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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Schwabe am 07.10.2019 11:19
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Hallo zusammen :-)
ich habe eine Frage bzgl. der Förderung/Unterstützung des Arbeitgebers zur Weiterbildung als Verwaltungsfachwirt (AL II):
-Gibt es eine Kostenübernahme für diese Weiterbildung?
-Wird euer Gehalt weiterhin während der Weiterbildung bezahlt?
In Villingen-Schwenningen zahlt der AG 100% Lehrgang und 100% Lohn.
In Rottweil zahlt der AG 50% Lehrgang und 100% Lohn.
Welche Praxis erfolgt bei euch?
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Das macht jede Kommune anders.
Ich hatte 100 % Kostenübernahme durch AG, 100 % Lohn, Freistellung jeden Montag für Unterricht, 10 Tage Bildungsurlaub und bei mind. 3 Samstagen im Monat Unterricht erhielt ich 5 Mehrstunden. Also Luxus pur.
Mitschüler hatten nicht so viel Glück. Ab selber zahlen und verkürzen auf 32 Stunden Woche um den Montag frei zu haben und quer beet alles dazwischen
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Hier ist es so, daß der Lehrgang nicht nebenberuflich gemacht wird sondern man wird freigestellt, bekommt die Lehrgangs-, Material- und Fahrkosten und Gehalt bezahlt und kann sich voll und ganz auf den Lehrgang konzentrieren. Es gibt hier in der Nähe auch die Möglichkeit, das nebenberuflich zu machen, das will aber unser P-Amt ausdrücklich NICHT.
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Sorry, an dieser Stelle kenne ich mich überhaupt nicht aus.
Aber wie lange dauert das denn, wenn man da nur Montags Unterricht hat?
Wenn ich das richtig mitbekommen habe ist hier jemand 6 Monate komplett raus, um den AII-Lehrgang zu machen.
Inwieweit da das Gehalt oder der Lehrgang bezahlt wird, weiß ich übrigens nicht.
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ich kann nur vom Studieninstitut Sachsen-Anhalt reden. Da geht der Lehrgang 2 Jahre lang mit 2 Werktagen in der Woche Unterricht + XXX Stunden Selbststudium. Ich hatte immer Samstags und Montags.
Gibt es oftmals auch Freitags+Samstag oder andere Kombinationen.
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Also ich tendiere hier (in BaWü) zur Vollzeit-Lösung. Geht ins. 6 Monate in 2 Abschnitten (August-Dezember und Mai/Juni im Folgejahr).
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Moin,
beim NSI geht der Lehrgang über insgesamt 10 Monate in Vollzeit (1070 Stunden). Unsere Beschäftigte tragen keine Kosten und erhalten weiterhin ihre Bezüge. Man muss sich dazu in Auswahlverfahren und ggfs einem Eignungstest durchsetzen.
Grüße
Hain
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Ich war am Studieninstitut in Hannover. Mein Arbeitgeber hat mir während des Lehrgangs das komplette Gehalt weitergezahlt. Lehrgangsgebühren etc hat der Arbeitgeber übernommen. Einzig die Ergänzungslieferungen musste ich selbst zahlen. Das war auch bei allen anderen Teilnehmern in meiner Klasse so^^
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Hallo Schwabe,
meines Wissens ist es in Bawü üblich und so wird es auch bei mir gemacht, da ich mich für nächstes Jahr anmelde eine sogenannte Qualifizierungsvereinbarung zu machen.
Diese beinhaltet das die 1/2 der Kosten des Kurses der Arbeitgeber bezahlt und die andere Hälfte der Arbeitnehmer, der allerdings sein Teil auch noch von der Steuer absetzen kann.
Bezüglich des Entgeltes bekommt man im Normfall in der Zeit während des Kurses 1/2 des Gehaltes.( Habe aber auch schon gehört das manche das volle bekommen).
Also ein 50/50 Ding was ich sehr fair finde, da man ja auch ein persönliches Interesse hat.
Die voll Kosten werden in den seltensten Fällen voll übernommen, außer ein AG hat dringenden Bedarf und Interesse daran.
Ich werde auch ein Vollzeitkurs belegen, da es in Teilzeit viel zu lange dauern würde....
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Die 50 / 50 Regelung ist ja mal richtiger Mist. Gerade im Schwabenländle, wo das Leben eh schon teuer ist. Da kann sich ja jeder glücklich schätzen, der einfach alles bezahlt bekommt...
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Kennt sich hier jemand mit den "Bindungsvereinbarungen" aus?
Habe nun eine Vereinbarung in der steht das ich die Gebühren zurückzahlen muss wenn ich innerhalb von 24 Monaten das Arbeitsverhältnis beende oder den Arbbeitgerber wechsle.
Nun habe ich in einer Weiterbildung gehört das diese Verträge mit Bleibe Regelung eigentlich nicht mehr rechtens sind?
Über hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!
Grüße
OVbw
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Nun habe ich in einer Weiterbildung gehört das diese Verträge mit Bleibe Regelung eigentlich nicht mehr rechtens sind?
Ich würde mein Geld zurückverlangen - also von der Weiterbildung, in der gesagt wurde, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sind.
Arbeitsvertragliche Rückzahlungsvereinbarungen sind wirksam, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat in der Vergangenheit in erster Linie die vereinbarte Dauer der Vertragsbindung zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt, d.h. sie hat in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass die dem Arbeitnehmer abverlangte Vertragsbindung zu lang ist.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, wie lange die vom Arbeitgeber bezahlte und durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglichte Fortbildungsmaßnahme dauerte (Lehrgangsdauer bei bezahlter Freistellung). Neben der Lehrgangsdauer bzw. ergänzend spielt eine Rolle, wie hoch die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten waren und ob der Arbeitnehmer aufgrund der Fortbildung längerfristige Vorteile auf dem Arbeitsmarkt hat.
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Fortbildung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird, gelten im einzelnen folgende Regeln: Eine zweimonatige Ausbildung rechtfertigt in den meisten Fällen eine höchstens einjährige Bindung. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist in den meisten Fällen eine zweijährige Bindung möglich. Dauert die Fortbildung sechs bis zwölf Monate, so ist in den meisten Fällen eine höchstens dreijährige Vertragsbindung zulässig. Schließlich ist bei einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren eine Vertragsbindung von bis zu fünf Jahren rechtlich möglich, doch handelt es sich hier um eine absolute Höchstgrenze, die nur in ganz wenigen Ausnahmefällen einmal zulässig ist.
Diese Regeln gelten allerdings nur im "Normalfall", d.h. die gelten dann nicht, wenn die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten außergewöhnlich hoch oder außergewöhnlich gering sind und/oder wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer außergewöhnlich groß oder außergewöhnlich gering ist.
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Ich habe auch in einem Seminar von der Unrechtmäßigkeit gehört.
Aber: Die Aussage Bezog sich auf eine Ausbildung - nicht auf eine Fortbildung (wie hier beschrieben).
Vielleicht ist hier die Ursache für die unterschiedliche Sicht?
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Ich finde es auf die schnelle nicht. Aber m.E. "muss" auch der mögliche Rückzahlungsbetrag linear zur Bindungsdauer abgeschmolzen werden.
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Ich habe auch in einem Seminar von der Unrechtmäßigkeit gehört.
Aber: Die Aussage Bezog sich auf eine Ausbildung - nicht auf eine Fortbildung (wie hier beschrieben).
Vielleicht ist hier die Ursache für die unterschiedliche Sicht?
Das ist möglich das es ein Kommunikationsfehler war und ich es falsch verstanden haben bezüglich Aus/Fortbildung.
@Skedee Wedee Das mit den 24 Monaten kommt hin.
Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist in den meisten Fällen eine zweijährige Bindung möglich.
Steht das in einem Gesetz?
Bin da leider noch nicht fündig geworden.
Vielen Dank für die Antworten!
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Steht das in einem Gesetz?
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat ...
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Noch eine kurze Frage weil wir hier gerade beim Thema ALII sind.
Kann mit dem Abschluss danach an einer Hochschule studieren?
Finde leider nirgends etwas wie anerkannt der Abschluss ist.
Danke schon mal vorab!
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Das ist möglich, vgl. hier: http://www.vwa.de/vwa-studium/bachelor-kooperationen