Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: BlackVoodoo am 16.10.2022 15:34
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Hallo.
Ich bin im Februar 2022 in EG4 Stufe eingruppiert worden. Da mein befristeter Vertrag zum 31.01. endet, erhalte ich einen unbefristeten Vertrag. Lt Aussage des Personalleiters verbleibe ich in EG4/3.
Meine fachlicher Vorgesetzter möchte aber eine Hohergruppierung für mich erreichen und möchte mir daher höherwertige Tätigkeiten übertragen.
Wo erfahre ich denn und kann nachlesen, welche 'höherwertigen Tätigkeiten' auch dementsprechend höher eingruppiert werden?
Danke.
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In der Entgeltordnung.
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Vielen lieben Dank.
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Jetzt muss ich mich erneut zu Wort melden.
Ich habe nun ein Gespräch mit unserem Geschäftsstellenleiter gehabt. Dieser stellte mir keine Höhergruppierung in Aussicht mit Verweis auf die Entgeltordnung.
Mein Fachvorgesetzter sieht dies aber nicht so, im Gegenteil. Lt Aussage dessen gibt es wohl eine Auflistung, in welcher die jeweiligen Tätigkeiten einzeln den Entgeltgruppen zugeordnet sind. Dementsprechend möchte mich der Fachvorgesetzte analog meiner effektiv ausgeführten Tätigkeiten eingruppieren. Nur wo bekomme ich diese her bzw kann ich Einsicht nehmen?
Kann es so eine detaillierte Auflistung wirklich geben? Wir sind in unserem Betrieb knapp 250 Beschäftigte, davon nur 4 Angestellte inkl mir, der Rest sind Beamte. Dementsprechend ist man hier was die Thematik öffentlicher Dienst angeht nicht sonderlich gut informiert.
Vielleicht weiß jemand Rat und hat mir einen Tipp, wie ich weiter vorgehen könnte.
Gern auch per PN.
Danke
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Es gibt nur die Entgeltordnung. Anhand dieser bestimmt sich die Eingruppierung. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit.
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Du kannst deinen unbefristeten Vertrag abwarten, dir mitteilen lassen welche auszuübenden Tätigen dir übertragen werden und dann entsprechend dein dir zustehendes Entgelt einfordern.
Zur Not musste halt dir eine fundierte eigenen Meinung bzgl. deiner Eingruppierung bilden und sofern ausgezahltes Entgelt und deine Eingruppierung nicht passen es dann beim Gericht einklagen.
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Hallo,
nur mal noch eine allgemeine Information. Bei uns wollten auch zwei AN eine höhere EG. Der Abteilungsleiter hat es denen quasi versprochen und nach Prüfung, auch extern, kam keine Höhergruppierung zu Stande. Also fachliche Vorgesetzte haben selten bis gar keine Ahnung vom Tarifrecht und der Eingruppierung. Es ist auch ziemlich schwer, im Nachhinein eine Höhergruppierung zu bekommen, bloß weil man ein paar mehr Aufgaben hat (die vielleicht ein anderer höhergestufter Kollege bisher mitgemacht hat).
Arbeite da lieber mit einer Höherstufung, da gibt der Tarifvertrag mehr Möglichkeiten ( Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.)und bedenke eine Höhergruppierung in die 5/3 ist vom Betrag nichts anderes als die 4/4.
CU Frankfurter
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Vielen Dank für die hilfreichen Rückmeldungen. Dazu ein kurzes Update.
Nach mehreren Gesprächen mit Fachvorgesetztem und Geschäftsstellenleitung habe ich meine Tätigkeiten aufgezeigt und auf die Entgeltordnung verwiesen.
Man ist nun bereit (welch Überraschung) mir mit dem neuen, unbefristeten Vertrag die EG6 zu zahlen, aber nur die Stufe 1.
Das ist doch nicht zulässig, oder? Gilt hier nicht eine Art Besitzstandswahrung?
Danke.
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Zulässig ist das schon. Es ist halt die Frage, ob Du das Angebot annehmen willst, oder ob Du noch förderliche Zeiten heraushandelst, die in eine höhere Stufe führen.
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Da ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, kann der Arbeitgeber es als Einstellung im Anschluss ausgestalten. Dann muss er sich aber auch so verhalten: vollständige Abrechnung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abmeldung Sozialversicherung… Tut er das nicht, ist es auch nicht die Beendigung des einen und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Anschluss, also auch keine Eiinstellung, sondern eine Höhergruppierung.
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Da ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, kann der Arbeitgeber es als Einstellung im Anschluss ausgestalten. Dann muss er sich aber auch so verhalten: vollständige Abrechnung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abmeldung Sozialversicherung… Tut er das nicht, ist es auch nicht die Beendigung des einen und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Anschluss, also auch keine Eiinstellung, sondern eine Höhergruppierung.
Vielen Dank, das ist sehr interessant zu wissen.
Mein Vertrag endet mit der Befristung 31.01.23. Von Urlaubsabgeltung, Abmeldung SV usw wurde nie gesprochen. Dies wurde so auch bei meiner Kollegin, welche vor 2 Jahren eine Befristung hatte, nicht so vollzogen.
Das heißt, es müsste dann eigentlich eine Hohergruppierung vorliegen, wenn ich es richtig verstanden habe und eine Eingruppierung in EG6/3 erfolgen, oder? Sieht der Arbeitsvertrag dann inhaltlich anders aus wie bei einer Neueinstellung?
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Ja. Wenn der Arbeitgeber sich nicht verhält, als hätte das eine Arbeitsverhältnis geendet, ist es auch keine Einstellung, sondern eine Höhergruppierung. Und die erfolgt hier in Stufe 3 der höheren Entgeltgruppe.
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Ja. Wenn der Arbeitgeber sich nicht verhält, als hätte das eine Arbeitsverhältnis geendet, ist es auch keine Einstellung, sondern eine Höhergruppierung. Und die erfolgt hier in Stufe 3 der höheren Entgeltgruppe.
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich bin gespannt, habe Montag ein weiteres Gespräch mit GstL und Personalratsmitglied.
Halte euch auf dem laufenden.
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Guten Abend.
Wie angekündigt, ein kurzes Update:
Ich hatte nun ein Gespräch am Montag. Mir wurde der unbefristete Vertrag vorgelegt mit Eingruppierung in EG4. Als ich auf meine ausübenden Tätigkeiten mit Verweis auf die Entgeltordnung verwies wurde mir gesagt, dass meine Stelle in der Stellenbewertung mit max EG4 bewertet sei (in der Stellenausschreibung hieß es im übrigen 'bis zu EG5 TV-L...'). Wenn mir nun Arbeiten durch den Fachvorgesetzten zugeteilt wurden, die eine Hohergruppierung rechtfertigen würden, so sei dies nicht zulässig und entweder wird nun der Fachvorgesetzte aufgefordert, diese Tätigkeiten innerhalb der Abteilung anderweitig zu verteilen oder mir wird quasi von Oben untersagt, diese Tätigkeiten auszuüben.
Ganz tolle Situation. Zudem wäre jetzt interessant, welche Tätigkeiten ich denn jetzt eigentlich bei Eingruppierung in EG4 überhaupt ausüben darf? Lt Entgeltordnung falle ich in den Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen). Hier beginnt die Leistung aber erst bei EG6. Falle ich dann unter Teil 1?
Danke
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Hallo,
Es ist richtig, dass Linienvorgesetze idR keine Befugnis haben, höherwertige Tätigkeiten zu übertragen.
Ob EG 4 nun das richtige für Deine Situation ist, hängt von der auszuübende Tätigkeit und nur davon ab. Wenn ein Professor die Tätigkeiten Pförtner auszuüben hat, wird er trotz des hohen Bildungsstand auch nur die EG 2 oder die EG 3 bekommen.
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Die auszuübenden Tätigkeiten sind zT in der EG8 sowie EG6 gelistet, aber man verharrt mit obiger Begründung und sorgt nun dafür, dass mir diese Tätigkeiten genommen werden sollen.
Hierzu aber nochmal die Frage, ob dann Teil 1 der Entgeltordnung auf mich zutrifft?
Danke
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Du kannst deinen unbefristeten Vertrag abwarten, dir mitteilen lassen welche auszuübenden Tätigen dir übertragen werden und dann entsprechend dein dir zustehendes Entgelt einfordern.
Zur Not musste halt dir eine fundierte eigenen Meinung bzgl. deiner Eingruppierung bilden und sofern ausgezahltes Entgelt und deine Eingruppierung nicht passen es dann beim Gericht einklagen.
In Ergänzung
Also kannst du eine entsprechende Beschreibung deiner auszuübenden Tätigkeiten seitens des AG einholen.
Stellenbewertungen sind ja irrelevant, wie auch die Zahl die im AV steht.
Solltest du abweichende Tätigkeiten aufgetragen bekommen vom Cheffe, gleich per email an AG zwecks Bestätigung das es Teil deine auszuübenden Tätigkeiten ist, mit Verweis auf dem Gespräch vom Montag.
Die auszuübenden Tätigkeiten sind zT in der EG8 sowie EG6 gelistet, aber man verharrt mit obiger Begründung und sorgt nun dafür, dass mir diese Tätigkeiten genommen werden sollen.
Hierzu aber nochmal die Frage, ob dann Teil 1 der Entgeltordnung auf mich zutrifft?
Danke
Die einzelnen Tätigkeiten sind dort eingeordnet in der EGO wo sie eingeordnet sind.
Das kann auch ein mix sein.
Wenn es für die Tätigkeiten nichts im Teil 2,3 existiert was passt, dann gilt Teil1
Wo sie eingeordnet sind kann man dir ohne entsprechende Infos nicht sagen.
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Vielen Dank für die Antworten, ein weiteres kurzes Update.
Man verharrt weiterhin auf EG4 aus Richtung Chefetage. Zur oben stehenden Aussage, es kommt darauf an, welche Tätigkeit mir der Chef zugeteilt hat stellt sich die Frage, was hier als 'Chef' zählt.
Ich arbeite in der Steuerverwaltung, mein direkter Vorgesetzter hat mir die Arbeiten zugeteilt da er der Meinung war, dass ich diese fachlich wie EDV technisch bewältigen kann, was auch in der Praxis der Fall ist. Eine direkte Anweisung von ganz oben gab es nicht.
Nun stellt sich mir die Frage, wie ich weiter vorgehe.
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Vielen Dank für die Antworten, ein weiteres kurzes Update.
Man verharrt weiterhin auf EG4 aus Richtung Chefetage. Zur oben stehenden Aussage, es kommt darauf an, welche Tätigkeit mir der Chef zugeteilt hat stellt sich die Frage, was hier als 'Chef' zählt.
Ich arbeite in der Steuerverwaltung, mein direkter Vorgesetzter hat mir die Arbeiten zugeteilt da er der Meinung war, dass ich diese fachlich wie EDV technisch bewältigen kann, was auch in der Praxis der Fall ist. Eine direkte Anweisung von ganz oben gab es nicht.
Nun stellt sich mir die Frage, wie ich weiter vorgehe.
Personalabteilung darüber informieren, dass der Vorsetzte dies und jenes dir aufträgt.
(oftmals wissen sie das nicht und der Vorgesetzte handelt übergriffig, weil er dir es nicht übertragen darf)
Von denen einfordern, dass sie bestätigen sollen, dass dies nun deine auszuübenden Tätigkeiten sind und du es ausüben sollst, oder ob du es nicht ausüben darfst, da ggfl. EG relevant und du es dann halt nicht ausüben darfst!
PR ebenfalls darüber informieren, in 1 von 1000 Fällen hat der PR auch tarifrechtliche Kompetenzen und man kann im gemeinsamen Gespräch die Situation klären, oder die kennen nen anderen PR der fit ist.
Wenn die Anweisung vom Vorstehe/Vertreter kommt, die dürfen glaube ich auch AVs unterschreiben. Referatsleiter eher nicht.
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Danke, aber eine reine Personalabteilung gibt es bei uns nicht. Der Geschäftsstellenleiter, welcher für Personalgeschichten der Ansprechpartner ist, vertritt die Meinung des Vorstehers und da weiters kein Finger krumm gemacht.
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Danke, aber eine reine Personalabteilung gibt es bei uns nicht. Der Geschäftsstellenleiter, welcher für Personalgeschichten der Ansprechpartner ist, vertritt die Meinung des Vorstehers und da weiters kein Finger krumm gemacht.
Also hast du jetzt ein unbefristeten Vertrag, du hast eine Tätigkeitsbeschreibung mit Tätigkeiten die dein AG (vertreten durch den Vorsteher) nachweislich übertragen hat.
korrekt?
Dann verstehe ich dein Problem nicht.
Die können darauf verharren, dass dies Tätigkeiten der EG4 sind und es auch gern mit grün, pink oder blau so drauf schreiben, allein ist es nicht die Tinte wert.
Du kannst jetzt dir eine eigenen Meinung über die Eingruppierung machen, dass entsprechende Entgelt einfordern und im Zweifel vom Gericht bestätigen lassen.
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Die Tätigkeiten wurden mir nicht vom Vorsteher sondern vom direkten Fachvorgesetztem übertragen, da mich dieser tagtäglich sieht und dementsprechend auch erkannt hat, dass ich höherwertige Tätigkeiten fachlich wie EDV-technisch ausüben kann.
Vorsteher wie GSLeiter vertreten die Meinung, daß er dies nicht durfte und eine Tätigkeitsverteilung durch ihn nicht zu einer Höhergruppierung meinerseits führen darf, da die Stelle nur bis max EG4 bewertet sei...
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Dann konfrontiere deinen Fachvorgesetzten damit. Soll er sich doch eine Lösung überlegen.
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Die Tätigkeiten wurden mir nicht vom Vorsteher sondern vom direkten Fachvorgesetztem übertragen, da mich dieser tagtäglich sieht und dementsprechend auch erkannt hat, dass ich höherwertige Tätigkeiten fachlich wie EDV-technisch ausüben kann.
Vorsteher wie GSLeiter vertreten die Meinung, daß er dies nicht durfte und eine Tätigkeitsverteilung durch ihn nicht zu einer Höhergruppierung meinerseits führen darf, da die Stelle nur bis max EG4 bewertet sei...
Ok, verstanden.
Wo ist dann dein Problem?
Da du abmahnwürdig dir nicht übertragende Tätigkeiten ausgeübt hast, die abmahnwürdig dir dein Fachvorgesetztem angeordnet hat (und damit seine Kompetenzen überschritten hat) lässt du zukünftig es bleiben diese Dinge auszuüben, solange bis jemand der seitens des AGs dazu befugt ist sie dir überträgt.
Was bei mir für Verwirrung gesorgt hat ist das hier:
Die auszuübenden Tätigkeiten sind zT in der EG8 sowie EG6 gelistet, aber man verharrt mit obiger Begründung und sorgt nun dafür, dass mir diese Tätigkeiten genommen werden sollen.
Das war die offensichtlich nicht bewusst, dass es eben nicht deine auszuübenden Tätigkeiten sind, sondern nur Tätigkeiten die dein Vorgesetzter dir angewiesen hat, obwohl sie nicht mit deinem Vertrag und seinem Weisungsrecht gedeckt waren.
Damit das zukünftig nicht passiert solltest du, bei Anweisungen die den Anschein haben andersartig/höherwertig als deine aktuell auszuübenden Tätigkeiten zu sein, bei deinem Vorsteher oder wer auch immer befugter Vertreter des AGs ist (GSLeiter ehe nicht, aber naja) eine entsprechenden Bestätigung einholen.
Lächerlich und nervig, aber wenn die ihre Orga nicht im Griff haben...
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Danke für all die hilfreichen Tips. Ich schau mal, was ich noch machen kann und wie es weiter geht.
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Guten Abend. Ein kurzes Update.
Erstmal danke für all die Anregungen und Tips bis dato. Da sich Vorsteher und GSLeiter weiterhin im Recht sehen, von einer Höhergruppierung in EG6 abzusehen, möchte mein Vorgesetzter nun einer Höhergruppierung in EG5 erreichen (meine aktuelle Stelle war in der Stellenausschreibung mit bis zu EG5 genannt) sowie einen Stufenaufstieg in 4, damit gehaltstechnisch entsprechend der EG6/3 gegeben wäre.
Dazu eine Frage: Ist dies in meiner aktuellen Ausgangssituation überhaupt möglich? Ich bin aktuell in EG4/3 mit einem befristeten Vertrag bis 31.01.2023 angestellt. Den unbefristeten Anderungsvertrag ab 01.02.2023 hab ich bereits unterschrieben, in welchem die EG4/3 als Eingruppierung genannt war.
Kann hier überhaupt eine Stufenerhöhung bei zeitgleicher Höhergruppierung gefordert werden?
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Fordern kann man alles mögliche. Tariflich kann die Stufenlaufzeit in Stufe 3 auf Null verkürzt werden.
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Fordern kann man alles mögliche. Tariflich kann die Stufenlaufzeit in Stufe 3 auf Null verkürzt werden.
Danke. Kann eine Hohergruppierung und eine Stufenlaufzeitreduzierung gleichzeitig erfolgen oder ist es sinniger, zb zum 01.02. eine Stufenlaufzeitreduzierung zu fordern und zum 01.03. Hohergruppierung?
Danke
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Hinsichtlich der Vor-, Nach- und Gleichzeitigkeit der genannten Maßnahmen gibt es keine tariflichen Beschränkungen.