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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Anis11 am 22.03.2020 13:38

Titel: Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Anis11 am 22.03.2020 13:38
Hallo,
ich wurde als Angehöriger einer Risikogruppe wegen Corona freigestellt.
Muss ich zu Hause arbeiten wenn meine Behörde mir Aufgaben überträgt?
(Listen bearbeiten; Bürgertelefon etc.) Homeoffice wurde nicht vereinbart und technisch nicht eingerichtet (kein Laptop oder VPN Zugang vorhanden) Danke für euere Antworten
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 13:51
Solange man freigestellt ist, besteht auch keine Arbeitspflicht.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Anis11 am 22.03.2020 14:04
Danke Spid. Gibt es dazu auch eine gesetzliche Grundlage oder ist es im TVöD geregelt?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 14:16
Die Freistellung ist doch die explizite Entbindung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Der Fortfall der Arbeitspflicht ist Wesensmerkmal der Freistellung - ohne diesen Fortfall ist es keine Freistellung.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Lars73 am 22.03.2020 14:16
Es ergibt sich aus der Freistellungsvereinbarung oder -anordnung. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Anordnung nicht zu arbeiten aufheben oder abändern.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 22.03.2020 14:18
Die Freistellung ist doch eine freiwillige Maßnahme des AGs, oder?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Anis11 am 22.03.2020 14:39
In der Vereinbarung steht nur, dass die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit mit dem Vorgesetzten geklärt werden soll. Da ich auf wichtige Programm jedoch nicht zugreifen kann, sind die Möglichkeiten doch sehr eingeschränkt.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 22.03.2020 15:40
Na, dann kann man dir ja arbeit für zuhause zu weisen, wo ist das Problem?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 15:50
Wenn der TE freigestellt ist, kann ihm keine Arbeit zugewiesen werden. Arbeit und Freistellung geht ebensowenig wie Arbeit und Urlaub.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 22.03.2020 16:10
Dann kann dein AG die Freistellung aufheben und dir dann Arbeit aufgeben.
Allerdings hat er ja in der Vereinbarung vereinbart, dass die Möglichkeit der Teleheimarbeit besteht, insofern könnte es ja durchaus sein, dass es keine echte Freistellung ist.
Aber so what, theoretisches geplänkel.

@Anis
Was willst du? Dich dagegen wehren, dass dein AG dich zu hause arbeiten lässt?

Dann sollte der AG die Freistellung aufkündigen und dich halt wieder in die Arbeit holen - natürlich so, dass im Büro kein Risiko besteht.  oder es dir freistellen unbezahlten Urlaub zu machen.

@All Oder hat man ein Anrecht auf Freistellung, wenn man eine Angehöriger einer Risikogruppe ist?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 16:40
Nein, kein theoretisches Geplänkel: bei einer einseitig erklärten widerruflichen Freistellung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen. Was angemessen ist, orientiert sich an §12 TzBfG. Zudem ist der Widerruf der Freistellung eindeutig gegenüber dem AN zu erklären. Wenn der TE freigestellt ist, muß der AG zunächst den Widerruf der Freistellung ausdrücklich erklären und den AN unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Solange ist der TE von der Arbeitsleistung befreit. Eine Freistellung ist immer „echt“, es gibt keine unechte Freistellung. Entweder die Arbeitspflicht ist durch Vereinbarung oder einseitige Erklärung suspendiert oder nicht.

Man hat kein Recht auf Freistellung, weil man einer Risikogruppe angehört. Es gehört zum normalen Lebensrisiko zu erkranken. Je nach Art der Tätigkeit besteht aber u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem aber grundsätzlich auch die Hauptpflicht des AG suspendiert ist.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 22.03.2020 17:26
Nein, kein theoretisches Geplänkel:
Das theoretisches Geplänkel bezog sich auf unere Unwissenheit über den tatsächlichen Inhalt der sogenannte Freistellung, die ja offensichtlich einen Passus beinhaltete der die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit eröffnet.
Für mich persönlich ist es damit keine Freistellung, sondern nur eine Vereinbarung, dass man dem Arbeitsplatz fernbleiben darf.
Zitat
bei einer einseitig erklärten widerruflichen Freistellung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen. Was angemessen ist, orientiert sich an §12 TzBfG. Zudem ist der Widerruf der Freistellung eindeutig gegenüber dem AN zu erklären. Wenn der TE freigestellt ist, muß der AG zunächst den Widerruf der Freistellung ausdrücklich erklären und den AN unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Solange ist der TE von der Arbeitsleistung befreit. Eine Freistellung ist immer „echt“, es gibt keine unechte Freistellung. Entweder die Arbeitspflicht ist durch Vereinbarung oder einseitige Erklärung suspendiert oder nicht.
Diese Form von Fristen scheinen bei der Fragestellung irrelevant zu sein, da in der Vereinbarung die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit eingeräumt wird.
Zitat
Man hat kein Recht auf Freistellung, weil man einer Risikogruppe angehört. Es gehört zum normalen Lebensrisiko zu erkranken. Je nach Art der Tätigkeit besteht aber u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem aber grundsätzlich auch die Hauptpflicht des AG suspendiert ist.
Danke für die Info.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 17:33
Eine Freistellung ist eine Freistellung ist eine Freistellung. Sie ist Bestandteil der Sachverhaltsschilderung und hat die geschilderten Folgen. Die Klärung der Möglichkeit der Telearbeit mit subalternem Führungspersonal steht dem in keinster Weise entgegen.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 22.03.2020 17:54
Eine Sachverhaltsschilderung ist in einer Klausur eine Sachverhaltsschilderung. Im realen Leben hat eine Sachverhaltsschilderung manchmal nur eine vage Ähnlichkeit mit dem tatsächlichen Sachverhalt.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 17:58
Inwiefern sollte das erheblich sein? Und warum sollte man sich auf etwas anderes stützen als den geschilderten Sachverhalt?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 22.03.2020 18:55
Bei Nachfragen zum geschilderten Sachverhalt "Freistellung von der Arbeit" stellte sich heraus, dass die erste Schilderung in wesentlichen Punkten unvollständig war.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 19:04
Wesentlich ist die Freistellung, sie wird durch die weiteren Ausführungen des TE nicht berührt.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 22.03.2020 19:11
Wenn es tatsächlich eine Freistellung von der Arbeit ist. Mit den späteren Ergänzungen kann es auch eine Entbindung von der Anwesenheitspflicht gewesen sein.

Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 19:24
Es kann auch sein, daß der TE sich das Arbeitsverhältnis nur einbildet oder wir alle nur im Traum eines großen Döner existieren - und zwar mit und ohne den Ergänzungen. Das ist aber alles völlig unerheblich, weil es vom TE nicht geschildert wurde. Was er geschildert hat, ist seine Freistellung.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 22.03.2020 19:41
Genau. Erstere und zweite Möglichkeit sind aber eher unwahrscheinlich. Für den hier relevanten Sachverhalt benötigt man den Wortlaut der Freistellung, um den Sachverhalt unter den Tatbestand der Vorschriften zu subsumieren und die Rechtsfolge festzustellen.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 22.03.2020 19:48
Wozu benötigte man den Wortlaut der Freistellung? Eine Freistellung hat spezifische Rechtsfolgen, auf den Wortlaut kommt es nicht an.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 23.03.2020 06:17
Und hier ist der Sachverhalt, dass in der Freistellungsvereinbarung steht, dass man in Absprache mit dem Vorgesetzten Telearbeit leisten soll.

Ist damit diese Freistellungsvereinbarung noch eine Freistellungsvereinbarung?


Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 07:37
Da derlei nicht geschildert worden ist, kann das dahingestellt bleiben.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 23.03.2020 07:43
Derlei ist sehr wohl geschildert worden. Dagegen ist nicht geschildert worden, dass es sich um eine Freistellung von der Arbeitsleistung handelt.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 07:45
Nein, derlei ist nicht geschildert worden. Dir steht es frei, durch Zitat das Gegenteil zu beweisen. Freistellung ist Freistellung ist Freistellung.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 23.03.2020 08:07
Solange wir nicht wissen, wovon die TE freigestellt worden ist, bringt das hier alles gar nichts. Da können wir zitieren, was wir wollen.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 08:11
Da „Freistellung“ im arbeitsrechtlichen Kontext genau eine Bedeutung hat, wissen wir, wovon der TE freigestellt ist. Du hast eine Schilderung behauptet, diese kannst Du völlig unabhängig davon zitieren, um zu belegen, daß Du nicht gelogen hast.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 23.03.2020 08:25
Nein, derlei ist nicht geschildert worden. Dir steht es frei, durch Zitat das Gegenteil zu beweisen. Freistellung ist Freistellung ist Freistellung.
In der Vereinbarung steht nur, dass die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit mit dem Vorgesetzten geklärt werden soll.
Nun, was ist diese Schilderung denn?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 08:31
Steht doch da: Die Möglichkeit zur Leistung von Telearbeit soll geklärt werden. Was nicht da steht, ist das, was Du behauptet hast, nämlich daß der TE in Absprache mit dem Vorgesetzten Telearbeit leisten solle. Das wäre ja angesichts der Freistellung auch Unsinn.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Kryne am 23.03.2020 08:34
Also bei uns sind die "Risikogruppen" nun auch "freigestellt".

Es gibt dazu weder eine schriftliche Vereinbarung, noch sonst irgendwas. Ihnen wurde einfach gesagt, dass sie die nächsten 4 Wochen nicht auf die Arbeit kommen müssen, aber für telefonische Rückfragen der Kollegen oder Vorgesetzten zu gewissen Kernzeiten erreichbar sein müssen.

Umgangssprachlich wird das halt von allen "freigestellt" genannt, ist aber ja keine echte "Freistellung", weil ja weiterhin die Telefonbereitschaft gegeben sein muss.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 08:43
Es gibt auch Menschen, die bezeichnen einen Espresso als „Expresso“. Beides outet denjenigen, der es tut, als Crétin.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: wenwirer am 23.03.2020 13:53
Dann sind also alle Spanierinnen und Spanier, alle Portugiesinnen und Portugiesen und alle Rumäninnen und Rumänen Cretins!!!
Naja lieber Cretin als jemanden wg. "expresso"  als Cretin bezeichnen!
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 14:04
Wenn sie versuchen, deutsch zu sprechen, ja. Du kannst Dich ja gerne mit Leuten gemein machen, die als wahre Kommissare ihren Expresso in tollem Arbinente dejustieren, ich bringe solchen Crétins noch mehr Verachtung entgegen, als ich Menschen ohnehin grundsätzlich entgegenbringe.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: wenwirer am 23.03.2020 14:24
In Ihrem Sachverhalt war nur von Menschen die Rede, nicht von Menschen, die versuchen, deutsch zu sprechen.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 14:29
O, hoc est valde altus rem, placet indicare mihi?  Qui enim habet intellectus tantam stulti amentes procreantur, ut sit unum sibi.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: wenwirer am 23.03.2020 14:55
O, fugae se mandat.
(Spid auf der Flucht)
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 15:00
Raedam latine non dedisset tibi est, satellites illam unam patere?
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 23.03.2020 16:15
Manche Leute meinen, dass ein in einem Forum geschilderter Sachverhalt einschließlich der verwendeten Begriffe auf den tariflichen oder gesetzlichen Tatbestand reduziert werden kann, für den dieser Begriff steht. Andere meinen das nicht, sondern hinterfragen den geschilderten Sachverhalt, wenn er lückenhaft oder unklar erscheint. Aber dafür muss man natürlich erst mal erkennen, dass die Sachverhaltsschilderung lückenhaft oder unklar ist. Dafür braucht man kein Gesetzbuch und auch kein Latein.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 16:18
Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsschilderung gehen zu Lasten dessen, der sie schildert. Wer Gedichte interpretieren möchte, findet bestimmt ein spannendes Germanistenforum. Sachverhalte sind so gegeben, wie sie geschildert wurden.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Organisator am 23.03.2020 16:23
Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsschilderung gehen zu Lasten dessen, der sie schildert. Wer Gedichte interpretieren möchte, findet bestimmt ein spannendes Germanistenforum. Sachverhalte sind so gegeben, wie sie geschildert wurden.

Wenn Du einen Sachverhalt schilderst, würde ich dem zustimmen. Andere schaffen das offensichtlich nicht und bedürfen entsprechender Nachfragen. Ansonsten bedürfte es z.B. auch keiner Beratung des Bürgers durch fachkundige Beschäftigte des öD.

Sogar Gesetze bedürfen der Interpretation durch Gesetzesbegründungen, Kommentare, Rechtsprechung usw.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 16:31
Gesetze entfalten ja auch Allgemeingültigkeit - im Gegensatz zu einer Sachverhaltsschilderung, die lediglich einen speziellen Sachverhalt schildert.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 23.03.2020 16:47
Aber häufig wenig verlässlich, weil es sich bei TE häufig nicht um Juristen handelt, die bestimmte Begriffe vermutlich gar nicht erst verwenden würden.
Wenn man dem TE helfen möchte: hinterfragen. Wenn nicht, dann nicht.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 16:50
Eine ggfs. mangelnde Verläßlichkeit der Sachverhaltsschilderung geht zu Lasten dessen, der sie schildert. Sie steht einer Lösung des gegebenen Sachverhalts in keinster Weise entgegen.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 23.03.2020 17:00
Eine ggfs. mangelnde Verläßlichkeit der Sachverhaltsschilderung geht zu Lasten dessen, der sie schildert. Sie steht einer Lösung des gegebenen Sachverhalts in keinster Weise entgegen.
Da hast du natürlich recht, auch wenn sie nichts mit der Realität des tatsächlichen Sachverhaltes zu tun hat. Aber dann hat man halt eine theoretische Abhandlung über einen fiktiven Sachverhalt von sich gegeben, der sicherlich hier und da anderen Menschen auch hilft.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Spid am 23.03.2020 17:04
Sicher wird damit geholfen. Das Forum soll ja auch Wissensspeicher sein. Die Bearbeitung eines fiktiven Sachverhalts ist übrigens nicht mehr oder weniger theoretisch als die eines realen Sachverhalts.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Organisator am 23.03.2020 17:11
Na ist doch ein gutes Beispiel für Schwarmintelligenz.

Einer hilft auf den konkreten Sachverhalt bezogen, ein anderer interpretiert und stellt Verständnisfragen. So wächst der Wissensspeicher und die Hilfe für den Einzelnen gleichermaßen.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: WasDennNun am 23.03.2020 18:41
 ;D
Na ist doch ein gutes Beispiel für Schwarmintelligenz.

Einer hilft auf den konkreten Sachverhalt bezogen, ein anderer interpretiert und stellt Verständnisfragen. So wächst der Wissensspeicher und die Hilfe für den Einzelnen gleichermaßen.
Schön gell
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Isie am 23.03.2020 18:47
Bei gleichzeitigem Verzicht auf Beschimpfungen ganz okay.
Titel: Antw:Arbeit trotz Freistellung
Beitrag von: Anis11 am 24.03.2020 10:29
Danke für die zahlreichen Antworten.