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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: speedy am 15.01.2020 15:33

Titel: Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: speedy am 15.01.2020 15:33
Wer kennt sich aus?  TVÖD -Bayern: Mein Kollege EG 10/3 hat gekündigt und ist ausgeschieden. Ich bin mit EG 9a/4 eingruppiert und bin sein Vertreter. Wie ist dies jetzt tariflich geregelt, habe ich Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag EG 10/3 auf EG 9a/4 oder steht mir für die Dauer der vorübergehenden Übertragung der Aufgaben EG 10 mit meiner erreichten Stufe 4 ab Ausscheiden des Kollegen zu oder habe ich erst Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach 4 Wochen nach dem Ausscheiden, wie bei einer Krankheitsfallregelung?
Titel: Antw:Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 15.01.2020 15:41
Die Aufgaben wurden übertragen und führen im Ergebnis zu einer E10? (Es sind dann ja die Gesamtaufgaben zu bewerten und diese setzen sich aus X% von dir (insgesamt E9a) und Y% vom Kollegen (insgesamt E10) zusammen. Deine bisherigen Aufgaben enthalten ja bereits gewisse Anteile für Vertretung.

Der Betrag der Zulage ergibt sich aus der Differenz deiner Eingruppierung und der Eingruppierung die sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben würde.

Wenn höherwertige Aufgabe für mindestens einen Monat übertragen wird besteht Anspruch auf die Zulage vom ersten Tag an.
Titel: Antw:Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: speedy am 15.01.2020 16:34
OK, ich bin der Vertreter bis ein neuer Kollege einstellt wird. In der Stellenbewertung bin ich auch als Vertreter bereits eingetragen, steht mir dann trotzdem gleich ab dem Ausscheiden, ein Ausgleichsbetrag zu (die Differenz zu EG 9/4 zu EG 10/3= 166,66 € Brutto) oder wird das Entgelt dann doch so berechnet, dass für die Dauer der Vertretung, EG 10 + meine erreichte Stufe 4 angesetzt wird (Unterschied 489,97 € Brutto)?
Titel: Antw:Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 15.01.2020 16:39
Falls die Zulage zur E10 zusteht, besteht der Anspruch auf eine Zulage zur E10/4.
Titel: Antw:Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: speedy am 15.01.2020 17:11
Dann muss ich den Sachverhalt nochmal mit der Personalstelle abklären, denn die Auskunft war, eine Zulage fällt als Vertreter nicht an, da die Vertretung bereits in meinem Stellenprofil beinhaltet wäre.
Titel: Antw:Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 15.01.2020 17:24
Neben dem zeitlichen Moment stellt sich auch noch die Frage, ob Du bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in E10 eingruppiert wärest.
Titel: Antw:Übertragung vorübergehende höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 15.01.2020 18:13
Wenn die Vertretung durch deine übertragenden Tätigkeiten mit E9a abgedeckt ist besteht kein Anspruch auf eine Zulage. Dafür wird es ggf. eine Rolle spielen wie lang die Vertretung andauert. Vermutlich sind ja maximal rund 10% dafür vorgesehen. Dabei wird über längere Zeiträume gemittelt. Ob die ggf. erhöhten Zeitanteile eine höherwertige Tätigkeit gebründen hängt dann von den Details ab. Zu verschiedenen angesprochenden möglichen Hürden hast du dich bisher nicht geäußert. Deshalb kann hier niemand einschätzen ob du Anspruch auf eine Zulage hast. Wenn der Anspruch entsteht, dann ggf. ab dem ersten Tag der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.

Es gibt aber viele Szenarien wo kein Anspruch entsteht.