Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: AnReb am 09.01.2019 11:13
-
Ich bin seit September 2012 (6 Jahre) bei einer kommunalen Verwaltung in der Abt. Liegenschaften tätig.
Mit der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurde ich stufengleich in die Entgeltgruppe 9b/3 übergeleitet. Im September 2017 erfolgte der Wechsel in die Erfahrungsstufe 4. Ein Antrag auf Höhergruppierung in die 9c nach §29b wurde von mir wegen dem daraus folgenden Gehaltsverlust und der Schlechterstellung nicht gestellt.
Aufgrund einer neuen Stellenausschreibung erfolgte eine Stellenüberprüfung unserer ausgeübten Tätigkeiten, welche im Ergebnis eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ergab. Die neue Stelle wurde ab 01.07.2018 mit der 9c/2 besetzt.
Im August 2018 informierte mein AG über die Höhergruppierung meiner Stelle in die Entgeltgruppe 9c/2 rückwirkend zum 01.01.2017. Das bis dato zu viel bezahlte Gehalt wurde mit dem August-Gehalt verrechnet.
Kann der AG eine Höhergruppierung in die 9c rückwirkend zum 01.01.2017 mit einer Zurücksetzung auf die Erfahrungsstufe 2 ohne meinen Antrag vornehmen und mich damit auf den Wissensstand des Berufsanfängers setzen.
Ist eine stufengleiche Höhergruppierung in die 9c/4 tarifrechtlich durchsetzbar?
-
Hat sich die auszuübende Tätigkeit am 01.01.2017 geändert?
-
Nein die auszuübenden Tätigkeiten sind gleich geblieben. Die Stellenbeschreibung wurde konkretisiert.
-
Wenn sich die auszuübende Tätigkeit nicht verändert hat, bist Du unverändert in E9b übergeleitet.
-
Kann der AG eine Höhergruppierung in die 9c rückwirkend zum 01.01.2017 ....
Nein, eine Höhergruppierung unterliegt mWn nicht dem Direktionsrecht des AG.
Ist eine stufengleiche Höhergruppierung in die 9c/4 tarifrechtlich durchsetzbar?
Ja, wenn du Höhergruppiert wirst, weil sich deine auszuübenden Tätigkeiten ändern und du dem zustimmst.
-
Nein, eine Höhergruppierung unterliegt mWn nicht dem Direktionsrecht des AG.
Ja, wenn du Höhergruppiert wirst, weil sich deine auszuübenden Tätigkeiten ändern und du dem zustimmst.
Hier lag keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vor. Entweder unterlag der AG die ganze Zeit einem Eingruppierungsirrtum und er ist bereits falsch übergeleitet worden oder es bestand durch die neue Entgeltordnung die Möglichkeit einen Antrag von 9b nach 9c zu stellen - was er jedoch nicht gemacht hat.
-
Eine Überleitung in E9c war ausgeschlossen.
-
Stimmt auch wieder. Hier lag ich falsch. :-\
-
Der AG hat mir im August 2018 mitgeteilt, dass ich aufgrund einer Bewertungsänderung meiner Stelle von der Entgeltgruppe 9b in die 9c höhergruppiert wurde und das rückwirkend zum 01.01.2017.
Das der AG Stellen neu bewerten kann ist unstrittig, aber wie lange kann er sich denn rückwirkend auf den 01.01.2017 berufen und dabei erreichte Stufenaufstiege unberücksichtigt lassen?
Für den AN gab es nach der neuen Entgeltordnung nach 29b eine Antragsfrist bis zum 31.12.2017.
-
Die Rechtsmeinung des AG hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung. Im geschilderten Sachverhalt kann sich eine Eingruppierung in E9c nur aufgrund einer Tätigkeitsänderung nach dem 31.12.16 ergeben.
-
Eine Überleitung in die 9c war tarifrechtlich ausgeschlossen. Dennoch entsprechen die Tätigkeitsmerkmale nach Aufteilung in a, b und c einer 9c.
Mir stellt sich nur die Frage wie und ab wann kann der AG die Höhergruppierung durchführen?
Lässt man mal den Begriff "Höhergruppierung" außer Acht und betrachtet den Fall als Bewertungsirrtum?
Wie wäre dieser zu behandeln?
-
Wenn die auszuübende Tätigkeit nach Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in E9c führt, führte sie vorher zu einer Eingruppierung in E9b. Du warst mithin 2016 in E9b eingruppiert und warst am 01.01.17 in E9b übergeleitet, dabei bleibt es aufgrund Deines unterlassenen Antrags für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.
-
Zunächst erst mal danke für deine Antwort!
Ein Netzfund:
"Kommt die bewertete Stelle bei einer Überprüfung zum Ergebnis, dass der Beschäftigte von Beginn an zu niedrig eingruppiert war, ist die Eingruppierung seitens des Arbeitgebers entsprechend zu korrigieren. In der Praxis, wie auch in meinem Fall erfolgt die Korrektur des Bewertungsirrtums fälschlicherweise nach den Regeln einer Höhergruppierung nach §17 Abs. 4, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt.
Es handelt sich hier doch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."
Daraus folgend hätte er mich doch stufengleich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach §37 eingruppieren müssen?
-
Nein. Du wurdest korrekt in E9b übergeleitet.
-
Hallo in die Runde!
Ich möchte noch einmal meine Anfangsfrage aufgreifen bzw. mal anders stellen.
Unser gesamtes Sachgebiet wurde nach einer Stellenüberprüfung im August 2018 von der 9b auf die 9c eingruppiert. Die Stellenbeschreibung wurde lediglich konkretisiert und die Aufgabengebiete blieben unverändert. Wie sind die bisher erreichten Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung durch den AG zu beachten? Ich befand mich im August 2018 seit einem Jahr in der Erfahrungsstufe 4.
-
Eigentlich wurde dazu schon alles geschrieben.
Soweit die Tätigkeit unverändert bliebt bist du in der E9b (da du keinen Antrag nach TVÜ gestellt hat). Das entsprechende Gehalt solltest du umgehend schriftlich geltend machen.
Soweit eine Änderung der Tätigkeit (das kann auch eine Verschiebung der Zeitanteile sein) vom Arbeitgeber vorgenommen wurde (was er ggf. nicht einseitig kann). erfolgt zu dem Zeitpunkt ggf. eine Höhergruppierung.
-
Was passiert eigentlich, wenn man zwischenzeitlich einen Stufenaufstieg hatte. Und während der Zeit eine Überzahlung stattgefunden hat. Der Arbeitgeber wird das Gehalt doch sicherlich zurückfordern. Kann sich der AN, wenn möglich, entreichern? Oder hat er noch andere Möglichkeiten dieser Forderung (Fristen?) zu entgehen? Hier handelt es sich nämlich schon um 2 Jahre.
-
Ein Rückforderung ist längstens für 6 Monate möglich. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.
-
Wie sind die bisher erreichten Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung durch den AG zu beachten? Ich befand mich im August 2018 seit einem Jahr in der Erfahrungsstufe 4.
Da die Höhergruppierung zum 01.01.2017 vollzogen wurde, richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD i. d. F. bis 28.02.2017 (siehe Text hier: Link (https://www.bib-info.de/fileadmin/media/Dokumente/Kommissionen/Kommission%20Eingruppierung%20und%20Besoldung/Tarif_und_Besoldungsrecht/Gemeinden/5_HoegrVerf___17__4__VKA_alt_neu_Vs2.pdf)). Danach werden die "Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindes-tens jedoch der Stufe 2." Da du zum 01.01.2017 in EG 9b, Stufe 3 übergeleitet wurdest, ist korrekterweise in die EG 9c, Stufe 2 höhergruppiert worden. Ggf. können sich Garantiebeträge ergeben.
-
Ein Rückforderung ist längstens für 6 Monate möglich. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.
Da tritt doch §37 in Kraft. Ich verstehe diesen so, dass nach Inkrafttreten einer Forderung, also die Höhergruppierung, der AG 6 Monate Zeit hat diese Forderung schriftlich geltend zu machen. Also zählt nicht der Zeitpunkt des Antrags der Höhergruppierung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der Höhergruppierung. D.H. wenn der AG alles richtig macht, dann kann er auch mehrere Jahre rückfordern. Oder bin ich das auf dem Holzweg?
-
Dem AG steht keine Entscheidung im Hinblick auf die Eingruppierung zu, auch ein Antrag auf Höhergruppierung entfaltete seine Wirkung unmittelbar, ohne daß dem AG eine Entscheidung zugestanden hätte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche, die 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen verfallen.