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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: pagricola am 03.12.2020 07:18

Titel: Zeitanteile Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: pagricola am 03.12.2020 07:18
Hallo,

ich bin Tarifangestellter beim Freistaat Sachsen. Mein Vorgesetzter meinte gestern, dass die Zeitanteile laut Urteil von vor einem Jahr in der ausführlichen Tätigkeitsbewertung keinen Einfluss darauf haben, was ich tatsächlich wie in der Praxis ausübe. Nun wage ich dies stark zu bezweifeln, da diese bei der tariflichen Bewertung der EG maßgeblich sind. Ein Urteil o. vergleichbares konnte ich auch nicht finden.

Hat mein Chef nun recht und die Zeitanteile sind in der Praxis nicht von Bedeutung und falls ja, wo steht das?

Danke und VG
Titel: Antw:Zeitanteile Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: BStromberg am 03.12.2020 07:29
Frage zu allgemein bzw. zu unpräzise.

Zeitanteile (für tariflich verwertbare Arbeitsvorgänge) sind elementar wichtig, um überhaupt eine sachgerechte/tarifkonforme Aussage über die Eingruppierung in eine gewisse Entgeltgruppe vornehmen zu können.

Eine Tätigkeitsbeschreibung i.S.e. Stellenausschreibung ist regelmäßig belanglos.

Entscheidend ist das tatsächlich wahrgenommene Aufgabenfeld im Berufsalltag; abgebildet z.B. in einer sauberen/qualitätsgesicherten Arbeitsplatzbeschreibung.

Dazu braucht es aber keines speziellen Gerichtsentscheids... das ist "das kleine Einmaleins" der Stellenbewertung.
Titel: Antw:Zeitanteile Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Kat am 03.12.2020 07:37
Nicht tatsächlcih wahrgenommen sondern wirksam dauerhaft übertragen. Nur das ist ausschlaggebend, nicht was man tatsächlcih macht.
Titel: Antw:Zeitanteile Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: pagricola am 03.12.2020 08:01
Frage zu allgemein bzw. zu unpräzise.

Zeitanteile (für tariflich verwertbare Arbeitsvorgänge) sind elementar wichtig, um überhaupt eine sachgerechte/tarifkonforme Aussage über die Eingruppierung in eine gewisse Entgeltgruppe vornehmen zu können.

Eine Tätigkeitsbeschreibung i.S.e. Stellenausschreibung ist regelmäßig belanglos.

Entscheidend ist das tatsächlich wahrgenommene Aufgabenfeld im Berufsalltag; abgebildet z.B. in einer sauberen/qualitätsgesicherten Arbeitsplatzbeschreibung.

Dazu braucht es aber keines speziellen Gerichtsentscheids... das ist "das kleine Einmaleins" der Stellenbewertung.

Das bestätigt meine Auffassung. Danke.

Nicht tatsächlcih wahrgenommen sondern wirksam dauerhaft übertragen. Nur das ist ausschlaggebend, nicht was man tatsächlcih macht.

Sollte sich aber m. E. in der Tätigkeitsbeschreibung so wiederspiegeln, oder?
Titel: Antw:Zeitanteile Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 03.12.2020 08:07
Wenn der AG gegenüber dem TB die auszuübende Tätigkeit mit Zeitanteilen festlegt, besteht auch ein Anspruch, entsprechend beschäftigt zu werden. Weicht der AN eigenständig davon ab, handelt er vertragswidrig, wird er von einem anderen dazu angehalten, ist der AG gehalten, die übergriffige Störung abzustellen. Arbeitsplatzaufzeichnungen durch den AN, der die Tätigkeit nach Auffassung des BAG (Urteil v. 19.03.1980 - 4 AZR 300/78) am besten kennt, sind neben anderen Methoden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z. B. qualifizierte Schätzung, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme u. ä., geeignet, die Zeitanteile festzustellen (BAG, Urteil v. 18.05.1994 - 4 AZR 449/93). Hat man Aufzeichnungen über einen entsprechend langen Zeitraum - je nach Tätigkeit bis zu 6 Monate (BAG, Urteil v. 26.04.1966 - 4 AZR 458/64) - geführt und kommt zu einer Abweichung, sollte man den AG darauf hinweisen. Er hat dann entweder Maßnahmen zu treffen, die zu einer der auszuübenden Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung führen, oder er muß sich die Tätigkeitsänderung zurechnen lassen - was den Weg für eine erfolgreiche Eingruppierungsfeststellungsklage bereitet.
Titel: Antw:Zeitanteile Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: BStromberg am 03.12.2020 08:14
Nicht tatsächlcih wahrgenommen sondern wirksam dauerhaft übertragen. Nur das ist ausschlaggebend, nicht was man tatsächlcih macht.

Sollte sich aber m. E. in der Tätigkeitsbeschreibung so wiederspiegeln, oder?


In einer Dienstverteilung bzw. einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (nach objektiven/messbaren Kriterien) festgelegt/bestimmt.

Im Zweifel (das hat Spid ja detailliert ausgeführt) wird sich das Arbeitsgericht im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage genau diese Dinge vorlegen/zeigen lassen, um zu einer Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu kommen.