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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Sody1973 am 26.08.2019 11:25
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Hallo zusammen,
ich bin seit 3 Jahren bei einer Stadt tätig, wo der TVÖD gilt.
Vorher war ich 4 Jahre bei einer anderen Stadt beschäftigt.
Nun möchte ich kündigen.
Muss zwingend die Beschäftigungszeit beider AG für die Berechnung der Kündigungsfrist zusammengerechnet werden?
Das wäre für mich nicht gut, da ich so weniger Chancen auf den Erhalt der neuen Arbeitsstelle hätte, da die Frist erheblich länger ist, statt 6 Wochen nun 4 Monate zum Quartalsende.....
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Manchmal fragt man sich wirklich, wer so alles im ÖD arbeitet.. Was soll denn bitte dein früheres Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber mit deiner jetzigen Kündigungsfrist zu tun haben?
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Manchmal fragt man sich wirklich, wer so alles im ÖD arbeitet.. Was soll denn bitte dein früheres Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber mit deiner jetzigen Kündigungsfrist zu tun haben?
Womöglich wegen § 34 Abs. 3 S. 3 bzw. S. 4 Satz TVöD?
@TE: Sofern der frühere Arbeitgeber unter den Geltungsbereich des TVöD gefallen ist, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit bei diesem gemäß o. g. Vorschrift anerkannt.
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Satz 3 und 4 sind aber für die Kündigungsfrist unbeachtlich.
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Du hast Recht.
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Du hast Recht.
Ach ;D 8)