedoch ureigene Aufgabe des Parlaments sein.

Überlegenswert wäre darüber hinaus noch die Möglichkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

M.E. müsste sich die Zulässigkeit bereits aus dem besonderen Fürsorge- und Treueverhältnis des Antragsgegners gegenüber dem Antragssteller ergeben. Schließlich deckt der Beamte aus der Alimentation seinen unmittelbaren Bedarf. Da es hier um ein Rechtsmittel gegen eine VO geht, sollten die Voraussetzungen geringer sein, als bei einem Eilantrag beim  BVerfG.



 


Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.09.2022 15:50
Wie schon gesagt, sind das interessante Gedanken, ChRosFw, die zu prüfen und weiterzuverfolgen sich lohnt. Jedoch haben wir es hier mit forrmellen Recht zu tun, das für sich genommen nach meiner Erfahrung noch einmal deutlich komplexer - zumindest für einen Laien - ist als das materielle Recht.

Dabei muss zugleich zunächst beachtet werden - ich habe mir gerade die von Dir genannten Rechtsnormen angeschaut -, dass die Nds. AG VwGO in der Fassung vom 01.07.1993 (Nds. GVBl. 1993 S. 175) mit Wirkung vom 16.12.2014 durch Art. 13 Nr. 13 des Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom selben Datum (Nds. GVBl. 2014 S. 436) aufgehoben und dort durch Art. 1 durch das Niedersächsische Justizgesetz vom selben Datum ersetzt worden ist (ebd.). Dort sollte entsprechend § 75 zur Anwendung kommen:

"§ 75 Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)."

§ 47 (1) Nr. 2 VwGO hebt hervor:

"(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
[...]
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt."

Da nach § 47 (1) Nr. 2 VwGO § 75 NJG zur Anwendung zu bringen ist, könnte ggf. entsprechend so, wie Du es ausführst, verfahren werden. Allerdings steckt der Teufel generell - nicht zuletzt beim formellen Recht - im Detail, weshalb hier sicherlich noch einmal eine umfassendere Prüfung zu vollziehen wäre, die ich ggf. initiieren kann, sobald ich dazu die Zeit finde, wovon ich im Verlauf des kommenden Monats ausgehe. Da die nötige Rechtsvorschrift zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation bis zum Inkrafttreten jenes Gesetzes am 01.01.2023 vorliegen muss und zugleich nach den Ausführungen der Landesregierung der Beteiligung unterliegen soll, haben wir für die Prüfung zum Glück noch etwas Zeit.

Wenn Du Zeit und Lust hast, arbeite Dich noch weiter in die Materie ein und führe hier Deine Gedanken weiterhin aus; je mehr Gehirne über die Materie nachdenken, umso besser: Wenn ich es richtig sehe, dürfte der von Dir durchdachte Weg durchaus eine nicht geringe materielle Erfolgsaussicht haben, wenn die Möglichkeit formell in Anschlag zu bringen ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Koi am 06.10.2022 09:39
Herr Heeres (Grüne) hat auf abgeordnetenwatch.de die Frage eines gewissen Torsten S. beantwortet bzw. hat auf die Frsge reagiert. So richtig beantwortet wurde es auch nicht. Bis zu dem Punkt, dass Probleme der Besoldung im mittleren Dienst sehr wohl nach oben durchgreifen - das hat er scheinbar nicht verstanden - liest sich zumindest der Anfang gut.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_661556

„Sehr geehrter Herr S.,
wir Grüne sehen Handlungsbedarf für eine verfassungskonforme Lösung der Beamtenalimentation. Dies ist spätestens seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgericht vom Mai 2020 klar. Wir unterstützen das Anliegen einer Fortentwicklung der Alimentation unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Einhaltung eines Mindestabstandes zur sozialen Grundsicherung und zur Gewährleistung einer ausreichenden Alimentation von Beamtinnen und Beamten, die Familie mit Kindern haben.
Der von der SPD und CDU beschlossene Gesetzentwurf (Drs. 18/11498) versucht zwar eine pragmatische Lösung für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten zu finden, nach eingehender Diskussion in unserer Fraktion haben wir uns aber dazu entschlossen diesen Gesetzentwurf abzulehnen. Die Hinweise in der Anhörung im zuständigen Haushaltsausschuss und die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgetragenen substantiellen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nachvollziehbar. Ein schwebend verfassungswidriges Gesetz können wir nicht unterstützen.
Zudem sehen wir in dem Gesetz von SPD und CDU eine schwierige familienpolitische Aussage. Wir stehen dafür, dass alle Ehepartner und Ehepartnerinnen eigene Einkünfte und eigene Versorgungsanwartschaften erwerben. Ein Gesetz, das dazu führt, dass die Alleinverdiener-Ehe begünstigt und der Anreiz, individuelle Ansprüche zu erwerben, reduziert wird, ist aus unserer Sicht familienpolitisch falsch.
Auch andere Vorschläge, wie der Ansatz der FDP, die Besoldung pauschal um 100 Euro für jede Beamtin und jeden Beamten zu erhöhen, oder die Umsetzung in Thüringen, die 300 Euro mehr beim regulären Kinderzuschlag vorsieht, sind aus unserer Sicht falsch. Wenn wir ein Problem in den Besoldungsstufen A5 bis A9 haben, ist es nicht sinnvoll, für alle Beamtinnen und Beamte bis hoch in die B-Besoldung, die sowieso 8.000 Euro im Monat verdienen, zusätzliche Zahlungen zu leisten. Dies gebietet auch das Gebot eines sparsamen Umgangs mit den Geldern der Steuerzahlerinnen und -zahlern. Insofern sind diese Vorschläge keine gute Lösung.
Aus unserer Sicht liegt ein grundsätzliches Problem vor. Durch die vielfältige Rechtsprechung und die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern sind wir bei der Beamtenalimentation in einer schwierigen Lage, weil es für Probleme, wie beim Abstand zum Grundsicherungsniveau in Verbindung mit dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsstufen, keine einfachen Lösungen gibt. Unserer Ansicht nach haben wir grundlegende Reformbedarfe, die nicht mal eben mit einem einfachen Gesetz zu lösen sind. Es ist daher gut und richtig, so wie es auch die Landesregierung im Ausschuss angekündigt hat, dass sich Bund und Länder endlich zusammensetzen und die grundlegenden Problemlagen der Beamtenbesoldung angehen. Wir Grüne werden grundsätzliche Lösungsansätze positiv begleiten und darauf auch in einer künftigen Regierungsbeteiligung unser Augenmerk legen. In diesem Sinne halten wir auch Ihre Idee einer unabhängigen Kommission grundsätzlich für sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerald Heere“
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 06.10.2022 10:12
Es gibt eine ganz einfache Lösung. Die ist aber teuer...  ;D
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: WasDennNun am 06.10.2022 10:17
Und eine kompliziertere, die Kostet aber Hirnschmalz, damit es nicht so teuer wird.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 06.10.2022 19:34
Bis zu dem Punkt, dass Probleme der Besoldung im mittleren Dienst sehr wohl nach oben durchgreifen - das hat er scheinbar nicht verstanden - liest sich zumindest der Anfang gut.

Verstanden hat er es durchaus, das liest man hier deutlich:
Zitat
"Wenn wir ein Problem in den Besoldungsstufen A5 bis A9 haben, ist es nicht sinnvoll, für alle Beamtinnen und Beamte bis hoch in die B-Besoldung, die sowieso 8.000 Euro im Monat verdienen, zusätzliche Zahlungen zu leisten. [...] Durch die vielfältige Rechtsprechung und die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern sind wir bei der Beamtenalimentation in einer schwierigen Lage, weil es für Probleme, wie beim Abstand zum Grundsicherungsniveau in Verbindung mit dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsstufen, keine einfachen Lösungen gibt."

Er WILL nur nicht, dass höhere Besoldungsgruppen mitprofitieren, obwohl er weiß, dass es zwangsläufig ist. Und anstatt sich dann zur Zwangsläufigkeit zu bekennen, macht er sich einen schlanken Fuß und spricht davon, dass es "keine einfachen Lösungen gibt."

Es gibt eben durchaus einfache Lösungen (Besoldungserhöhung für alle), nur eben keine, die seinen politischen Willen mit der Verfassung übereinbringen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 07.10.2022 08:23
Genau so ist es, NordWest. Es scheint einfach extrem durch, dass den Politikern vor allem das Abstandsgebot ein Dorn im Auge ist, da es zwangsläufig dazu führt, dass auch die B-Besoldung, A16, R8 etc. steigen müssen. Dass die ohnehin schon gut Verdienenden dann noch eine Erhöhung bekommen sollen, sehen ausgerechnet die Damen und Herren nicht ein, die ihre Diäten selbst beschließen und dort auf einmal keinerlei gleichgelagerte Bedenken haben.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 07.10.2022 08:37
Vor allem ist auch die R oder B Besoldung in Relation zur Verantwortung nicht überbezahlt. Ich zitiere mal aus einem Post von unserem Admin hier:

Bund? als Beispiel, in NI sieht es bestimmt ähnlich aus.

                                                      1927  1938  1948  1957  1969  1980  1990  2001  2009  2019
diagonales Spannungsverhältnis: 840%  787%  663%  694%  521%  416%  403%  366%  360%  353%
vertikales Spannungsverhältnis:   600%  547%  484%  495%  417%  357%  348%  320%  316%  312%
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Der Obelix am 07.10.2022 08:48
Zudem muss man sich mal die B Besoldung anschauen. Als Landrat oder Oberbürgermeister mit 6000 Mitarbeitern. Und dann nur 9000€ bezahlung? Da lacht doch jeder Mittelstandschef mit 80 Mitarbeitern drüber.

Lächerlich.

Also natürlich auch die oberen Besoldungsgruppen anheben, denn die Besoldung hat auch Qualitätssicherndes Niveau. Aber genau das erwähnt kein Politiker weil es ihm auch absolut egal ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 07.10.2022 09:30
Niveau. Aber genau das erwähnt kein Politiker weil es ihm auch absolut egal ist.

Weil sie selbst ja auch keine Qualität mit bringen  ;D
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Marco Lorenz am 07.10.2022 11:20
Ich habe da mal eine wahrscheinlich ziemlich dumme Frage:

Wer ist eigentlich dieser "Verordnungsgeber", der für den Familienergänzungszuschlag zuständig ist? Das dürfte doch das zuständige Ministerium (Finanzen oder Inneres?) sein, nicht wahr?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: BerndStromberg am 08.10.2022 11:09
Herr Heeres (Grüne) hat auf abgeordnetenwatch.de die Frage eines gewissen Torsten S. beantwortet bzw. hat auf die Fragereagiert […]

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_661556

„Auch  andere Vorschläge, wie der Ansatz der FDP, die Besoldung pauschal um 100 Euro für jede Beamtin und jeden Beamten zu erhöhen, oder die Umsetzung in Thüringen, die 300 Euro mehr beim regulären Kinderzuschlag vorsieht, sind aus unserer Sicht falsch. Wenn wir ein Problem in den Besoldungsstufen A5 bis A9 haben, ist es nicht sinnvoll, für alle Beamtinnen und Beamte bis hoch in die B-Besoldung, die sowieso 8.000 Euro im Monat verdienen, zusätzliche Zahlungen zu leisten. Dies gebietet auch das Gebot eines sparsamen Umgangs mit den Geldern der Steuerzahlerinnen und -zahlern. Insofern sind diese Vorschläge keine gute Lösung.
Aus unserer Sicht liegt ein grundsätzliches Problem vor. Durch die vielfältige Rechtsprechung und die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern sind wir bei der Beamtenalimentation in einer schwierigen Lage, weil es für Probleme, wie beim Abstand zum Grundsicherungsniveau in Verbindung mit dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsstufen, keine einfachen Lösungen gibt.[…]

Gerald Heere“

Doch! Einhaltung des Abstandsgebots, ganz einfach! Das entspräche auch als einziges der gar nicht mal so „vielfältigen Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts, die in diesem Punkt sehr eindeutig ist. Nur wenn man das aus ideologischen Gründen partout nicht will, damit durch eine allgemeine Besoldungserhöhung  bloß kein Beamter mit höherer A-, R, C- oder  B-Besoldung (und besonderer Verantwortung und Qualifikation qua Amt) auch nur einen Cent mehr verdient, wird es halt „schwierig“.  ::)
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: emdy am 08.10.2022 16:31
Durch den tradierten Verfassungsbruch und das fortwährende Ignorieren des Bundesverfassungsgerichts sind wir bei der Beamtenalimentation in einer schwierigen Lage, weil es für Probleme, wie dem Aufrechterhalten meiner Motivation in Verbindung mit Inflation und Geringschätzung durch meinen Dienstherrn keine einfachen Lösungen gibt.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: fuchsy2022 am 24.10.2022 13:21
1.Beamten des mittleren Dienstes wird ab dem 1. Kind eine Erhöhung von jeweils 100 EUR gewährt. Beamten des gehobenen Dienstes wird dagegen erst ab dem 3. Kind eine Erhöhung von jeweils 100 EUR gewährt. Kennt jemand den Grund?  Ist das nicht ungerecht?

2. Gibt es bereits Informationen über die Verordnung zum Familienergänzungszuschlag?


Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Aloha am 24.10.2022 13:36
1.Beamten des mittleren Dienstes wird ab dem 1. Kind eine Erhöhung von jeweils 100 EUR gewährt. Beamten des gehobenen Dienstes wird dagegen erst ab dem 3. Kind eine Erhöhung von jeweils 100 EUR gewährt. Kennt jemand den Grund?  Ist das nicht ungerecht?
Primäres Ziel ist hier (viel) Geld zu sparen. Des weiteren soll der Eindruck erweckt werden, man erfülle damit gewisse Vorgaben der Bundesverfassungsgericht, was aber leicht widerlegt werden kann, wenn man die Grundrechenarten beherrscht.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: fuchsy2022 am 24.10.2022 17:11
1.Beamten des mittleren Dienstes wird ab dem 1. Kind eine Erhöhung von jeweils 100 EUR gewährt. Beamten des gehobenen Dienstes wird dagegen erst ab dem 3. Kind eine Erhöhung von jeweils 100 EUR gewährt. Kennt jemand den Grund?  Ist das nicht ungerecht?
Primäres Ziel ist hier (viel) Geld zu sparen. Des weiteren soll der Eindruck erweckt werden, man erfülle damit gewisse Vorgaben der Bundesverfassungsgericht, was aber leicht widerlegt werden kann, wenn man die Grundrechenarten beherrscht.

Ja und Kinder von Beamten (ob gehobener Dienst oder mittlerer Dienst) sind doch gleich zu behandeln. Sie sind doch nicht mehr oder weniger Wert.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Marco Lorenz am 24.10.2022 17:25
2. Gibt es bereits Informationen über die Verordnung zum Familienergänzungszuschlag?

Nein, leider noch nicht.

Ich habe bereits in der vergangen Woche per E-Mail beim Finanzministerium angefragt, bis jetzt aber noch keine Antwort erhalten.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: justilegal am 25.10.2022 10:03
Ich vermute, dass es vor Mitte November/ Anfang Dezember keine VO zum Fam.-Ergänzungszuschlag gibt. Dann haben wir ne neue Regierung und auch nen Finanzminister/ ne Finanzministerin. Das NLBV hat auf seiner Startseite darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum neuen Zuschlag dort veröffentlicht werden, sobald sie bekannt sind. Ich vermute, wir müssen diesbezüglich die Regierungsbildung etc. abwarten.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Marco Lorenz am 07.11.2022 22:09
@ justilegal

Du hattest mit Deiner Vermutung offensichtlich recht:

Dies ist die Antwort aus dem Finanzministerium, die ich erst auf eine freundliche Erinnerung erhalten habe:


Sehr geehrter Herr Lorenz,

bitte entschuldigen Sie die krankheitsbedingt späte Rückmeldung.

Die noch zu erlassende Verordnung zur Regelung der Höhe und der Einzelheiten des Verfahrens befindet sich derzeit in Vorbereitung. Eine Benennung des Zeitpunkts der Veröffentlichung ist aktuell leider noch nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
xxxxxxxx

____________________________________________
Niedersächsisches Finanzministerium
Referat für Arbeits-, Tarif- und Besoldungsrecht
Schiffgraben 10
30159 Hannover
Tel.: +49 511 120-xxxx
E-Mail: xxx
Internet: www.mf.niedersachsen.de
 
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Librarian am 14.11.2022 11:34
Im FM fand ein interessanter Personalwechsel statt. Reinhold Hilbers ist gegangen, Gerald Heere (B90/Grüne) ist "der Neue". Genau der Heere, der den damaligen Gesetzentwurfs 18/11498 abgelehnt hat. Man darf gespannt sein, ob und wie er zu seinen damaligen Worten stehen wird, die zur Ablehnung des Entwurfs führten https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen)  :o
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Pukki am 14.11.2022 16:28
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. In seiner Zeit als Oppositionspolitiker vor der GroKo hat Hilbers die Besoldungsgesetzgebung des Landes durchaus kritisiert. Im Anschluss war davon nichts mehr zu spüren... und gerade im Rahmen der Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer hat er sich ja vor allem immer damit hervor getan, zu betonen, wie wenig Gestaltungsmöglichkeiten die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst auf Grund der Haushalts- und Kassenlage hätten.
Gleiches wird nun künftig mit dem neuen Finanzminister auf uns zu kommen, auch wenn er aus einem anderen Lager kommt. Beim Blick in die Bücher vergessen die Herrschaften immer ziemlich schnell, welche Meinung sie gestern noch vertreten haben. Wobei sich Heere ja ohnehin ein Hintertürchen offen gelassen hatte mit dem Hinweis in seiner Einlassung, es gäbe keine einfache Lösung.
Insofern wird es dabei bleiben, dass nur Urteile - und die am Ende in immer präziserer Ausprägung - eine Änderung des Verhaltens der Besoldungsgesetzgeber bewirken werden. Es sei denn, es schafft irgendein Besoldungsgesetzgeber die Quadratur des Kreises und wirft von sich aus ein Besoldungsgesetz auf den Markt, das alle zufrieden stellt, kostengünstig umsetzbar ist und aus diesem Grunde dann auch von allen anderen Besoldungsgesetzgebern übertragen werden kann.
Bis es soweit ist, sind wir weiter in der Tretmühle aus Widersprüchen, Klagen und Rechtsprechung gefangen, die uns ja schon seit Jahren begleitet. Von sich aus wird kein Finanzminister irgendetwas ändern, zumal man anschließend ja auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit gut mit dem Finger auf die Gerichtsbarkeit zeigen und sich darüber auslassen kann, wie teuer die entsprechenden Urteile den Steuerzahler zu stehen kommen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 14.11.2022 17:34
Es gibt eine einfache Lösung, aber die ist nicht billig. Das ist das Problem der Herrschaften.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NordWest am 14.11.2022 17:39
Im FM fand ein interessanter Personalwechsel statt. Reinhold Hilbers ist gegangen, Gerald Heere (B90/Grüne) ist "der Neue". Genau der Heere, der den damaligen Gesetzentwurfs 18/11498 abgelehnt hat. Man darf gespannt sein, ob und wie er zu seinen damaligen Worten stehen wird, die zur Ablehnung des Entwurfs führten https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen)  :o

Ein interessanter Link! Spannendster Teil seiner Antwort:
"Die Hinweise in der Anhörung im zuständigen Haushaltsausschuss und die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgetragenen substantiellen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nachvollziehbar. Ein schwebend verfassungswidriges Gesetz können wir nicht unterstützen. [...] Durch die vielfältige Rechtsprechung und die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern sind wir bei der Beamtenalimentation in einer schwierigen Lage, weil es für Probleme, wie beim Abstand zum Grundsicherungsniveau in Verbindung mit dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsstufen, keine einfachen Lösungen gibt. Unserer Ansicht nach haben wir grundlegende Reformbedarfe, die nicht mal eben mit einem einfachen Gesetz zu lösen sind. [...] Wir Grüne werden grundsätzliche Lösungsansätze positiv begleiten und darauf auch in einer künftigen Regierungsbeteiligung unser Augenmerk legen."

Das zeigt zumindest, dass er sich mit dem Thema etwas auskennt. Damals als Oppositionspolitiker stand der auf der "guten Seite", ob er sich daran noch erinnern mag? Schön wäre es, doch wirklich glauben kann ich es noch nicht.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 15.11.2022 06:12
Zitat
Wenn wir ein Problem in den Besoldungsstufen A5 bis A9 haben, ist es nicht sinnvoll, für alle Beamtinnen und Beamte bis hoch in die B-Besoldung, die sowieso 8.000 Euro im Monat verdienen, zusätzliche Zahlungen zu leisten.

Ich fürchte aber, dass auch Herr Heere die Sache mit dem Abstandgebot nicht verstanden hat. Nur zur Erinnerung: Es wurde bereits festgestellt,  dass die R-Besoldung , die deutlich über der Grundsicherung liegt,  nicht verfassungsgemäß war.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 15.11.2022 08:00
Ich mache mir daher auch wenig Hoffnungen, dass jetzt auf einmal "alles gut" wird. Denn für "alles gut" müsste eben das Mindestabstandsgebot UND das generelle Abstandsgebot durch Nachzahlungen und zukünftige Regelungen eingehalten werden.

Und da ist es eben einerseits wie Clarion sagt so, dass auch die R-Besoldung (in einzelnen Ländern) bereits als verfassungswidrig festgestellt wurde. Andererseits wie pukki sagt, meinte Herr Heere bereits in seiner damaligen Antwort, es gäbe keine einfach Lösung, weil Beschäftige aus der B-Besoldung keine weitere Erhöhung erhalten sollen.

So funktioniert das aber eben nicht. Ich kann nicht - übertrieben dargestellt - unten 25% anheben und oben die nächsten 10 Jahre Nullrunden machen, damit am Ende der Post-Sortierer so viel verdient wie der Behördenleiter.

Die "einfache" Lösung liegt spätestens seit dem BVerfG-Beschluss auf dem Tisch, da aus diesem genaue Berechnungen angestellt werden können für den Mindestabstand und von diesem dann unter Einhaltung des Abstandsgebots die weitere Besoldungsstruktur angegangen werden könnte.

Dass diese Lösung exorbitant teuer ist, liegt daran, dass man seit > 15 Jahren einen Reallohnverlust herbeigeführt hat, statt die Kosten für eine verfassungsgemäße Besoldung über diesen Zeitraum zu strecken.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Hayzenbairg am 02.12.2022 10:36
@Admin: Kann es sein, dass im Besoldungsrechner 2023 für Niedersachsen derzeit die Sonderzahlung für Kinder nicht enthalten ist?

Zitat
Anhebung der jährlichen Sonderzahlung
Bereits im Dezember sollen zeitgleich mit der Besoldungserhöhung auch die jährlichen Sonderzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter steigen. Diese Maßnahme begünstigt alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.

Die Sonderzahlung soll für die Besoldungsgruppen bis A 8 auf 1 200 Euro steigen, für die übrigen Besoldungsgruppen auf 500 Euro. Anwärterinnen und Anwärter sollen künftig 250 Euro erhalten. Für das erste und zweite Kind soll es für Beamtinnen und Beamte in Zukunft 250 Euro je Kind und für das dritte und jedes weitere 500 Euro pro Kind geben.

Quelle: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landtag-beschliesst-neuregelung-des-niedersachsischen-besoldungsrechts-215591.html
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Wilkinson13 am 05.12.2022 08:34
@Admin: Kann es sein, dass im Besoldungsrechner 2023 für Niedersachsen derzeit die Sonderzahlung für Kinder nicht enthalten ist?

Ich bin zwar kein Admin...dennoch:
Japp, sehe ich auch so.
Scheint noch nicht hinterlegt zu sein.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 06.12.2022 07:57
In Niedersachsen gab es nun mehrere kurze Online-Informationsveranstaltungen durch den NRB. Die Resonanz war wohl recht groß und ich habe von einigen Kollegen danach gehört, dass sie zum ersten Mal von der Thematik etwas mitbekommen hätten.  ::)

Es wurde bspw. auch dargestellt, dass der Gesetzgeber nichtmal ein Problem damit hat, dass durch die Neuregelung eine niedrigere Besoldungsgruppe am Ende mehr erhält als eine höhere, weil "so wenig davon betroffen sind". Schönes Rechtsverständnis...

Danach wurde zudem in meiner Behörde auch in den einzelnen Abteilungen kommuniziert, dass ein Widerspruch sich lohnt. Eventuell ist damit für 2022 mit nochmal deutlich mehr Widersprüchen zu rechnen, zu wünschen wäre es.

Ein Punkt hat mich jedoch nicht ganz überzeugt: Es wurde dargestellt, dass das Delta zwischen "Ist" und "Soll" hinsichtlich des Mindestabstandsgebots bei ca. 3.700 € liegt und dies der Betrag ist, den jeder mehr erhalten müsse.

Das würde nach meinem Verständnis aber bedeuten, dass A5, A14, R1, R6 usw. alle den gleichen Mehrbetrag erhalten müssten. Meiner Ansicht nach würde das jedoch zu einem deutlichen Näherrücken aller Besoldungsgruppen führen, mit der Gefahr, dass zwar das Mindestabstandsgebot gewahrt wäre, das allgemeine Abstandsgebot aber Probleme machen könnte.

Zur Verdeutlichung:
- 3.700 € bedeuten für einen A5-Beamten knapp 13% seines Jahresnettolohns, für einen A14er "nur" 8,3%.
- Legen beide 7 Jahre Widerspruch ein, erhält der A5-Beamte für diesen Zeitraum 91% seines derzeitigen Jahresgehalt, der A14er "nur" 58% eines Jahresgehalts.

Ich habe es jetzt nicht für die gesamte Tabelle ausgerechnet, aber würde "ein Betrag für alle" nicht letztlich dazu führen, dass alle Gruppen deutlich enger zusammenrücken, und ist das wirklich gewollt?

Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 06.12.2022 09:20
Das, was Du schreibst, ist sachlich völlig richtig, Dogmatikus; es kann weder zukünftig noch rückwirkend einen gleichermaßen für alle geltenden, einheitlichen Betrag geben, dabei wird die rückwirkende Korrektur offensichtlich komplexer zu betrachten sein (auch dazu gibt es noch keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung) als die zukünftige, die am Ende auch in Niedersachsen zu dem Ergebnis führen wird, dass die Grundgehaltssätze recht deutlich angehoben werden müssen. In der hier schon mehrmals genannten Stellungnahme, die im Auftrag der GEW Niedersachsen erstellt worden ist (und als Vorlage 9 zu Nds.-Drs. 18/11498 von der Landtagsverwaltung zu beziehen ist), werden entsprechend anhand der Dezembererhöhungen die Mehrkosten aus einer Tabellenanhebungen bemessen (vgl. dort S. 58 ff.); damit kann nicht geklärt werden, um welchen Betrag die Nettoalimentation jedes einzelnen Beamten insgesamt anzuheben ist. Jedoch lässt sich die Dimension der Anhebung anhand der auf das Land zukommenden Mehrkosten erahnen.

Der Gesetzentwurf beziffert die haushaltsmäßigen Auswirkungen aus der Anhebung der jährlichen Sonderzahlungen auf jeweils insgesamt 32,4 Mio. € in diesem und dem nächsten Jahr (vgl. wie auch im Folgenden S. 13 von Nds-Drs. 11/498)). Die sich aus der Streichung der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 ergebenden Mehrkosten werden für das Jahr 2023 mit 0,5 Mio. € angegeben, die aus der Gewährung des „Familienergänzungszuschlags“ mit rund 21,7 Mio. €. Der Gesetzentwurf geht folglich davon aus, dass es dem Land möglich sei, einen wieder verfassungskonformen Zustand herzustellen, indem es im Jahr 2022 Mehrkosten in Höhe von 32,4 Mio. und 2023 in Höhe von 54,6 Mio. € für Besoldungsleistungen zusätzlich zur Verfügung stellte. Da eine realitätsgerechte Bemessung für das Jahr 2022 von einem prozentualen Fehlbetrag von mindestens rund 20 % zwischen der vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindest- und der vom Land tatsächlich gewährten Nettoalimentation ausgehen muss (vgl. die Tabelle 7 des bekannten DÖV-Beitrags) und indiziell aktuell eine Bruttobesoldungslücke von mindestens über 26 % zu betrachten ist (vgl. die Tabelle 4, S. 27 der genannten Stellungnahme), bricht sich der evident sachwidrige Gehalt der geplanten Maßnahmen in der sich hier zeigenden fiskalisch motivierten Besoldungsgesetzgebung.

Wenn nun die Begründung zu NBVAnpG 2022 die haushaltswirtschaftliche Belastung des Landes aus der linearen Anpassung der Bezüge um 2,8 % für den Dezember 2022 auf rund 26,46 Mio. € beziffert, dann ist davon auszugehen, dass eine einprozentige monatliche Erhöhung für das Jahr 2022 zu Mehrkosten von rund 9,45 Mio. €
bzw. zu jährlichen Mehrkosten von rund 113,4 Mio. € führte. In Anbetracht des materiell mindestens um rund 20 % verletzten absoluten Alimentationsschutzes, dessen zwingend wieder herzustellende Garantie nur durch eine substanzielle Anhebung der Grundgehaltssätze erreicht werden kann, und einer indiziellen Unterschreitung der Mindestbesoldung um mindestens mehr als 26 % ist realistischerweise davon auszugehen, dass im Jahr 2022 das
evident sachwidrig vollzogene Einsparvolumen deutlich mehr als eine Mrd. € beträgt und mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit eher näher an zwei Mrd. € heranreicht bzw. die zwei Mrd. € übersteigt. Diese Beträge zeigen das Volumen, das nötig sein wird, um auch in Niedersachsen wieder zu einer verfassungskonformen Alimentation zurückzukehren.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: fuchsy2022 am 08.12.2022 21:50
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 36a NBesG zusätzlich zum Familienzuschlag noch ein Familienergänzungszuschlag ab dem 01.01.2023 zu gewähren.

Wie soll das zeitlich denn noch klappen?
Die dazugehörige Regelung / Verordnung ist ja noch nicht einmal veröffentlicht.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 09.12.2022 08:55
Zugleich dürfte es nicht völlig unwahrscheinlich sein, dass auch die Verordnung zur Regelung des sog. Familienergänzungszuschlags zuvor noch einem Beteiligungsverfahren unterworfen werden soll, was ebenfalls noch einmal Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Denn nicht umsonst wird die Landesregierung zur konkreten Ausformung der Verordnung gezwungen sein, nun die im Gesetzgebungsverfahren nicht vollzogenen Bemessungen des Grundsicherungsniveaus, der Mindestalimentation und der zu gewährenden Nettoalimentation vorzunehmen, so wie das im Gesetzgebungsverfahren von ihr angekündigt worden ist; denn ohne solche Bemessungen kann keine Abwägung erfolgen, wem und in welcher Höhe der sog. Familienergänzungszuschlag zu gewähren ist. Die Prozeduralisierung jener Verordnung zur Herstellung eines sog. Familienergänzungszuschlags dürfte vom Umfang her folglich der eines Gesetzes kaum nachstehen können.

Dabei zeigt allein schon dieser Sachverhalt, dass im Gesetzgebungsverfahren entsprechende Bemessungen nicht vorgenommen worden sind, den wiederkehrend sachlich groteske Gehalt des am Ende der letzten Legislaturperiode verabschiedeten Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Nds. GVBl. 2022 S. 611); denn der Regelungszweck jenes Gesetzes war die Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Wie hoch ein entsprechender Betrag zur Widerherstellung einer amtsangemessenen Alimentation jedoch ausfallen müsste (und wie hoch nun eigentlich die sog. Familienergänzungszuschläge ausfallen müssen), ist im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht ermittelt worden: Man hat also ein Gesetz zur Überwindung der eingestanden verfassungswidrigen Alimentation in Niedersachsen verabschiedet, ohne konkret zu prüfen, wie hoch eine Alimentation sein muss, um nicht weiterhin den absoluten Alimentationsschutz zu verletzen (der ausnahmslos nicht verletzt werden darf). Als Folge verbleibt auch der sog. Familienergänzungszuschlag als eine zufällige Einzelmaßnahme, die als solche offensichtlich keinen gerichtlichen Bestand haben kann. Um ein Bild zu gebrauchen: Man ist im Gesetzgebungsverfahren so vorgegangen, wie VW (sich) verfahren würde, wenn es Autos ohne Vorderachse und Lenkräder baute.

Dabei kann davon ausgegangen werden - denke ich -, dass man sich im Finanzministerium bewusst ist, dass die Verordnung anders als ein Gesetz über § 75 NJG i.v.m. § 47 (1) Nr. 2 VwGO vor dem Niedersächsischen OVG beklagt werden kann, worauf ChRosFw hier unlängst berechtigt hingewiesen hat; https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117251.195.html Entsprechend ist 2014 die GEW Niedersachsen mit der ÄndVO ArbZVO Schule vom 4. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 150) verfahren. Das OVG hat diese Rechtsverordnung dann im betreffenden Normenkontrollverfahren am 09.06.2015 - 5 KN 148/14 - (https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150001960&psml=bsndprod.psml&max=true) als mit höherrangigem Recht unvereinbar zurückgewiesen, sodass jene Verordnung dann nichtig war und die von der Verordnung geregelte Arbeitszeiterhöhung zurückgenommen werden musste. Dabei hat das OVG wie in jedem Klageverfahren zunächst die Zulässigkeit der Klage geprüft und dort entsprechend festgestellt, dass die Klage auf Grundlage von NJG und VwGO zulässig war (vgl. ebd., Rn. 30 ff.), was genauso dann für die ausstehende Rechtsverordnung gelten wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Im Finanzministerium dürfte man derzeit an der entsprechenden Verordnung arbeiten; in Anbetracht der offensichtlich in vielfacher Art und Weise verfassungswidrigen gesetzlichen Ermächtigung und ihrer je spezifischen Vorbereitung jenes sog. Familienergänzungzuschlags (vgl. die S. 36 ff. der Vorlage 9 zu Nds-Drs. 18/11498) dürfte es prinzipiell nicht möglich sein, denke ich, sie nicht rechtsverletzend zu konzipieren. Denn nicht zuletzt dürfte der sog. Familienergänzungszuschlag in seiner Konzeption als Herdprämie unter anderem den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen, was der Landesregierung weiterhin nicht verborgen bleiben kann, vgl. z.B. auch die S. 15 der EW vom 30.09. unter https://www.gew-nds.de/magazin-ew-niedersachsen-1

Allein schon die nun anstehenden Bemessungen werden interessant zu lesen sein. Ebenso wird es interessant werden, wie nun die Verordnung konkret konzipiert werden soll, ohne gegen das Gebot des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen zu verstoßen. Denn entweder wird man wie bspw. in Schleswig-Holstein einen in den höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen immer geringer werdenden Betrag konzipieren, sodass die betroffenen Beamten in jenen betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen identisch hoch besoldet werden würden, was ein Verstoß gegen das Abstandsgebot darstellte - oder man würde einen einheitlichen Betrag für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen als sog. Familienergänzungszuschlag gewähren (was nach der Begründung im Gesetzgebungsverfahren offensichtlich nicht vorgesehen ist), was dann de facto aber ebenfalls das Abstandsgebot verletzte, da dann die Abstände insbesondere zwischen den untersten und höchsten Besoldungsgruppen ebenfalls deutlich verringert werden würden. Denn wie in der genannten Vorlage dargelegt, muss jener Familienergänzungszuschlag brutto deutlich über 400,- € betragen, um das Mindestabstandsgebot zu erfüllen, weshalb eine gehörige Anzahl an Besoldungsgruppen von ihm betroffen sein sollten (in der genannten Vorlage wird ab den S. 29 ff. berechnet, dass mindestens noch der 3. Erfahrungsstufe der Besoldungsruppe A 9 ein sog. Familienergänzungzuschlag zu gewähren wäre, damit diese als Wenigstes noch die Mindestalimentation überschritte).

Die Quadratur des Kreises dürfte allemal leichter zu bewerkstelligen sein, als jene Rechtsverordnung zu konzipieren, was allen Abgeordneten des letzten Landtags klargewesen sein könnte, da allen die genannte Vorlage 9 zu Nds-Drs. 18/11498 im direkten Vorfeld des Septemberplenums von der Landtagsverwaltung zugesandt worden ist. Es hat jeder Abgeordnete gewusst oder zumindest wissen können, in welche Probleme man sich mit der aktuellen Gesetzgebung hineinkatapultierte.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.12.2022 12:37
Heutige Mail der GEW Niedersachsen, der nicht zuletzt hinsichtlich der dort geäußerten Bitte nur zugestimmt werden kann:

Liebes Mitglied,

das Jahr 2022 geht langsam dem Ende entgegen und wir – die Vorsitzenden der GEW Niedersachsen – möchten uns ganz herzlich für deine Treue bedanken.

Es waren enorm anstrengende Monate, in denen sich der gesamte Bildungssektor nicht nur erneut mit der Corona-Pandemie auseinandersetzen musste, sondern auch mit einem Personal- und Ressourcenmangel, der vielerorts zu einer Art negativem „Normalfall“ geworden ist. Damit sich die GEW und die Beschäftigten aller Bildungsbereiche weiterhin gegen die bestehenden Missstände zur Wehr setzen können, braucht es nicht nur viel Kraft und Engagement, sondern bisweilen auch Phasen der Ruhe.

Daher wünschen wir dir und deinen Angehörigen zu den Feiertagen und zum Jahreswechsel einige schöne Stunden und möglichst viel Erholung! Im Jahr 2023 wird unser Kampf für bessere Rahmenbedingungen im Bildungswesen dann mit voller Kraft weitergehen.

Eine letzte Bitte noch:
Wer als Beamt*in im Landesdienst steht, ist auch in diesem Jahr aufgefordert, gegebenenfalls mit dem Musterschreiben der GEW Widersprüche einzulegen: einerseits in Bezug auf eine Altersdiskriminierung und andererseits wegen der Amtsangemessenheit der Alimentation. Informationen und Vorlagen sind hier zu finden: www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-besoldung

Herzliche Grüße
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Bastel am 15.12.2022 12:41
Sollten Beamte aus anderen Besoldungskreisen auch Widerspruch gegen die Altersdiskriminierung einlegen?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.12.2022 12:54
Das Thema ist hier im Forum bereits kontrovers behandelt worden. Ich würde weiterhin sagen: auf jeden Fall, wenn auch die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es noch zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, die für den einzelnen vorteilhaft ist, eher gering sein dürfte. Ich suche gleich noch einmal das heraus, was hier zum Thema kontrovers geschrieben worden ist.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.12.2022 13:01
Das Thema ist unlängst auf der Seite der Bundesbeamten noch einmal diskutiert worden: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119164.0.html
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Ozymandias am 15.12.2022 17:02
Also ich halte die Chancen ebenfalls für sehr gering. Dazu gibt es glaube ich aktuell keine Vorlagebeschlüsse dazu (bitte korrigieren falls falsch).

Damit müsste man alle Instanzen durchschreiten mit zweifelhaftem Erfolg. Das lohnt sich im Zweifel alleine schon nicht aus den Kostengründen. Könnte man aber als Gewerkschaftsmitglied an zuständige Leute herantragen und ein Musterverfahren anregen.

In dem Thema wird aus Satiregründen eine frauenfeindliche Alimentation angesprochen. Insbesondere Frauen in der Versorgung erhalten im Durchschnitt nur rund 60% Ruhegehaltssatz. Grund dafür sind oftmals Kinder. Bayern und der Bund haben minimal nachgebessert mit der "Mütterpension", andere Länder nicht. Weil heute gigantische Zuschläge für das 3. Kind etc. verteilt werden hätte man hier vielleicht einen Ansatz für Mütter mit niedrigem Ruhegehaltsatz. Damit rennt man vermutlich auch gegen Windmühlen.

Die Konzentration auf die allgemeine Besoldung ist erfolgsversprechender.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.12.2022 17:44
Das, was Du schreibst, ist, denke ich, richtig, Ozymandias: Die Erfolgsaussichten sollten wohl generell eher gering bis sehr gering sein. Nichtsdestotrotz sollte man auch diesbezüglich Widerspruch einlegen und um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und die Ruhendstellung bitten. Es kostet ja nicht viel und die Vorlagen der GEW liegen ja ausgearbeitet vor.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 16.12.2022 07:37
Habe dieses Jahr in Rekordzeit von 1,5 Wochen die Eingangsbestätigung des Widerspruchs erhalten. Alles wie gehabt: Ruhendstellung und Verzicht auf Einrede der Verjährung sowie die dringende Bitte, aufgrund von Arbeitsüberlastung künftig von Widersprüchen abzusehen. Man sichere zu, dass man keinen Widerspruch einlegen müsse.

Ich bin auch bei der Arbeit überlastet und zu gering besoldet, da achtet auch niemand drauf... Ich hoffe, niemand fällt aufgrund dieser Zusicherung "auf die Nase". Ich werde jedenfalls jedes Jahr erneut Widerspruch einlegen, so wie es auch überall geraten wird.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Erichdoppelpunkt am 16.12.2022 14:54
ich hatte mal gefragt, wie sinnvoll so ein widerspruch ist. alle (hier im forum, gewerkschaften und andere) empfehlen es aber ich bin ebenso der meinung: ein widerspruch ändert nichts. egal ob bzw wer widerspruch eingelegt hat. am ende bekommen alle alles bzw keiner bekommt was
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NWB am 16.12.2022 15:28
Und deine Meinung begründet sich genau worauf?
Wo es doch gerade bei kinderreichen Familien genau so gewesen ist, das für die Vergangenheit nur die etwas bekommen haben, die Widerspruch eingelegt haben.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Erichdoppelpunkt am 16.12.2022 16:02
Und deine Meinung begründet sich genau worauf?
Wo es doch gerade bei kinderreichen Familien genau so gewesen ist, das für die Vergangenheit nur die etwas bekommen haben, die Widerspruch eingelegt haben.

das sind ja zuschläge bzw familienzuschläge. ich meinte die (grund) besoldung der jeweiligen gruppen. ich konnte noch nichts darüber lesen, dass hier beamte, die widerspruch einlegten, nachträglich eine höhere (amtsangemessene" besoldung erhielten und andere ohne widerspruch dann entsprechend nicht
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: NWB am 16.12.2022 16:07
Mein Fehler, Trolle füttere ich nicht
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Erichdoppelpunkt am 16.12.2022 18:33
weil du im unrecht bist? das ist keine schande! aber ist das hier ein diskussionsforum oder wieso bist du jetzt sofort eingeschnappt?!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: dortu am 16.12.2022 19:23
Und deine Meinung begründet sich genau worauf?
Wo es doch gerade bei kinderreichen Familien genau so gewesen ist, das für die Vergangenheit nur die etwas bekommen haben, die Widerspruch eingelegt haben.

das sind ja zuschläge bzw familienzuschläge. ich meinte die (grund) besoldung der jeweiligen gruppen. ich konnte noch nichts darüber lesen, dass hier beamte, die widerspruch einlegten, nachträglich eine höhere (amtsangemessene" besoldung erhielten und andere ohne widerspruch dann entsprechend nicht

Das ist doch eine glatte Lüge. Ich habe dir doch in deinem von dir begonnenen Thread "Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation - sinnvoll?" ein Beispiel aus Brandenburg genannt. Das wird in Niedersachsen nicht anders sein. Also doch ein Troll :'(
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Dogmatikus am 17.12.2022 07:59
Entweder ein Troll oder einer der Finanzminister versucht, auf diese Weise noch ein paar Kosten einzusparen.  :-X
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.12.2022 08:58
Offensichtlich ein bot, der Mächtigkeit der bzw. Ohnmächtigkeit gegenüber der deutschen Sprache wohl Made in Kaputtestian, dem das Ziel einprogrammiert worden ist, in Deutschland für genau die gleichen Kuckucksuhr-Verhältnisse zu sorgen wie im Heimatland seines Herrn und Schöpfers. Trinken bots eigentlich auch Wodka und singen dabei "Soljanka war gut, Mann, die konnte reimen wie der Brühwürfel vom Nachbarn des Ehemanns vom Mond, Schwager Ehefrau", Erichdoppelpunkt?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Erichdoppelpunkt am 17.12.2022 09:02
Offensichtlich ein bot, der Mächtigkeit der bzw. Ohnmächtigkeit gegenüber der deutschen Sprache wohl Made in Kaputtestian, dem das Ziel einprogrammiert worden ist, in Deutschland für genau die gleichen Kuckucksuhr-Verhältnisse zu sorgen wie im Heimatland seines Herrn und Schöpfers. Trinken bots eigentlich auch Wodka und singen dabei "Soljanka war gut, Mann, die konnte reimen wie der Brühwürfel vom Nachbarn des Ehemanns vom Mond, Schwager Ehefrau", Erichdoppelpunkt?

oh allmächtiger swen, woher weisst du all die geheimnisse. ich komme aus der zukunft und will das deutsche beamtenbesoldungsrecht reformieren, natürlich zu eurem nachteil ihr kleinen beamtenerdlinge
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.12.2022 09:20
Ich glaube, du möchtest eher die deutsche Sprache reformieren. Viel Erfolg dabei!
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Snowdy am 17.12.2022 12:25
Hallo,

Mit der Ablösung von Hartz IV durch das Bürgergeld ab Januar 2023 steigen die Regelsätze in der Grundsicherung. Diese Erhöhung könnte sich auf den Lohn von Beamtinnen und Beamten auswirken. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass zwischen der staatlichen, steuerfinanzierten Absicherung und der Besoldung ein Mindestabstand eingehalten werden muss.

Zwischen Hartz4 und Bürgergeld bestehen ca 50€ Differenz.
Wird man sich seitens der Landesregierungen wieder rausreden oder ist mit einer schnellen Umsetzung zu rechnen?
Was meint ihr…?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Marco Lorenz am 17.12.2022 20:07
Die Erhöhung der Regelsätze ist doch schon seit langem bekannt. Und da das Finanzministerium bislang noch immer die Verordnung über die Höhe des Familienergänzungszuschlag nicht fertig hat, sollte diese Erhöhung bei der Berechnung des Ergänzungszuschlags doch eigentlich berücksichtigt worden sein.

.Wobei die es ja immer noch nicht fertigbekommen haben, diese Verordnung für die Zeit ab dem 01.01.2023 zu erstellen und es ist mittlerweile der 17.12.2022  >:(
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Big T am 12.01.2023 11:32
https://www.rundblick-niedersachsen.de/anspannung-vor-urteil-beamtenbund-dringt-auf-rasche-anhebung-der-besoldungshoehe/

hallo swen, vgl. auch post #4155 im Länder-Thread [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18).

Hast Du eine Idee, warum "bis Ende März 2023" erwartet wird?

Ihr seid doch eigentlich noch gar nicht "dran" ;D.

Zumindest was die Jahresvorausschau des BVerfG bislang versprach..
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Pukki am 12.01.2023 12:21
Die Frage ist in diesem Zusammenhang ja, wer diese Erwartung hat. Ist es die Landesregierung? Sind es die Landesverbände der Gewerkschaften (bzw. in diesem Fall des NBB)? Dazu wird im Rundblick ja leider nichts gesagt, so dass man auch nicht feststellen kann, aus welcher Richtung die Information kommt und wie vertrauenswürdig sie ggfs. ist.

Edit: Ich habe mir eben nochmal den Beitrag im Rundblick durchgelesen. Zitiert wird da auch unsere Kultusministerin Frau Hamburg, und die lenkt den Blick direkt in andere Richtungen als die Alimentationsfrage. Angeführt werden da im Sinne einer höheren Arbeitszufriedenheit bspw. Arbeitszeitflexibilisierung, Coworking-Spaces (wtf?), Job-Ticket und das allseits beliebte Fahrradleasing. Ich denke, man kann durchaus erkennen, dass es auch mit dem nächsten Urteil aus Karlsruhe dem Gesetzgeber vor allem darum gehen wird, Kosten zu minimieren. Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch die nächsten Versuche einer Reparatur verfassungswidrig sein werden - lasse mich aber selbstverständlich immer gerne überraschen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.01.2023 23:15
https://www.rundblick-niedersachsen.de/anspannung-vor-urteil-beamtenbund-dringt-auf-rasche-anhebung-der-besoldungshoehe/

hallo swen, vgl. auch post #4155 im Länder-Thread [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18).

Hast Du eine Idee, warum "bis Ende März 2023" erwartet wird?

Ihr seid doch eigentlich noch gar nicht "dran" ;D.

Zumindest was die Jahresvorausschau des BVerfG bislang versprach..

Ich weiß auch noch nicht so genau, wie ich das deuten soll, Big T. Letztlich unterliegt das, was die Verfassungsrichter besprechen, dem Beratungsgeheimnis. Es ist an sich nicht üblich, dass das Bundesverfassungsgericht inoffiziell Termine nach außen dringen lässt oder ließe, das nur umso mehr, da ja die Entscheidung zu den Bremer Vorlagebeschlüsse, aber eben auch nicht mehr angekündigt worden ist. Also vielleicht kommt dem so und auch Niedersachsen erhält nun unvermittelt eine Entscheidung - oder der Politikbetrieb diskutiert über etwas, das am Ende auf einer Überinterpretation basiert und das sich nun als eine Art Selbstläufer selbstständig macht. Schauen wir mal, was die nächsten Tage bringen werden...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: martin0312 am 23.01.2023 13:13
Gab es inzwischen schon Rückmeldungen von Herrn Heere? Die Grünen haben den Entwurf doch abgelehnt da sie ihn für verfassungswidrig halten. Wie kann es dann sein, dass man jetzt gar nichts mehr von denen hört? Eigentlich sollten die Gewerkschaften dies einmal aufgreifen. Leider hört man von denen gar nichts..
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 23.01.2023 13:58
Das NLBV hüllt sich weiterhin in Schweigen, auch wenn der Monat Januar weitgehend bereits rum ist: https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/anderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-zum-01-01-2023-217724.html Der neue Finanzminister hat die Wahl zwischen Pest und Cholera, also entweder einen "Familienergänzungszuschlag" einzuführen, den er selbst als verfassungswidrig betrachtet und den er und seine Partei im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt haben, oder ihn nicht einzuführen, wozu dann ein weiteres Gesetzgebungsverfahren nötig wäre - denn ohne jenen Familienergänzungszuschlag wäre die weiterhin verfassungswidrige Rechtslage in Niedersachsen auch weiterhin verfassungswidrig, wie das ja im letzten Gesetzgebungsverfahren auch von der damaligen Koalition und der Gesetzesbegründung eingestanden worden ist. Darüber hinaus steht sowieso noch das von der letzten Koalition angekündigte Gesetzgebungsverfahren aus, mit der die eigestandene verfassungswidrige Gesetzeslage der letzten Jahre bzw. die sich mittlerweile im 19. Jahr befindende verfassungswidrigen Lage geheilt werden soll. Will man all das verfassungskonform ausgestalten, dürften insgesamt Kosten im zweistelligen Milliardenbereich auf die Regierung zukommen. Noch ist die Landesregierung selbstständig handlungsfähig - ob das noch lange so bleiben wird, wenn sie weiterhin nicht verfassungskonform handelt, wird sich zeigen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Unknown am 23.01.2023 14:38
Das NLBV hüllt sich weiterhin in Schweigen, auch wenn der Monat Januar weitgehend bereits rum ist: https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/anderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-zum-01-01-2023-217724.html Der neue Finanzminister hat die Wahl zwischen Pest und Cholera, also entweder einen "Familienergänzungszuschlag" einzuführen, den er selbst als verfassungswidrig betrachtet und den er und seine Partei im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt haben, oder ihn nicht einzuführen, wozu dann ein weiteres Gesetzgebungsverfahren nötig wäre - denn ohne jenen Familienergänzungszuschlag wäre die weiterhin verfassungswidrige Rechtslage in Niedersachsen auch weiterhin verfassungswidrig, wie das ja im letzten Gesetzgebungsverfahren auch von der damaligen Koalition und der Gesetzesbegründung eingestanden worden ist. Darüber hinaus steht sowieso noch das von der letzten Koalition angekündigte Gesetzgebungsverfahren aus, mit der die eigestandene verfassungswidrige Gesetzeslage der letzten Jahre bzw. die sich mittlerweile im 19. Jahr befindende verfassungswidrigen Lage geheilt werden soll. Will man all das verfassungskonform ausgestalten, dürften insgesamt Kosten im zweistelligen Milliardenbereich auf die Regierung zukommen. Noch ist die Landesregierung selbstständig handlungsfähig - ob das noch lange so bleiben wird, wenn sie weiterhin nicht verfassungskonform handelt, wird sich zeigen.
Echt interessant, wie die Landesregierung sich selber gesnookert hat. Auch da werden sie nicht nach Logik handeln, sondern nach Geldbeutel und brauchen wir uns keine Illusionen machen. Vielleicht sind sie auf dem Standpunkt von Hessen, welches erstmal ein Beschluss vom BVerfG braucht damit sie wieder handlungsfähig sind.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Marco Lorenz am 25.01.2023 16:53
Das NLBV hüllt sich weiterhin in Schweigen, auch wenn der Monat Januar weitgehend bereits rum ist: https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/anderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-zum-01-01-2023-217724.html (...)

Das NLBV ist davon abhängig, dass das Finanzministerium die entsprechende Verordnung über die Höhe des Familienergänzungszuschlags erarbeitet und veröffentlicht. Vom Ministerium habe ich jedoch nur die Auskunft erhalten, dass über den Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund der "komplexen Materie" keine Aussage getroffen werden kann. Die entsprechende Verordnung würde aber auf alle Fälle rückwirkend ab dem 01.01.2023 zur Anwendung kommen.

Meine weiteren Fragen, warum die Festsetzung im Wege der Verordnung statt direkt im Besoldungsgesetz erfolgt , warum es nicht wie in anderen Bundesländern möglich war, die entsprechenden Festsetzungen rechtzeitig zum Stichtag 01.01.2023 zu erlassen und ob und ggf. wie der durch den verspäteten Erlass der Verordnung verursachten Verzugsschaden ausgeglichen werden soll, wurden unbeantwortet gelassen.

Könnte man nicht eigentlich im Wege der einstweiligen Anordnung per Gericht das Ministerium zum Erlass der entsprechenden Verordnung zwingen?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 25.01.2023 17:58
Um auf Deine abschließende Frage zurückzukommen, Marco - ich denke, dass das möglich sein sollte, allerdings bis zur Entscheidung höchstwahrscheinlich eine längere Zeit vergehen dürfte (auch die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist merklich überlastet) als bis zum Erlass der Verordnung. Das Problem an der Sache sollte dabei zugleich - für den Gesetzgeber - sein, dass er offensichtlich den strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht nicht hinreichend beachtet haben wird, was nun - für das Finanzministerium - das Problem nach sich ziehen dürfte, dass die Rechtsverordnung offensichtlich in keinem Fall rechtssicher erlassen werden kann. Die Verordnung ist also vor dem Niedersächsischen OVG auch jetzt schon angreifbar und wird unter keinen Umständen vor ihm Bestand haben können, denke ich. Die offensichtliche Unmöglichkeit, eine rechtssichere Verordnung erlassen zu können, sollte ebenso dem Finanzministerium bekannt sein. Denn es ist, wenn ich richtig informiert bin, in der Zwischenzeit entsprechend in Kenntnis gesetzt worden - und sollte einer solchen Inkenntnissetzung auch kaum bedürfen, da die Unmöglichkeit des sachgerechten Handelns jedem Juristen klar sein sollte, denke ich.

Da man offensichtlich in Hannover davon ausgeht, wie unlängst der Rundblick berichtet hat, dass auch die niedersächsischen Vorlagebeschlüsse noch vor Ende März vom Bundesverfassungsgericht behandelt werden, könnte ich mir vorstellen, dass man nun bis zur anstehenden Entscheidung (die nur zu den Bremer Vorlagenbeschlüsse vom Bundesverfassungsgericht angekündigt worden ist) erst einmal abwartet, obwohl man aus jener Entscheidung keinerlei Informationen über die Familienergänzungszuschläge ziehen können wird, wenn sie so käme wie vom Bundesverfassungsgericht angekündigt, da die bremische Entscheidung, die die Jahre 2013 und 2014 behandelt, dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass bietet, Stellung zu den Familienergänzungszuschlägen zu nehmen (Ausnahme wäre ein obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts zum Thema, für das ich aber keine Veranlassung sehe, weil es ja offensichtlich ist, dass die aktuelle bremische Gesetzgebung mitsamt der dortigen Aufgabe des Alleinverdienermodells verfassungswidrig ist, und zwar allerspätestens nach der gestrigen Entscheidung, mit der die Prozeduralisierungsanforderungen, die sich dem Gesetzgeber stellen, weiterhin präzisiert worden sind) - entsprechend geht's vielleicht im Moment auch nur darum, bis Ende März eine Begründung zu haben, dass man nun erst einmal abwarten wolle. Ende März könnte man dann ausführen, dass man ja völlig überraschend doch gar nicht Thema in Karlsruhe geworden sei (sofern das Bundesverfassungsgericht also so handelte, wie es es angekündigt hat) - um dann erneut Zeit zu gewinnen, weil man sich dann ja auf diese "neue" Lage erst einmal einstellen müsste. Das Ausbrüten einer solch verdrehten (für die, die sich im Thema aber nicht auskennen ggf. nicht abwegig klingenden) Rechtfertigugsstrategie will ich dem Finanzministerium nicht unterstellen - wundern täte es mich aber auch nicht, wenn es so käme, so wie mich auf jeden Fall nicht wundert, dass man Deine Fragen unbeantwortet lässt. Denn weiterhin kann mir zum einen niemand die Frage beantworten, woher das Gerücht stammt, dass es bis Ende März auch eine Entscheidung zu Niedersachsen geben werde; und zum anderen gibt es auf Deine Fragen keine hinreichenden Antworten, die der vormalige Minister hätte geben können oder müssen, wenn er sie denn hätte geben wollen, wovon anzunehmen ist, dass er das nicht gewollt hat.

Noch hat die neue Landesregierung die Chance, sich selbstständig aus der Misere herauszuarbeiten - sobald sie allerdings eine rechtswidrige Verordnung erlässt, ist auch jene Chance, ohne dass damit über kurz oder lange ein Gesichtsverlust einhergehen würde, vorbei, da die Bündnisgrünen anders als die Sozialdemokraten im Gesetzgebungsverfahren ja gegen das von ihnen als verfassungswidrig betrachtete Gesetz gestimmt haben. Wie wollte man nun nach dem vom eigenen Minister zu verantwortenden Erlass der Rechtsverordnung noch begründen wollen, dass man das Vertrauen mindestens der eigenen Wähler und vor allem Wählerinnen (von den eigenen weiblichen Mitgliedern ganz zu schweigen) genießt? Und wie wollte man nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründen wollen, dass man eine solche Rechtsverordnung erlassen hat oder noch erlassen wird? Und wie wollte man so oder so ab dem Herbst in Verhandlungen mit den Gewerkschaften und Verbänden eintreten, wenn ja jeder wüsste, dass den Worten dieser Regierung kein Glauben zu schenken wäre? Denn das wäre sowohl die Folge einer wissentlich und willentlich rechtswidrig gestalteten und erlassenen Rechtsverordnung, so wie es Folge eines sich immer weiter hinziehenden Zuwartens wäre.

Die vormalige rot-grüne Regierung hat sich ihr Vertrauen nicht zuletzt bei großen Teilen ihres Klientels gleich zu Beginn ihrer letzten Koalition zerstört, übrigens genauso durch eine Entscheidung des OVGs (bzw. dem entsprechenden Handeln, das zu jener OVG-Entscheidung geführt hat). Kein Mensch steigt zweimal in denselben Fluss. Vielleicht gilt das für Regierungen auch - oder vielleicht auch nicht. Wenn der grüne Finanzminister der grünen Kultusministerin eine Chance geben will, ihre schon so nur schwerlich zu lösenden Probleme mit Unterstützung und Vertrauensvorschuss durch die primär Betroffenen angehen zu können, wird er wissen, wie er handeln sollte. Insbesondere ein großer Teil der älteren Kolleginnen und Kollegen hat nicht vergessen, wie mit ihnen 2014 umgegangen worden ist - und auch damals waren die Probleme groß, aber lange nicht so groß wie heute.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: Kirk40 am 10.02.2023 14:47
Erstmal einen herzlichen Dank an SwenTanortsch für seine Arbeit in den verschiedenen Foren.
Ich finde es gut, wenn jemand das Juristische ins Deutsche übersetzen kann.
Auf Abgeordnetenwatch habe ich mal eine Anfrage an SPD, AFD und den Grünen gestellt.
Thema: ob und wann der Beschluss des Bundesverfassungsgericht umgesetzt wird. Natürlich gibt es noch keine Antwort.
Aber
Ein Kollege aus diesem fortschrittlichen Bundesland hat einen CDU Landtagsabgeordneten in dieser Sache befragt.
Offensichtlich steht in der Tat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht unmittelbar bevor. Die Aussage dieses Abgeordnete verstehe ich dahingehend, das es dann wohl zu einem entsprechenden Gesetzesvorhaben kommt.
Daher empfehle ich
https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen/fragen-antworten
Es bleibt spannend. In diesem Sinne schönes Wochenende
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: clarion am 10.02.2023 21:27
Welche Detailfragen werden denn genau in den nun anstehenden Entscheidungen zu Bremen und Niedersachsen behandelt?
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 11.02.2023 13:14
Hab zunächst vielen Dank für Deine Worte, Kirk, über die ich mich freue; denn sofern es mir gelingt, trotz oder manchmal auch wegen der Länge meiner Beiträge das komplexe Thema ein wenig klarer zu machen, erreiche ich eines meiner Ziele.

Weiterhin bleibt mir unklar, woher die Ansicht stammt, dass auch zu Niedersachsen eine Entscheidung bis Ende März fallen solle bzw. diese zeitnah bevorstehe. Insofern bin ich weiterhin unschlüssig, ob hier nicht eher eine Fehlinterpretation vorliegt. Denn ich sehe zunächst einmal keinen Grund, wieso das Bundesverfassungsgericht zeitgleich über die für das letzte Jahr angekündigte Entscheidung zu den fünf bremische Vorlagebeschlüssen 2 BvL 2/16 u.a., die das VG Bremen im März 2016 verkündet hat, und die weiterhin nicht angekündigten zwei niedersächsischen Vorlagebeschlüsse 2 BvL 10/17 u.a befinden sollte, welche letztere beide das Bundesverwaltungsgericht Ende Oktober 2018 gefällt hat und die den Zeitraum 2005 bis 2012 (indirekt auch 2013) sowie 2014 und 2015 betrachten.

Wie schon in der Vergangenheit mehrfach geschrieben, hat das Bundesverfassungsgericht m.E. gezielt die fünf bremischen Vorlagebeschlüsse im letzten Jahr zur Entscheidung ausgewählt. Denn in jenen Entscheidungen wird zunächst sowohl über die Alimentation der Besoldungsordnung A anhand der Besoldungsgruppen A 6 bzw. A 7, A 11 und A 13 entschieden als auch über die R- und C-Besoldungsordnung anhand der Besoldungsgruppen R 1 und C 3. Damit besteht für das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, die drei Besoldungsordnungen ggf. in ihrem Zusammenhang hinsichtlich des jeweils zu betrachtenden Klagezeitraum 2013 und 2014 zu betrachten. Es sollte wahrscheinlich sein, dass hierzu in der Entscheidungsbegründung Anmerkungen erfolgen werden, schätze ich, das also eine Verbindung nicht zuletzt hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen geucht und hergestellt wird. Darin - so vermute ich - dürfte einer der sachlichen Gründe liegen, wieso das Bundesverfassungsgericht sich im Frühjahr 2022 die bremischen Vorlageverfahren zur Entscheidung ausgesucht hat.

Darüber hinaus hat das VG Bremen in drei Fällen, nämlich in jenen die Besoldungsgruppe R 1, C 3 und A 13 betreffend, eine materiell unzureichende Alimentation erkannt, nachdem drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe - nicht aber die Betrachtung der Mindestalimentation (nach Maßgabe der Bemessung des Grundsicherungsniveaus auf durchgehender Grundlage von Regelsätzen, wie das seit der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 so nun obsolet ist) - die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert hatten, was auf der zweiten Prüfungsstufe erhärtet worden ist und durch die dritte nicht auszuschließen war. Es ist zu vermuten, dass das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen bestätigen wird und dabei seine aktuelle Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der gewährten Nettoalimentation zur Anwendung bringen wird - damit sollte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau als in eklatanter Weise verletzt ansehen, was wegen jener eklatanten Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes noch einmal umso gewichtiger ist oder wäre. Denn neben der Verletzung von grundrechtsgleichem Recht sind nun auch mindestens in einer nicht geringen Zahl an Einzelfällen ebenfalls schwere Grundrechtsverletzungen zu verzeichnen; als solches ist die gezielte Alimentationspraxis des sich in einem Sonderrchtsverhältnis befindenden Beamten zu begreifen, der (gemeinsam mit seiner Familie) unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert wird und anders als Grundsicherungsempfänger von entsprechenden Sozialleistungen ausgeschlossen bleibt (wie bspw. den kostenlosen KiTa-Platz für unter dreijährige Kinder).  Interessant dürfte es werden, ob das Bundesverfassungsgericht dabei seine aktuelle Rechtsprechung zur Mindestbesoldung präzisiert, was sehr erfreulich wäre, da damit dann vermutlich die Bedeutung des vierten Prüfparameters der ersten Prüfungsstufe weiterhin präzisiert werden würde, also die beiden Abstansgebote in ihrem Zusammenhang. Damit wäre ein indizielles Mittel gegeben, um den Grad der Verletzung der Besoldungsordnung A zu betrachten, womit zugleich die Frage klärbar wäre, dass oder inweifern Grundgehaltssätze zu erhöhen wären, um den Qualitätserhalt der öffentlichen Verwaltung zu sichern. Soweit also die materielle Dimension der entsprechenden drei Entscheidungen, die die Besoldungsordnungen A, R und C betreffen. Auch deshalb - so vermute ich - wird das Bundesverfassungsgericht genau jene Vorlagebeschlüsse im Frühjahr 2022 zur Entscheidung ausgesucht haben, nachdem man auch in Karlsruhe erkennen musste, wie die Entscheidung 2 BvL 4/18 von den Gesetzgebern bis dahin gezielt missverstanden worden ist.

Darüber hinaus sind ebenso die beiden weiteren Entscheidungen zur Besoldungsordnung A von Interesse, die Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7 betreffend sowie die Besoldungsgruppe A 11. Denn das Verwaltungsgericht hat 2016 in jenen beiden Fällen nur zwei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe als überschritten angesehen (ebenso ebenfalls nicht die Verletzung des Mindestabstandsgebots) und war daraufhin nicht in die Betrachtung der weiteren Prüfungsstufen eingetreten, was es nach 2020 so (unabhängig von der Betrachtung des Mindestabstandsgebots) nicht mehr getan hätte. Materiell ist also in diesen Fällen diesbezüglich nichts Neues von der angekündigten Entscheidung zu erwarten; hier wird es materiell, so ist begründet zu vermuten, um eine Anwendung der Rechtsprechung nicht zuletzt des 04. Mais 2020 gehen, durch die die sog. "Drei-Paremeter-Regel" zur ersten Prüfungsstufe obsolet geworden ist.

Darüber hinaus hat es aber auch in diesen beiden Fällen einen erheblichen Verstoß gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten konstatiert und deshalb zwei Vorlagen formuliert, die die Verfassungswidrigkeit der Norm erkannte, eben aus prozeduralen Gründen. Es wird sich in diesen beiden Fällen nun zeigen müssen, ob das Bundesverfassungsgericht dem folgt, was aus zweierlei Gründen von Interesse ist: Erstens ist die sachliche Begründung des Verwaltungsgerichts hier eher dünn. Womöglich wird das Bundesverfassungsgericht deshalb der jeweiligen Vorlage nicht folgen, und zwar nicht, indem es die Fälle sachlich zurückweist, sondern indem es die Entscheidungserheblichkeit nicht prüfen kann. Damit würde es nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zum ersten Mal an seine Begründungspflichten erinnern. Zweitens wird es dem Verwaltungsgericht womöglich auch in diesen Fällen folgen, obgleich eine sachlich eher dünne Begründung hinsichtlich der Verletzung der prozeduralen Pflichten des Gesetzgebers vorliegt - die Wahrscheinlichkeit für diesen zweiten Fall ist durch die aktuelle Entscheidung zur Parteienfinanzierung offensichtlich gestiegen, so wie ich das Ende des letzten Monats auf der Seite der Bundesbeamten begründet habe. Damit läge - sofern nun die dort dargelegten Ausführungen zu den Begründungspflichten des Gesetzgebers hinsichtlich der Parteienfinanzierung weitgehend auf die der Besoldungsgesetzgebung übertragen werden würden (was ich zumindest in weitgehender Form für wahrscheinlich erachte) - für die Gesetzgeber der worst case hinsichtlich der "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips vor. Denn hinsichtlich der von der Entscheidung vom 24. Januar - 2 BvF 2/18 - präzisierten Pflichten sind die Anforderungen an den Gesetzgeber so hoch, dass offensichtlich keines der seit spätestens 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren prozedural Bestand haben könnte, denke ich. Deshalb habe ich in der Vergangenheit wiederholt hervorgehoben, dass die bremischen Verfahren ein wichtige Bedeutung hinsichtlich der Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers haben werden. Es wird jetzt interessant werden, ob und ggf. wie weit das Bundesverfassungsgericht in der anstehenden Entscheidung 2 BvL 2/16 u.a. hinsichtlich der prozeduralen Pflichten des Gesetzgbers den Begründungen der Entscheidung 2 BvF 2/18 folgt. Die Wahrscheinlichkeit dafür dürfte meines Erachtens nicht gering sein, nicht umsonst ist an wichtigen Stellen der Entscheidung 2 BvF 2/18 der direkte Bezug zur Entschedung 2 BvL 4/18 gesucht worden. Sofern das Gericht die in der Entscheidung 2 BvF 2/18 dargelegten prozeduralen Pflichten des Gesetzgebers weitgehend auf die Besoldungsgesetzgebung übertragen sollte, wäre der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers auch prozedural recht erheblich eingeschränkt. Denn viele der für ihn - dem Gesetzgeber und Dienstherrn - wünschenswerten Entscheidungen wären dann nicht mehr so einfach prozeduralisierungsfähig, da bzw. wenn keine entsprechenden Bedarfe konkret nachweisbar wären, wie sie dann auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungskomponenten nötig wären.

Mit alledem haben die beiden niedersächsischen Entscheidungen so zunächst einmal wenig zu tun. An ihnen kann auf den ersten Blick relativ wenig Neues geklärt werden, was nicht schon bereits oder gerade bereits hinsichtlich der bremischen Fälle geklärt werden kann. Insofern gibt es sachlich meines Erachtens so betrachtet keinen tieferen keinen Grund, die bremische mit der niedersächsischen Entscheidung zeitlich zu verknüpfen. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2022 auch nicht eine entsprechende Verknüpfung (implizit) gesucht, indem es ebenso eine Entscheidung in den beiden niedersächsischen Fällen angekündigt hätte. Was passieren könnte, wäre, das neue Direktiven anhand der bremischen Fälle erlassen werden und sie dann direkt auf die niedersächsischen angewendet werden würden - aber bislang sehe ich dafür weiterhin erst einmal keine direkten Grund. Insofern beruht die in Hannover zu findende konkrete Furcht vor einer anstehenden Entscheidung eventuell ihren Grund nach in einer generellen Furcht und wäre dann nur eine Chimäre - also dass die Entscheidung nun anstände. Denn die sachliche Furcht vor jener Entscheidung ist mehr als berechtigt berechtigt. Die beiden bundesverwaltungsgerichtlichen Vorlageentscheidungen des Jahres 2018 halten sich von ihrer Begründung so eng an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, das die Vorlage für die Entscheidung 2 BvL 4/18 darstellte, dass keine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erwartbar wäre als die Reproduktion jener aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 in seiner Begründung der Fälle 2 BvL 10/17 u.a.

Sofern es sich um keine Chimäre handelte, dass eine Entscheidung zu Niedersachsen anstände, könnte ich mir noch eine andere Konstellation vorstellen - aber das ist ebenfalls eine reine Vermutung auf Grundlage ggf. einer Chimäre: nämlich dass ähnlich wie die Entscheidung 2 BvL 6/17 vom 04. Mai 2020, die einen Tag nach der Entscheidung 2 BvL 4/18 verkündet worden ist, ggf. im Anschluss an die Entscheidungen 2 BvL 6/16 u.a. eine Entscheidung in den beiden Vorlageverfahren 2 BvL 10/17 u.a. gefällt werden könnte. Denn bislang hat das Bundesverfassungsgericht ja noch keine Terminvorschau für das Jahr 2023 getätigt. Dann würde ich mich aber ebenso fragen, worauf die Information beruhen sollte, dass nun tatsächlich jene Entscheidung vor der Tür stände. Denn zwar könnte die Entscheidung genauso wie die zur bremischen Besoldung bereits gefällt worden sein, ohne dass bereits über die schriftliche Begründung abgestimmt worden wäre (die beiden Entscheidungen vom 04.05. 2020 sind an jenem Tag gefallen, die über die Begründung jener Entscheidungen jeweils knapp drei Monate später, nämlich Ende Juli 2020; so könnte es nun ebenfalls bereits der Fall sein). Aber eigentlich dringt eher selten etwas aus Karlsruhe nach draußen.

Darüber hinaus ist die Entscheidung zu Niedersachsen aus vor allem zwei Gründen von einigem Interesse, die ich eventuell hierin nächster Zeit mal betrachten werden, wenn ich dafür die Zeit finde: Erstens geht es hier zentral um den Rechtschutz, nicht umsonst steht eine verfassungswidrige Unteralimentation seit 2005 im Raum, also einen Zeitraum betreffend, der für nicht wenige der Kolleginnen und Kollegen (mehr als) die Hälfte ihre aktiven Beamtenlebens umfasst. Zweitens geht es darum, dass die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung des Jahres 2015, Niedersachens Alimentation des Jahrs 2005 betreffend, zu korrigieren ist; denn diese kann nur Gültigkeit inter partes beanspruchen, also für jenen damals betrachteten Einzelfall. Auf Grundlage der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 wird nun die Alimentation des Jahres 2005 anders zu betrachten sein - 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht die niedersächsische Alimentation des Jahres 2005 als gerade noch verfassungskonform betrachtet. Nach der Entscheidung des Jahres 2020 stellt sich das nun anders dar, da nun von einer eklatanten Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes im Jahr 2005 auszugehen ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Für uns wäre es sehr erfreulich, wenn es alsbald auch eine Entscheidung über die niedersächsische Alimentation ab 2005 geben würde. Ob es dazu wirklich noch im Frühjahr kommen wird (das Gerücht sagt, bis spätestens Ende März), werden wir sehen. Bis Ende März sind es ja nur noch gut sechs Wochen.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: ChRosFw am 11.02.2023 22:34
Die Gerüchte einer zeitnahen Entscheidung kursieren wohl offensichtlich auch bereits seit längerer Zeit in Gewerkschaftskreisen. Angeblich sind wohl die abschließenden Stellungnahmen ausgetauscht. Gerüchte…
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.02.2023 09:56
Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat dem Landtag bereits im Sommer des letzten Jahres auch im (zeitlichen) Zusammenhang mit den damaligen Gesetzesaktivitäten des Landtags empfohlen, in dem gestern von mir genannten Vorlageverfahren, das Jahr 2013 betreffend (die Vorlage geht auf eine Vorlageentscheidung des OVG Niedersachsen aus dem April 2017 zurück), von einer Äußerung abzusehen (vgl. die Beschlussempfehlung zur Ziff. 1 in Nds-Drs. 18/11690 v. 31.08.2022, S. 3). Das Bundesverfassungsgericht wird dem Landtag wie der Landesregierung im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben haben, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden wird, entsprechende Stellungnahmen zu vollziehen. Darüber hinaus - darin spiegelt sich ggf. die Furcht - hat der Ausschuss in der Ziff. 2 hervorgehoben:

"Der Landtag erklärt vorsorglich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, dass er auch in dem unter Nummer 2 genannten Verfahren von einer Stellungnahme absehen werde." (ebd., S. 3; Hervorhebung durch mich)

Die Hervorhebung lässt vermuten, dass das Bundesverfassungsgericht bis zum Sommer 2022 eine entsprechende Einräumung in den Vorlageverfahren des Bundesverwaltungsgerichts, den Zeitraum 2005 bis 2012  (indirekt 2013) und 2014 bis 2016 betreffend, noch gar nicht schriftlich formuliert hatte. Denn "vorsorglich" dürfte hervorheben, dass man hier eine entsprechende Einräumungsfrist vonseiten des Bundesverfassungsgerichts noch gar nicht erhalten hatte.

Nun kann man daraus schließen, dass eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung, das Jahr 2013 betreffend, unmittelbar bevorstehe, weil man eine entsprechende Einräumungsfrist erhalten hatte. Aber erst einmal ist solch eine Frist nicht ungewöhnlich, da sich ja die Sachlage hinsichtlich eines abgeschlossenen Zeitraums (hier das Jahr 2013 betreffend) nicht mehr ändert, sodass ein solcher Schluss, die Einräumung spreche für eine anstehende Entscheidung, möglich, aber nicht zwangsläufig ist. Auch andere Gesetzgeber sind - wenn ich das richtig erinnere - im letzten Jahr (und auch in den Jahren zuvor) ähnlich verfahren, da man ihnen ebenfalls entsprechende Einräumungsfristen vonseiten des Bundesverfassungsgerichts für eine Äußerung zuerkannt hatte, ohne dass danach sogleich eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vollzogen worden ist. Schauen wir also mal, wie nun alles weitergeht.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.02.2023 14:39
Um die Argumentation noch etwas weiter zu führen: Der Rundblick hat am 12.01. über die Anspannung in Hannover berichtet. Wie vorhin dargelegt, hat der niedersächsische Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Ende August des letzten Jahres eine entsprechende Beschlussempfehlung getroffen, der im nachfolgendem Plenum entsprochen worden ist. Der Bundestag ist erst nach dem Rundblickartikel (ohne mit diesem einen Zusammenhang zu haben) aktiv geworden, nämlich vor drei Wochen mit der BT-Drs. 20/5229 v. 18.01.2023, die die entsprechende Beschlussempfehlung formuliert hat, hinsichtlich der genannten niedersächsischen Vorlageverfahren nicht tätig zu werden, welcher der Rechtsausschuss am selben Tag entsprochen hat (vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/052/2005229.pdf) und der Bundestag am 19.01. (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw03-de-abschliessende-beratungen-927024). Entsprechend dürfte es ausgeschlossen sein (es sei denn, der Bundestag hätte Fristen verstreichen lassen, was sicherlich nicht passiert sein wird), dass bereits vor dem 12.01. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht gefallen sein sollte, die dann "nur noch" zu begründen wäre.

Darüber hinaus hat der Rechsausschuss des Bundestags Anfang 2019 in seiner Drucksache 19/7933 v. 20.02.2019 empfohlen, von einer Stellungnahme im Verfahren 2 BvL 4/18 abzusehen (vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/19/079/1907933.pdf9). Jene Entscheidung ist dann bekanntlich Anfang Mai 2020 gefällt und Ende Juli 2020 veröffentlicht worden, also jeweils deutlich mehr als ein Jahr später. Hinsichtlich des Verfahrens 2 BvL 6/17 über den alimentativen Mehrbedarf erfolgte die Beschlussempfehlung durch die BT-Drs. 19/11156 v. 26.06.2019. Auch hier dauerte es also noch mehr als ein Jahr bis zur Veröffentlichung jener dann ebenfalls am 04.05.2020 gefällten Entscheidung.

Hinsichtlch des Verfahrens 2 BvL 8/16 erfolgte eine entsprechende Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Sommer 2017 durch die BT-Drs. 18/12977 v. 28.06.2017 (https://dserver.bundestag.de/btd/18/129/1812977.pdf) bzw. schon ein halbes Jahr zuvor durch den Rechtsausschuss des Bundesrats (BR-Drs. 12/17 v. 26.01.2017), ohne dass in jenem Vorlageverfahren bislang eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung vollzogen worden wäre. Das Verfahren ist weiterhin anhängig, worauf das Bundesverfassungsgericht nicht zuletzt mit Schreiben vom 25.06.2018 hingewiesen hat, vgl. https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2018/07/180629_Antwort-BVerfG-anh%C3%A4ngige-Verfahren_anonym.pdf Darüber hinaus sind zu jenem Verfahren 2017 noch einige weitere (abschließende) Stellungnahmen erfolgt, vgl. bspw. https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2017/DRB_170213_Stn_9_BVerfG_R_2_Besoldung_OVG_Berlin_Brandenburg.pdf oder http://www.bbg-vrv.de/neuigkeiten/keine-amtsangemessene-besoldung-fuer-richter-in-brandenburg/ oder https://bund-laender.verdi.de/fachgruppen/justiz/richter/++co++d15a76b2-f419-11e6-9862-525400afa9cc

Auch von daher sollte aus dem Zeitpunkt abschließender Stellungnahmen nicht auf eine unmittelbar bevorstehende oder nicht unmittelbar bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht geschlossen werden können. Vielleicht wird es tatsächlich bis Ende März zu einer entsprechenden Entscheidung auch für Niedersachsen kommen - daran hätten die Gewerkschaften wie auch wir ein gehöriges Interesse. Damit sind also Hoffnungen und politische Zielsetzungen verknüpft - beide haben aber keinen Einfluss auf das Bundesverfassungsgericht, auch keine seine Rechtsprechung beschleunigenden. Die Landesregierung hat dahingegen höchstwahrscheinlich zurzeit das Interesse, Gründe zu haben, um hinsichtlich der Verordnung zum "Familienergänzungszuschlag" Zeit zu gewinnen. Denn mit dieser Verordnung kann man keinen Blumentopf gewinnen - sie ist nicht rechtssicher auszuformen, da ihre Rechtsgrundlage verfassungswidrig ist, was mindestens in der Fraktion der Bündnsigrünen unbestritten ist und offensichtlich von kaum noch einem Sozialdemokraten bestritten wird. Darüber hinaus gibt es in beiden Regierungsparteien gehörige Aversionen gegen das "Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation" (eventuell auch über die Art seines Zustandeskommens). Ob auch darauf das Gerücht, es stehe eine Entscheidung zu Niedersachsen unmittelbar bevor, beruhen sollte, weiß man nicht - aber bislang habe ich weiterhin keine sachgerechte Antwort von irgendeinem Akteur gehört, dass jenes Gerücht mehr wäre als eines. Ich würde mich freuen, wenn's keines wäre. Dran glauben werde ich erst, wenn ich einen tragfähigen Beweis zu Gesicht bekomme - und der tragfähigste wäre die Veröffentlichung der Entscheidung mitsamt ihrer Begründung und einer Presseerklärung auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts. Wäre schön, wenn dem am kommenden Montag so zu lesen wäre - aber bislang dünkt mich weiterhin ein wenig, dass es hier ggf. doch eher um die unbestrittene Herrschaft im Luftreich des Traums geht. Und auch Träume können Interessen folgen, wenn sie wohl auch nicht immer dem Träumenden bewusst sein müssen...
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: micha1990 am 03.03.2023 10:00
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/julia-willie-hamburg/fragen-antworten/wie-geht-es-mit-den-umstrittenen-aenderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-weiter

Hier noch eine inhaltsleere Antwort von Frau Hamburg.
Titel: Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
Beitrag von: SW23 am 31.03.2023 10:23
Gibt es schon irgendwelche Neuigkeiten hinsichtlich der Entscheidung des BVerfG? Angeblich wurde doch eine Entscheidung bis Ende März erwartet.