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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: sola am 29.11.2018 07:19
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Guten Morgen,
ich habe eine Frage zur persönlichen Zulage nach § 14 TVÖD. Ich bin im Personalrat und eine Mitarbeiterin der Kommune wurde vorübergehend (01.09.2018 - 31.10.2020) auf eine andere Stelle umgesetzt. Alte Stelle EG 8, neue Stelle 10. Die Umsetzungsverfügung lautet: "Frau ABC wird vom 01.09.2018 - 31.10.2020 vom Amt A in das Amt B umgesetzt." Mehr nicht.
Bisher hat sie die Zulage nicht erhalten. Auf meine Nachfrage beim Personalamt wurde mir gesagt, dass sie zwar umgesetzt wurde, aber die komplette Übertragung der Aufgaben natürlich (!) noch nicht erfolgte, weil es eben ein sehr komplizierter neuer Arbeitsplatz wäre. Erst nach dieser Übertragung wäre ein persönliche Zulage zu zahlen. Es stimmt dass die Mitarbeiterin wahrscheinlich noch eine Weile und ein paar Fortbildungen braucht, um die Aufgaben vollumfänglich zu bearbeiten. Ich frage mich nur, ob das wirklich maßgebend ist und die Vorgehensweise, sich vorzubehalten, wann man denn nun die Tätigkeit als übertragen ansieht, rechtlich in Ordnung ist. Überspitzt gesagt kann es sein, dass das Personalamt die Tätigkeit nämlich erst im Dezember 2020 als vollständig übertragen ansieht..
Meine Internetrecherche in dem Fall führte mich nicht zum Erfolg.
Ich bin für Hilfe dankbar.
sola
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Es kommt nicht darauf an, wann man die auszuübende Tätigkeit als übertragen ansieht, es kommt darauf an, wann sie tatsächlich übertragen werden. Vor dem Übertragungszeitpunkt sind sie dann naheliegenderweise auch nicht auszuüben.
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Ist die Übertragung durch die Umsetzung erfolgt, oder erfolgt ein weiterer Akt der "Übertragung"?
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@spid: Sprechen wir von einer Problematik der Beweisführung? Oder lässt sich aus der Verfügung des AG "Frau ABC wird vom 01.09.2018 - 31.10.2020 vom Amt A in das Amt B umgesetzt" konkludent schlussfolgern, dass die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde?
Mir ist keine Rechtssprechung bekannt, ob es sich um teilweise, überwiegende oder vollständige Übertragung handeln muss, um eine Zulage zu erhalten.
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Durch die Verfügung sind ja überhaupt keine Tätigkeiten übertragen worden. Die bloße Tatsache, seine Arbeitsleistung in einer anderen Organisationseibheit erbringen zu müssen, beinhaltet keine Tätigkeitsänderung. Und natürlich kommt es darauf an, welche Tätigkeit konkret und in welchem Umfang übertragen wird, da die Zulage zu der EG gezahlt wird, die sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe.
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Die Mitarbeiterin ist ab 01.10. Ansprechpartnerin für den Tätigkeitsbereich. Allerdings hat sie keine wirkliche Einarbeitung bekommen, sondern fummelt sich in die Arbeiten hinein. Es gibt keinen Kollegen, der ebenfalls für die Tätigkeiten zuständig ist.
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Woher weiß sie denn, daß sie die „Ansprechpartnerin“ ist und daß der AG möchte, daß sie das tut?
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Ok, also wie üblich auszübende vs. ausgeübte.
Ab wann wird es denn zulagenrelevant? Wenn "überwiegend" übertragen wurde?
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Die Zulage wird zu der EG gezahlt, die sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe, mithin wird eine vorübergehend übertragene Tätigkeit dann relevant, wenn sie bei dauerhafter Übertragung zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führte.
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Bedankt.
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Also sollte die MA Ihren AG auffordern, die auszübenden Tätigkeiten zu benennen und zu übertragen, da sie bisher noch keine Kenntnis darüber hat, ob und welche Änderungen es bzgl. sich Ihrer auszuübenden Tätigkeiten ergeben hat.
Und solange sie davon nichts weiß, darf sie ja eigentlich nur das machen, was sie die Jahre vorher gemacht hat ;D
Oder?
EDIT: Hat sie denn eine Arbeitsplatzbeschreibung vorliegen?
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Woher weiß sie denn, daß sie die „Ansprechpartnerin“ ist und daß der AG möchte, daß sie das tut?
Sie geht aufgrund der Umsetzung davon aus. Der Amtsleiter verweist bei Fragen, die ihm gestellt werden und das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin betreffen, an sie.
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1. In der Personalakte schauen was so drin steht zum Vorgang.
2. PR fragen was für eine Personalmaßnahme der vorgelegt bekommen hat.
3. Klären was man nun machen soll. Dann wären die aktuellen Aufgaben zu bewerten und wenn diese zufällig E8 sind wäre es korrekt. Sonst ggf. nicht.
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Die Stelle, die sie seit dem 01.09. (im vorletzten Beitrag habe ich mich verschrieben) ausübt, ist unstrittig nach EG10 bewertet. Das war in der internen Stellenausschreibung auch so kenntlich gemacht.
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Aber ob die aktuell übertragende Aufgabe während der Einarbeitung E10 ist dürfte unklar sein. Wenn der Arbeitgeber behauptet es ist E8 hätte er die Aufgaben beschreiben und bewerten müssen. Ggf. liegt dort ein mitbestimmungspflichtiger Eingruppierungsvorgang vor. Wenn er einfach Pauschal E8 annimmt ist dies problematisch und der PR sollte aktiv werden. Ebenso der Vorgesetzte.
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Die Mitarbeiterin ist in ihrem alten Aufgabenbereich nicht mehr tätig. Es gibt eine Stellenbeschreibung des Vorgängers der neuen Stelle (Bewertet nach EG10). Diese Aufgaben übt sie aus. Zur Qualität der Arbeit habe ich keine Info.
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Die Mitarbeiterin ist in ihrem alten Aufgabenbereich nicht mehr tätig. Es gibt eine Stellenbeschreibung des Vorgängers der neuen Stelle (Bewertet nach EG10). Diese Aufgaben übt sie aus. Zur Qualität der Arbeit habe ich keine Info.
um das nochmal zu ergänzen: Die Mitarbeiterin ist die einzige Person in dem Amt, die diese Tätigkeit ausübt. Wenn Teile davon noch nicht ausgeübt wurden, dann weil sie noch nicht angefallen sind. Jährlich wiederkehrende Aufgaben, die z.B. jeweils im August erledigt werden müssen, hat sie verständlicherweise noch nicht ausgeübt. im Jahr 2019 um die Zeit hat sie sie aber auszuüben. Bis zur vollständigen Ausübung aller in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben kann es zwei Jahre dauern, da viele davon saisonal sind.
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Soll das jetzt eine Art besonderer Härte o.ä. aufzeigen, die es unausweichlich erscheinen lässt, diese Frau umgehend hochzugruppieren?
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von Höhergruppierung kann in dem SV keine Rede sein..
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Aber die sofortige Gewährung der Zulage scheint ja trotz noch nicht erfolgter vollumfänglicher Aufgabenübertragung das unbedingte Ziel zu sein; hier offensichtlich durch die künstliche Schaffung eines angeblich nicht aufzulösenden Problems.
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Die Frage, die ich mir stellte ist eben, ob durch die Umsetzungsverfügung auch konkludent die Aufgabe übertragen wurde, oder ob es einen (weiteren) Akt der Übertragung gibt. Wenn dem so ist und die Übertragung der Tätigkeiten separat ausgesprochen werden muss, dann bin ich schlauer als zuvor und kann damit arbeiten.
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Aus der zitierten Umsetzungverfügung ist keine umfassende Aufgabenübertragung zu entnehmen. Zumindest gerichtlich wird man mit dem Argument der konkludenten Aufgabenübertragung wenig Chancen haben.
Also fragen welche Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Wenn es die aus der Stellenbeschreibung mit E10 sind (auch in den entsprechenden Zeitanteilen) ist es klar. Ansonsten wurde schon beschrieben was zu machen ist. Man kann auch schriftlich die Zulage einfordern und dort schrieben, dass man davon ausgeht, dass dies die zu erfüllenden Aufgaben sind. Aber letztlich braucht man ein entsprechendes Signal der dazu befugten Stelle, dass die Aufgaben nach E10 (vorübergehend) übertragen werden sollen.
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Danke!
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Ist der AG seiner Verpflichtung nach §3 NachwG nachgekommen?
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Außer der genannten Umsetzungsverfügung hat die Mitarbeiterin keine weitere Nachricht erhalten seither.
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Wäre es nicht am PR, solch grob rechtswidriges Verhalten des AG zu rügen?
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kann es nicht sein, dass die Umsetzungsverfügung ausreichend ist?
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Aufgrund der Sachverhaltsschilderung: nein!
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ich werde es ansprechen. Danke.