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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Sungam am 27.01.2020 15:14

Titel: Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Sungam am 27.01.2020 15:14
Wie sieht es aus bei Krankschreibung und Freizeitausgleich?

Laut Rundschreiben
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2018/RdSchr_20180723.pdf?__blob=publicationFile&v=4
ist eine Gutschrift der Stunden nicht möglich.

Schaue ich mir aber den Tarifvertrag an, so müsste es doch laut § 10 Absatz 4 doch möglich sein...oder?

Bei uns wird es zurzeit nicht erstattet.

Danke für Antworten..
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: WasDennNun am 27.01.2020 15:25
Kriegst du deinen freien Sonntag gut geschrieben, wenn du Krank bist?

Scherz beiseite, es wird glaube ich unterschiedlich in den Behörden geregelt.
Die einen stornieren erst den Freizeitausgleich und tragen einen dann als krank ein.
Die anderen nicht.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Spid am 27.01.2020 15:35
§10 Abs. 4 TVÖD regelt - wie im RS auch ausdrücklich klargestellt - ausschließlich Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Sungam am 27.01.2020 19:31
§10 Abs. 4 TVÖD regelt - wie im RS auch ausdrücklich klargestellt - ausschließlich Arbeitszeitkonten nach §10 TVÖD.

Das heißt?
Also wir haben eine Dienstzeitvereinbarung mit elektronischer Erfassung...wir haben 2 Arbeitszeitkonten, einmal für „normale“ Mehrarbeit und das Konto 2 für angeordnete Mehrarbeit. Würde § 10 dann auf uns zutreffen?

Gruß
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Spid am 27.01.2020 19:54
Das im RS referenzierte RS führt zutreffend aus: „Eine Sonderstellung nehmen bestehende und zukünftige Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein. Die in § 10 vereinbarten besonderen Regelungen zum Arbeitszeitkonto finden auf Gleitzeitvereinbarungen grundsätzlich keine Anwendung. Kontenregelungen in Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit müssen den Vorgaben des § 10 nicht entsprechen. Die besonderen Regelungen in § 10 müssen nur beachtet werden, wenn eine Rahmenzeit / ein Arbeitszeitkorridor vereinbart oder von der Möglichkeit der Faktorisierung Gebrauch gemacht werden soll. In diesem Sinne ist auch die Protokollerklärung zu Abschnitt II zu verstehen („Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.“). Die Tarif- vertragsparteien haben damit nicht den Ausschluss aller arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Abschnitt II beabsichtigt (39-Stundenwoche/ 2-wöchiger Ausgleichszeit- raum für Überstunden etc.) sondern wollten lediglich verdeutlichen, dass die o.g. Re- gelungen für Arbeitszeitkonten keine Anwendung finden.“

Deine Schilderung ist mithin nicht hinreichend, um zu beurteilen, ob im Sachverhalt eine oder beide oder keine der Dienstvereinbarungen ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD einrichtet.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Sungam am 27.01.2020 20:24
Das im RS referenzierte RS führt zutreffend aus: „Eine Sonderstellung nehmen bestehende und zukünftige Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit ein. Die in § 10 vereinbarten besonderen Regelungen zum Arbeitszeitkonto finden auf Gleitzeitvereinbarungen grundsätzlich keine Anwendung. Kontenregelungen in Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit müssen den Vorgaben des § 10 nicht entsprechen. Die besonderen Regelungen in § 10 müssen nur beachtet werden, wenn eine Rahmenzeit / ein Arbeitszeitkorridor vereinbart oder von der Möglichkeit der Faktorisierung Gebrauch gemacht werden soll. In diesem Sinne ist auch die Protokollerklärung zu Abschnitt II zu verstehen („Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.“). Die Tarif- vertragsparteien haben damit nicht den Ausschluss aller arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Abschnitt II beabsichtigt (39-Stundenwoche/ 2-wöchiger Ausgleichszeit- raum für Überstunden etc.) sondern wollten lediglich verdeutlichen, dass die o.g. Re- gelungen für Arbeitszeitkonten keine Anwendung finden.“

Deine Schilderung ist mithin nicht hinreichend, um zu beurteilen, ob im Sachverhalt eine oder beide oder keine der Dienstvereinbarungen ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD einrichtet.

Und das wird dann in Absatz 5 a,b,c,d geregelt....und trifft ein Unterpunkt nicht zu, „ Pech gehabt“ stimmst oder doch wieder falsch verstanden?
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Spid am 27.01.2020 20:40
Ja, u.a. handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitkonto i.S.d. §10 TVÖD, wenn die zugrundeliegende Dienstvereinbarung einen der gem. §10 Abs. 5 TVÖD zu regelnden Punkte nicht regelt.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Egon12 am 28.01.2020 08:04
deshalb beantrage ich den Freizeitausgleich immer nachträglich :D
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: WasDennNun am 28.01.2020 09:32
deshalb beantrage ich den Freizeitausgleich immer nachträglich :D
Solange du dadurch nicht eine Abmahnung wg. unerlaubtem fernbleiben vom Arbeitsplatz bekommst oder dein Chef bei ganztäglichem ZA zustimmen muss, ist das sicher ein Lösungsweg.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Egon12 am 28.01.2020 09:42
Eigentlich läuft das so "Chef" ich mache morgen Zeitausgleich, stehen dem dienstliche Belange entgegen?
"Nein"

Läuft jetzt Alles wie geplant wird die Zeiterfassung hinterher korrigiert. Werde ich doch krank, korrigiert der gelbe Anker die Zeiterfassung.

Da ganztägiger Zeitausgleich bei mir aber nur 1-2 mal im Jahr vorkommt ist das auch kein Problem. Unsere Dienstvereinbarung ist aber auch so gestrickt, dass Mehrarbeit Arbeitsspitzen abdecken soll und nicht der Erwirtschaftung freier Tage dient.

Insofern finde ich das Rundschreiben des BMI sehr AN unfreundlich, hat defacto aber kaum Auswirkungen.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Spid am 28.01.2020 09:47
Das RS gibt lediglich die tatsächlich bestehende Rechtslage wider.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: BStromberg am 28.01.2020 10:15
Für eine große Kommune in NRW kann ich aus der geübten Praxis berichten, dass es eigentlich (rein rechtlich) keine "Erstattung" bzw. "Rückgutschrift" von Zeitguthaben bei Krankheit an sog. "Freizeitausgleichtagen geben kann.

Das ist insofern denklogisch korrekt, als dass ich ja an diesem Tag, an dem ich im Vorhinein bereits sage, dass ich keine Arbeitsleistung erbringen kann und will, auch nicht im Dienst bin und insofern auch keine Kompensation für irgendetwas stattfinden muss.

Der Dienstherr hat aus praktischen Erwäggründen aber entschieden, diese Tage genauso zu behandeln, wie Krankmeldungen bei beantragten/genehmigten Urlaubstagen.

D.h., wenn bis 09:00 Uhr die Krankmeldung angezeigt und (ggf. auch nachträglich) durch Attest dokumentiert wird, dann gibt es die auf diesen Tag fallenden Soll-Arbeitsstunden zurück. Freistellungstag wird storniert im System, stattdessen wird Krankheit signiert.

Ich nehme diese Freistellungstage immer erst ganz knapp vor der eigentlichen Inanspruchnahme, um das Risiko einer Krankmeldung weitestgehend auszuschließen.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: WasDennNun am 28.01.2020 10:22
Für eine große Kommune in NRW kann ich aus der geübten Praxis berichten,
Ja, kann man so wie beschrieben machen, der AN hat aber idR kein Anrecht drauf.
Schön wenn der AG AN freundliche Regelungen findet.
Ähnliche Vorgehensweisen habe ich auch schon von anderen Behörden (Bund, Länder) gehört.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Speech am 28.01.2020 21:04
Interessant wird es bei halben Tagen. Chef, ich würde gern am Dienstag erst ab Mittag anfangen, dafür würde ich dann 3 1/2 Stunden Arbeitszeitausgleich in Anspruch nehmen. OK kein Problem. Nun bin ich am Montag krank und falle die ganze Woche aus.
Mo 7,8h krank
Di 3,5h AZ 4,3h krank
Mi 7,8h krank
Do 7,8h krank
Fr 7,8h krank

Oder am Dienstag den ganzen Tag AZ nimmt wäre es
Mo 7,8h krank
Di AZ
Mi 7,8h krank
Do 7,8h krank
Fr 7,8h krank

wenn die Krankheit über 6 Wochen hinausläuft und Krankengeldbezug der Krankenkasse erfolgt, wie wird der Tag dann behandelt? Zahlt in dem Fall der AG 6Wochen plus 1 Tag?
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Spid am 28.01.2020 21:13
Was soll daran interessant sein? Und was ist an 6 Wochen so schwierig zu verstehen?
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Speech am 28.01.2020 21:21
Ganz einfach, unser ZE-System erkennt keine halben Krankentage. Wenn man zBsp nach Feierabend zum Arzt geht erfolgt die Krankmeldung im System für einen ganzen Tag. Die erbrachte Arbeit des Tages wird auch dort außer Acht gelassen.
Die 6 Wochen müssen nicht zusammenhängend sein. Es zählt die Summenbildung für die gleiche Erkrankung über 1 Jahr. Daher die Frage wie dieser eine Tag zu werten ist
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Spid am 28.01.2020 21:30
Unzulänglichkeiten von Zeiterfassungssystemen sind unbeachtlich. Entweder der AG bessert beim System nach oder er muß Personal einsetzen, um manuell nachzubuchen. Halbe Krankentage gibt es zudem auch nicht. Es liegt schlicht ein Arbeitstag vor, an dem die Verpflichtung zur Arbeit weniger Stunden umfaßt. Für die 6 Wochen sind die Arbeitstage des AN unbeachtlich.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: BStromberg am 29.01.2020 06:57
Wenn man zBsp nach Feierabend zum Arzt geht erfolgt die Krankmeldung im System für einen ganzen Tag.

Wer NACH Feierabend zum Arzt geht, für diesen Tag eine AU-Bescheinigung erhält und DAVOR normal seinen Dienst verrichtet hat, der ist nach meinem bescheidenen Sachverstand (im arbeitsrechtlichen Sinne) erst am Folgetag krank, wenn er nicht zur Arbeit gehen und die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann.

Wurde die geschuldete Arbeitsleistung jedoch erbracht (so im genannten Beispielsfall), bedarf es überhaupt keiner Krankmeldung für diesen Tag. Insofern spielt es auch keine Rolle, was das System da buchen kann und was nicht. Das ist eher eine Frage des "gesunden Menschenverstands", denn ein Problem der IT.

Niemand in der Personalabteilung und auch kein Patient ist sklavisch an die designierten Krankheitstage gem. Attest gebunden!
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: WasDennNun am 29.01.2020 06:59
Interessant wird es bei halben Tagen. Chef, ich würde gern am Dienstag erst ab Mittag anfangen, dafür würde ich dann 3 1/2 Stunden Arbeitszeitausgleich in Anspruch nehmen. OK kein Problem. Nun bin ich am Montag krank und falle die ganze Woche aus.
Mo 7,8h krank
Di 3,5h AZ 4,3h krank
Mi 7,8h krank
Do 7,8h krank
Fr 7,8h krank

Oder am Dienstag den ganzen Tag AZ nimmt wäre es
Mo 7,8h krank
Di AZ
Mi 7,8h krank
Do 7,8h krank
Fr 7,8h krank

wenn die Krankheit über 6 Wochen hinausläuft und Krankengeldbezug der Krankenkasse erfolgt, wie wird der Tag dann behandelt? Zahlt in dem Fall der AG 6Wochen plus 1 Tag?
Wenn du am DI nicht krank (korrekt: arbeitsunfähig) warst, dann zählt dieser Tag ja auch nicht als "krank". Gleiches gilt für Sa/So.
Du müsstest natürlich ab Mi eine neu AUB beibringen.

Wenn deine AUB von Mo bis Fr ging, sind es eben 5 Tage.
Egal wie viel Sollstunden du hast.
Oder meinst du Halbtagskräfte sind nur halbe Tage krank? (Ja sind si allerdings nur am letzten Tag der AUB, da mWn das Ende der AUB für das Ende der Arbeitszeit gilt.)
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: WasDennNun am 29.01.2020 07:12
Wenn man zBsp nach Feierabend zum Arzt geht erfolgt die Krankmeldung im System für einen ganzen Tag.

Wer NACH Feierabend zum Arzt geht, für diesen Tag eine AU-Bescheinigung erhält und DAVOR normal seinen Dienst verrichtet hat, der ist nach meinem bescheidenen Sachverstand (im arbeitsrechtlichen Sinne) erst am Folgetag krank, wenn er nicht zur Arbeit gehen und die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann.
Wer solch eine AUB ausstellen lässt ist ja selber schuld.
Außerdem darf der Arzt ja nur im Ausnahmefall rückwirkend AU schreiben.
Zitat
Wurde die geschuldete Arbeitsleistung jedoch erbracht (so im genannten Beispielsfall), bedarf es überhaupt keiner Krankmeldung für diesen Tag.
Kommt drauf an, ggfls. will man mit der AUB ja nachträglich Minderleistung o.ä. dokumentieren.

Zitat
Niemand in der Personalabteilung und auch kein Patient ist sklavisch an die designierten Krankheitstage gem. Attest gebunden!
Im Gegenteil, wenn man von Mo-Fr eine AUB hat und ab Donnerstag wieder arbeitsfähig ist, dann muss man am Donnerstag auch wieder arbeiten gehen, weil die AUB nicht mehr gilt und man unerlaubterweise der Arbeit fernbleibt. (Wie ein AG das nachweisen will für eine Abmahnung ist eine andere Sache)
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: Feidl am 04.02.2020 10:22
Das Thema hat bei uns im Team auch schon zu Konfliktstoff geführt, wo einige ziemlich sauer auf den Dienstherrn/AG waren, und ich, der das Thema auch aus anderen Bundesland kennt, ihnen erstmal verdeutlichen musste, dass es keines spezielles Problem unseren DH/AG ist, sondern bundesweite Regelung ist.

Tage für Zeitausgleich werden bei uns nur storniert, wenn sie zukünftig sind. Der aktuelle Tag kann nicht storniert (oder macht man zumindest nicht). Deswegen sind wir angehalten, bei mehreren Tagen Zeitausgleich hintereinander, jeden Tag einzeln zu beantragen. Wenn man krank wird, würde "nur" ein Tag verloren gehen, für die darauffolgenden Tage werden die Anträge auf Zeitausgleich storniert.
Titel: Antw:Krankschreibung bei Freizeitausgleich
Beitrag von: WasDennNun am 04.02.2020 10:49
Es gibt wohl bei einigen Dienststellen die Möglichkeit morgens den Zeitausgleich zu stornieren, um sich danach Krank zu melden.
Oder andere Dienststellen akzeptieren es, dass man sich rückwirkend den Zeitausgleich eintragen lässt.

Alles halt Tricks um die eigentliche klare Situation zu umgehen:
Wer in seiner Freizeit krank ist, kriegt keine Arbeitszeit gut geschrieben.
Ärgerlich, aber eigentlich klar.
Jemand der ne 4 Tage Woche hat bekommt ja auch nichts für den 5. Tag gut geschrieben.
Oder wenn es einen Dienstplan gibt, sieht es ja auch so aus.
Und im Grunde ist es ja so, dass man bei Zeitausgleich seinen eigenen Dienstplan schreibt.