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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Franch am 17.09.2020 21:53

Titel: TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Franch am 17.09.2020 21:53
Hallo zusammen,

aufgrund von Mehrarbeitsstunden, die auf den o.g. Tagen geleistet worden sind, bestehen aktuell die Fragen bei der Auszahlung der Zuschläge:

1.) Können die Stunden nur 1:1 ausgezahlt werden? (Dann z.B. 120%/Std)

2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)

Meine Verwirrung ist etwas groß, da ich zweiteres dachte. Allerdings wurde dies von der Personalabteilung verneint. Wenn ich die Zeitzuschläge möchte, gehen die Stunden, die u.a. über meiner Sollzeit liegen, vom Zeitkonto wieder runter und werden ausgezahlt - also ersteres.  ???

Wie ist da der rechtmäßige Stand der Dinge?

Ich danke vorab  8)
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 17.09.2020 22:17
Das hängt maßgeblich von der betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto ab.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Franch am 17.09.2020 22:52
Dank' dir für die rasche Antwort.

Huch  ???. Da nahm ich an, der TV-L würde diesbezüglich eine Regelung treffen - eine einheitliche Regelung. Vorallem im Bezug auf die Auszahlungsweise der Zuschläge, irrelevant, ob die Stunden als Mehrarbeit im Mehrarbeitskonto stehen bleiben oder aufs Gzk verschoben werden.

Darf ich fragen, wie deine Behörde sich diesbezüglich verhält?

Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 17.09.2020 22:56
Ich habe keine Behörde und arbeite auch für keine.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 07:44
Selbst wenn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, entfällt dadurch nicht der Anspruch auf Zeitzuschläge. Diese können aber in Arbeitszeit umgerechnet werden, die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Wenn die Stunden dienstplanmäßig geleistet werden und die tarifliche regelmäßige Wochenstundenzahl dadurch nicht überschritten wird, werden die Stunden natürlich nicht extra bezahlt. Aber es besteht Anspruch auf die Zeitzuschläge. Wenn die Stunden zusätzlich geleistet werden, werden sie entweder durch Freizeit ausgeglichen oder extra bezahlt. Die Zeitzuschläge kommen dazu.
Es kann natürlich bei euch eine Regelung geben, dass diese Stunden immer ausgezahlt werden, also nicht durch Freizeit ausgeglichen werden. Wenn dir dann abweichend von dieser Regelung gestattet wird, die Stunden durch Freizeit auszugleichen, halte ich es für einen Verstoß gegen Tarifrecht, dir die Zeitzuschläge nicht zu zahlen. Ausgenommen den Fall, dass die Zeitzuschläge wie eingangs beschrieben in ein Arbeitszeitkonto einfließen.

Frage am besten mal nach, ob es eine betriebliche Vereinbarung gibt.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 07:53
Der TE hat auch nicht geschildert, daß Zeitzuschläge oder der Anspruch darauf entfielen, noch hat er derlei erfragt.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 08:12
Die Frage der TE wurde von der Personalstelle verneint. Also klären, warum.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 08:32
Die Frage des TE hat aber nichts damit zu tun, daß Zeitzuschläge oder der Anspruch darauf entfielen. Vielmehr kann er buchungsfähige Stunden, für die Zeitzuschläge anfallen, entweder einschließlich der Zeitzuschläge auszahlen lassen oder sie mit faktorisierten Zuschlägen buchen lassen.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 09:17
Huch, das ist ja eine ganz tolle Erkenntnis. Genau das habe ich bereits in anderen Worten geschildert.

Du hast den geschilderten Sachverhalt offensichtlich falsch verstanden.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 09:27
Nein. Du hast irgendwas geblubbert, was weder mit dem Sachverhalt noch mit den Fragen etwas zu tun hat. Der TE hat ausweislich seiner Schilderung die Wahlmöglichkeit zwischen den beiden von mir bezeichneten Optionen. Dies kann sich nur aus der einzelvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung ergeben. In keiner der Optionen kommt der Entfall von Zeitzuschlägen oder des Anspruchs darauf vor.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 10:05
Selber geblubbert. Du hast wohl Angst, dass du den Sachverhalt tatsächlich missverstanden hast. Ich finde, "dein Vorbringen verfängt nicht", weil die Fragestellung der TE dann sinnlos wäre. Aber ich lasse mich gerne von der TE eines Besseren belehren, aber nicht von dir. Wie du schon des öfteren erklärt hast, ist nach deiner Meinung nicht existent, was in der Sachverhaltsschilderung nicht ausdrücklich in unmissverständlichen Worten beschrieben ist. Da wir hier keine Klausuren schreiben, bin ich in diesem Punkt anderer Meinung als du.
Du darfst mich gerne über Tatbestände und Rechtsfolgen belehren, aber nicht darüber, wie von Usern geschilderte Sachverhalte zu verstehen sind. Und ich fände es ausgesprochen reizend von dir, wenn du Belehrungen ohne Geblubber äußern würdest.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 10:12
Was Du meinst, was ich dürfte oder nicht dürfte, ist unbeachtlich. Ebenso wie es unbeachtlich ist, daß Du meinst, das Begehren des TE, Zeitzuschläge auszahlen und Stunden buchen zu lassen, sei „sinnlos“.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 10:17
Du solltest genauer lesen. Aber diese Entscheidung liegt natürlich bei dir. Aber ich möchte dann kein Geblubber hören, wenn du wieder was missverstanden hast.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 10:40
Du kannst rumnölen, so viel Du willst. Es ändert aber nichts daran, daß der TE die geschilderten Optionen hat, diese auch schilderte, sein Begehr die von mir - und ihm - geschilderte dritte Möglichkeit ist, die ihm ausweislich seiner Schilderung nicht geboten wird, sich diesbezügliche Regelungen - wie von mir bereits in der ersten Antwort geschildert - aus der entsprechenden Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto ergeben und nirgends - außer Deiner Fantasie - irgendein Entfall von Zeitzuschlägen oder dem Anspruch darauf vorkommt.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 10:50
Hallo zusammen,

aufgrund von Mehrarbeitsstunden, die auf den o.g. Tagen geleistet worden sind, bestehen aktuell die Fragen bei der Auszahlung der Zuschläge:

1.) Können die Stunden nur 1:1 ausgezahlt werden? (Dann z.B. 120%/Std)

2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)

Meine Verwirrung ist etwas groß, da ich zweiteres dachte. Allerdings wurde dies von der Personalabteilung verneint. Wenn ich die Zeitzuschläge möchte, gehen die Stunden, die u.a. über meiner Sollzeit liegen, vom Zeitkonto wieder runter und werden ausgezahlt - also ersteres.  ???

Wie ist da der rechtmäßige Stand der Dinge?

Ich empfehle, den nach 2) folgenden Absatz Wort für Wort zu lesen, notfalls auch zweimal.
Daraus ergibt sich, dass diese Stunden keine Zahlung von Zeitzuschlägen bewirken, wenn sie ins Zeitguthabenkonto fließen. Und das halte ich für tarifwidrig.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 10:55
Nein, genau das ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn man sich zunächst derlei zusammenfantasierte oder aufgrund ungenügenden Textverständnisses annähme, zerschlägt sich diese postfaktische Deutung spätestens bei „also ersteres“ - was u.a. auf „120%/Std“) rekurriert.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 11:13
Tolles Wort, kannte ich gar nicht. Fakt ist, dass deine erste Antwort nicht sonderlich hilfreich war. Wenn dir sofort die Faktorisierung der Zeitzuschläge in den Sinn kam, hättest du es ja schreiben können.
Anscheinend ärgerst du dich nun darüber, dass meine Antwort ausführlicher war und möglicherweise so verstanden werden könnte, dass du einen Verstoß gegen Tarifrecht nicht erkannt hast. Nobody is perfect.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 11:17
Nein. Meine Antwort war abschließend und korrekt. Sie berücksichtigte bereits die Faktorisierung - schließlich war sie Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Deine Antwort war hingegen zusammenhangloses Geblubber über den Entfall von Zeitzuschlägen oder des Anspruchs darauf - und das hat mit dem Sachverhalt absolut nichts zu tun.
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Beitrag von: Isie am 18.09.2020 11:25
Nun schmolle doch nicht. Ich habs ja nicht böse gemeint.
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 11:26
Nein, Du hast einfach nur falsch gemeint - wie üblich.
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Beitrag von: Franch am 18.09.2020 23:21
Hallo zusammen,

aufgrund von Mehrarbeitsstunden, die auf den o.g. Tagen geleistet worden sind, bestehen aktuell die Fragen bei der Auszahlung der Zuschläge:

1.) Können die Stunden nur 1:1 ausgezahlt werden? (Dann z.B. 120%/Std)

2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)

Meine Verwirrung ist etwas groß, da ich zweiteres dachte. Allerdings wurde dies von der Personalabteilung verneint. Wenn ich die Zeitzuschläge möchte, gehen die Stunden, die u.a. über meiner Sollzeit liegen, vom Zeitkonto wieder runter und werden ausgezahlt - also ersteres.  ???

Wie ist da der rechtmäßige Stand der Dinge?

Ich empfehle, den nach 2) folgenden Absatz Wort für Wort zu lesen, notfalls auch zweimal.
Daraus ergibt sich, dass diese Stunden keine Zahlung von Zeitzuschlägen bewirken, wenn sie ins Zeitguthabenkonto fließen. Und das halte ich für tarifwidrig.

Wenn beispielsweise meine Arbeitszeit regelmäßig als Nachtschicht geleistet werde, erhalte ich doch ab z.B. 21 Uhr den Nachtzuschlag!?

Das würde bei einem Stundenlohn von 10,00€, von dieser bsp. 10% Nachtzuschläge gewährt werden, zwischen 21:00 - 24:00 Uhr bedeuten: 10% von 10,00€ = 1,00€/h; 1,00€*3h = 3,00€; 10,00€*3h = 30,00€; 30,00€+3,00€ = 33,00€ für 3 Stunden Arbeit inkl. Nachtzuschläge erhalte.

Ob die Stunden als Mehrarbeit geleistet wurden, ist doch völlig unabhängig davon, dass Zuschläge gezahlt werden ... oder gehen meine Gedanken zu weit Richtung priv. Wirtschaft?  ???
Denn in diesem Fall würden die Stunden, die über der Sollzeit liegen und dementsprechend als Mehrarbeit geleistet wurden, erhalten bleiben, OHNE das diese, wie zum aktuellen Zeitpunkt von meiner Personalabteilung argumentiert, 1:1 ausgezahlt werden.

Besten Dank für eure Hilfe!  :)
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Beitrag von: Spid am 18.09.2020 23:31
Was hat das mit der Privatwirtschaft zu tun? Tarifliche, betriebliche und einzelvertragliche Regelungen gibt es im öD wie auch in der Privatwirtschaft. Wenn die betriebliche oder einzelvertragliche Regelung zum Arbeitszeitkonto besagt, daß man buchungsfähige Stunden, für die Zeitzuschläge anfallen, entweder einschließlich der Zeitzuschläge auszahlen lassen oder sie mit faktorisierten Zuschlägen buchen lassen kann, was ja die Antwort Deines AG vermuten läßt, ist das völlig unabhängig davon, ob der AG privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist.
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Beitrag von: Franch am 18.09.2020 23:50
Die priv. Wirtschaft nenne ich, da ich diese vorgehensweise nur so kenne und persönlich erfahren habe. Dahingehend auch die Eingangsfrage, ob das Tarifrechtlich geregelt wäre. Nichtdestotrotz verstehe ich deine Worte und ziehe zeitgleich den Schluss, das jede Behörde/Institution des öD nach eigener Nase praktizieren kann.
Mit dem wie meine Behörde verfährt, muss ich schlussendlich mit arbeiten.
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Beitrag von: Isie am 19.09.2020 07:44
@Franch: Für die Nachtarbeit hast du auf jeden Fall Anspruch auf die Zuschläge, egal ob du deine normale Arbeitszeit in der Nacht ableistest oder ob es sich um Mehrarbeit handelt. Aber es ist möglich, dass diese Zuschläge nicht in Geld ausgezahlt, sondern in Arbeitszeit umgewandelt werden und auf dein Arbeitszeitkonto fließen.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 19.09.2020 07:45
Die priv. Wirtschaft nenne ich, da ich diese vorgehensweise nur so kenne und persönlich erfahren habe. Dahingehend auch die Eingangsfrage, ob das Tarifrechtlich geregelt wäre. Nichtdestotrotz verstehe ich deine Worte und ziehe zeitgleich den Schluss, das jede Behörde/Institution des öD nach eigener Nase praktizieren kann.
Mit dem wie meine Behörde verfährt, muss ich schlussendlich mit arbeiten.

Du hast eine sehr merkwürdige Vorstellung von „Vereinbarung“, wen Du meinst, jede Behörde oder Institution könne nach Gutdünken verfahren, denn - wie nun schon mehrfach ausgeführt - ergibt sich das Verfahren aus der betrieblichen oder individuellen Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto, mithin also jener, die die Betriebsparteien oder die Arbeitsvertragsparteien miteinander geschlossen haben.
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Beitrag von: Isie am 19.09.2020 08:01
Es ist doch zutreffend, dass jede Behörde oder Institution nach Gutdünken verfährt, selbstverständlich unter Beachtung der tariflichen Regelungen. Wir beide haben übereinstimmend festgestellt, dass die tariflichen Regelungen mehrere Möglichkeiten zulassen, die aber teilweise eine entsprechende betriebliche Vereinbarung erfordern. Die von Franch geschilderte Variante erfordert eine betriebliche Vereinbarung. Also muss sie sich nach dieser erkundigen. Und wenn eine entsprechende existiert und die Zeitzuschläge tatsächlich faktorisiert werden, wie von dir vermutet, ist alles in Ordnung.
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Beitrag von: Spid am 19.09.2020 08:08
Das ist nicht zutreffend. Weder bedarf es einer betrieblichen Vereinbarung, da eine individuelle genügte, noch ist das Verfahren nach den Normsetzungen einer Vereinbarung ein Handeln nach Gutdünken.
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Beitrag von: Isie am 19.09.2020 08:17
Ich tippe eher auf betriebliche Vereinbarungen. Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Einrichtung eines Arbeitszeitkonto halte ich bei tarifgebundenen Arbeitgebern im Bereich TV-L für unwahrscheinlich. Außerdem wüsste es die TE sicherlich, wenn sie eine solche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber geschlossen hätte.
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Beitrag von: Spid am 19.09.2020 08:26
Und ich tippe überhaupt nicht.
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Beitrag von: Isie am 19.09.2020 08:29
Du hast schon, und zwar daneben. Eine einzelvertragliche Vereinbarung reicht nicht. Für ein Arbeitszeitkonto ist mindestens eine betriebliche Vereinbarung erforderlich.
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Beitrag von: Spid am 19.09.2020 08:36
Nein.
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Beitrag von: Isie am 19.09.2020 09:12
§ 10 TV-L.

@Franch: Ich habe dich so verstanden, dass die Nachtarbeitsstunden zuzüglich Zeitzuschläge entweder komplett ausgezahlt oder die Stunden ohne Zeitzuschläge auf deinen Wunsch in dein Gleitzeitkonto übertragen werden und die Zeitzuschläge entfallen. Das wäre tarifwidrig. Wenn die Zeitzuschläge dagegen ebenfalls in Stunden umgewandelt werden, wie Spid es vermutet, wäre das zulässig, sofern eine wirksame Vereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos existiert.
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Beitrag von: Spid am 19.09.2020 09:20
PE zu Abschnitt II; ich weiß, daß Du meinst, die grobe Kenntnis der Existenz des TV-L und der feste Glaube an die Heiligkeit der Durchführungshinweise der AG genügte zur Diskussionsteilnahme. Die wesentlichen tariflichen Normen sollte man dann aber doch kennen.
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Beitrag von: Isie am 19.09.2020 09:48
Die TE spricht von einer Verschiebung der Stunden vom Mehrarbeitzeitkonto in das Gleitzeitkonto. Die Regelung in der von dir genannten Protokollerklärung bezieht sich nur auf das Gleitzeitkonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto. Ob der Regelungsinhalt tatsächlich das von dir Behauptete ist, lasse ich mal dahingestellt. Auf den Sachverhalt trifft er jedenfalls nicht zu. Die Umwandlung der Zeitzuschläge in Stunden auf einem Arbeitszeitkonto unterliegt den Regelungen des § 10 TV-L.
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Beitrag von: Spid am 19.09.2020 10:00
Ob das so ist, kann dahingestellt bleiben, da der TE nicht von „einer Verschiebung der Stunden vom Mehrarbeitzeitkonto in das Gleitzeitkonto“ schreibt. Und selbst wenn er das getan hätte, bliebe
Eine einzelvertragliche Vereinbarung reicht nicht. Für ein Arbeitszeitkonto ist mindestens eine betriebliche Vereinbarung erforderlich.
immer noch grundfalsch - aber das ist Deinen Ausführungen ja immanent.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 19.09.2020 11:19
Vorallem im Bezug auf die Auszahlungsweise der Zuschläge, irrelevant, ob die Stunden als Mehrarbeit im Mehrarbeitskonto stehen bleiben oder aufs Gzk verschoben werden.

@ Spid: Gebärde dich nicht immer als der allwissende Platzhirsch, der alle anderen vertreiben muss, weil sie deinen Ansprüchen nicht genügen. Einem TE ist manchmal mehr damit geholfen, wenn ein freundlicher, aber nicht ganz so versierter User antwortet, als wenn du eine Textbaustein-Standardantwort dahinrotzt und den TE gleichzeitig verbal angreifst. Wir sind hier schließlich in einem Forum und nicht bei einer kostenpflichtigen Rechtsberatung.

Im übrigen verbitte ich mir, dass du mir einen festen Glauben an die Heiligkeit von Durchführungshinweisen unterstellst. Entgegen deiner sonst sehr am Buchstaben haftenden Auslegung von Sachverhaltsschilderungen und tariflichen Tatbeständen hast du anscheinend kein Problem damit, im Forum geäußerte Meinungen so auszulegen, wie es dir gerade in den Kram passt.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 19.09.2020 11:42
Ich kann nichts dafür, daß Du ungenügend bist. Freundlichkeit ist tariflich unbeachtlich und hilft in keinster Weise - und schon gar nicht, wenn sie derart mit Halbwissen und Fehlinformationen einhergehen wie bei Dir - von der wissensbefreiten Behauptung, ein Arbeitszeitkonto bedürfte einer betrieblichen Vereinbarung bis hin zur fixen Idee, es sei egal, wenn die TVP Mist vereinbaren, die Durchführungshinweise der TdL würden es richten. Der TE wollte wissen, ob sein AG recht damit habe, wenn er bei Mehrarbeitsstunden, für die Zeitzuschläge anfielen, nur die Wahl zur Auszahlung oder zur Buchung mit Faktorisierung ließe. In Deiner typisch weibischen Interpretationsgier hast Du Dir was von entfallenden Zuschlägen zusammengereimt, obwohl derlei nicht geschildert wurde - und lagst damit mal wieder falsch. Dann versteigst Du Dich in rechtlich unhaltbare Behauptungen zur Notwendigkeit betrieblicher Vereinbarungen für Arbeitszeitkonten und zum Handeln nach Gutdünken durch Behörden und Institutionen - und das, obwohl die Frage bereits durch meine Ausführungen beantwortet war: es hängt von der betrieblichen oder individuellen Vereinbarung ab!
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 19.09.2020 12:24
Welche Ausführungen? Ich sehe keine hilfreichen in deinem ersten Beitrag. Zwischen "weibischer Interpretationsgier" und deiner am Buchstaben haftender Interpretation liegen Welten. Meistens ist der goldene Mittelweg das Richtige. Du bist nur zu verbohrt, um das zu begreifen. Oder ist das Forum dein Ventil für Aggressionen, die du sonst nicht ausleben kannst. Wär ja auch zu blöd, wenn du plötzlich ein Chef ohne Mitarbeiter wärst.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 19.09.2020 12:28
Ich interpretiere nicht, ich nehme das als gegeben an, was geschrieben steht. Alles andere ist weibische Interpretationsgier. Die kann man an Gedichten ausleben.

Das
Das hängt maßgeblich von der betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto ab.
ist schlicht das einzige, was es Sinnvolles zur Frage des TE zu schreiben gibt.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 19.09.2020 13:25
Na dann sind mein erster und mein letzter Beitrag zur Frage der TE eben nur etwas ausführlicher als deiner und enthalten zusätzlich eine Interpretation der Fragestellung, die du nicht teilst.

@Franch: Ich habe dich so verstanden, dass die Nachtarbeitsstunden zuzüglich Zeitzuschläge entweder komplett ausgezahlt oder die Stunden ohne Zeitzuschläge auf deinen Wunsch in dein Gleitzeitkonto übertragen werden und die Zeitzuschläge entfallen. Das wäre tarifwidrig. Wenn die Zeitzuschläge dagegen ebenfalls in Stunden umgewandelt werden, wie Spid es vermutet, wäre das zulässig, sofern eine wirksame Vereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos existiert.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 19.09.2020 13:44
Also neben Interpretationsgier auch noch Schwatzsucht.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 19.09.2020 14:24
Nein, sondern Vermeidung von Fehlkommunikation. Dafür muss man allerdings den Gedanken zulassen, dass man etwas missverstanden haben könnte.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 19.09.2020 14:32
Du vermeidest also Fehlkommunikation, indem Du schwatzsüchtig Informationen wiederholst, die bereits gegeben wurden? Oder indem Du einen Sinn in schriftlichen Aussagen suchst, den der Kommunikator seiner Botschaft nicht gegeben hat?
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Franch am 21.09.2020 09:50
Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: was_guckst_du am 21.09.2020 10:47
...Loriot (falls jemand von Euch den noch kennt) hätte seine Freude an Eurem "Gespräch"... 8) ;D
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 11:50
Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.

Von Überstunden war bislang nicht die Rede...
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 21.09.2020 16:19
Von Überstunden war bislang nicht die Rede...
Wo liegt jetzt der entscheidende Unterschied in Bezug auf die ursprüngliche Fragestellung?
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 16:57
Überstunden sind anders zu behandeln als Mehrarbeitsstunden und beide sind unterschiedlich zu Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. Bislang ging es um Mehrarbeitsstunden, also um Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Nun geht es auf einmal um Überstunden - für die bspw. an sich bereits Zuschläge anfielen, die auch nicht verfallen können usw. Es handelt sich auf einmal also um einen völlig anderen Sachverhalt. Der TE sollte also zunächst seine Gedanken ordnen.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 21.09.2020 17:07
Nein, es ging von Anfang an um die Auszahlung von Zeitzuschlägen, wobei inzwischen durch den neuesten Beitrag von Franch noch unklarer als am Anfang ist, was mit den Zeitzuschlägen passiert ist, die nicht in Geldform ausgezahlt wurden.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 17:19
Der TE führte zu Beginn explizit aus:
2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)
(Hervorhebung durch mich)

Nunmehr geht es aber um

Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.
(Hervorhebung durch mich)

So er Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, bislang nicht korrekt gebraucht hat, bedarf es jedenfalls einer komplett neuen und dieses Mal korrekten Sachverhaltsschilderung, die zudem auch die von Dir aufgezeigte Widersprüchlichkeit restlos aufklärt. Sonst macht das alles wenig Sinn.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Isie am 21.09.2020 17:24
Deinem letzten Absatz stimme ich voll und ganz zu und verkneife mir jeden weiteren Kommentar.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Franch am 21.09.2020 19:18
Der TE führte zu Beginn explizit aus:
2.) Besteht die Möglichkeit, die Mehrarbeitsstunden aufs Gleitzeitkonto gutschreiben zu lassen und die anteiligen Prozente der Zeitzuschläge ausgezahlt zu bekommen? (Dann nur 20%/Std; Stunden bleiben auf dem Gzk)
(Hervorhebung durch mich)

Nunmehr geht es aber um

Genau, es handelt sich nicht um eine Auszahlung der reinen Überstunden, sondern um Auszahlung der Zeitzuschläge. Laut § 8 Abs. 2 sollte dies geregelt sein: "Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.", wobei auch hier der Begriff "Überstunden" im Zusammenhang mit den Zeitzuschlägen fällt.

Beim § 8 Abs. 1 wird ganz klar zwischen "a) Überstunden; b) Nachtarbeit; c) für Sonntagsarbeit; e) bei Feiertagsarbeit (...)") unterschieden. Deshalb verstehe ich nicht, weshalb man möchte, dass ich die Überstunden! 1:1 auszahlen lassen muss, wenn ich nur Nachtzuschläge ausgezahlt haben möchte. Mir ist klar, das die Stunden die in dem Bereich der Nachtarbeit fallen in diesem Zusammenhang 1:1 ausgezahlt werden.

Denn bislang wurden mir nur die reinen Überstunden (Mehrarbeitsstunden) ins Glz gutgeschrieben.

Beispiel:
Überstunden: 9,5h
davon Nachtarbeit: 3h
Auszahlung: 3h Nachtarbeit, 9,5h Überstunden bleiben bestehen

Ich werde das in meiner Behörde nochmals erörtern.
(Hervorhebung durch mich)

So er Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, bislang nicht korrekt gebraucht hat, bedarf es jedenfalls einer komplett neuen und dieses Mal korrekten Sachverhaltsschilderung, die zudem auch die von Dir aufgezeigte Widersprüchlichkeit restlos aufklärt. Sonst macht das alles wenig Sinn.

Bei uns wurde ein "Mehrdienstkonto" geführt, auf dem damalige "Überstunden" gespeichert wurden. Daher nahm ich durchgängig an, es wären "Mehrarbeitsstunden" (Mehrdienstkonto = Mehrarbeitsstunden) - es wurde auch so des Öfteren suggeriert (scheinbar auf gegenseitiger Unwissenheit des unterschieds). Nun ist mir ein Unterschied bekannt - danke dafür, Spid!

Um meine jämmerliche Unwissenheit zu korrigieren, es handelt sich tatsächlich um "Überstunden"!

Verzeihung!
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 19:36
Also fasse ich zusammen: es gibt zwei Arbeitszeitkonten, eines davon dient der Nachhaltung von Zeitguthaben bei Gleitzeit, das andere heißt „Mehrdienstkonto“, auf dem sonstige Arbeitszeitsalden gebucht werden. Es ist möglich, Stunden vom Mehrdienstkonto auf das andere Arbeitszeitkonto zu buchen. Ist das so korrekt?

Weiter ist es so, daß Arbeitszeitguthaben beim Umbuchen lediglich so gebucht werden dürfen, daß Arbeitsstunden auf dem Mehrdienstkonto, für die Zeitzuschläge anfallen, nur mit den faktorisierten Zeitzuschlägen zusammen auf das andere Arbeitszeitkonto umgebucht werden. Guthaben, die nicht umgebucht werden, werden ausbezahlt. Ist das so korrekt?
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Franch am 21.09.2020 20:13
Richtig! Die Buchung erfolgt nur nach schriftlichem Antrag, auf welchem sämtliche Überstunden, die darunter fallende Nachtarbeit und sonstige Zeiten angegeben werden.

nur mit den faktorisierten Zeitzuschlägen zusammen auf das andere Arbeitszeitkonto umgebucht werden.
Dies ist nicht geschehen. Rein die Überstunden, ohne den Zeitzuschlägen, wurden gutgeschrieben.
Eine Auszahlung erfolgt nur nach schriftlichem Antrag. Nach gewisser Zeit verfällt das Guthaben.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 21.09.2020 20:33
Also verbleiben die Zeitzuschläge faktorisiert auf dem Mehrdienstkonto?
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Franch am 23.09.2020 20:03
Das Guthaben, das vorhanden ist, käme in etwa hin - also Ja. Also wäre dies das Guthaben, dass per Antrag ausgezahlt werden kann!?

Dennoch möchte man mir die überschriebenen Überstunden vom GLz-Konto nehmen, damit diese mit den Zeitzuschlägen ausbezahlt werden.
Titel: Antw:TV-L West Zuschläge Auszahlung (Nacht / Sonn- und Feiertags)
Beitrag von: Spid am 23.09.2020 20:12
In Unkenntnis der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto kann nicht beurteilt werden, ob das Guthaben auf Antrag ausgezahlt werden kann. Eine Kopplung der Buchung bzw. Auszahlung von Arbeitsstunden und Zeitzuschlägen bzw. deren Faktorisierung kann grundsätzlich vereinbart werden. Ob das geschehen ist, kann in Unkenntnis der Vereinbarung nicht beurteilt werden.