Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: nirvana am 21.07.2019 13:26
-
Hallo,
wenn man i. R. einer sachgrundlosen Befristung bei einer Landesbehörde für ein Jahr und 5,5 Monate angestellt war und das Ende dieser Beschäftigung länger als sechs Monate in der Vergangenheit liegt, darf man wann wieder sachgrundlos bei einer anderen Landesbehörde desselben Landes angestellt werden?
Danke.
Gruß
-
Grundsätzlich ist das Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung dauerhaft. Eventuell wird die geplante Reform des Befristungsrechts dort eine Regelung treffen. Bei der Aufhebung der vom BAG entwickelten "verjährung" der Vorbeschäftigung durch das BVerfG finden sich Hinweise, dass es nach langen Zeiträumen Fälle geben kann wo das Vorbeschäftigungsverbot nicht mehr greift. Aber vermutlich wird es kein öffentlicher Arbeitgeber aktuell riskieren oder maximal bei kurzer Beschäftigung als studentische Hilfskraft vor 10 Jahren etc.
-
Hmmm ... also gäbe es seitens des AN keine Möglichkeit, doch bei einer anderen Landesbehörde sachgrundlos angestellt zu werden, wenn man der anderen Landesbehörde z. B. mitteilt, dass man auf evtl. Rechte verzichtet ... dieses "sachgrundlos" ist i. d. R. einfach ausschlaggebend und nicht umgehbar?
-
Die Möglichkeit gibt es sehr wohl. Sie bedarf aber des Zusammenspiels der bewußten Unaufrichtigkeit des AN und eines Organisationsmangels beim AG.
-
Die Möglichkeit gibt es sehr wohl. Sie bedarf aber des Zusammenspiels der bewußten Unaufrichtigkeit des AN und eines Organisationsmangels beim AG.
Also AN verheimlicht ehemalige Anstellung bei Landesbehörde XYZ und was ist mit dem Orgamangel des AGs gemeint?
-
Der läge darin, daß die Behörde, die namens des AG die Einstellung vornimmt, keine Kenntnis von der kalendermäßig befristeten Vorbeschäftigung des AN beim AG hat.
-
Aber weil unrechtmäßig, nicht gut!? Wenn Vorbeschäftigung rauskommt, gibts fristlose Kündigung!?
-
Du hast nach einer Möglichkeit gefragt - nicht nach einer guten oder rechtmäßigen. Ob eine fristlose Kündigung vor Gericht Bestand hätte, wenn der AN sich seinerseits auf einen Irrtum beruft, sei dahingestellt.