Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: zeus am 06.12.2018 12:01

Titel: Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 12:01
Hallo,

benötige mal Informationen zu meinen Fall.

Leistungssachbearbeiter im Jobcentern und in E 9 c eingruppiert, die Stelle ist aber mit E 10 bewertet. Nun habe ich folgenden Artikel im Internet gefunden:

"Zu Nr. 2 – Anfügung eines neuen Absatzes 7 in § 29a
Bis zum 31. Dezember 2016 waren alle Beschäftigten von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
nach § 25 in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT befreit, die das 40. Lebensjahr
vollendet hatten. Nach dem ab 1. Januar 2017 geltenden Recht sind gemäß Nr. 7 Abs. 5 Buchstabe
a der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung
Beschäftigte mit einer zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich
des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages von der Ausbildungs- und
Prüfungspflicht befreit. Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht vereinbart. Nach § 29a Abs.
1 Satz 1 TVÜ-VKA verbleiben die Beschäftigten lediglich für die Dauer der unverändert auszuübenden
Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Seite 8 von 9
Dies führt dazu, dass Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet, aber noch keine zwanzigjährige
Berufserfahrung haben, im Gegensatz zur früheren Situation bei Versetzung auf einen
anderen Arbeitsplatz und bei Bewerbung um einen höherwertigen Arbeitsplatz nunmehr
unter die Ausbildungs- und Prüfungspflicht fallen, obwohl sie bisher schon davon befreit waren.
Es wird daher in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Beschäftigten,
die am 31. Dezember 2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren,
für die Dauer des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber auch
weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft (s. § 2 des Änderungstarifvertrages).
Zu Nr. 3 – Neufassung des § 29c Abs. 2 Satz 3
Durch die bisherige Formulierung der Besitzstandsregelung für aus der „kleinen“ Entgeltgruppe "


Da ich vor dem 01.01.2017 das 40. Lebensjahr vollendet hatte, bin ich davon ausgegangen, dass ich in die E 10 kommen kann.
Nach Rücksprache beim Personalamt teilte man mir mit, dass ich zwar von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, aber aus Gründen der Personalentwicklung kein Angestellter ohne A II Lehrgang in die E 10 kommt.

Nun meine Frage: Gibt es aus einer Klage noch eine Möglichkeit meinen Arbeitgeber zur korrekten Eingruppierung zu bewegen, bzw. gibt es Gerichtsurteile, die zu meinen Gunsten entschieden haben.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 12:08
Bestand das Arbeitsverhältnis schon am 31.12.2016?
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 12:20
ja seit dem 01.02.2011
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 12:31
Dann warst Du doch bereits vor dem 01.01.17 in E10 eingruppiert.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: was_guckst_du am 06.12.2018 12:40
ja...anscheinend haben das aber weder er noch sein Arbeitgeber gemerkt... 8)
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 13:00
Nein, war bis 31.12.2017 in 9 a eingruppiert und wurde im Mai 2018 rückwirkend zum 01.01.2018 in die 9 c eingruppiert, aufgrund meines Antrages. Die 9 c wurde es laut Aussage des AG da ich aufgrund meiner Verwaltungsausbildung A I und des fehlenden A II aufgrund einer Protokollnotiz zum Tarifvertrag in die nächste niedrigere Entgeltgruppe komme, somit 9 c aufgrund der Stellenbewertung E 10.

Das ist bisher falsch eingruppiert war ist mir auch klar, aber eigene Dummheit, die Frage ist ja wie ich das für die Zukunft ändern kann und ggf. ohne Klage meinen AG davon überzeugen kann.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 13:11
Dazu sollte der Sachverhalt aber erst einmal sauber aufgearbeitet werden. Ich neige zu der Annahme, daß der AG hinsichtlich seiner rechtlich nicht haltbaren Position verhandlungsbereiter ist, wenn ihm klar wird, was er so alles falsch gemacht hat.

Du hast also einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA gestellt?
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: MoinMoin am 06.12.2018 13:20
die Frage ist ja wie ich das für die Zukunft ändern kann und ggf. ohne Klage meinen AG davon überzeugen kann.
Zunächst einmal solltest du das dir (deiner Meinung nach) zustehende Gehalt so einfordern, das der §37 anfängt zu wirken.
Dann schlüssig dem AG schriftlich deine Rechtsauffassung darlegen (zur Not mithilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes) und den AG (oder Sachberarbeiter) auffordern darzulegen, auf welcher Rechtsbasis er zu einem anderen Ergebnis kommt.
Evtl. erhellt sich dann der vermeintliche Irrtum beim AG oder aberdann doch klagen.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 13:22
Dazu sollte der Sachverhalt aber erst einmal sauber aufgearbeitet werden. Ich neige zu der Annahme, daß der AG hinsichtlich seiner rechtlich nicht haltbaren Position verhandlungsbereiter ist, wenn ihm klar wird, was er so alles falsch gemacht hat.

Du hast also einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA gestellt?

Ich habe Anfang 2018 mit dem Personalamt telefoniert und um Prüfung einer Höhergruppierung gebeten und diesem wurde ja quasi mit der 9 c auch bewilligt. Einen schriftlichen Antrag habe ich nie gestellt, daher kann ich nicht genau bewerten, ob dies ein Antrag nach § § 29b TVÜ_VKA war.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 13:26
Der AG entscheidet nicht über die Eingruppierung, sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Er hat bestenfalls eine Rechtsmeinung zur zutreffenden Eingruppierung.

Seit wann ist die auszuübende Tätigkeit unverändert?
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 13:36
Der AG entscheidet nicht über die Eingruppierung, sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Er hat bestenfalls eine Rechtsmeinung zur zutreffenden Eingruppierung.

Seit wann ist die auszuübende Tätigkeit unverändert?

Im Grunde genommen seit 02/2011 habe ich die Tätigkeit ausgeübt, eine Unterscheidung in Sachbearbeiter (gehobener Dienst) und Fachassistent (mittlerer Dienst) gab es nie. Jeder hat in seinem Buchstabenbereich alles gemacht.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 13:55
Dann bleibt nur noch die Frage, ob Dein AG in RLP liegt.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 14:02
Dann bleibt nur noch die Frage, ob Dein AG in RLP liegt.

NRW
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 14:34
Dann bist Du seit Deinem 40. Geburtstag entsprechend der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, mutmaßlich in E10. Sofern Du tatsächlich nicht klagen möchtest, kannst Du das dem AG vor Augen führen und damit darauf drängen, daß er Dich jetzt entsprechend Deiner Eingruppierung bezahlt.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: zeus am 06.12.2018 14:41
Dann bist Du seit Deinem 40. Geburtstag entsprechend der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, mutmaßlich in E10. Sofern Du tatsächlich nicht klagen möchtest, kannst Du das dem AG vor Augen führen und damit darauf drängen, daß er Dich jetzt entsprechend Deiner Eingruppierung bezahlt.

Deshalb bin ich auch nun dabei Informationen zu sammeln, um möglichst gute Argumente zu haben und Danke für die Auskunft
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Seehase am 10.01.2019 20:44
Hallo, ich hätte da eine ähnliche Frage. Ich habe am 1.2.17 bei einem LRA in Bayern angefangen. Vorher war ich über 20 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber im ÖD (DRV) beschäftigt und habe dort den Lehrgang für den gehobenen Dienst (vergleichbar AL II) gemacht. Derzeit bin ich in E8 mit Zulage nach 9a (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) eingruppiert. Ich überlege nun mich auf die zum Ende des Jahres frei werdende Stelle einer Teamleitung zu bewerben. Dafür wird vermutlich ein AL II Voraussetzung sein. Bin ich aufgrund der 20jährigen Tätigkeit im ÖD von der Prüfungspflicht befreit bzw. ist mein Lehrgang bei der DRV ausreichend? Das 40. Lebensjahr habe ich auch schon lange vollendet ;-)
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 10.01.2019 20:50
Mutmaßlich erfüllst Du sogar mehrere Ausnahmetatbestände der Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Diese bezieht sich aber nur auf die Eingruppierung. Zur Stellenbesetzung trifft der TVÖD naheliegenderweise jedoch keine Regelungen, mithin ist es am AG, die Voraussetzungen für diese festzulegen.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Seehase am 10.01.2019 21:48
Danke Spid. Es wäre also dann die Frage, ob mein AG meinen Lehrgang als AL II-Ersatz anerkennen würde wenn dieser Voraussetzung für die Stellenbesetzung ist?
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Spid am 10.01.2019 21:51
Ja.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: Seehase am 10.01.2019 21:58
Vielen Dank, Spid! ;D
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung
Beitrag von: crapSen am 11.01.2019 11:28
Zeus kannst du mir bitte mal eine Stellenbeschreibung von euch schicken falls du diese hast, bzw. auch irgendwas wie die Bewertung zustande gekommen ist? Wäre sehr sehr hilfreich für mich, wir sind bei uns (Kommune in Brandenburg) lediglich mit der 9a eingruppiert (vor der EGO lediglich EG 8 ). Mein Antrag auf Stellenneubewertung wurde seiner Zeit abgelehnt.

Du würdest mir sehr damit helfen!