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Beamte und Soldaten => Beamte Hessen => Thema gestartet von: Ballanation am 15.11.2022 22:00

Titel: § 27 HBesG
Beitrag von: Ballanation am 15.11.2022 22:00
Hallo zusammen,

Kann mir jemand erklären wie dies zu verstehen ist?

Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gemäß § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren.

Bürgermeister = A16

Bedeutet dies maximal A13 ( A14 und A15 sind die beiden Besoldungsgruppen) möglich
Oder
Bedeutet dies maximal A14 ???

Vielen Dank für das Schwarmwissen
Titel: Antw:§ 27 HBesG
Beitrag von: Eukalyptus am 28.11.2022 22:22
Mein Deutschverständnis legt eine A14 nahe.
Titel: Antw:§ 27 HBesG
Beitrag von: Ballanation am 29.11.2022 09:15
Mein Deutschverständnis legt eine A14 nahe.

So lese ich das auch. Hatte gehofft, dass jemand genaueres dazu hat.