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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: valentin am 14.05.2019 15:17

Titel: Elternzeit - Zulage § 14
Beitrag von: valentin am 14.05.2019 15:17
Hallo,

ich bin neu hier :)

Mein Chef ist gerade in Elternzeit und ich habe mich gefragt, ob ich evtl. einen Anspruch auf Zulage nach § 14 TVöD habe.
Er ist Sachgebietsleiter und in E 11 eingruppiert. Ich bin stellv. Sachgebietsleiter und ich in 9c eingruppiert.
Titel: Antw:Elternzeit - Zulage § 14
Beitrag von: Spid am 14.05.2019 20:41
Die bloße Abwesenheit eines anderen AN begründet keinen Anspruch auf eine Zulage. Sollte dies jedoch zu einer vorübergehenden Änderung Deiner auszuübenden Tätigkeit dahingehend führen, als daß sie nunmehr die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, führt dies unter den dort genannten zeitlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf eine Zulage nach §14 TVÖD.
Titel: Antw:Elternzeit - Zulage § 14
Beitrag von: valentin am 21.05.2019 10:37

Zusätzlich zu meiner Tätigkeit mache ich für die beiden Monate die Aufgaben meines Chefs mit.

Die Voraussetzungen des § 14 für die zeitliche Dauer und höhere Entgeltgruppe liegen vor. Ich bin mir aber nicht Sicher wie es mit der "Übertragung" aussieht.

Eine Nachfrage bei der Personalstelle, ob mir für den Zeitraum explizit die Vertretung / kommissarische Sachgebietsleitung übertragen wird, ergab, dass dies nicht erforderlich ist, da ich gemäß Geschäftsverteilungsplan der Vertreter bin.
Titel: Antw:Elternzeit - Zulage § 14
Beitrag von: Spid am 21.05.2019 10:45
Ob die vorübergehende Tätigkeitsänderung explizit oder implizit erfolgt, ist unbeachtlich. Maßgeblich für Höhe der (und ggfs. zunächst Anspruch auf) Zulage ist die sich ergebende Gesamttätigkeit. Da wohl kaum alle Tätigkeiten beider Beschäftigter zu erledigen sind (sonst wäre ja mindestens einer von Euch überflüsig), ist hier zu beurteilen, welche Eingruppierung sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe. Nur wenn ausschließlich die auszuübende Tätigkeit des zu vertretenden auszuüben wäre, könnte man - unter der Prämisse, die Rechtsmeinung des AG zu dessen Eingruppierung sei korrekt - von E11 ausgehen.