Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: onecaress am 24.11.2019 18:48
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Vielleicht kann jemand helfen.
Meine Schwester arbeitet als Erzieherin. Der Kindergarten hat von 6:30 bis 17:30 geöffnet. Es gibt einen wöchentlichen Dienstplan. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden.
Nun kommt die neue Leitung, dass jeder Mitarbeiter abseits vom Dienstplan zwischen 6:30 und 17:30 erreichbar und zur Verfügung stehen muss (also abrufbar zu Hause), falls jemand ausfällt.
Termine für Sport, privates und Veranstaltungen sollen vor oder nach dieser Zeit geplant werden.... Nur ein Arzttermin fällt da raus.
Sie soll sich also quasi nach oder vor ihrer 7 stündigen Arbeit immer auf Abruf halten.
Das wäre doch dann Bereitschaftszeit und so was kann doch keiner von jemanden erwarten.
Kennt jemanden einen ähnlichen Fall.
Ich halte das ganze für sehr fragwürdig und nicht rechtens ohne Vergütung.
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Das wäre - je nach konkreter Ausgestaltung - Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. Beides ist entsprechend zu vergüten. Eine Verpflichtung besteht bei TZ-Beschäftigten nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
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Gibt es einen Personal- bzw- Betriebsrat? Dann ist dieser einzubinden. Sonst zu gründen...
Es wäre die zuständige Stelle (im Zweifelsfall Personalreferat) zu Fragen ob es Rufbereitschaft ist. Dann hat man die entsprechenden Ansprüche. Wenn nicht muss man nicht erreichar sein.
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§ 7 -Rufbereitschaft-
(4)Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle ge-zahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stun-denentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.
Die Zeit jeder einzelnen Inan-spruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über-stunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeits-leistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Ab-satz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeits-leistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
§ 9 Bereitschaftszeiten
(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung.
Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar-beitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeits-zeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organi-sationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Um-fang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalver-tretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend.
(3) Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerhebli-chem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungs-dienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
Entgelt für Bereitschaftsdienste:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_E.pdf
Volltext:
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._11_VT_2020.pdf
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Frage: TV-L oder TVöD ?
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Frage: TV-L oder TVöD ?
Falsche Frage!
in diesem Forum sollte man nur Fragen:
TV-L oder TV-H
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Erzieher sind in unserem schönen Land zumeist (über 85%) im TVöD, deshalb ist die Frage berechtigt, wäre nicht das erste Mal das sich jemand im Forum irrt.
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Die meisten Menschen (über 99%) sind überhaupt keine Erzieher. Mithin wäre nach dieser Logik die Frage drängender, ob es sich überhaupt um eine Erzieherin handelt.
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Nach eurerLogik muss also die Frage folgen:
99% aller Menschen leben nicht in Deutschland ...
99,9% der Lebewesen auf diesem Planeten sind überhaupt keine Menschen ...
Statistik ist definitiv nicht euer Fachgebiet :)
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Nach unserer Logik hätte es bereits der ersten Frage nicht bedurft - Du hast die unnötige Frage dergestalt begründet.
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Vielleicht kann jemand helfen.
Meine Schwester arbeitet als Erzieherin. Der Kindergarten hat von 6:30 bis 17:30 geöffnet. Es gibt einen wöchentlichen Dienstplan. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden.
Nun kommt die neue Leitung, dass jeder Mitarbeiter abseits vom Dienstplan zwischen 6:30 und 17:30 erreichbar und zur Verfügung stehen muss (also abrufbar zu Hause), falls jemand ausfällt.
Termine für Sport, privates und Veranstaltungen sollen vor oder nach dieser Zeit geplant werden.... Nur ein Arzttermin fällt da raus.
Sie soll sich also quasi nach oder vor ihrer 7 stündigen Arbeit immer auf Abruf halten.
Das wäre doch dann Bereitschaftszeit und so was kann doch keiner von jemanden erwarten.
Kennt jemanden einen ähnlichen Fall.
Ich halte das ganze für sehr fragwürdig und nicht rechtens ohne Vergütung.
Aus meiner Sicht ist es eine Rufbereitschaft ,die auch vergütet werden muß.
Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stunden Entgeltes nach der Entgelttabelle gezahlt.