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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Gruenhorn am 17.01.2023 17:30
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Aus Interesse, ohne jegliche juristische Bildung und konkreten Anlass: Gilt die im Betreff genannte Frage wirklich so universell? Was ist zum Beispiel mit Ortskräften an Botschaften. Gelten für diese die selben Vorschriften bspw. für Mindestlohn, Urlaub, Personalvertretung, etc? Ist der Bund an seine inländischen Standards zur Behandlung von Personal auch bei ausländischem Personal im Ausland gebunden oder gilt lokales Recht der Botschaft oder nur Angebot und Nachfrage?
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Deutsche Auslandsvertretungen sind "deutsches Hoheitsgebiet", wo natürlich deutsches Recht gilt....ebenso, wie bei unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen...
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Bei Auslandsvertretungen kann das so sein.
Jedoch traf dies nicht auf beispielsweise afghanische Ortskräfte in deutschen Feldlagern zu.
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..die natürlich auch afghanisches Hoheitsgebiet sind...
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Deutsche Auslandsvertretungen sind "deutsches Hoheitsgebiet", wo natürlich deutsches Recht gilt....ebenso, wie bei unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen...
Die Exterritorialität von Botschaften ist zwar ein hartnäckiger Mythos, aber eben nur ein Mythos.
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Es besteht Rechtswahl für deutsches Botschaftspersonal bezüglich der Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Nachzulesen in der Rom-I-VO, insbes. Art. 3 und 8.
Wer deutsches Arbeitsrecht will, muss dies demnach vertraglich vereinbaren.
Die Ortskräfte unterliegen i.d.R. dem jeweiligen inländischen Recht.
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Danke für die Information Opa.