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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Außendienstler am 13.03.2022 23:53

Titel: Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Außendienstler am 13.03.2022 23:53
Hallo in die Runde! Folgender Sachverhalt: Bin Beamter im Prüfungsdienst einer großen Bundesbehörde. Für die Dienstverrichtung benutze ich meinen privaten PKW und werde gem. § 5 Abs. 2 BRKG mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer entschädigt. Bei den derzeitigen Dieselpreisen habe ich aber Kosten von 0,45 EUR je km. Die Anschaffung eines Dienstwagens muss mehrere Jahre im voraus beantragt werden. Unsere Dienststelle stellt sich taub und verweist auf das BRKG.

Wurden auf anderen Dienststellen schon Eingaben an die übergeordneten Ministerien getätigt? Hat man Möglichkeiten seine entstandenen Kosten einzuklagen? Unsere Kollegen machen derzeit zwischen 300-500 EUR mtl. "Verlust"! Gibt es Dienststellen, wo dieses Problem schon angepackt wurde?

Gruß vom Außendienstler.... :)

Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: clarion am 14.03.2022 06:16
Hallo,

es gibt beim Bund m.W. keine Vorschrift, demzufolge man verpflichtet werden kann, den Privat-PKW zu nutzen., Es obliegt  dann dem Dienstherrn, für  Transport zu sorgen. Falls Öffis nicht möglich sind, können kurzfristig  Autos bei einer Verleihfirmen gemietet werden und sonst Dienst-PKWs gekauft oder geleast werden.

Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Fred1003 am 14.03.2022 17:31
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Organisator am 14.03.2022 18:26
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

So siehts aus - ansonsten ist halt der private PKW kaputt...
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: tvchiller am 14.03.2022 18:51
Dem Außendienstler geht es, denk ich, auch um die Fahrtkosten. Hier besteht, von Seiten des Gesetzgebers, durchaus Handlungsbedarf. Kurzfristig wird da vermutlich eher nichts passieren.

Man kann natürlich gegen die Reisekostenabrechnung Widerspruch einreichen und anschließend klagen um auf diesem Wege eine Gesetzesänderung (höhere Wegstreckenentschädigung) herbeizuführen. Ob der Weg letztlich erfolgreich sein könnte steht in den Sternen.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 14.03.2022 19:44
Dem Außendienstler geht es, denk ich, auch um die Fahrtkosten. Hier besteht, von Seiten des Gesetzgebers, durchaus Handlungsbedarf. Kurzfristig wird da vermutlich eher nichts passieren.

Man kann natürlich gegen die Reisekostenabrechnung Widerspruch einreichen und anschließend klagen um auf diesem Wege eine Gesetzesänderung (höhere Wegstreckenentschädigung) herbeizuführen. Ob der Weg letztlich erfolgreich sein könnte steht in den Sternen.
Oder anstelle von Pauschalen halt die angefallenen Kosten angeben. Dazu muss man natürlich mehr dokumentieren.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Außendienstler am 14.03.2022 22:24
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Gruenhorn am 14.03.2022 23:41
Aber nur weil der Dienstherr angeblich kein Geld hat, braucht man ihm doch nicht das eigene in den Rachen werfen. Ich würde einfach nur noch per Zug und Taxi fahren inklusive aller Nachteile, die dem Dienstherrn dadurch entstehen. Anders merken die eh nix..
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bastel am 15.03.2022 06:07
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

30 Cent decken so gut wie nie die Kosten eines PKW... Du weist schon, dass man da mehr als nur Sprit berechnen muss?
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 15.03.2022 08:01
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

30 Cent decken so gut wie nie die Kosten eines PKW... Du weist schon, dass man da mehr als nur Sprit berechnen muss?
hihi, ich habe mal ein Zeitlang ein PKW mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet (nicht BRKG) und da kamen wegen der hohen fix Kosten und geringe jährlichen KM Zahl kosten im Korridor 1,30-1,80 raus...

sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Fred1003 am 15.03.2022 08:09
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

Solche Regelungen haben rechtlich keinen bestand,
Es steht ihnen jederzeit frei  ihre Meinung hier zu ändern.
Um das ganze nicht zu extrem zu eskalieren, teilen sie ihrem Dienstherren mit das Sie ab 1.4.22 kein Auto mehr haben.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Organisator am 15.03.2022 08:12
sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.

Eine Regelung mit Pauschbeträgen macht jedoch deutlich weniger Aufwand bei der Prüfung und Berechnung der Aufwendungen und ist insoweit vorzuziehen.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 15.03.2022 09:46
sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.

Eine Regelung mit Pauschbeträgen macht jedoch deutlich weniger Aufwand bei der Prüfung und Berechnung der Aufwendungen und ist insoweit vorzuziehen.
Klar, aber wenn es die Alternative gibt, dann gibt es nichts mehr zu mosern.
Und berechnen muss der AG doch gar nichts, dass muss doch alles der "arme, überforderte" Beamte/Angestellte machen, bevor er das dann elektronisch einreicht.
und prüfen muss man ja auch nur ausgesteuerte Stichproben.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Organisator am 15.03.2022 10:04
Klar, aber wenn es die Alternative gibt, dann gibt es nichts mehr zu mosern.
Und berechnen muss der AG doch gar nichts, dass muss doch alles der "arme, überforderte" Beamte/Angestellte machen, bevor er das dann elektronisch einreicht.
und prüfen muss man ja auch nur ausgesteuerte Stichproben.

Aus meiner Sicht dient eine Pauschale der Vereinfachung und ist daher zu bevorzugen. Die Folgen von Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis sieht man ja bei unserem unfassbar komplizierten Steuerrecht.
Sinniger wäre es doch, die Durchschnittskosten eines Durchschnittsautos pro Kilometer zu ermitteln und den Pauschbetrag pro Kilometer in gewissen Zeitabständen zu aktualisieren.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 15.03.2022 10:50
Aus meiner Sicht dient eine Pauschale der Vereinfachung und ist daher zu bevorzugen.
So ist es, allerdings oftmals nur noch aus historischen Gründen, wo mit Bleistift und Papier gearbeitet wurde.
Zitat
Die Folgen von Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis sieht man ja bei unserem unfassbar komplizierten Steuerrecht.
Tatsächliche Kosten abrechnen hat nichts mit Einzelfall Gerechtigkeit zu tun und ist nichts, was das Steuerrecht kompliziert macht oder machen würde, sondern im Gegenteil es vereinfachen würde.
Komplizierter wird es doch durch gestaffelte Pauschbeträge, Freibeträge, Selbstbehalt blabla und so was.
Zitat
Sinniger wäre es doch, die Durchschnittskosten eines Durchschnittsautos pro Kilometer zu ermitteln und den Pauschbetrag pro Kilometer in gewissen Zeitabständen zu aktualisieren.
letzteres absolut korrekt, ersteres nein, warum Durchschnittsautos und warum nicht sparsames kleines Fahrzeug (also Lupo, C1, Twingo ...klasse) nehmen und dafür die Kosten ermitteln und den Rest als das ansehen was es ist: privates vergnügen.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bastel am 15.03.2022 11:57
Lupo? Warum nicht gleich Käfer? Gibt es ja schon beides lange nicht mehr.

Oder Trabi vielleicht? Damit kann man auch gleich die Autobahnblockierer einstinkern.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 15.03.2022 12:13
Lupo? Warum nicht gleich Käfer?
... klasse schrieb ich. Insofern gerne auch Käferklasse.
Oder Kleinwagen. oder NichtSUVKlasse
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bastel am 15.03.2022 13:06
Lupo? Warum nicht gleich Käfer?
... klasse schrieb ich. Insofern gerne auch Käferklasse.
Oder Kleinwagen. oder NichtSUVKlasse

Ich dache du meinst die E-Klasse.  ;)
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bärliner am 22.03.2022 16:48
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Außendienstler am 23.03.2022 22:00
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Bei 20000-30000km dienstlichen Kilometern im Jahr, machen sich die Erhöhungen der Kraftstoffpreise schon erheblich bemerkbar. Da ist dann nichts mehr mit gepudert durch den Dienstherrn! ;)
Aber die Gewerkschaften haben sich der Sache endlich mal schnell angenommen, ob es kurzfristig zu Ergebnissen kommt, werden die nächsten Wochen zeigen.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: ChRosFw am 25.03.2022 09:42
Hier wird nichts gepudert, sondern derjenige, der sein Privat-Pkw für dienstliche Zwecke nutzt, ausgenutzt.

Es gibt Berechnungen, dass teilweise sogar die Zuverfügungsstellung von Pkw inklusive Privatnutzung an Beamte im Außendienst günstiger wäre, als die Abrechnerei der km. Hierzu muss man sich mal die tatsächlichen Kosten des Betriebs eines Pkw inkl. Wertverlust, Verischerung, Steuer, Wartung und Reparturen vor Augen führen. Auch der Verwaltungsaufwand...

Ab wo käme man denn hin, wenn der Außendienst Pkw zur Verfügung gestellt bekommen würde und der Innendienst nicht, das wäre ja eine grobe Ungerechtigkeit!

Was viele bestimmt vergessen. Natürlich müsste man die Privatnutzung ebenso wie die tägliche Fahrt zur Dienststätte versteuern. Womit wir beim nächsten Problem wären: Der Dienstherr scheut anscheinend alles, was über die normale Besoldung hinausgeht und Lohn ist wie der Teufel das Weihwasser.

 

Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 25.03.2022 10:10
Was viele bestimmt vergessen. Natürlich müsste man die Privatnutzung ebenso wie die tägliche Fahrt zur Dienststätte versteuern. Womit wir beim nächsten Problem wären: Der Dienstherr scheut anscheinend alles, was über die normale Besoldung hinausgeht und Lohn ist wie der Teufel das Weihwasser.
Stimmt:
Kumpel hat nen AG gewechselt, neuen Dienstwagen gab es natürlich erst nach Probezeit.
Schönen Wagen ausgesucht und 500€ Netto weniger auf dem Konto.
Dafür fährt er damit auch für Lau nach Paris. Das nenne ich einen Deal.
Ich nehme lieber die 500€ netto finanziere damit mein Auto (200-300€ pro Monat komplette Kosten) und meine Bahnfahrten.
Jeder wie er mag.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bastel am 25.03.2022 10:12
Einen Dienstwagen der 500€ vom Netto kostet, finanzierst du sicherlich  nicht mit 300€ im Monat ::)
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 25.03.2022 10:49
Einen Dienstwagen der 500€ vom Netto kostet, finanzierst du sicherlich  nicht mit 300€ im Monat ::)
Sag ich doch: Jeder wie er mag.
Ich brauch so ein Fahrzeug privat nicht, also warum soll ich privat dafür zahlen. Er (äh seine Frau)  braucht das fürs wohl befinden, also ist es ein guter Deal.

Ist ja genau das gleich Prinzip wie beim Jobrad oder Handy mit Tarif oder 0% Konsumkredit ....

Man bekommt mehr als man braucht und meint weniger zu zahlen.
bzw: man leistet sich mehr als man (eigentlich) kann und zahlt dafür drauf.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Wdd3 am 25.03.2022 10:59

Stimmt:
Kumpel hat nen AG gewechselt, neuen Dienstwagen gab es natürlich erst nach Probezeit.
Schönen Wagen ausgesucht und 500€ Netto weniger auf dem Konto.
Dafür fährt er damit auch für Lau nach Paris. Das nenne ich einen Deal.
Ich nehme lieber die 500€ netto finanziere damit mein Auto (200-300€ pro Monat komplette Kosten) und meine Bahnfahrten.
Jeder wie er mag.

Da muss dein Kumpel bei rd. 7500€ brutto ein ca. 100 000€ Auto fahren.

bei 300€ p. M. kannst du den in 27 Jahren finanziert haben...zumindest wenn du einen Geldgeber hast der keine Zinsen berechnet. 8)

Sprit, Versicherung, Inspektionen, Reparatur etc. kommen noch dazu.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bastel am 25.03.2022 11:09
Der Kumpel fährt dann A8? und Wasdennun einen Skoda Fabia. Das kommt mit 300€ all inkl. ganz gut hin.
Ich nehm den A8.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: ChRosFw am 25.03.2022 13:59
Ich ergänze: .... was viele (in der Gerechtigkeitsdebatte!) vergessen....

Und weiter:

Natürlich bekommt man als Privatperson ganz bestimmt die Konditionen wie z.B. Bundesland X mit einem Fuhrpark von XXX oder XXXX Fahrzeugen...

Für das, was abgezogen wird, finanziert man privat bestimmt kein entsprechendes Fahrzeug.

Die 1-Prozent-Versteuerung vom BLP wäre übrigens bei den geringeren Steuersätzen der Beamtenschaft zusätzlich atrraktiv.

Aber wie wir bereits aus dem Thema Alimentation wissen: Atrraktivität gilt nicht.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bastel am 25.03.2022 14:10
Fahr mal einen Hybrid... Dann muss man nur 0,5% versteuern...
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: WasDennNun am 25.03.2022 14:41
Für das, was abgezogen wird, finanziert man privat bestimmt kein entsprechendes Fahrzeug.
Korrekt. Ist eben die Frage, ob man Privat sich so ein Fahrzeug zulegen würde und braucht (s.o.)

Und wenn man uneingeschränkte Nutzung (also auch durch Haushaltsmitglieder) inkl. Benzin hat und sogar ins Ausland fahren darf (wie mein Kumpel), dann ist das durchaus auch ein Deal.
Wenn man nur private Nutzung mit eigenem Benzin hat, oder nur wenig privaten PKW Bedarf hat, sieht die Rechnung wieder anders aus.

Kollege vom meinem Kumpel hat nach nem Jahr das wieder rückabgewickelt, weil es sich nicht rechnete.

es ist aber merklich, dass die Masse ein solches denken fern ist und alleinig die Geilheit auf das Dicke Auto (welches man sich selbst nicht leisten würde) überwiegt, da regiert bei Mann und Frau dann doch eher der Schritt als das Hirn.

Aber solang man damit glücklich ist, kann ich mich nur wiederholen: Jedem wie er mag.
Der ein geigt gerne über die Strassen mit seiner Sänfte, der andere bekommt sein Bier am Platze serviert.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Bärliner am 29.03.2022 23:46
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Bei 20000-30000km dienstlichen Kilometern im Jahr, machen sich die Erhöhungen der Kraftstoffpreise schon erheblich bemerkbar. Da ist dann nichts mehr mit gepudert durch den Dienstherrn! ;)
Aber die Gewerkschaften haben sich der Sache endlich mal schnell angenommen, ob es kurzfristig zu Ergebnissen kommt, werden die nächsten Wochen zeigen.

Klar das würde ich natürlich auch über die Gewerkschaften versuchen, auch wenn ich nicht so davon überzeugt bin, dass das Erfolg haben wird.

Trotzdem bist du immernoch bessergestellt als ein Innendienstler mit vergleichbarer Fahrleistung und falls dir der Außendienst unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht mehr zusagt, stehen dir weiterhin die vorgeschlagenen Optionen offen.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Außendienstler am 01.04.2022 22:00
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Bei 20000-30000km dienstlichen Kilometern im Jahr, machen sich die Erhöhungen der Kraftstoffpreise schon erheblich bemerkbar. Da ist dann nichts mehr mit gepudert durch den Dienstherrn! ;)
Aber die Gewerkschaften haben sich der Sache endlich mal schnell angenommen, ob es kurzfristig zu Ergebnissen kommt, werden die nächsten Wochen zeigen.

Klar das würde ich natürlich auch über die Gewerkschaften versuchen, auch wenn ich nicht so davon überzeugt bin, dass das Erfolg haben wird.

Trotzdem bist du immernoch bessergestellt als ein Innendienstler mit vergleichbarer Fahrleistung und falls dir der Außendienst unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht mehr zusagt, stehen dir weiterhin die vorgeschlagenen Optionen offen.

@Bärliner....Wenn der Innendienst so viel schlechter gestellt ist, dann ist es ja auch keine Option! ;) :D
Deinen Vorschlag mit dem ÖPNV fasse ich mal als ironische Einlage auf.
Es geht auch nicht darum, wer besser oder schlechter gestellt ist, sondern um die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten durch den Dienstherren. Der Bund kann ja kurzfristig 3000 PKW´s anschaffen und dieses Problem beheben. Dafür sind aber auch wieder keine Haushaltsmittel vorhanden. Was wäre denn kurzfristig günstiger? Ich sage, das BRKG zu ändern und die Wegstreckenentschädigung anzuheben.
Titel: Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
Beitrag von: Mikado am 03.05.2022 22:26
Aus einer Antwort des Petitionsausschusses des Bundestages auf eine entsprechende Petition aus dem Jahr 2017:

Sofern eine Änderung der Kostenerstattung bei Benutzung des Privat-Pkw bei
Dienstreisen gemeint ist, ist § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu beachten.
Danach ist die Höhe der Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem
Kraftfahrzeug bei Dienstreisen auf 20 Cent pro Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro
pro Fahrt festgelegt. Nur wenn ein „erhebliches dienstliches Interesse“ an der Pkw-
Nutzung vorher festgestellt wurde, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent pro
Kilometer ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
Dem Reisekostenrecht des Bundes liegt der Gedanke zugrunde, dass aus
ökologischen und wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel
genutzt werden sollen. Wird ein Kraftfahrzeug für die Durchführung des
Dienstgeschäftes benötigt, so soll grundsätzlich auf Dienstfahrzeuge oder
angemietete Fahrzeuge zurückgegriffen werden. Die Kosten hierfür übernimmt der
Dienstherr. Nur in Ausnahmefällen soll auf private Kraftfahrzeuge von Beschäftigten
zurückgegriffen werden.
Die Reisekostenpraxis des Bundes zeigt im Übrigen, dass ein Rückgriff auf private
Pkw so gut wie nicht erforderlich ist. Wenn Dienstreisende dennoch die Fahrt mit dem
eigenen Pkw bevorzugen, was ihnen das BRKG durch die freie Wahl des
Verkehrsmittels zubilligt, liegt dies regelmäßig im überwiegend privaten Interesse. Dies
rechtfertigt zugleich, die Wegstreckenentschädigung auf die durch die gelegentliche
dienstliche Benutzung entstehenden Mehrkosten zu beschränken. Die hierfür
vorgenommene Festsetzung auf 20 Cent je Kilometer basiert daher bewusst nicht auf
einer Berechnung der Gesamtkosten für die Haltung und den Betrieb eines
Kraftfahrzeugs und hat nicht das Ziel eines Vollkostenersatzes. Ein Anstieg von
Unterhaltungs- oder Benzinkosten wäre daher für sich genommen auch kein Grund,
die Wegstreckenentschädigung anzuheben. Nutzen Dienstreisende
– wie im Regelfall – öffentliche Verkehrsmittel oder, falls erforderlich, ein Mietfahrzeug,
so werden die dadurch entstehenden Fahrtkosten vom Dienstherrn in voller Höhe
getragen.