Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Novus am 18.11.2020 21:49

Titel: Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
Beitrag von: Novus am 18.11.2020 21:49
Folgende Ausgangslage:

Eine Einrichtung des Landes arbeitet mit einem Teil der Belegschaft im Schichtdienst.
In 14 Wochen des Jahres wird nur eingeschränkt gearbeitet, daher gilt für die Schichtdienstler eine Dienstvereinbarung welche eine verlängerte wöchentliche Arbeitszeit vorsieht. Durch diese haben die Betroffenen dann in den 14 Wochen in denen nur wenig Arbeit anfällt frei. Bedeutet: Arbeitszeitkonto eingerichtet, Dienstplan wird Jahresweise erstellt, Angestellte tragen ihren Urlaub ein, die restliche freie Zeit wird über das Arbeitszeitkonto ausgeglichen.

Meine Frage:
Wie verhällt es sich nun bei Krankheit in solchen Wochen, in denen "Überstundenabbau" vorgesehen ist.

Danke für eure Meinungen,

Grüße
Titel: Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 21:54
Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L?
Titel: Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
Beitrag von: Novus am 18.11.2020 21:56
Meines Wissens nach ja.
Titel: Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 22:00
Dann tritt bei unverzüglich angezeigter Arbeitsunfähigkeit keine Minderung des Zeitguthabens ein, §10 Abs. 4 TV-L.
Titel: Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
Beitrag von: Novus am 18.11.2020 22:07
Danke!

Gibt es da Verjährungszeiten?
Also wenn 2016 6 Wochen Krankheit während dem "Überstundenfrei" angezeigt wurden würden diese bis zu Heutigen Tage bestand haben wenn sie nicht genommen wurden?

Grüße
Titel: Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 22:39
Sofern der AG den entsprechenden Saldo gegenüber dem AN zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbehaltlos ausgewiesen hat, unterliegt der Anspruch nicht der tariflichen Ausschlußfrist. Sofern die Arbeitsstunden durch Festlegung des AG entstanden sind, können sie auch nicht anderweitig verfallen, solange sie nicht zwingend aufgrund der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto zu einem bestimmten Zeitpunkt abzugelten sind. Der dadurch fällige Auszahlungsanspruch unterläge dann wiederum ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der tariflichen Ausschlußfrist.