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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Squix am 12.12.2018 22:07

Titel: Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 12.12.2018 22:07
Hallo,

Kurze Frage in o. g. Angelegenheit. Bewertungsrelevanz der ständigen Vertretung ist klar.

Woraus ergibt sich jedoch, dass im Falle der Krankheitsvertretung anders zu verfahren ist? Ich finde lediglich Aussagen, dass es so ist, jedoch nicht wieso.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 12.12.2018 22:09
Wie meinen?
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 12.12.2018 22:28
Für Ständige Vertretungen ist bekannterweise ein AV zu ermitteln und entsprechend zu bewerten.

Bei Krankheitsvertretungen ist dies nicht der Fall. Wieso?

Gedanklich geht es um eine Tätigkeit , welche nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten ist.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Lars73 am 12.12.2018 22:37
Natürlich ist die geplante Vertretung bei der Tätigkeitsbewertung zu berücksichtien. Aber meist sind die Zeitanteile zu gering um sich auf die Eingruppierung auszuwirken.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 12.12.2018 22:45
Ausgehend vom Bundesland Sachsen 2018 entsprechen 24 Tage Urlaub ca. 9% - 10% (geplant) zzgl. Krankheit (ungeplant, unter 6 Wochen)
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 12.12.2018 22:59
Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO, welches regelmäßig die gesamte auszuübende Tätigkeit des TB ausmacht, weswegen ebenso regelmäßig kein AV zu ermitteln ist. Zweitens ist es beim Abwesenheitsvertreter so, daß für diese Tätigkeit - so sie keinem der bisherigen AV entspricht - ein AV zu bilden und zu bewerten ist. Drittens sind es 30 Arbeitstage Urlaub. Das sind 6 Wochen, die dann ins Verhältnis zu 46 Wochen (52-6) zu setzen wären, wenn in der Vertretungszeit ausschließlich die Vertretung und nicht die normale Tätigkeit auszuüben wäre - was zwar ca. 13% entspräche, aber schlicht unwahrscheinlich ist.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 12.12.2018 23:16
Gesetzt dem Fall der entsprechende Arbeitsvorgang entspricht einem Zeitanteil von 1% - selbst dann kann dies relevant sein.

Die gängige Begründung, dass die Zeitanteile zu gering sind (und daher kein AV zu ermitteln ist) erschließt sich mir nicht.
Wird bei uns standardisiert z. B. auch so gehandhabt, dass die Vertretung nicht berücksichtigt wird.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.12.2018 06:46
Inwiefern sollte diese Begründung „gängig“ sein?
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 13.12.2018 06:50
Insofern, dass ich diese zum Thema als Begründung häufiger lese und das ebenso innerhalb entsprechender Lehrgänge so kommuniziert wird.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.12.2018 07:02
Dann rate ich dringend dazu, Anbieter sowohl der Lektüre als auch der Lehrgänge zu wechseln. Es bietet sich immer an, solche Anbieter zu wählen, die zumindest die Grundlagen der Materie verinnerlicht haben.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 13.12.2018 09:18
Zur Begründung wird sich diesbezüglich auf BAG, 14.08.1991 - 4 AZR_25/91 bezogen.

Anhand der Leitsätze ergibt sich das (wohl). Da geht es jedoch um Ärzte. Ich weiß daher nicht inwiefern dies zur Begründung verwertbar ist.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.12.2018 09:21
Bullshit.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 13.12.2018 09:23
Weil?
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Lars73 am 13.12.2018 09:25
Die Entscheidung hat nichts mit der Frage der Berücksichtigung von Vertretung zu tun sondern mit der Frage was Vertretung im Sinne einer bestimmten tariflichen Regelung ist.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.12.2018 09:39
Eben.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 13.12.2018 18:25
Ist die Ermittlung der Arbeitsvorgänge bzw. deren tarifliche Konformität ebenfalls Prüfungsgegenstand einer Eingruppierungsfeststellungsklage (auch wenn diese von keiner Partei grundsätzlich beanstandet werden)?
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Lars73 am 13.12.2018 18:28
Das Gericht wird sich auf die Fragen konzentrieren die Streitgegenständlich sind. Allerdings wird der beklagte Arbeitgeber ggf. alles in Frage stellen um dem Kläger das Leben schwer zu machen.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.12.2018 18:31
Unstrittige Sachverhalte muß das Gericht nur einer oberflächlichen Prüfung unterziehen. Es darf aber auch unstrittige Sachverhalte genauer überprüfen und kann letztlich auch selbst Arbeitsvorgänge bilden, wenn es zur Auffassung gelangt, daß dies notwendig sei.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Squix am 13.12.2018 21:28
Sehr gut danke euch.

Letzter Punkt noch - bin heute auf das Urteil gestoßen:  BAG, 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79    

Da wird u. a. die entsprechende Krankheitsvertretung (S. 13 f. letzter Absatz) angesprochen - ist bekannt, ob es diesbezüglich weiter ging? ("Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht  bisher  nicht  getroffen.  Dies wird es  nachzuholen haben.") - der Verfahrensgang endet hier.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: nichts_tun am 13.12.2018 21:39
Ich verstehe das ganze Problem nicht.

Wenn jemand dauerhaft Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertreter laut auszuübenden Tätigkeiten ist, dürfte es - wie schon gesagt wurde - bezogen auf den zeitlichen Umfang eher gering sein. Zumal diese Abwesenheitsvertretung dann auch genauer zu untersetzen ist.

Aus meiner Sicht sinnvoller ist es, dass bei tatsächlicher längerer Abwesenheit des zu Vertretenden eine neue Tätigkeitsdarstellung/Stellenbeschreibung o. ä. angefertigt wird, um daraus die entsprechende Eingruppierung zu ermitteln und ggf. eine Zulage nach § 14 TVöD zu beanspruchen.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: bactho am 13.01.2019 13:02
Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO,
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!

Von der Praxis der pauschalen Nichtberücksichtgung der "Urlaubsvertretung" wird immer mehr abgewichen, einige Seminaranbieter haben dies in der Vergangenheit immer so empfohlen.
U. U. werden auch während einer reinen "Platzhalterschaft" höherwertige Aufgaben wahrgenommen, die zu einer höheren Wertigkeit des eigentlichen Arbeitsplatzes führen. Beispiel: Ein Sachbearbeiter übernimmt die Abwesenheitsvertretung seines Vorgesetzten und muss hierbei Entscheidungen treffen (Ermessen o. ä.). Hierdurch kann sich der Zeitumfang der "selbständigen Leistungen" im bewertungserheblichen Umfang erhöhen z.B. auf 20%, 33 1/3 % oder 50 %. Die Vertretungstätigkeit kann also durchaus das Zünglein an der Waage sein!!

Auf jeden Fall sollte der zeitliche Umfang der Vertretung erfasst werden und die dabei auszuübenden Tätigkeiten. Hieraus wird ein gesonderter Arbeitsvorgang gebildet und dieser wird tariflich bewertet. 
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.01.2019 13:18
Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO,
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!

Das ist in dieser Pauschalität schlicht und ergreifend falsch. Bereits minimalste Kenntnisse der EGO genügen, um dieses  Tätigkeitsmerkmal z.B. aus Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 P10 Fg. 2 zu kennen - insbesondere dann, wenn explizit auf Teil B hingewiesen wird.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: bactho am 13.01.2019 14:09

Das ist in dieser Pauschalität schlicht und ergreifend falsch. Bereits minimalste Kenntnisse der EGO genügen, um dieses  Tätigkeitsmerkmal z.B. aus Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 P10 Fg. 2 zu kennen - insbesondere dann, wenn explizit auf Teil B hingewiesen wird.

In solch einem Fall stellt sich die Frage der bewertungsrelevanz einer Vertretungstätigkeit gar nicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Funktionstätigkeit, bei der die Vertretung das Wesen der gesamten Tätigkeit ausmacht!
Dies kann man durchaus auch mit minimalsten Kenntnissen der EntgO erkennen  8) 8) 8)
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.01.2019 14:17
Und das macht jetzt diese Aussage:
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!
weniger peinlich? Sie bleibt schlicht und ergreifend falsch.
Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: bactho am 13.01.2019 14:34

weniger peinlich? Sie bleibt schlicht und ergreifend falsch.
[/quote]
Peinlich? Verstehe ich nicht so ganz, was hier peinlich sein soll...

Deshalb hatte ich in meinem ersten Beitrag auch ja geschrieben: "Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!"


Titel: Antw:Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 13.01.2019 14:42
Nun, da wäre zuallererst der Umstand, daß es ein Tätigkeitsmerkmal ist. Zusammen mit einer gewissen Renitenz, diese unumstößliche Tatsache und die damit verbundene absolute Falschheit Deiner Aussage zu erkennen...