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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Landsknecht am 13.05.2019 11:59
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Hallo,
eine Frage an die Sozialversicherungsexperten.
Eine Verwandte von mir (Arbeitet bei DHL als LKW-Fahrer, nicht verheiratet, in einer Beziehung, wohnen zusammen) ist seit mehr als 8 Monaten wegen Rückenbeschwerden krank. Jetzt war sie 4 Wochen auf Kur. Arbeitsunfähig entlassen, Besserung null. Mal den worst case gesponnen:
Sie bleibt weiter krank, die Krankenkasse zahlt nicht mehr, Rente abgelehnt, keine andere Beschäftigung bei DHL möglich, was kommt dann? Sozialamt, Arbeitsamt?
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Grundsätzlich richtige Reihenfolge. Folgende Hinweise noch: Die Krankenkasse zahlt bis zu 18 Montaten Krankengeld. Sie berät auch zu Themen wie Herstellung der Arbeitsfähigkeit, Verrentung und Umschulung und ist daher ein ganz guter Ansprechpartner für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Ergänzend wäre auch noch - je nach Gesundheitslage - die Suche eines leidensgerechten Arbeitsplatzes hilfreich.
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Vielen Dank, würde denn eventuell nach Auslaufen des Krankengeldes ein Anspruch auf ALG bestehen, trotz Krankheit?
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Ja.
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Wenn die Krankheit weiter besteht und das Jobcenter der Meinung ist, dass aufgrund dieser nicht mehr vermittelt werden kann, wird deine Verwandte zum Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur geschickt. Dann könnte auch ein Wechsel von ALG II zu Sozialhilfe im Raum stehen.
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Moment mal, der Reihe nach:
Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht, ist die erste Anlaufstelle nach Auslaufen des Krankengeldes die Agentur für Arbeit (nicht das Jobcenter!). Auch wenn noch keine Arbeitsfähigkeit besteht, die eigentlich Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Alg1 ist, greift hier die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung". Das bedeutet, dass zunächst per ärztlichem Gutachten festgestellt wird, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht. Wenn länger als 6 Monate nicht leistungsfähig, wird der Betreffende aufgefordert, einen Reha- bzw. Rentenantrag bei der DRV zu stellen. Trotz fehlender "Verfügbarkeit" wird solange Alg1 gezahlt wird, bis über diesen Antrag entschieden ist.
-> bei Reha übernimmt DRV (zahlt bei medizinischer Reha Übergangsgeld)
-> bei Rente übernimmt DRV (zahlt Erwerbsminderungsrente, soweit Voraussetzungen erfüllt)
-> ist der Betreffende laut dem Gutachten arbeitsfähig, müsste er sich in dem im Gutachten genannten Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um weiterhin Alg1 zu erhalten.
Nach Auslaufen des Alg1 müsste je nach Bedürftigkeit der Antrag auf Alg2 beim Jobcenter gestellt werden.
Allgemeiner Hinweis: Keinesfalls sollte sich der Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag einlassen oder sich vom AG zur Kündigung drängen lassen.
Das ganze Verfahren ist für Laien nicht so einfach zu verstehen. Vor irgendwelchen Entscheidungen sollte man sich daher bei der AA beraten lassen.
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Da hast du natürlich Recht, Entschuldigung. Ich habe irgendwie gedacht gelesen zu haben, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Sorry!
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Moment mal, der Reihe nach:
Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht, ist die erste Anlaufstelle nach Auslaufen des Krankengeldes die Agentur für Arbeit (nicht das Jobcenter!). Auch wenn noch keine Arbeitsfähigkeit besteht, die eigentlich Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Alg1 ist, greift hier die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung". Das bedeutet, dass zunächst per ärztlichem Gutachten festgestellt wird, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht. Wenn länger als 6 Monate nicht leistungsfähig, wird der Betreffende aufgefordert, einen Reha- bzw. Rentenantrag bei der DRV zu stellen. Trotz fehlender "Verfügbarkeit" wird solange Alg1 gezahlt wird, bis über diesen Antrag entschieden ist.
-> bei Reha übernimmt DRV (zahlt bei medizinischer Reha Übergangsgeld)
-> bei Rente übernimmt DRV (zahlt Erwerbsminderungsrente, soweit Voraussetzungen erfüllt)
-> ist der Betreffende laut dem Gutachten arbeitsfähig, müsste er sich in dem im Gutachten genannten Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um weiterhin Alg1 zu erhalten.
Nach Auslaufen des Alg1 müsste je nach Bedürftigkeit der Antrag auf Alg2 beim Jobcenter gestellt werden.
Allgemeiner Hinweis: Keinesfalls sollte sich der Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag einlassen oder sich vom AG zur Kündigung drängen lassen.
Das ganze Verfahren ist für Laien nicht so einfach zu verstehen. Vor irgendwelchen Entscheidungen sollte man sich daher bei der AA beraten lassen.
Vielen Dank für die kompetente Antwort, damit dürfte meine Frage beantwortet sein.
Grüße Landsknecht