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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: noerle am 10.09.2019 08:42

Titel: Eingruppierung
Beitrag von: noerle am 10.09.2019 08:42
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zu einer möglichen Eingruppierung. Es handelt sich um folgende Stelle, die übertragen werden soll:

Sachgebietsleistung Soziales Leistungsrecht

- 35 % Führung des Sachgebietes mit allgemeinen Leitungstätigkeiten, Lenkung, Koordinierung, 15 Mitarbeiter sind unterstellt.

Bereiche unterstellt: Sozialhilfe (Grundsicherung und HLU), Leistungsrecht Asylblg, Asylunterkünfte kommunal, Wohngeldrecht, Bafög, (Schüler- und Meister-BaföG), Wohnraumförderung,

Übernahme schwieriger Fälle der Sozialhilfe inkl Unterstützung der Mitarbeiter durch Beratung

Klagebearbeitung inkl. Vertretung vor Gericht

Betreuung/ Ausbildung Anwärter

Vorbereitung Übernahme neuer Aufgaben im Sachgebiet

Vertetung vor kommunalen Gremien (Ausschüsse, etc.)

- 5 % Verhandeln und Erstellen von Leistungsvereinbarungen (4 Träger, z. B. Frauenhaus, Schuldnerberatung, etc.)

- 15 % Vollzug Asylblg (Anmietungen Unterkünfte inkl. Fertigen Mietverträge, Kündigungen, Problemfallbearbeitung; Umverteilung)

- 45 % Vollzug Wohnraumförderbestimmungen (Bewilligungsstelle für zinsverbilligte Darlehen sowie Zuschüsse beim Erwerb bzw. Neubau von Wohnungen/ Häusern)

Was wäre nach Eurer Einschätzung hier eine gerechtfertigte Eingruppierung?

Besten Dank schon mal für Eure Einschätzung!

Viele Grüße
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 10.09.2019 09:04
Es gibt keine „gerechtfertigte“ Eingruppierung, es gibt nur die Eingruppierung, die sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen ergibt. Ich neige dazu, nur einen Arbeitsvorgang zu erkennen und dieser erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der E11.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 10.09.2019 11:39
Sehe ich auch so.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: nichts_tun am 10.09.2019 14:28
Es gibt keine „gerechtfertigte“ Eingruppierung, es gibt nur die Eingruppierung, die sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen ergibt. Ich neige dazu, nur einen Arbeitsvorgang zu erkennen und dieser erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der E11.

Du würdest bei den Leitungstätigkeiten die besondere Schwierigkeit und Bedeutung feststellen? Ich neige eher dazu, die Leitungstätigkeiten als separaten AV mit 35% Zentanteil zu sehen. Den Vollzug von dem AsylbLG und dem Wohnraumfördergesetz sehe ich als eigenständigen AV mit 60% Zeitanteil, bei dem ich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung bejahen würde.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 10.09.2019 14:37
Nein, würde ich nicht. Bei Leitungstätigkeiten ist es aber regelmäßig unschädlich, wenn nebenbei noch Sachbearbeitung in den unterstellten Bereichen durchzuführen ist. Anders wäre es, wenn der TE noch Tätigkeiten bspw. im Bereich von Bebauungsplänen oder der Ordnungspolizei hätte. Das ist hier nicht der Fall. Mithin sind alle genannten Tätigkeiten Bestandteil eine Arbeitsvorgangs. In diesem kommen Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im rechtserheblichem Maße vor. Wie man AsylbLG und WoFG in einem Arbeitsvorgang zu 60% packen kann, erschließt sich mir hingegen nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: nichts_tun am 10.09.2019 15:11
Bei einer Unterstellung von 15 MA sehe ich die Leitungstätigkeit nicht als prägend und würde keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Unter Leitungstätigkeit ist dabei die Fach- und Dienstaufsicht zu verstehen. Diese reine Leitungstätigkeit sehe ich höchstens bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit.

Die 60% WoFG und AsylbLG sehe ich als herausgehobene Sachbearbeitung, die den SGL von den unterstellten SB abhebt. Darunter würde ich allerdings auch die Widerspruchs- und Klagebearbeitung, sprich jegliche komplizierten Sachverhöte, subsumieren.

Beziehst du dich auf Rechtsprechung? Falls ja, welche?
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 10.09.2019 15:29
Ich stütze mich auf Haufe, TVöD Office Professional, Hock, HI7051688. Gestützt wird das u.a. durch BAG Urteil v. 23.01.1985 - 4 AZR 14/84, BAG Urteil vom 16.05.1979 - 4 AZR 680/77, LAG SH Urteil v. 06.11.2001 - 3 Sa 318/01...
Titel: Antw:Eingruppierung
Beitrag von: noerle am 16.09.2019 17:21
Hallo zusammen,

besten Dank für Eure Einschätzungen. Demnach wäre eine E 12 (Heraushebung: Maß der Verantwortung) auf solch einer Stelle schwer möglich, oder?

@Spid: stimmt, "gerechtfertigt" war hier wohl der falsche Ausdruck :)


Kurze Abwandlung:
Seht Ihr bei folgender Tätigkeit eine E 10, 9c oder 9b?:

20% Führung eines kleinen Aufgabengebietes mit 3 unterstellten Personen (A9 bzw. E9a)
Aufgabengebiet: komplette Leistungen nach dem SGB XII (örtlicher Träger, hauptsächlich HLU und Grundsicherung) inkl. Beratung Mitarbeiter und Übernahme schwieriger Fälle
5 % Vertretung Aufgabengebiet extern
5 % Administration Fachanwendung inkl. Erstellung von Musterbescheiden
10 % Widerspruchsbearbeitung für alle SB
Klagebearbeitung, inkl. Vertretung vor Gericht
10 % Bearbeitung Unterhalt, alleine
5 % Bestattungskosten, alleine
2 % Ausbildung Anwärter
43 %Bearbeitung Teilbereich Grundsicherung/ HLU

Beste Grüße