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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: PepGuardiola am 07.11.2019 11:58
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Brandneu ist ja die Weiterbildung zur Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden.
Mich würde interessieren ob hierzu (eurer Meinung nach) eine Höhergruppierung nach Abschluss (Prüfung erforderlich) gerechtfertigt wäre.
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Nein. Aber eventuell ist ein Arbeitgeber auf der Basis bereit höherwertige Aufgaben zu übertragen. Dies kann dann zur Höhergruppierung führen.
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Eine Höhergruppierung basiert ja auf übertragenen Tätigkeiten und nicht bestandenen Ausbildungen. Allein der Abschluss ist also kein Eingruppierungsmerkmal. Hierzu müsste dann auch die Übertragung entsprechender höherwertiger Tätigkeiten erfolgen.
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Brandneu ist ja die Weiterbildung zur Fachkraft für öffentliches Baurecht - Gemeinden.
Dir ist schon bekannt, wozu die Weiterbildung dient und was deren Inhalte sind?
Wie bereits von den Vorpostern geschrieben, richtet sich die Eingruppierung nach der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit. Möglicherweise überträgt der Arbeitgeber aufgrund der Weiterbildung höherwertige Tätigkeiten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
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Die Tätigkeiten sind längst übertragen:
Herstellungsbeiträge berechnen, Bauleitplanungen, Satzungen, Städtebau, Vergaberecht, Dorferneuerungen, VGV-Verfahren, Förderungen allgemein, Liegenschaften, Flächenmanagement, Innenentwicklung, KU, Wasserrechtsverfahren etc....
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Dann bist Du doch bereits entsprechend dieser Tätigkeit eingruppiert.
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Die Tätigkeiten sind längst übertragen:
Was könnte dann eine Höhergruppierung rechtfertigen?
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Aber doch vermutlich Aufgaben deiner aktuellen Eingruppierung? Oder bist du aktuell wegen der nicht Erfüllung von Anforderungen in der Person niedriger eingruppiert?
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Was wäre denn eurer Meinung nach die entsprechende Entgeltgruppe nach diesen Tätigkeiten.
Nein bin noch nicht nach diesen Tätigkeiten eingruppiert...
aber der Antrag folgt :-)
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Das kann man nicht bewerten. Es kommt auf die konkreten Aufgaben und die Zeitanteile an.
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Nein bin noch nicht nach diesen Tätigkeiten eingruppiert...
aber der Antrag folgt :-)
Wenn Dir diese Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden, bist Du gemäß § 12 Abs. 2 TVöD entsprechend eingruppiert. Es gibt keinen Antrag den Du stellen kannst. Dieser Antrag ist nicht nur unbeachtlich für den Arbeitgeber, sondern gleichzeitig auch überflüssig.
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Spids steter Tropfen... :D
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Oh´ mein Gott. Du hast recht. :o Werde ich schon etwa so wie er? Ich muss jetzt dringend einen Spaziergang machen.
Darüber hinaus bleibt es jedoch die einzig richtige Antwort.
Noch eine Hilfestellung für den TE: sofern Dir die Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden und sie somit Deine auszuübenden Tätigkeiten sind, die Übertragung durch den Arbeitgeber und nicht durch einen nichtbevollmächtigten Vorgesetzten erfolgte, bist Du durch den TVöD bereits entsprechend eingruppiert. Es kann sein, dass Dein Arbeitgeber über die Eingruppierung irrt und Dir somit zu wenig (oder zu viel) zahlt. Klarheit bringt nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.
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Das Ausüben höherwertiger Tätigkeiten ist regelmäßig unbeachtlich.
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Richtig, allerdings gibt es nunmal unbestritten diese Möglichkeit der Beschäftigten, sich gegen eine - aus ihrer Sicht - zu niedrige Eingruppierung zur Wehr setzen und auf mögliche Differenzen aufmerksam z machen; ob dies tarifrechtlich beachtlich ist und eingruppierungsrelevant ist, steht auf einem anderen Blatt.
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Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.
Der Telos von § 37 TVöD ist gänzlich ein anderer.
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Man sollte die Anforderungen des § 37 TVöD bei der Geltendmachung der Forderung beachten. Anspruchsgrundlage für die Forderung der Bezahlung ist der Arbeitsvertrag sowie § 15 i.v.m. § 12 TVöD.
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Es gibt aber die Geltendmachung nach § 37 TVöD, sodass der Beschäftigte, der meint, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.
Der Telos von § 37 TVöD ist gänzlich ein anderer.
Welcher?
@Lars75:
[...] diese entsprechend formuliert und die in Anspruch genommene Entgeltgruppe angibt - möglichst mit bezifferter Vergütungsdifferenz.
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Verfall - nicht Geltendmachung oder Anspruch.
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Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.
Prinzipiell ist § 37 TVöD nur eine Hilfskrücke, aber wie von mir ausgeführt, wohl ein probates Mittel seitens des AN, eine möglicherweise irrige Rechtsmeinung des AG zu korrigieren, bevor der Rechtsweg beschritten wird.
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§37 TVÖD regelt lediglich den Verfall. Damit läßt sich keine irrige Rechtsmeinung korrigieren, nicht einmal hilfsweise. Man kann darauf nur die Zurückweisung von Ansprüchen stützen.
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Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.
Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?
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Weder kann ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt werden noch würde die tarifliche Ausschlußfrist darauf wirken. Der §37 TVÖD regelt den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, ist also die Rechtsgrundlage der entsprechenden Einrede des Anspruchsgegners.
Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Ist mir schon klar, ich hätte nur gern Skedee Wedees Ausführungen gelauscht.
Da Du so gerne meinen Ausführungen lauschst: Dir ist anscheinend unklar, welchen Regelungsinhalt der § 37 TVöD bezweckt. Das ergibt sich auch aus dem ersten Satz Deiner nächsten Ausführung.
Sofern der Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe abgelehnt wird, greift die Verfallsfrist in § 37 TVöD.
Ist vor Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage regelmäßig der Anspruch zuvor bei dem AG geltend zu machen, als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage?
Wie Spid bereits schrieb, ist die Geltendmachung vorliegend keine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung. Sinnvoll ja, um eine potenzielle gerichtliche Auseinandersetzung aus Sicht des Arbeitnehmers zu vermeiden, aber nicht notwendig. Eine von der gegnerischen Partei vorgebrachte dahingehende Einlassung würde nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.
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Eine vorgerichtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Danke.
Darüber hinaus machst Du mit der Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Anspruch geltend.
Sondern?
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Damit begehrt man eine Feststellung. Die daraus resultierenden Ansprüche werden mit einer Leistungsklage verfolgt. Meistens verknüpft man beides sinnvollerweise miteinander.
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So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.
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So habe ich § 256 ZPO auch aufgefasst.
Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.
Spids Aussage ist korrekt, aber diese kannst du nicht dem § 256 Abs. 1 ZPO entnehmen. Zur Info: auch nicht dem Abs. 2, der die Zwischenfeststellungsklage zum Gegenstand hat. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird das Bestehen oder Nichtbestehen eines entscheidungserheblichen, streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt.
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Dann hast du neben § 37 TVöD auch nicht den Regelungsgehalt des § 256 ZPO erfasst.
Ohne die Eingruppierungsfeststellungsklage kann keine Leistungsklage sinnvollerweise erhoben werden, ohne die die Beanspruchung einer Vergütungsdifferenz hätte der Kläger kein "rechtliches Interesse" an der Feststellung, oder? Wie wird das "rechtliche Interesse" i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ausgelegt?
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Mit rechtliches Interesse in § 256 I ZPO ist etwas anderes gemeint. Da geht es hauptsächlich um das besondere Rechtsschutzbedürfnis in Form des Feststellungsinteresse und um die Prozessökonomie. Ein Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese nicht notwendig ist oder wenn der Streit auf einfacherem Weg gelöst werden kann. Ein Feststellungsinteresse besteht jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn um ein Rechtsverhältnis gestritten wird und der Kläger auch sofort Leistungsklage erheben und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen könnte, da er dann kein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Gerichte mehrfach mit seiner Angelegenheit zu befassen. Darüber hinaus muss das rechtliche Interesse an der zeitnahen Feststellung vorliegen, bsp. durch drohende Verjährung. Das durch die Feststellungsklage erwirkte Feststellungsurteil ist geeignet, mit der Rechtskraftwirkung die Gefahr, vorliegend die drohende Verjährung, zu beseitigen.