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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Habbi am 04.09.2019 10:49

Titel: Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: Habbi am 04.09.2019 10:49
Hallo,

ich bitte euch, nicht auf Network Marketing an sich einzugehen. Das soll nicht das Thema sein - und ist auch nicht die Frage.

Aber wie verhält es sich, mit der Nebentätigkeit? Ich habe irgendwo mal aufgeschnappt, dass man das bis zu einem gewissen "Verdienst" nicht anmelden muss. Glaube um die 8000 Euro im Jahr wären steuerfrei und daher nicht meldepflichtig.

Was sagen unsere Gesetze?

Vielen Dank!

Gruß
Titel: Antw:Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: Lars73 am 04.09.2019 10:51
Soweit es um die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber geht. Dort gibt es keinen Freibetrag. Die Nebentätigkeit ist anzuzeigen.
Titel: Antw:Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: Pepper2012 am 04.09.2019 10:51
steuerfrei und daher nicht meldepflichtig - ich lache mich tot.
Titel: Antw:Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: Wastelandwarrior am 04.09.2019 12:01
und 8.000 € als "steuerfrei" anzunehmen, dürfte zu 1.500-2.000 € Nachzahlung und Aufforderung zur "Einnahmeüberschussrechung" führen. :) 
Titel: Antw:Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: heidi80 am 05.09.2019 12:15
Interessant interessant... Als TB musst du doch jede Nebentätigkeit gegen Entgelt anzeigen (Ehrenamt mal weggelassen). Dein AG muss sich doch absichern, falls du "in der Arbeitsleistung nachlässt" bzw. ob du nicht über deine Stunden kommst. Und die Höhe des Entgelt spielt dabei auch keine Rolle. Du müsstest die Nebentätigkeit eigentlich sogar VOR Beginn dieser dem AG anzeigen.

Zitat
und 8.000 € als "steuerfrei" anzunehmen
Hat er da vllt. etwas verwechselt mit Kleinunternehmerregelung? Obwohl da ja eigentlich der Bertrag von 17.500€ gilt... Aber natürlich nicht als steuerfrei. Bis dahin gilt dann nur die Kleinunternehmerregelung
Titel: Antw:Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: Kaiser80 am 05.09.2019 13:41
ALSO: Ein Nebentätigkeit ist im Vorfeld (nur) anzuzeigen, SOFERN für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts-, oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden auch Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile. Kein Entgelt->Keine Anzeigepflicht

Solche Aufwandsentschädigungen sind unter Umständen nach § 3 nr 12,26ff EStG von der Einkommensteuer befreit.

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden, grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 26 UStG sind sie allerdings u.U. von der Umsatzsteuer befreit.

So lieber TE, nochmal von Vorne?
Titel: Antw:Network Marketing als Nebentätigkeit?
Beitrag von: Controller am 06.09.2019 08:37
Ich schätze der TE bezieht sich mit den 8000 Euro auf das steuerfreie Existenzminimum, also der Schwelle, ab der in Deutschland überhaupt Einkommenssteuer bezahlt werden muss. Diese Schwelle bezieht sich aber auf den Gesamtverdienst, der sicherlich durch die Haupttätigkeit im ÖD bereits ausgeschöpft wird, wenn man nicht gerade auf Stundenbasis beschäftigt wird.