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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Mike90 am 19.03.2020 17:21

Titel: Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Mike90 am 19.03.2020 17:21
Guten Tag,

mir wurde zum 01.06.2019 eine Zulage (§14 Abs. 1 TVöD) von E9b in E10 gewährt. Im Juli käme ich in Stufe 4.
Was wäre wenn mein AG mich beispielsweise im Juni in E10 eingruppiert? Dann würde ich ja meine Stufenlaufzeit verlieren? Aber ich habe auch gelesen, dass meine Stufenlaufzeit mit Tag der Höhergruppierung neu beginnt? Auf meiner Gehaltsabrechnung steht aber, dass ich im Juli in Stufe 4 komme.

Bitte um eine kurze Aufklärung :) Vielen Dank!
Mike 8)
Titel: Antw:Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 19.03.2020 17:35
Hinsichtlich der Stufenzuordnung wirst Du so gestellt, als wärest Du zum Zeitpunkt der erstmaligen vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden, siehe PE zu §17 Abs. 4 TVÖD.
Titel: Antw:Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Schokobon am 20.03.2020 08:15
Konstellation:

EG 9a St 3 ab 01.07.2018 (Eingruppierung)
Zulage zu EG 9b St 3 ab 01.01.2020 (Übertragung höh. Tät.)
Stufenlaufzeitverkürzung wird vereinbart: Es wird 1 Jahr der Laufzeit Stufe 3 erlassen
Stufenaufstieg in Stufe 4 also am 01.07.2020

Nun:
Welche Zulage wird ab 01.07.2020 gewährt? Weiterhin Zulage zu 9b 3 (weil 9b ja erst seit 01.01.2020) oder 9b 4?

Weitergehend:
Höhergruppierung steht im Raum: Angepeilte neue Stelle: EG 9c (gleicher AG)
In welche Stufe führte eine Höhergruppierung von 9a -> 9c unter Beachtung der o.g. Zulagenkonstellation?
3 Starttermine 9c denkbar:
01.06.2020 (9c Stufe 3, keine Anrechnung etwaiger Laufzeiten?)
01.07.2020 (9c Stufe 4, Stufe 4 wurde in 9a erreicht beginnt aber jetzt von vorn?)
01.08.2020 (9c Stufe 4, Stufe 4 wurde in 9a erreicht beginnt aber jetzt von vorn?)


Titel: Antw:Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 20.03.2020 08:33
E9b/4, da bei §14 die Zulage jeweils neu zu berechnen ist auf Basis der eigentlichen Entgeltgruppe/Stufe - im Gegensatz zur Zulage aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Die Rechtsfolgen der Starttermine sind zutreffend dargestellt.
Titel: Antw:Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Schokobon am 20.03.2020 09:27
Vielen Dank Spid.

Noch eine Konstellation:
Der Grund für die vorübergehende Übertragung (Zulage 9a -> 9b) soll demnächst wegfallen und die auszuübenden Tätigkeiten der 9b sollen sodann nicht nur vorübergehend an den Mitarbeiter übertragen werden.

Also:
EG 9a St 3 ab 01.07.2018 (Eingruppierung)
Zulage zu EG 9b St 3 ab 01.01.2020 (Übertragung höh. Tät.)
Stufenlaufzeitverkürzung wird vereinbart: Es wird 1 Jahr der Laufzeit Stufe 3 erlassen
Stufenaufstieg in Stufe 4 also am 01.07.2020

3 Starttermine 9b denkbar:
01.06.2020
01.07.2020 
01.08.2020

Welche Folgen auf Stufenzuordnung, Stufenlaufzeitverkürzung sowie gezahltes Entgelt hätten die 3 Starttermine Eg 9b?

Würden alle 3 Termine in die EG 9b St 3 führen, da ja die Übertragung der höh. Tät. erst 01.01.2019 stattfand und dieser Termin dann als "Höhergruppierung" gilt?
Die Stufenlaufzeitverkürzung gilt nur für die 9a und wäre dann hinfällig?
Titel: Antw:Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 20.03.2020 09:37
In allen Fällen beginnt die Stufenlaufzeit in Stufe 3 am 01.01.20, da zu diesem Zeitpunkt die höherwertige Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen wurde. Stufe 3 der E9b ist eine andere Stufe als Stufe 3 der E9a. Die Verkürzung der Stufenlaufzeit in der einen Stufe hat keine Wirkung auf die Stufenlaufzeit der anderen.
Titel: Antw:Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung von höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Schokobon am 20.03.2020 09:47
Vielen Dank Spid!