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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Wurstfachverkäuferin am 26.10.2022 15:33

Titel: Aufgabenübertragung / Gesetzesänderung
Beitrag von: Wurstfachverkäuferin am 26.10.2022 15:33
Hallo zusammen,

ich hätte folgende Frage:

Mir ist eine zivilrechtliche Aufgabe übertragen (1% meiner Arbeitszeit), die aufgrund einer im Wortlaut eindeutigen Gesetzesänderung ab 2023 einem anderen Mitarbeiter meines Amtes übertragen werden muss. Mein Arbeitgeber (in Form des übernächsten Vorgesetzten) verlangt jedoch, dass ich die Aufgabe weiterhin ausübe. Er hat dazu eine Verfügung erstellt, die besagt, dass diese Gesetzesänderung aufgrund von teleologischen Überlegungen anders ausgelegt werden müsse und für meinen Arbeitsbereich nicht zutreffe. Für den Fall, dass dies nicht stimmt, wofür es gute Gründe (und auch Rechtsgutachten) gibt, wie verhalte ich mich jetzt oder im nächsten Jahr?

Es ist mir aufgrund der Gesetzesänderung verboten diese Tätigkeit auszuüben und ich bin in meiner Arbeit an Recht und Gesetz gebunden. Gleichzeitig ist mir die Aufgabe aber immer noch übertragen. Ich habe weder Lust auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen noch auf Haftungsproblematiken.

Vielen Dank für jeglichen rechtlichen Input, Meinung, Erfahrung, etc.!
Titel: Antw:Aufgabenübertragung / Gesetzesänderung
Beitrag von: Organisator am 26.10.2022 15:59
Wenn du Zweifel hast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung remonstrierst du gemäß § 63 BBG bzw. landesrechtlicher / tarifvertraglicher Regelungen.
Titel: Antw:Aufgabenübertragung / Gesetzesänderung
Beitrag von: Schmitti am 27.10.2022 09:30
Die Konstellation hört sich schon interessant an, kann man vielleicht etwas genauer beschreiben um was es bei dieser Tätigkeit oder um welche Gesetzesänderung es geht? Käseverkauf wird es ja nicht sein ;-)
Titel: Antw:Aufgabenübertragung / Gesetzesänderung
Beitrag von: Wurstfachverkäuferin am 15.11.2022 15:45
Entschuldige die späte Antwort. Es handelt sich um das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.

Dadurch wird ab 2023 im § 55 SGB VIII folgender recht eindeutiger Satz eingefügt: "Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen."

In Jugendämtern wird sehr häufig auf Mischarbeitsplätzen gearbeitet, die verschiedene Aufgabenbereiche abdecken. Das ist durch diese Gesetzesänderung im Bereich der Vormundschaft und Pflegschaft nicht mehr erlaubt. Da 1% meiner Arbeitszeit solche Pflegschaften umfassen und die restlichen 99% andere Bereiche, ist recht eindeutig, dass ich die 1% Aufgabe nicht mehr ausüben kann und darf.

Es besteht dazu auch keinerlei Notwendigkeit, da in unserem sehr großen Amt schon immer ein eigenes Team existiert, dass 99% der Vormundschaften und Pflegschaften bearbeitete. Selbstverständlich könnte dieses Team völlig problemlos auch die restlichen 1% mit bearbeiten.

Ich bin Tarifangestellter im TVöD (VKA). Mit der Remonstration habe ich mich nach dem Vorschlag hier ein wenig beschäftigt, bin aber in Bezug auf Tarifangestellte auch nicht sehr schlau geworden.
Titel: Antw:Aufgabenübertragung / Gesetzesänderung
Beitrag von: clarion am 15.11.2022 20:57
Hallo,

M.E. bist Du auf der Sicheren Seite, wenn Du die Vorbehalte schriftlich Deinem Vorgesetzten mitteilst, und Du ankündigst, diese Aufgabe aufgrund der Gesetzesänderung ab 2023 nur nach schriftlicher Weisung wahrnehmen wirst und Du außerdem davon ausgehst, dass Du durch die Weisung von jeglicher Haftung freigestellt bist. (Kleiner Hinweis, haften musst Du eh nur bei Vorsatz)