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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Scrapy am 05.12.2019 08:14
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Liebes Forum,
bei uns höre ich immer wieder, dass interne Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden müssen. Es kann dann auch ein externer Bewerber die Stelle bekommen, aber einladen muss man interne Bewerber auf jeden Fall.
Meine Frage: Stimmt das oder ist das nur ein Gerücht?
Viele Grüße
Scrapy
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Gerücht.
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Eine solche Pflicht gibt es gesetzlich/tariflich nicht. Teilweise gibt es Absprachen zwischen PR und Dienststelle, dass geeignete interne Bewerber grundsätzlich einzuladen sind. Ob solche Vereinbarungen wirksam sind hängt von den Details ab. Insbesondere wenn gleich qualifizierte externe Bewerber nicht eingeladen werden.
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Bestenauslese sollte das Maß der Dinge sein, ist es aber nicht (zumindest nicht immer und nicht überall).
Wenn intern und extern parallel ausgeschrieben wird hielte ich es sogar für unzulässig, merklich schlechter qualifizierte/benotete interne Kandidaten bloß deswegen einzuladen, weil sie zum Stammpersonal gehören.
Dass das in der Praxis ggf. so gehandhabt wird, ist usus, aber eine einklagbare Pflicht daraus kann bewerberseitig auf keinen Fall abgeleitet werden.
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Liebes Forum,
bei uns höre ich immer wieder, dass interne Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden müssen. Es kann dann auch ein externer Bewerber die Stelle bekommen, aber einladen muss man interne Bewerber auf jeden Fall.
Meine Frage: Stimmt das oder ist das nur ein Gerücht?
Viele Grüße
Scrapy
Grundsätzlich nicht, mit einer Einschränkung: bei Teilzeitbeschäftigten mit dem Wunsch nach Erhöhung KANN sich nach § 9 TzBfG eine Pflicht zur Berücksichtigung ergeben.
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Auch nur bei gleicher Eignung. Wenn es genug besser geeignete Bewerber gibt besteht keine Notwendigkeit den internen Bewerber mit Teilzeitbeschäftigung einzuladen.
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Auch nur bei gleicher Eignung. Wenn es genug besser geeignete Bewerber gibt besteht keine Notwendigkeit den internen Bewerber mit Teilzeitbeschäftigung einzuladen.
So ist es!
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In Fällen des § 30 Abs.2 Satz 2 TV-L Tarifgebiet West (Sachgrundbefristungen) genügt es, wenn die harten Kriterien erfüllt sind.(Keine Bestenauslese).
"sind bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
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Nach der Rechtsprechung des BAG enthält die Vorschrift kein Einstellungsgebot. Maßgeblich für die unbefristete Einstellung bleibt im öffentlichen Dienst gem. Art. 33 Abs. 2 GG die Eignung des Bewerbers. Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ist deshalb bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes nur bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
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Habe ich noch nie rausgesucht, hast du ein Urteil ? Fand ich auch immer systemfremd.
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Bestimmt, aber jetzt bin ich unterwegs. Haufe kommentiert die gleichlautende Regelung im TVÖD ähnlich. Wenn Du nen Zugang hast (oder über den Testzugang), wird da sicher Rechtsprechung referenziert sein.
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BAG Urteil 2.7.2003 7 AZR 529/02
Anspruch dann, wenn die Bewerber "im Wesentlichen gleich beurteilt" seien.