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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: onecaress am 21.10.2019 12:28
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"Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation
nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit erhalten für die
Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage"
Gilt das auch für Praxisanleiter auf den Stationen (mit entsprechender Zusatzquali)? Also die die neben ihrer eigentlichen Arbeit als Schwester noch die Schüler auf Station anleiten?
Oder bekommen nur die festen Praxisanleiter, die nichts anderes machen diese Zulage???
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Das gilt für alle Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit.
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Danke für die schnelle Antwort. Bei uns wird das für den Praxisanleiter immer noch nicht ausgezahlt :-(
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Lohnklage erheben.
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Die Regelung wurde doch erst zum 01.01.2019 in den TV-L übernommen? Da bisher, außer der Lohnerhöhung, noch nichts nachgebucht wurde, kannst du die 75€ Zulage noch gar nicht erhalten haben.
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Ist den bekannt, wann diese Erhöhung dann "nachgebucht" wird. Die Unterschrift ist ja mittlerweile schon unter dem Tarifvertrag.
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Die Langsamkeit des AG hat keine Auswirkungen auf den Anspruch und die Möglichkeit, diesen gerichtlich durchzusetzen.
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Die Fälligkeit beginnt mit Beginn des auf die letzte Unterschrift unter den Änderungstarifvertrag folgenden Tages. Die Ausschlussfrist beträgt 6 Monate.
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Wenn der AG-Verband mit den beteiligten Gewerkschaften jeweils gleichlautende Vereinbarungen trifft, genügt bei AN, auf deren Arbeitsvertrag der TV-L aufgrund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vereinbart ist, die Vereinbarung zwischen AG und einer Gewerkschaft.
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Stimmt. Da aber der AG Verband als letzter alle Exemplare unterschreibt, ist das akademisch. :)
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Wenn der AG-Verband das (annähernd) zeitgleich und nicht zufällig kurz vor und nach Mitternacht tut...
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Ich freue mich wirklich auf die Zukunft, wenn KIs ungefragt immer alles raushauen, was sie wissen. Nicht falsch, aber auch nicht immer nützlich. Ich mag das. ;D ;D
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Der Beginn des Anspruchs des AN ist ja nun keine Kleinigkeit - zumal es nicht „der“ AN ist, sondern Hunderttausende davon...
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Die unmittelbar betroffenen Beschäftigten der Länder bzw. der Landes-Arbeitgeberverbände werden weit vor Ablauf der Frist aus § 37 TV-L ihr Geld bekommen. In den Ländern mit dem schlechtesten IT-Dienstleister für die Bezügerechnung als letztes. Wie das bei Beschäftigten von nicht der TdL angehörigen Arbeitgebern ist, ist nicht das Problem der Tarifvertragsparteien. (jedenfalls nicht der AG-Seite).
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Daran habe ich keinen Zweifel. Der AN kann seine Ansprüche allerdings ab Fälligkeit auch gerichtlich durchsetzen.
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Was bin ich froh, dass ich vor der Vertragsunterzeichnung mein Geld schon erhalten habe, da kann ich mir das ja ersparen.