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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: sunny am 10.01.2019 10:25

Titel: Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: sunny am 10.01.2019 10:25
Hallo liebe Foris!

Nach Rückkehr aus meinem Sonderurlaub im Juli letzten Jahres, habe ich ein ganz neues Aufgabengebiet erhalten. Ich habe meinen Vorgesetzten darauf angesprochen, dass ich für diesen Arbeitsplatz auch gerne eine Tätigkeitsdarstellung haben möchte. Leider werde ich immer und immer wieder vertröstet.

Fakt ist, dass ich noch immer keine Tätigkeitsdarstellung habe und somit auch nicht weiß, ob z.B. meine Eingruppierung, die ich aus der vorherigen Tätigkeit mitgenommen habe, überhaupt noch so stimmt. Ich denke, dass es diesbzgl. auch darauf ankommt wie es in der Tätigkeitsdarstellung niedergeschrieben wird. M.E. trage ich nun vielmehr Verantwortung als früher.

Da es die Stelle so noch nie gab, habe ich auch keine Möglichkeit mich an einem evtl. Vorgänger etc. zu orientieren.

Habe ich denn überhaupt Anspruch auf eine Tätigkeitsdarstellung? Und würdet Ihr an meiner Stelle den Personalrat einschalten? oder welche Möglichkeiten hätte ich noch?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Hilfestellung.

VG

Sunny


Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 10.01.2019 10:31
Der AG muß mindestens seiner Rechtspflicht aus dem NachwG genüge tun. Das begründet zwar keinen Anspruch auf eine Tätigkeitsdarstellung, ist aber deutlich mehr als kein Nachweis.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Finanzer am 10.01.2019 10:35
Wichtig wäre es erstmal selbst zu dokumentieren, welche Tätigkeiten man vorgenommen hat und vornimmt.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: sunny am 10.01.2019 10:47
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Das mit den Tätigkeiten, die ich gerade mache, ist nicht ganz so leicht.

Zunächst hatte mir mein Chef gesagt, dass ich jetzt nun für das Aufgabengebiet X zuständig bin. Dann hat es vielleicht max. eine Woche gedauert und ich habe Hilfsarbeiten aus meinem alten Arbeitsgebiet übernommen, um die Kollegen aus meinem alten Arbeitsgebiet zu unterstützen und zu entlasten.

Da dieses (alte) Arbeitsgebiet nun noch aufgestockt wird, soll ich die Einarbeitung der drei neuen Kollegen ebenfalls übernehmen, obwohl ich gar nicht mehr im aktuellen Tagesgeschehen drin bin.

Selbstverständlich kann ich meine jetzigen Tätigkeiten dokumentieren, doch derzeit kenne ich nichtmals meine Befugnisse, so dass ich mich in dem ein oder anderen Fall auch zurücknehme und nur als Ghostwriter agiere (nach aussen hin tritt mein Chef auf mit seinem Namen auf). Es kommt mir eher so vor, als würde die Übertragung der neuen Aufgaben hinter vorgehaltener Hand passieren.

So dachte ich z.B., dass die Übertragung anderer Tätigkeiten auch durch den PR abgesegnet werden müssen - auch dies ist bis dahin nicht passiert.
 
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 10.01.2019 11:14
Dann ist es mutmaßlich auch nicht passiert.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: sunny am 10.01.2019 11:25
Jo, so sehe ich das eben auch - aber was bitte kann ich tun um das schlussendlich in trockene Tücher zu bekommen?

Ich sitze scheinbar zwischen den beiden, oft zitierten, Stühlen.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Bastel am 10.01.2019 11:35
Den neuen Kram erst machen, wenn du schriftlich dazu angewiesen wurdest.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: sunny am 10.01.2019 11:55
OK, aber was mach ich stattdessen? Nichts?

Sorry, das klingt jetzt echt blöd, aber die "alte" Arbeit kann ich ja auch nicht mehr machen, da hier ja schon zwei Kollegen tätig sein.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 10.01.2019 12:30
"Nichts" machen wäre eigentlich das Konsequenteste.

Ich staune immer wieder darüber, wenn hier im Forum berichtet wird, dass es keine Tätigkeitsdarstellungen, Stellenbeschreibungen oder sonstwie schriftliche Nachweise darüber geben würde, was man eigentlich zu tun hat, wozu man befugt ist und wozu nicht. Von unseren Antragstellern, Bürgern, "Kunden" oder wie unsere Klientel auch sonst immer genannt werden mögen, verlangen wir zur Entscheidungsfindung alles Mögliche in Schriftform, um auch noch den letzten Cent aller erdenklicher Ausgaben begründen zu können.
Aber dafür, was ein TB eigentlich tun soll, soll es das nicht geben und ein "ja, das haben mir die Kollegen gesagt, wir machen das machen wir hier schon immer" oder "ja, mein Chef, der meint halt, ich könnte mal ..." wird seitens des zuständigen Personalreferats als ausreichend erachtet? Und wenn ihm morgen in den Sinn kommt, einen zum Bananenpflücken zu schicken, dann "isses halt so, das hamwa schon immer so gemacht" ...?

Bei uns ist das ganz einfach geregelt: Am ersten Arbeitstag auf der Arbeitsstelle gibt's eine schriftliche Tätigkeitsdarstellung, wo drin steht, was man zu tun hat, die unterschreibt man, zack, fertig, schriftlicher Nachweis.

Da kannst du nun nichts für, Sunny, und es ist eine sch... Lage, "einfach nichts tun" sieht auch nicht gut aus, aber irgendwoher musst du ja dennoch wissen, welche Aufgaben dir dazu befugter Stelle übertragen wurden.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: sunny am 10.01.2019 13:07
Danke Kaffeetassensucher für Deine mentale Unterstützung.

Ja, es ist wirklich sch.... 10 Jahre habe ich zufrieden vor mich hin gearbeitet, dann kam der Sonderurlaub und danach war alles anders. Auf meiner alten Stelle sitzen plötzlich hochbezahlte (mind. 2 Entgeltgruppen über der meinen) Mitarbeiter, bekommen nichts auf die Reihe, ich bekomme ein neues Aufgabengebiet, was mir im Grunde sehr viel Spaß machen würde, aber ich agiere derzeit nur verdeckt.

Ständig trete ich meinem Chef auf die Füße, weil ich die jetzige Tätigkeit einfach offiziell ausüben möchte und dafür zumindest eine Tätigkeitsdarstellung erwarte, aber nein, es passiert nichts. Mal ist es die nicht vorhandene Zeit, mal gibt es einen Stichtag an dem er mir die Unterlagen geben will, aber es passiert nach wie vor nichts. Gestern habe ich ihn nochmals darauf angesprochen, da wurde er absolut unfreundlich.

Ob ich mich vielleicht doch mal an den PR wenden sollte? Aber vielleicht wird dann nur noch alles schlimmer.....
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Organisator am 10.01.2019 13:25
Die formelle Übertragung der Aufgaben erfolgt durch die Personalstelle. Daher wäre diese auch Ansprechpartner für eine TD. Dein Chef ist da nur der Überbringer.

--> Sprich mal die Personaliste an.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: marco.berlin am 10.01.2019 20:18
Tja, ob der PR helfen kann oder es schlimmer wird? Ich würde noch einmal das Gespräch mit dem Chef suchen. Bitte ihn um einen Termin, kein Adhoc-Gespräch. Sag ihm vorab um was es thematisch gehen soll. Im Gespräch dann schildern, was dein Problem ist und die klare Erwartung formulieren, was du von deinem Chef erwartest. Im Ton freundlich und bestimmt bleiben. Nun weiß ich nicht, wie das Verhältnis zum Vorgesetzen ist, vielleicht bittest du sonst den PR zu diesem Gespräch... Sollte das Verhältnis eigentlich okay sein, frag doch deinen Chef, ob du ihm ggf. für die Tätigkeitsbeschreibung zuarbeiten kannst, da du weißt, dass er ja auch viele andere Dinge zu tun hat... solche Gespräche sind nicht einfach und die perfekte Lösung gibt es nicht.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 11.01.2019 09:10
Zu beachten ist allerdings, ob der Chef, also der direkte Vorgesetzte, dem du Tag für Tag über den Weg läufst, dazu befugt ist, dir wirksam Aufgaben zu übertragen. Das darf bei uns z. B. nur das Personalreferat, nicht meine Referatsleiterin, diese leitet mich "nur" im Rahmen der mir übertragenen Aufgaben im konkreten Arbeitsalltag an.

Weshalb das Gespräch mit deinem Chef dich u. U. auch nur wenig voranbringen könnte, da er schlichtweg nicht befugt sein könnte, dir eine offizielle Tätigkeitsdarstellung zu schreiben. In dem Fall könnte er bestenfalls sein Gewicht bei der Personalstelle einwerfen und darauf drängen, dass die dir mal schriftlich geben, was du eigentlich machen sollst.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: MoinMoin am 11.01.2019 09:38
Weshalb das Gespräch mit deinem Chef dich u. U. auch nur wenig voranbringen könnte, da er schlichtweg nicht befugt sein könnte, dir eine offizielle Tätigkeitsdarstellung zu schreiben. In dem Fall könnte er bestenfalls sein Gewicht bei der Personalstelle einwerfen und darauf drängen, dass die dir mal schriftlich geben, was du eigentlich machen sollst.
Genau:
Er könnte sich eine offizielle Bestätigung von der Personalstelle geben lassen, ob diese Tätigkeitsdarstellung auch den auszuübenden Tätigkeiten entspricht, das benötigt er ja, damit er seine Arbeit machen kann.
Und wenn die Personaler stumpf das bejahen, dann schnappt die Falle in Form der Tarifautomatik zu.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Max am 11.01.2019 09:58
Ich staune immer wieder darüber, wenn hier im Forum berichtet wird, dass es keine Tätigkeitsdarstellungen, Stellenbeschreibungen oder sonstwie schriftliche Nachweise darüber geben würde, was man eigentlich zu tun hat, wozu man befugt ist und wozu nicht.

Werden die ausgeübten Tätigkeiten automatisch zu den übertragenen Tätigkeiten wenn keine Tätigkeiten übertragen wurden?  Oder kann der AG später frei entscheiden welche Tätigkeiten er überträgt,  wenn nach Jahren festgestellt wurde,  dass dies vergessen wurde.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: D-x am 11.01.2019 10:05
Werden die ausgeübten Tätigkeiten automatisch zu den übertragenen Tätigkeiten wenn keine Tätigkeiten übertragen wurden?  Oder kann der AG später frei entscheiden welche Tätigkeiten er überträgt,  wenn nach Jahren festgestellt wurde,  dass dies vergessen wurde.

Da es da auch aus meiner Sicht an vielen Stellen hapert: Kann ggf. davon ausgegangen werden, dass die in der Stellenausschreibung aufgeführten Tätigkeiten die auszuübenden Tätigkeiten sind?
Oder muss nach Einstellung / Umsetzung dem Arbeitnehmer dies noch explizit dargestellt werden?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 11.01.2019 10:19
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: dmmx am 11.01.2019 11:45
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.

Stellenausschreibung oder Stellenbeschreibung? Nur letzteres mach für mich im Zusammenhang mit "Aushändigen an den AN" Sinn.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 11.01.2019 11:49
Stellenausschreibung.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: D-x am 11.01.2019 11:54
Die Frage ist halt, ob es eine Stellenbeschreibung gibt. Wenn ja, kann diese den Zweck ja möglicherweise auch erfüllen. Der Begriff scheint mir allerdings rechtlich nicht normiert und daher kann diese Beschreibung eben unterschiedlichsten Inhalt haben.
Eine Stellenausschreibung sollte ja aber immer existieren, egal ob intern oder extern ausgeschrieben wird. Da wird dann ja neben mehr oder weniger Selbstdarstellung des Arbeitgebers und all seiner Leistungen auch üblicherweise auf die auszuübenden Tätigkeiten eingegangen.
(Wobei ich auch solche kenne, wo explizit vermerkt ist, dass man sich auch die Übertragung anderer als der genannten Tätigkeiten vorbehält. Aber sofern diese dann ordentlich erfolgt, ist da ja nichts gegen einzuwenden...)
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Krebs am 15.01.2019 07:28
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.

Besitze sowas auch nicht, eine Tätigkeitsbeschreiung oder Arbeitsplatz beschreibung schon seit 13 jahren.... bei mir gab es auch keine Stellenausschreibung, da ich direkt nach der Lehre übernommen wurde, das von dir beschriebene steht ja eigentlich im Arbeitsvertrag (wie name Adresse usw. ). Also ist das ausreichend?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 15.01.2019 07:38
§2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG begründet den Anspruch auf eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Krebs am 15.01.2019 12:57
§2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG begründet den Anspruch auf eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.

Ist auch definiert was eine kurze Charakterisierung sein soll.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 15.01.2019 16:48
Eine stichpunktartige Aufzählung wird regelmäßig ausreichend sein.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Krebs am 16.01.2019 11:41
Ich wollte nämlich für mich mal sowas beantragen. Denke aber nicht das was sinnvolles dabei rauskommt wenn irgendwie 3 oder 4 stichpunkte genügen. Vor allem wie tue ich sowas richtig beantragen?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: MoinMoin am 16.01.2019 11:49
Es gibt zwei Weg die zum Ziel führen.
Einmal den Vorgesetzten genau das sagen, dass man gerne eine aktuelle Aufstellung der auszuübenden Tätigkeiten hätte.
Oder aber, einfach mal selber erfassen, was den die ausgeübten Tätigkeiten sind und dann die Personalstelle (also eigentlich den AG) fragen, ob dieses denn die auszuübenden Tätigkeiten sind.


Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 16.01.2019 11:51
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Krebs am 16.01.2019 11:57
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.
Leider wird diese Rechtspflicht in der Praxis nicht immer angewandt

Es gibt zwei Weg die zum Ziel führen.
Einmal den Vorgesetzten genau das sagen, dass man gerne eine aktuelle Aufstellung der auszuübenden Tätigkeiten hätte.
Oder aber, einfach mal selber erfassen, was den die ausgeübten Tätigkeiten sind und dann die Personalstelle (also eigentlich den AG) fragen, ob dieses denn die auszuübenden Tätigkeiten sind.
Und was soll dabei herumkommen das mein AG zu mir sagt, ne das sind z.B. höherwertige Tätigkeiten das dürfen sie nicht mehr machen?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 16.01.2019 12:00
Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, dessen Erfüllung sich vor dem Arbeitsgericht erzwingen läßt.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: MoinMoin am 16.01.2019 12:00
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.

Leider wird diese Rechtspflicht in der Praxis nicht immer angewandt
Und leider werden von den Vertragspartnern diese Pflichten auch nicht eingefordert.
Und leider sind die Strafen für diese Pflichtverletzung Makulatur.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Lars73 am 16.01.2019 12:12
Da die Unklarheiten die sich aus der nicht Erfüllung dieser Pflicht ergeben ein gutes Stück zu Lasten des Arbeitgebers gibt ist es auch nicht unbedingt sinnvoll diese Pflicht durchzusetzen.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 16.01.2019 12:26
Das ist absolut richtig.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: wedo am 16.01.2019 12:44
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.

wen nach jeder Änderung eine Rechtspflicht nach dem NachwG besteht, ist doch spätestens nach der ersten Änderung der Nachweis durch die Stellenausschreibung Makulatur oder täusche ich mich da?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 16.01.2019 12:57
Ja.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: MoinMoin am 16.01.2019 13:12
wen nach jeder Änderung eine Rechtspflicht nach dem NachwG besteht, ist doch spätestens nach der ersten Änderung der Nachweis durch die Stellenausschreibung Makulatur oder täusche ich mich da?
wesentliche Änderung und nein, nicht Makulatur. Denn theoretisch könntest du dich jederzeit darauf zurückziehen, dass du neu hinzugekommene Dinge nicht machen musst, da du ja nachweislich (wg NachwG) diese Dinge nicht machen musst.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Krebs am 16.01.2019 13:41
Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, dessen Erfüllung sich vor dem Arbeitsgericht erzwingen läßt.

Und wie weißt man darauf hin das dieses individualrecht nicht erfüllt wurde, ohne gleich wegen einem DINA4 Blatt vor dem Arbeitsgericht zu landen.

Da die Unklarheiten die sich aus der nicht Erfüllung dieser Pflicht ergeben ein gutes Stück zu Lasten des Arbeitgebers gibt ist es auch nicht unbedingt sinnvoll diese Pflicht durchzusetzen.
Und warum soll es nicht sinnvoll sein diese Pflicht durchzusetzen?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: TV-Ler am 16.01.2019 13:56
Und warum soll es nicht sinnvoll sein diese Pflicht durchzusetzen?
Wie erwähnt, Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
In einem Verfahren (Eingruppierungsfeststellungsklage) lässt sich daraus möglicherweise Honig saugen für den Arbeitnehmer. Hat der AG dagegen alles sauber schriftlich fixiert, ist es damit vorbei ...
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Spid am 16.01.2019 13:58
Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, dessen Erfüllung sich vor dem Arbeitsgericht erzwingen läßt.

Und wie weißt man darauf hin das dieses individualrecht nicht erfüllt wurde, ohne gleich wegen einem DINA4 Blatt vor dem Arbeitsgericht zu landen.

Bestenfalls fordert man den AG unter Terminsetzung auf, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

Zitat
Da die Unklarheiten die sich aus der nicht Erfüllung dieser Pflicht ergeben ein gutes Stück zu Lasten des Arbeitgebers gibt ist es auch nicht unbedingt sinnvoll diese Pflicht durchzusetzen.
Und warum soll es nicht sinnvoll sein diese Pflicht durchzusetzen?

Wenn man mit dem AG über die Eingruppierung streitet, kann es u.U. für den AN vorteilhaft sein, wenn es keinen Nachweis über die auszuübende Tätigkeit.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 21.01.2019 09:26
Und was soll dabei herumkommen das mein AG zu mir sagt, ne das sind z.B. höherwertige Tätigkeiten das dürfen sie nicht mehr machen?

Im Zweifelsfalle muss er dir dann sagen, was du denn dann machen sollst, außer den ganzen Tag Däumchen drehen.
Das ist ja schließlich das Ziel der ganzen Chose.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Otto am 24.01.2019 13:42
Hallo,
wie ist eigentlich das Verfahren bei Aushändigung der Tätigkeitsbeschreibung. Aus meiner Sicht weist der AG ja die darin genannten Tätigkeiten im Rahmen seines Dienstrechts an. Hier wird aber verlangt, dass die TB unterschrieben werden und quasi anerkannt werden soll. Ist das üblich und rechtmäßig?
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 24.01.2019 14:35
Bei uns die übliche Vorgehensweise (nicht TV-L, aber TVöD wird angewandt):

Erster Arbeitstag, TD auf wird einem auf den Schreibtisch gelegt, durchlesen, unterschreiben, zeitnah zurückschicken, ein Exemplar behält man selber, fertig ist der Bums. Kann später niemand behaupten, er hätte nicht gewusst, was er mit welchen Zeitanteilen machen soll und in welcher EG das Personalreferat einen deshalb sieht.
Titel: Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
Beitrag von: Lars73 am 24.01.2019 15:30
Bei uns unterschreibt man als beschäftigter die Kenntnisnahme. (Sie Tätigkeitsbeschreibung wird zur Kenntnis genommen."

Wichtig ist also was dort steht. Ggf. ergänzt man handschriftlich bei der Unterschrift, dass es sich um eine Kenntnisnahme handelt.