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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: egotrip am 01.01.2019 18:23

Titel: Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: egotrip am 01.01.2019 18:23
Moin Moin und ein frohes neues Jahr allerseits,

ich komme auch gleich zur Frage.
Wir sind ein Team aus 5 Haushandwerkern, die in einer Vollzugsanstalt gem. des Tarifvertrages zur Rufbereitschaft verpflichtet sind.
Der Bereitschaftsplan hängt ein Jahr im Voraus aus.
Das ist soweit auch ok.
Nun ist aber ein Kollege seit etwa 9 Monaten dauererkrankt, seine Bereitschaften müssen aufgefangen werden.

Bisher haben wir das in kollegialer Abrede unter uns geregelt, sind es aber mittlerweile leid, jedes mal wieder Einspringen zu müssen.
Die Reaktion des Arbeitsgebers:
"Wenn ihr euch nicht einig werdet, bestimmen wir eben jemanden"

Das kann er vielleicht sogar so machen, wir würden uns aber ein bisschen Entgegenkommen wünschen.

In der Bereitschaftswoche ändern sich dann auch die Arbeitszeiten, man fängt später an und hört später auf, damit die Anstalt möglichst lange durch die Technik besetzt ist.

Da stellt man sich in den eigenen Bereitschaften drauf ein und plant sein Privatleben entsprechend.
Wenn man kurzfristig etwas übernehmen muss, besteht der AG aber auf spontane Verlagerung der Arbeitszeiten und möglichst freiwilliger Übernahme des ausgefallenen Bereitschaftdienstes.

Die Reaktion des Personalrates ist "Der Tarifvertrag hat da keine Regelung"...
Das werde ich hier ja auch noch hören...
Da sich all unsere Arbeitsverträge aber auf den TV-L beziehen....

Ja und nun sitzen wir da und wissen so langsam nicht mehr, was wir noch machen sollen, außer immer noch mehr Bereitschaften zu übernehmen.


es grüßt
der Egotrip

Titel: Antw:Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: Spid am 01.01.2019 18:48
Mit der Bekanntgabe des Dienstplans hat der AG sein Direktionsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit bereits ausgeübt. Eine Änderung ist ihm regelmäßig verwehrt, wenn keine Notlage vorliegt, die eine Änderung erfordert. Wenn eine Änderung unabweisbar notwendig sein sollte, muß er besondere Rücksicht auf die Belange der AN nehmen und insbesondere eine ausreichend lange Frist (wohl 3-4 Tage) einhalten. Jedenfalls ist der PR/BR zu beteiligen. Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit eines AN würde ich lediglich bei deren erstmaligen Auftreten eine solche Notlage erkennen, danach grundsätzlich nicht mehr.
Titel: Antw:Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: egotrip am 01.01.2019 21:48
Guten Abend,

vielen Dank für diese Antwort.
Der AG vertritt halt die Meinung, das man ja davon ausgehen könne, dass der erkrankte Kollege lange nicht wieder komme und dass man sich darauf einstellen könne, das immer jemand übernehmen müsse...

Man könne seine persönliche Lebensplanung ja darauf einstellen, da man ja wisse, das in fünf Wochen wieder jemand gebraucht werde, der die Vertretung übernimmt...

Das ist alles, was wir von unserem AG zu erwarten haben.

Der PR beruft sich leider auch nur auf das Direktionsrecht und darauf, das es ja jemand machen muss...

Gott sei Dank sind in diesem Jahr Wahlen angesetzt...

Titel: Antw:Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 01.01.2019 21:55
Meine Frage ist: Was ist jetzt die Frage?
Der AG kann (sollte) natürlich einen neuen Dienstplan aufstellen. Er ist so "nett" dass er es den Kollegenkreis selber überlässt, wie sie das organisieren.
Er ist so "fies", dass er keine Vertretungskraft für den kranken Kollegen einstellt.
Titel: Antw:Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: egotrip am 03.01.2019 17:16
Guten Abend,

ja vielen Dank erstmal für die Antworten...

Unsere Frage (also die und die meiner Kollegen) wird darauf hinauslaufen, ob der Arbeitgeber es verlangen kann, das eine Bereitschaft (die mit einem Plan für 12 Monate im Vorwege geplant wird) nun von einem 5-Wochen-Turnus auf einen 4-Wochen-Turnus verkürzt werden kann, und ob man das als Mitarbeiter so hinnehmen muss.

Titel: Antw:Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: Spid am 03.01.2019 17:43
Grundsätzlich hätte er das gekonnt - und zwar dann, als der Kollege arbeitsunfähig wurde. Er hätte dann den Dienstplan für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter Verweis auf diese ändern können. Und dann natürlich jedesmal bei einer erneuten/anschließenden Anzeige der Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer. Oder gleich für das ganze Jahr. Ansonsten fehlt es am Anlass und es ist dem AG verwehrt, sein bereits ausgeübtes Direktionsrecht erneut auszuüben. Man kann ihm das im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch gerichtlich untersagen lassen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft im TV-L
Beitrag von: Iunius am 04.01.2019 12:19
Grundsätzlich hätte er das gekonnt - und zwar dann, als der Kollege arbeitsunfähig wurde. Er hätte dann den Dienstplan für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter Verweis auf diese ändern können. Und dann natürlich jedesmal bei einer erneuten/anschließenden Anzeige der Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer. Oder gleich für das ganze Jahr. Ansonsten fehlt es am Anlass und es ist dem AG verwehrt, sein bereits ausgeübtes Direktionsrecht erneut auszuüben. Man kann ihm das im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auch gerichtlich untersagen lassen.

So ist es.
Es sei denn die Informationslage hat sich seit der ersten Krankmeldung geändert: Wenn also zu einem neuen Zeitpunkt klar werden sollte dass betreffender Kollege längerfristig als die Krankschreibung ausfällt - kann der Arbeitgeber aufgrund der neuen Faktenlage sein Direktionsrecht erneut ausüben. Allerdings unter  den von spid oben genannten Kriterien.