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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Andi am 22.08.2019 09:19
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Hallo,
meine Stelle hat sich im April 2019 stark geändert und mir wurde seitens meines Fachbereichsleiter eine Stellenbewertung empfohlen.
Eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung habe ich Anfang Mai abgegeben. Gestern wurde mir nun mitgeteilt,
dass meine Stelle mit EG 10 bewertet wurde. Zur Zeit bin ich noch in der EG 9c eingruppiert.
Ich soll nun zum 01.10. in die EG 10 befördert werden.
Nun habe ich folgende Frage:
Warum werde ich erst zum 01.10. befördert?
Steht mir die Beförderung nicht schon mit der Abgabe der Arbeitsplatzbeschreibung (als Mai 2019) zu?
Seitens der Personalabteilung bekam ich folgende Antwort. Die Stellenbewertung fand erst am 21.08.2019 statt und der nächste Beförderungstermin ist erst im Oktober. Meiner Meinung nach ist das tarifrechtlich komplett falsch. Vorab schon einmal vielen Dank für eure Antwort.
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Die Sachverhaltsschilderung strotzt nur so vor völlig unbeachtlichen Schilderungen und Begriffen. Stellenbewertungen, Arbeitplatzbeschreibungen, Beförderungen sind für die Eingruppierung bedeutungslos.
TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - also nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - wirksam übertragen hat. Im Augenblick der wirksamen Übertragung einer ist der TB entsprechend eingruppiert. Es fehlt in der Sachverhaltsschilderung schlicht jedwede Angabe dazu, wann dies geschehen sein soll. Oder hat sich die auzuübende Tätigkeit überhaupt nicht verändert und der AG bietet - etwas unbeholfen - an, die Tätigkeit, die Du in der "Arbeitsplatzbeschreibung" aufgeführt hast, als auszuübende Tätigkeit zu übertragen?
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Klingt für mich nach Beamten GaGa
Die immer ihre Welt auf die der TB stülpen.
Frage unmissverständlich deinen Arbeitgeber (also PA), ob die Tätigkeiten, die du in der von dir im Mai abgegeben Arbeitsplatzbeschreibung beschrieben hast, deinen auszuübenden Tätigkeiten in den dort genannten Zeitanteilen entspricht.
Falls ja (und damit auch ein HG einhergeht): forderst du sei auf dir das dann zustehenden Entgelt zu bezahlen (rückwirkend). Falls nein, führst du diese Tätigkeiten auch nicht mehr aus, sondern wartest darauf, dass dir das PA mitteilt was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
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Hallo Spid,
mein Arbeitsplatz hat sich zum 01. April verändert. Mir wurden zusätzliche Aufgaben übertragen. Diese sollte ich mit einer Arbeitsplatzbeschreibung darlegen welche im Mai abgegeben und im August durch eine interne Stellenbewertungskommission (AG+Personalrat) bewertet wurde. Nun soll ich zum 01.10. die EG 10 bekommen.
Nun möchte ich zu u.a. Fragen gerne eine Antwort haben.
Vielen Dank.....
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Die Antwort ist die:
Wenn dein AG dir zum 1.4. neue Tätigkeiten übertragen hat, die dann zu einer EG10 führen, dann bist du seit dem 1.4. in der EG10 eingruppiert und solltest flugs dieses Entgelt einfordern.
alles andere ist Beamtenmupitz.
Der AG entscheidet nicht darüber in welcher EG man ist, er entscheidet darüber was deine auszuübenden Tätigkeiten. Der Rest ist Tarifautomatik.
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Deine Fragen wurden doch bereits beantwortet.
TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - also nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - wirksam übertragen hat. Im Augenblick der wirksamen Übertragung einer ist der TB entsprechend eingruppiert.
Wenn Dir also vom Arbeitgeber eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, bist Du entsprechend dieser eingruppiert, und zwar vom Moment der Übertragung an (und Dein mindestens implizites Einverständnis bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitänderung vorausgesetzt).
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Wenn dein AG dir zum 1.4. neue Tätigkeiten übertragen hat, die dann zu einer EG10 führen, dann bist du seit dem 1.4. in der EG10 eingruppiert und solltest flugs dieses Entgelt einfordern.
D. h. du hast ein Schreiben an deinen AG - Personalabteilung - zu verfassen, in welchem du die EG 10 ab 01.04. geltend machst und möglichst den Anspruch bezifferst (Unterschiedsbertrag EG 9c Stufe X zu EG 10 Stufe X), damit dieser Anspruch nicht verfällt (§ 37 TVöD).
Befördert werden im Übrigen nur Beamte und Soldaten, keine Tarifbeschäftigten.
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Naja, Zahltag für April war ja der 30.04., allzu drängend ist die Geltendmachung also nicht...
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Wenn Dir also vom Arbeitgeber eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, bist Du entsprechend dieser eingruppiert, und zwar vom Moment der Übertragung an (und Dein mindestens implizites Einverständnis bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitänderung vorausgesetzt).
Hier scheint allerdings ein Fall vorzuliegen, dass der AG nicht weiß - oder nicht wissen will -, dass Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit ab der wirksamen Übertragung entsprechend eingruppiert sind.
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Dem ließe sich ja jederzeit durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage abhelfen. Zudem wissen wir immer noch nicht, ob und wann der AG die auszuübende Tätigkeit geändert hat oder haben soll, da auch der neuerliche Sachvortrag dies nicht erhellt. Schließlich heißt es dort nur, sein Arbeitsplatz habe sich zum 01.04. „verändert“ und ihm zusätzliche Aufgaben „übertragen“ worden seien - vom wem bleibt offen. Wenn der TE dem AG, wie geschildert, überhaupt erst mitteilen mußte, welche das seien, ist die Annahme, dies sei durch den AG geschehen, fernliegend.
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In meinem Bereich hat sich zum 01.04. etwas geändert. Durch Gesetzesänderung sind in meinem Bereich zusätzliche Aufgaben hinzugekommen. Deshalb wurde meinerseits mit Absprache meines Fachbereichsleiters eine neue Arbeitsplatzbeschreibung gemacht und dem Personalamt mit der Bitte um Stellenbewertung (aufgrund neuer Aufgaben) abgegeben. Diese fand dann am 21. August mit dem Ergebnis der EG 10 statt.
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Die Gesetzesänderung wirkt nicht unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit. Mithin handelt es sich also um dies:
Oder hat sich die auzuübende Tätigkeit überhaupt nicht verändert und der AG bietet - etwas unbeholfen - an, die Tätigkeit, die Du in der "Arbeitsplatzbeschreibung" aufgeführt hast, als auszuübende Tätigkeit zu übertragen?
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Die Gesetzesänderung wirkt nicht unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit. Mithin handelt es sich also um dies:
Oder hat sich die auzuübende Tätigkeit überhaupt nicht verändert und der AG bietet - etwas unbeholfen - an, die Tätigkeit, die Du in der "Arbeitsplatzbeschreibung" aufgeführt hast, als auszuübende Tätigkeit zu übertragen?
Hallo Spid,
ich gebe Dir recht. Aber trotzdem steht mir doch dann die Höhergruppierung mit Abgabe der neuen Arbeitsplatzbeschreibung zu. Oder sehe ich das falsch?
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Nein. Die Abgabe der Arbeitsplatzbeschreibung ist ebenso wie diese selbst völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der eingruppierungsrelevanten Änderung der auszuübenden Tätigkeit, also der Zeitpunkt, zu dem der AG die geänderte auszuübende Tätigkeit überträgt und Du mindestens implizit zustimmst oder - so liegt es in diesem Fall - der Arbeitgeber Deinem Angebot zur Änderung der auszuübenden Tätigkeit zustimmt. Er kann dies durchaus zum 01.10. tun, es besteht dann aber keine Rechtspflicht, die geänderte Tätigkeit vorher auszuüben.
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Nein. Die Abgabe der Arbeitsplatzbeschreibung ist ebenso wie diese selbst völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der eingruppierungsrelevanten Änderung der auszuübenden Tätigkeit, also der Zeitpunkt, zu dem der AG die geänderte auszuübende Tätigkeit überträgt und Du mindestens implizit zustimmst oder - so liegt es in diesem Fall - der Arbeitgeber Deinem Angebot zur Änderung der auszuübenden Tätigkeit zustimmt. Er kann dies durchaus zum 01.10. tun, es besteht dann aber keine Rechtspflicht, die geänderte Tätigkeit vorher auszuüben.
Ich habe aber die neue Tätigkeit ab April ausgeübt. Es kann doch nicht sein, das diese seitens des AG erst ab 01.10. übertragen wird. Ich habe die Arbeitsplatzbeschreibung doch im Mai abgegeben. Mein AG hat nun 3 1/2 Monate gebraucht um die STelle zu bewerten. Daraus darf mir doch kein Nachteil entstehen.
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Was kann denn der AG dafür, daß Du etwas anderes tust, als Du sollst? Das stellt u.U. sogar einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Wenn Dein Vorgesetzter darin verwickelt ist, sind es sogar gleich zwei AN, die man abmahnen könnte.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Änderung kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschehen, also zwischen Dir und jemandem, der namanes des AG Arbeitsverträge schließen darf. Die ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie Stellen und deren Bewertung, die die Eingruppierung in keinster Weise berühren.
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Was kann denn der AG dafür, daß Du etwas anderes tust, als Du sollst? Das stellt u.U. sogar einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Wenn Dein Vorgesetzter darin verwickelt ist, sind es sogar gleich zwei AN, die man abmahnen könnte.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Änderung kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschehen, also zwischen Dir und jemandem, der namanes des AG Arbeitsverträge schließen darf. Die ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie Stellen und deren Bewertung, die die Eingruppierung in keinster Weise berühren.
Hallo Spid,
dazu kann ich nur sagen das ich in einer kleinen Verwaltung (ca. 80 Mitarbeiter) arbeite. Hier ist es völlig normal, dass sich Aufgabengebiete über die Jahre verändern. Genau in solchen Momenten muss bei uns der AN die Initiative ergreifen und mit entsprechender neuer Arbeitsplatzbeschreibung seine Stelle neu bewerten lassen. Du hast recht mit dem was Du schreibst. Aber in der Praxis sieht das alles ganz anders aus
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Derlei muß der AN nicht tun. Vielmehr muß der AG regelmäßig überprüfen, ob er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis korrekt nachkommt. Zudem muß er seine AN effektiv vor übergriffigem subalternen Führungsperosnal schützen, das ohne Berechtigung in das Arbeitsverhältnis zwischen AN und AG eingreift.
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Derlei muß der AN nicht tun. Vielmehr muß der AG regelmäßig überprüfen, ob er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis korrekt nachkommt. Zudem muß er seine AN effektiv vor übergriffigem subalternen Führungsperosnal schützen, das ohne Berechtigung in das Arbeitsverhältnis zwischen AN und AG eingreift.
Du sprichst hier von Theorie und Praxis. Ich wage mal zu behaupten das dies in den wenigsten Verwaltungen gelebt wird
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Was aber nichts daran ändert, dass es falsch ist.
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Eben. Es geht nicht um Theorie und Praxis, es geht um Recht und Unrecht. In einem Parallelthread hier im Forum geht es um einen nicht seltenen Fall, in dem der AG darauf beharrt, der AN müsse einen "Antrag" stellen, damit dieser ihn entsprechend seiner Eingruppierung bezahlt. Das erfüllt die objektiven TBM des Betrugs! Wenn sich AG bzw. deren Vertreter häufiger vor dem Arbeitsgericht als in ihren Büros aufhalten und täglich Staatsanwaltschaften im Rahmen der Beweissicherung Akten und Rechner aus Rathäusern raustragen würden, würde rechtmäßiges Verhalten seitens des AG auch mehr gelebt werden. Und es scheitert absolut nicht daran, als daß es unmöglich oder gar schwierig wäre, sich tarif- und abreitsrechtlich korrekt zu verhalten!
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Derlei muß der AN nicht tun. Vielmehr muß der AG regelmäßig überprüfen, ob er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis korrekt nachkommt. Zudem muß er seine AN effektiv vor übergriffigem subalternen Führungsperosnal schützen, das ohne Berechtigung in das Arbeitsverhältnis zwischen AN und AG eingreift.
Du sprichst hier von Theorie und Praxis. Ich wage mal zu behaupten das dies in den wenigsten Verwaltungen gelebt wird
Deswegen solltest du auch noch heute deinen AG schriftlich auffordern ob das deine auszuübende Tätigketien sind und ab wann du diese durchführen sollst (solltest.
Wenn sie schreiben ab 1.10. gut, dann bleibt der scheiss bis dahin liegen.
Wenn sie sagen ab 1.4. besser, dann müssen sie das auch bezahlen.
Wenn sie sagen ab heute, dann müssen sie ab diesen Monat zahlen.
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Grundsätzlich kann man dem AG auch mitteilen, daß man zum Zeitpunkt X zu einer Höhergruppierung bereit sie, zum Zeitpunkt Y hingegen nicht.
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Und wenn sie nicht ab April/Mai zahlen wollen, dann halt zukünftig bei allen Anweisungen des Vorgesetzten im PA nachfragen, ob dies den mit den auszuübenden Tätigkeiten gedeckt ist ;)